Das Steuerrecht und seine Auswirkungen auf das Unterhaltsrecht.
Das Ehegattensplitting trägt im Steuerrecht der Tatsache Rechnung, dass eine Familie auch eine Wirtschaftseinheit darstellt.
Aus dem besonderen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz) ergibt sich, dass Eheleuten aus dem Verheiratetsein keine wirtschaftlichen Nachteile erwachsen dürfen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht das Splitting dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Es geht davon aus, dass zusammenlebende Eheleute eine Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs bilden, in der ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zu Hälfte teil hat. Das Ehegattensplitting berücksichtigt auch die gesetzliche Verpflichtung der Ehepartner finanziell füreinander einzustehen und sich ggf. gegenseitig Unterhalt zu leisten. Diese gesetzliche Verpflichtung wird vom Staat in Anspruch genommen, wenn es darum geht Sozialleistungen einzusparen, also soll sie auch bei der Steuerzumessung in gleichem Maße berücksichtigt werden.
Steuergerechtigkeit gibt es für Familien leider trotz Ehegattensplitting nicht. Auf dem Gebiet der direkten Steuern (Einkommensteuer, Lohnsteuer) behandelt der Gesetzgeber Familien wie eine kinderlose Ehe: Die Abzüge vom Bruttolohn sind die gleichen, als wären die Kinder gar nicht vorhanden. Auf dem Gebiet der indirekten Steuern (Ökosteuer, Mehrwertsteuer, etc.) behandelt der Staat die Familien wie eine Gemeinschaft von Geld verdienenden Singles, also so, als ob alle Kinder ein volles eigenes Einkommen hätten. Im Ergebnis tragen die Familien, trotz des Erhalts von Kindergeld, die größte Pro-Kopf-Steuerlast.[1]
Das Steuerrecht im Trennungsfall
Mit der Trennung der Ehepartner wird auch das Ehegattensplitting aufgehoben. Allerdings gibt es finanziell gesehen in Deutschland keine Scheidung, nicht einmal eine Trennung, wenn Kinder vorhanden sind.[2] Das bedeutet für den unterhaltsverpflichteten Mann[3] mit der Trennung seine Partnerin:
Er verliert seine Familie und muss zusätzlich die Hausarbeit seiner Exfrau übernehmen.
Er hat zwei Haushalte statt bislang einen zu finanzieren.
Er muss zusätzlich mehr Steuern bezahlen.
Das Problem ist, in einer Ehe hat der Mann nicht zwei, sondern viele Vertragspartner. Er heiratet nicht nur die Ehefrau, sondern geht mehrere Rechtsverhältnisse ein. Der wichtigste Vertragspartner ist der Staat, der über seine „Vertragsklauseln“ (etwa 1000 sich oft ändernde Paragraphen des BGB und anderer Vorschriften über Ehe und deren Ende sowie etwa 15000 Gerichtsurteile für alle möglichen Ehe-/Trennungsdetails) den Mann in eine Vielzahl von schwer durchschaubaren und in ihrer Folgenschwere nicht kalkulierbaren Rechtsklauseln verstrickt.[2]
Die Bilanz für die beteiligten Vertragspartner sieht nach einer Scheidung grob gesehen so aus:
Die Exfrau hat gegenüber dem Exmann mit der Scheidung keinerlei Pflichten mehr. Zusätzlich behält sie das Recht auf Unterhalt.
Der Exmann hat gegenüber der Exfrau mit der Scheidung keinerlei Rechte mehr. Die Pflicht seine Exfrau zu unterhalten bleibt ihm jedoch. Zusätzlich muss er an den Staat mehr Steuern zahlen.
Der Staat erhält durch das Entfallen des Splittingvorteils vom Exmann mehr Steuern.
Weder Ehegattinnenunterhalt noch Kindesunterhalt kann steuerlich abgesetzt werden. Der Staat nimmt also im Unterhaltsrecht den Mann weiterhin in die Pflicht und nennt das euphemistisch nacheheliche Solidarität, während er ihn im Steuerrecht wie eine alleinstehende Person behandelt und Unterhaltsleistungen wie Ausgaben zum privaten Vergnügen wertet. Der geschiedene Mann wird also von allen Seiten abkassiert und ist in jeder Hinsicht der Verlierer.
Ehegattinnenunterhalt kann entweder im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass der Mann das Einkommen, das er ohne Gegenleistung an die Kindesmutter abtritt, nicht zusätzlich versteuern muss. Der Staat nennt das euphemistisch nacheheliche Solidarität. Kindesunterhalt kann steuerlich abgesetzt werden oder wird wie Ausgaben zum privaten Vergnügen gewertet.[4] Der geschiedene Mann ist also von allein Seiten abkassiert und ist in jeder Hinsicht der Verlierer.
