Kuckuckskind ist eine Bezeichnung für ein Kind, dessen vermeintlicher Vater es großzieht, ohne zu wissen, dass er nicht der biologische Erzeuger ist. In solchen Fällen kann eine Personenstandsfälschung vorliegen, wenn die Mutter ihre Kenntnis über die biologische Abstammung verschweigt und mit dem anderen nicht verheiratet ist.[1]
Rechtlich bestimmt § 1592 Absatz 1 BGB:
„Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.“ [2]
Der Grundsatz, wonach als Vater eines Kindes derjenige gilt, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter zusammenlebt, hatte seinen wohlbegründeten Sinn: Er schützte die Familie und zuvörderst die Mutter – da im Normalfall lebenslang an das Kind gebunden – vor verantwortungslosem männlichen Sexualverhalten und stellte ein schwer widerlegbares Axiom gegen Einwände misstrauischer Ehegatten dar: Das einmal gegebene Ja-Wort bezog auch Zweifelsfälle ein – dies auch zum Wohle des Kindes.[3]
Die Frage, wer der Erzeuger des Kindes ist, spielt hier keine Rolle. Allerdings stammt diese Regelung aus einer Zeit, wo eheliche Treue noch die Regel und deshalb ein unbescholtenes Eheweib vor unberechtigten Unterstellungen der ehelichen Untreue zu schützen war. Auch waren die Rechte des ehelichen Kindes zu schützen, die es qua Geburt erwirbt. (Siehe Kind und Kegel)
Die Ehe war also ein Vertrag auf Gegenseitigkeit: Die Ehefrau verpflichtete sich zur ehelichen Treue und der Ehemann verpflichtete sich im Gegenzug, ihre Brut zu ernähren. Dieses Vertragsmodell wurde einseitig gekündigt: Die Frau wurde in die sexuelle Freiheit entlassen, der Mann aber in seiner finanziellen Pflicht als Ernährer festgehalten. Während einer schwangere Frau die Abtreibung als Wahlmöglichkeit offen steht, hat der betroffene Ehemann keine Wahl: Die Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung per Abstammungsgutachten wird ihm rechtlich verwehrt. Die Ehe ist also für Männer zu einer ziemlich einseitigen Angelegenheit geworden.
Weil uneheliche Kinder und eheliche Kinder rechtlich gleichgestellt sind, gibt es heute auch keinerlei schützenswerte Geburtsrechte mehr. Damit ist es für Kinder (rechtlich) unerheblich geworden, ob seine Eltern verheiratet sind oder nicht. Die Institution Ehe wurde rechtlich vollständig ad absurdum geführt und damit ihrer Bedeutung beraubt. Es geht letztlich nur noch darum, für die Frau einen Mann als Zahlesel zu bestimmen. Der deutsche Staat stellt es dabei in das Belieben der Mutter, ob sie den biologischen Erzeuger oder ihren Ehemann zum Zahler auserwählt. An dem Status der Mutter ändert ihre Wahl nichts, und für das Kind ändert sich nur eine Kontonummer auf dem Kontoauszug der Mutter.
Die Implikationen außerehelicher und Kuckuckskinder werden im Kapitel Kindschaftsrecht untersucht.
Die Folgen der Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern werden im Kapitel Gleichmacherei besprochen.
1.1.5. Das Kuckuckskind
Kuckuckskind ist eine Bezeichnung für ein Kind, dessen vermeintlicher Vater es großzieht, ohne zu wissen, dass er nicht der biologische Erzeuger ist. In solchen Fällen kann eine Personenstandsfälschung vorliegen, wenn die Mutter ihre Kenntnis über die biologische Abstammung verschweigt und mit dem anderen nicht verheiratet ist.[1]
Rechtlich bestimmt § 1592 Absatz 1 BGB:
Der Grundsatz, wonach als Vater eines Kindes derjenige gilt, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter zusammenlebt, hatte seinen wohlbegründeten Sinn: Er schützte die Familie und zuvörderst die Mutter – da im Normalfall lebenslang an das Kind gebunden – vor verantwortungslosem männlichen Sexualverhalten und stellte ein schwer widerlegbares Axiom gegen Einwände misstrauischer Ehegatten dar: Das einmal gegebene Ja-Wort bezog auch Zweifelsfälle ein – dies auch zum Wohle des Kindes.[3]
Die Frage, wer der Erzeuger des Kindes ist, spielt hier keine Rolle. Allerdings stammt diese Regelung aus einer Zeit, wo eheliche Treue noch die Regel und deshalb ein unbescholtenes Eheweib vor unberechtigten Unterstellungen der ehelichen Untreue zu schützen war. Auch waren die Rechte des ehelichen Kindes zu schützen, die es qua Geburt erwirbt. (Siehe Kind und Kegel)
Die Ehe war also ein Vertrag auf Gegenseitigkeit: Die Ehefrau verpflichtete sich zur ehelichen Treue und der Ehemann verpflichtete sich im Gegenzug, ihre Brut zu ernähren. Dieses Vertragsmodell wurde einseitig gekündigt: Die Frau wurde in die sexuelle Freiheit entlassen, der Mann aber in seiner finanziellen Pflicht als Ernährer festgehalten. Während einer schwangere Frau die Abtreibung als Wahlmöglichkeit offen steht, hat der betroffene Ehemann keine Wahl: Die Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung per Abstammungsgutachten wird ihm rechtlich verwehrt. Die Ehe ist also für Männer zu einer ziemlich einseitigen Angelegenheit geworden.
Weil uneheliche Kinder und eheliche Kinder rechtlich gleichgestellt sind, gibt es heute auch keinerlei schützenswerte Geburtsrechte mehr. Damit ist es für Kinder (rechtlich) unerheblich geworden, ob seine Eltern verheiratet sind oder nicht. Die Institution Ehe wurde rechtlich vollständig ad absurdum geführt und damit ihrer Bedeutung beraubt. Es geht letztlich nur noch darum, für die Frau einen Mann als Zahlesel zu bestimmen. Der deutsche Staat stellt es dabei in das Belieben der Mutter, ob sie den biologischen Erzeuger oder ihren Ehemann zum Zahler auserwählt. An dem Status der Mutter ändert ihre Wahl nichts, und für das Kind ändert sich nur eine Kontonummer auf dem Kontoauszug der Mutter.
Die Implikationen außerehelicher und Kuckuckskinder werden im Kapitel Kindschaftsrecht untersucht.
Die Folgen der Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern werden im Kapitel Gleichmacherei besprochen.