Das Steuerrecht im Normalfall
In Deutschland sind Familien aber generell schlecht gestellt. Sozialrichter Jürgen Borchert beschreibt das so:
„Der Staat treibt den Familien über Sozialbeiträge und Steuern die Sau vom Hof und gibt ihnen in Gönnerpose bei Wohlverhalten ein Kotelett zurück.“ [5]
[3] Der umgekehrte Fall wird hier nicht betrachtet, da erstens die Ausnahme nur die Regel bestätigt und zweitens auch der umgekehrte Fall die Regelung nicht sinnvoller macht.
2.4.4. Der Unterhalt und das Steuerrecht
Das Steuerrecht und seine Auswirkungen auf das Unterhaltsrecht.
Das Ehegattensplitting trägt im Steuerrecht der Tatsache Rechnung, dass eine Familie auch eine Wirtschaftseinheit darstellt.
Aus dem besonderen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz) ergibt sich, dass Eheleuten aus dem Verheiratetsein keine wirtschaftlichen Nachteile erwachsen dürfen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht das Splitting dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Es geht davon aus, dass zusammenlebende Eheleute eine Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs bilden, in der ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zu Hälfte teil hat. Das Ehegattensplitting berücksichtigt auch die gesetzliche Verpflichtung der Ehepartner finanziell füreinander einzustehen und sich ggf. gegenseitig Unterhalt zu leisten. Diese gesetzliche Verpflichtung wird vom Staat in Anspruch genommen, wenn es darum geht Sozialleistungen einzusparen, also soll sie auch bei der Steuerzumessung in gleichem Maße berücksichtigt werden.
Steuergerechtigkeit gibt es für Familien leider trotz Ehegattensplitting nicht. Auf dem Gebiet der direkten Steuern (Einkommensteuer, Lohnsteuer) behandelt der Gesetzgeber Familien wie eine kinderlose Ehe: Die Abzüge vom Bruttolohn sind die gleichen, als wären die Kinder gar nicht vorhanden. Auf dem Gebiet der indirekten Steuern (Ökosteuer, Mehrwertsteuer, etc.) behandelt der Staat die Familien wie eine Gemeinschaft von Geld verdienenden Singles, also so, als ob alle Kinder ein volles eigenes Einkommen hätten. Im Ergebnis tragen die Familien, trotz des Erhalts von Kindergeld, die größte Pro-Kopf-Steuerlast.[1]
Das Steuerrecht im Trennungsfall
Mit der Trennung der Ehepartner wird auch das Ehegattensplitting aufgehoben. Allerdings gibt es finanziell gesehen in Deutschland keine Scheidung, nicht einmal eine Trennung, wenn Kinder vorhanden sind.[2] Das bedeutet für den unterhaltsverpflichteten Mann[3] mit der Trennung seine Partnerin:
Das Problem ist, in einer Ehe hat der Mann nicht zwei, sondern viele Vertragspartner. Er heiratet nicht nur die Ehefrau, sondern geht mehrere Rechtsverhältnisse ein. Der wichtigste Vertragspartner ist der Staat, der über seine „Vertragsklauseln“ (etwa 1000 sich oft ändernde Paragraphen des BGB und anderer Vorschriften über Ehe und deren Ende sowie etwa 15000 Gerichtsurteile für alle möglichen Ehe-/Trennungsdetails) den Mann in eine Vielzahl von schwer durchschaubaren und in ihrer Folgenschwere nicht kalkulierbaren Rechtsklauseln verstrickt.[2]
Die Bilanz für die beteiligten Vertragspartner sieht nach einer Scheidung grob gesehen so aus:
Weder Ehegattinnenunterhalt noch Kindesunterhalt kann steuerlich abgesetzt werden. Der Staat nimmt also im Unterhaltsrecht den Mann weiterhin in die Pflicht und nennt das euphemistisch nacheheliche Solidarität, während er ihn im Steuerrecht wie eine alleinstehende Person behandelt und Unterhaltsleistungen wie Ausgaben zum privaten Vergnügen wertet. Der geschiedene Mann wird also von allen Seiten abkassiert und ist in jeder Hinsicht der Verlierer.
Ehegattinnenunterhalt kann entweder im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass der Mann das Einkommen, das er ohne Gegenleistung an die Kindesmutter abtritt, nicht zusätzlich versteuern muss. Der Staat nennt das euphemistisch nacheheliche Solidarität. Kindesunterhalt kann steuerlich abgesetzt werden oder wird wie Ausgaben zum privaten Vergnügen gewertet.[4] Der geschiedene Mann ist also von allein Seiten abkassiert und ist in jeder Hinsicht der Verlierer.
Das Steuerrecht im Normalfall
In Deutschland sind Familien aber generell schlecht gestellt. Sozialrichter Jürgen Borchert beschreibt das so: