In diesem Kapitel sollen einige familienpolitische Forderungen formuliert und zur Diskussion gestellt werden. Die Vorschläge sind weder zu Ende gedacht noch vollständig noch erheben sie den Anspruch, in sich widerspruchsfrei zu sein. Dieser Abschnitt ist deshalb unfertiger Forderungskatalog zu verstehen, der als „Brainstorming“ (Geistessturm) einen Denk- und Diskussionsprozess initiieren soll.
Zur Rettung der Familien muss zunächst einmal der Geschlechterkrieg beendet und (in irgendeiner Form) eine Balance zwischen Mann und Frau hergestellt werden. Für die finanziellen Konsequenzen einer gescheiterten Ehe ist nicht vornehmlich der andere Ehepartner (als falsch verstandene nacheheliche Solidarität), sondern vornehmlich die jeweilige Herkunftsfamilie haftbar zu machen. Darüber hinaus ist zu fordern, dass sich der Staat aus familiaren Angelegenheiten heraushält und etwaige Konfliktbewältigung den Familien selbst überlässt. Außerdem muss die staatliche Subvention der familienzerstörenden HelferInnenindustrie gestoppt werden.
Familienpolitische Einzelforderungen
Die Frauen- und Männerhäuser, die Gleichstellungsbeauftragten und all die anderen familienfeindlichen Bürokratien sind abzuschaffen. Mit dem ganzen Schwindel sollte man schleunigst aufhören und da neu anfangen, wo Männer und Frauen einmal aufgehört haben: sich in der Andersartigkeit zu achten und zu lieben.[1]
Doch beginnen wir mit dem Grundsätzlichen:
So wenig Staat wie möglich: Das Primat der Familie gegenüber der Politik ist im Sinne des Subsidiaritätsprinzips wiederherzustellen.
So viel Autonomie wie möglich: Die Autonomie der Familie ist wiederherzustellen und die Eigenverantwortung des Bürgers (inkl. der Frauen) zu stärken.
Souveränität des Volkes: Der Bürger ist Souverän über den Staat und nicht der Staat über die Familie.
Im Kapitel Familienrecht wurde herausgearbeitet, wie sehr in der deutschen Rechtslage Frauen und insbesondere Mütter gegenüber Männern und Vätern bevorzugt werden. Eine gleichberechtigte Partnerschaft ist ist auf dieser Basis nicht möglich, für stabile Familien ist die Machtbalance zwischen Ehemann (Vater) und Ehefrau (Mutter) wieder herzustellen. Dazu wird eine Reihe von grundlegenden Gesetzesänderungen vorgeschlagen. Zunächst ist die bevorzugte Stellung der Mutter im Grundgesetz zu beseitigen und die Diskriminierung unehelicher Väter beseitigt werden. Eine entsprechende Forderung des Europäischen Gerichtshofs sollte im Grundgesetz festgeschrieben werden:
Artikel 6 GG (Ehe, Familie, uneheliche Kinder)
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besondern Schutz der staatlichen Ordnung. [2]
(2) […]
(3) […]
(4) Jede Mutter und jeder Vater hat den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(6) Den unehelichen und geschiedenen Vätern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre Vaterschaft zu schaffen wie den ehelichen Vätern. Uneheliche und geschiedene Väter sind anderen Vätern in Rechten und Pflichten gleichzustellen.
Im Folgenden sind:
Einfügungen blau
Streichungen rot
markiert.
Es ist hier der Umstand klarzumachen, dass die rechtliche Gleichberechtigung von unehelichen Kindern die rechtliche Gleichbehandlung von unehelichen Vätern nach sich ziehen muss. Oder anders herum ausgedrückt müsste eine Ungleichbehandlung von unehelichen Vätern ebenfalls zu einer Ungleichbehandlung unehelicher Kinder führen. Alles andere wäre Rechtsbeugung und ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 GG.
Als nächstes ist das über 100 Jahre alte Bürgerliche Gesetzbuch zu entstauben. Als das Bürgerliche Gesetzbuch entstand, gab es noch keine zuverlässige Vaterschaftsfeststellung und bei der Abstammung war nur eindeutig, wer die Mutter ist. Dem ist heute Rechnung zu tragen. Wenn es um die Überführung von Straftätern geht, werden ja auch modernste genetische Fingerabdrucksverfahren angewandt. Es ist nicht einzusehen, warum technischer Fortschritt nicht auch im Familiengesetz angewandt wird:
§ 1591 BGB Mutterschaft
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. [3]
So kurz und bündig wie der Paragraph 1591 die biologische Mutter zur rechtlichen Mutter erklärt, so soll auch Paragraph 1592 die Vaterschaft regeln:
§ 1592 BGB Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann, der es gezeugt hat. Auf eine Vaterschaftsfeststellung kann verzichtet werden, wenn der Ehemann der Mutter
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
der und die Vaterschaft anerkannt hat oder.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist Wenn die Mutter eines unehelichen Kindes den Vater nicht benennen kann oder will, dann wird von Amts wegen einem männlichen Verwandten das Sorgerecht zugesprochen. Das kann auch der Großvater oder ein Onkel des Kindes sein. [4]
§ 1595 BGB Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter des rechtlichen Vaters, wenn er als Ehemann die Vaterschaft ohne Kenntnis der biologischen Abstammung zugestimmt hatte.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend. [5]
Mit diesen Gesetzesänderungen wäre zumindest die Grundlage für eine echte Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, sowie Mutter und Vater geschaffen. Auf dieser Basis können weitere Maßnahmen und Korrekturen aufgesetzt werden.
Damit die kopf- und führungslos gemachte Familie wieder handlungsfähig wird, ist die Wiedereinführung des Familienoberhauptes zu fordern. Dabei soll im Sinne der Gleichberechtigung die Möglichkeit für Frauen gegeben werden, Verantwortung zu übernehmen. Der Paragraph 1354 ist seit dem 1. Juli 1958 weggefallen:
§ 1354 BGB Letztentscheidungsrecht des Familienoberhauptes
(1) Dem Manne Familienoberhaupt steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er es bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung.
(2) Die Frau Der Ehepartner ist nicht verpflichtet, der Entscheidung des Mannes Familienoberhauptes Folge zu leisten, wenn sich die Entscheidung als Missbrauch seines Rechtes darstellt. [6]
(3) Die Eheleute haben bei Eheschließung festzulegen, wer von beiden das Familienoberhaupt ist.
(4) Die Festlegung bezüglich des Familienoberhauptes kann durch gleichlautende Erklärung vor dem Standesbeamten geändert werden.
(5) Wenn es zwischen den Eheleuten bezüglich des Familienoberhauptes keine Einigkeit gibt, gilt die Ehe als zerrüttet und wird nach einem Jahr geschieden, wenn die Einigkeit nicht wieder hergestellt werden kann.
Kinder dürfen nicht als Unterhaltsgeisel missbraucht werden und das Wechselmodell (hälftige Pflege und Erziehung[7]) soll im Interesse des Kindes der Standardfall sein. Abweichende Regelungen können einvernehmlich unter den Ehegatten getroffen, aber nicht vor Gericht eingeklagt werden:
§ 1569 BGB Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
(1) Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften. [8]
(2) Ein Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten keinen Unterhaltsanspruch, wenn er die Scheidung selbst beantragt hat oder einem Scheidungsantrag vor Gericht zugestimmt hat.
(3) Ein Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten keinen Unterhaltsanspruch, wenn aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind.
§ 1570 BGB Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit
von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und[9]
der andere nicht die Pflege und Erziehung hälftig (Wechselmodell) übernehmen kann oder will.
(2) Verweigert der geschiedene Ehegatte die hälftige Pflege und Erziehung (Wechselmodell) oder verunmöglicht sie, entsteht daraus kein Unterhaltsanspruch.
(3) Die hälftige Pflege und Erziehung (Wechselmodell) kann auch durch Großeltern, Tanten und Onkeln des Kindes erfolgen.
(4) Vom Wechselmodell abweichende Regelungen können nur im Einvernehmen von den Ehegatten selbst getroffen werden.
Wer sich durch Scheidung selbst bedürftig macht, soll sich nicht am Exehegatten schadlos halten, sondern bei seiner Herkunftsfamilie:
§ 1577 BGB Bedürftigkeit
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
(4) Hat der geschiedene Ehegatte die Scheidung selbst beantragt oder einem Scheidungsantrag vor Gericht zugestimmt, dann sind auch die Einkünfte seiner Eltern, die seiner Geschwister, Onkel und Tanten zu berücksichtigen.
Der deutsche Der Gesetzgeber hat nicht nur das Familienoberhaupt abgeschafft, sondern auch den Familienrat. Damit hat sich der deutsche Staat das Letztentscheidungsrecht im familiaren Bereich an sich gerissen:
§§ 1858-1881 BGB
Familienrat
(aufgehoben)
Auch in Hinblick auf die moslemische Bevölkerung ist vielleicht interessant zu bemerken, dass im Islam Familienangelegenheiten als privat gelten und familiale Streitfälle nicht vom Staat geschlichtet werden. Der Koran besagt dazu:
Und wenn ihr einen Zwiespalt zwischen ihnen (den Eheleuten) fürchtet, so bestimmt einen Schiedsrichter aus des Mannes Familie und einen Schiedsrichter aus der Familie der Frau, sollten sie dann eine Besserung ihrer Verhältnisse wirklich wünschen, so wird Gott zwischen ihnen Frieden stiften; Gott ist ja allwissend, allkundig. – Sure 4:36[11]
Weitere familienpolitische Forderungen in Stichworten:
Rechtliche Gleichstellung von Mutter und Vater:
Leitsatz: Keinem Kind darf seine Mutter oder sein Vater vorenthalten werden!
Das Vetorecht der Mutter bei der Vaterschaftsfeststellung ist aufzuheben.
Das Recht des Kindes auf den Vater durchsetzen.
Das Recht des Vaters auf das Kind umsetzen.
Abschaffen rechtlicher Freiräume in Frauenhäusern (zum Unterbinden von Kindesentziehung und Umgangsboykott).
Flächendeckende Vaterschaftstests (zur Vermeidung der Alimentierung von Kuckuckskindern).
Neuordnung von Jugendamt, Familienhilfe und Kinderschutz:
Leitsatz: Nur das Familienwohl dient dem Kindeswohl!
Einführung einer Fachaufsicht
Einführung einer Qualitätsssicherung und -kontrolle
Die personelle und organisatorische Trennung von Familienhilfe und Wächteramt (staatlicher Eingriff in Familien) (In der heutigen Praxis sind Jugendämter wie Polizei und Therapeut oder Finanzamt und Steuerberater in einem.)
Eine unabhängige Beschwerdeinstanz für Eltern bezüglich Jugendamtsaktivitäten und -mitarbeitern
Finanzielle Austrocknung der Scheidungsindustrie:
Leitsatz: Keine staatliche Finanzierung von Scheidungen.
Eigenverantwortung auch für die Frau statt fremdfinanzierte Selbstfindung.
Keine Unterhaltsszahlungen bei Umgangsboykott.
Scheidungsschaden begrenzen: Keine nacheheliche Solidarität.
Unterhaltszahlungen zeitlich begrenzen.
Keine Prozesskostenhilfe in Familienverfahren.
Verbot der staatlichen Subventionierung sexistischer und männerfeindlicher Organisationen.
Leitsatz: Nur das Familienwohl dient dem Kindeswohl!
Leitsatz: Kindern beide Eltern!
Das Recht des Kindes auf den Vater durchsetzen.
Mehr männliche Bezugspersonen für Kinder.
Kinder unter drei Jahre nicht in staatliche Kinderkrippen.
Keine Ganztagsbetreuung für Kinder in Kindergärten und Schulen.
Strafrecht reformieren:
Keine sexistische Strafminderung für Frauen.
Strafrechtliche Verfolgung, wenn Kinder an der Ausübung ihres Besuchsrechts gehindert werden.
Ehrverletzung bestrafen, beispielsweise bei Falschbeschuldigungen (Vergewaltigung, Häusliche Gewalt)
Missbrauch mit dem Missbrauch gesellschaftlich ächten.
Kindesentzug oder Kindesentfremdung auch bei Frauen als Straftat ahnden.
Steuerrecht: Familientarif auch für entsorgte Männer, auch für Alleinzahler, nicht nur für Alleinerziehende.
Vergewaltigung: Geschlechtsverkehr in der Ehe ist keine Straftat.
Vergewaltigung: Einvernehmlicher Sex ist kein Strafbestand. Einvernehmlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die Frau freiwillig die Privatwohnung des Mannes betritt, der Mann ausdrücklich in die Privatwohnung des Mannes gebeten wird oder wenn einvernehmlich ein Hotelzimmer gemietet wird.
Antifeminismus:
Ablehnung von Quotierung und Gleichstellungspolitik: Qualifikation statt Quote.
René Kuhn: „Replik: Der gefürchtete Mann“, Weltwoche Nr. 45.10, Seite 24
To be continued!
Beispiel Norwegen
In Norwegen wurde vieles sehr konkret und explizit ins Gesetz geschrieben, was in Deutschland Gerichte nach Belieben interpretieren.
Null Betreuungsunterhalt für nichteheliche Mütter. Die deutschen Regelungen rufen völligen Unglauben bei Norwegern hervor.
Das „gewöhnliche“ Umgangsrecht ist per Gesetz (!) ganz konkret geregelt: Jede Woche einen Nachmittag plus alle 2 Wochen ein ganzes Wochenende, 2 Wochen im Sommer, Weihnachten oder Ostern, eine Vorschrift bei Änderungen rechtzeitig Bescheid zu geben.
Alle Fahrtkosten werden zwischen den Eltern geteilt.
Die Kinder haben das Recht, grundsätzlich mitzuwirken. Ab 7 Jahren Kindesalter ist das Vorschrift. Ab 12 Jahren hat der Kindeswille ausdrücklich großes Gewicht.
Eltern mit Kindern unter 16 Jahren müssen vor einer Eheaufhebung und jedem Verfahren zum Sorge- oder Umgangsrecht eine Schlichtung machen und haben darüber ein Attest vorzulegen. Persönliche Anwesenheit ist vorgeschrieben, man kann keinen Anwalt hinschicken. Mindestdauer Schlichtung: Drei Stunden.
Weitere Schlichtungen, wenn das ein Richter für nötig hält.
Das Gericht kann ein Zwangsgeld festsetzen, das jedesmal verwirkt ist, wenn das Umgangsrecht nicht eingehalten wurde – ohne weitere Entscheidung.
Ehen können vom Fylkesmann oder dem Gericht aufgehoben werden. Es ist eine Aufhebung, keine Scheidung. Danach sind beide „ledig“, nicht „geschieden“. Kein Anwaltszwang, keine Gebühren beim Fylkesmann.
Unterhalt für Kinder grundsätzlich nur bis zur Volljährigkeit.
Kindesunterhalt wird dort versteuert, wo er landet – beim Berechtigten, nicht beim Pflichtigen.
Berücksichtigung beider Elterneinkommen beim Kindesunterhalt.
Natürlich gemeinsames Sorgerecht, egal ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Recht auf Erziehungsurlaub auch für nichtverheiratete Väter.
Für Unterhalt an den Ehepartner gilt teilweise das Schuldprinzip. Kein Unterhalt an Ehebrecher. Ansonsten maximale Unterhaltsdauer: 1 Jahr.[13]
[11] Der Koran, Arabisch-Deutsch, Uebersetzung, Einleitung und Erklärung von Maulana Sadr-ud-Din, 1939, Verlag der Moslemischen Revue, 2. (unveränderte) Ausgabe 1964
[12] Sabine Holdt, Marcus Schönherr: „Integriertes Wechselmodell“
5.3.3. Familienpolitische Forderungen
In diesem Kapitel sollen einige familienpolitische Forderungen formuliert und zur Diskussion gestellt werden. Die Vorschläge sind weder zu Ende gedacht noch vollständig noch erheben sie den Anspruch, in sich widerspruchsfrei zu sein. Dieser Abschnitt ist deshalb unfertiger Forderungskatalog zu verstehen, der als „Brainstorming“ (Geistessturm) einen Denk- und Diskussionsprozess initiieren soll.
Zur Rettung der Familien muss zunächst einmal der Geschlechterkrieg beendet und (in irgendeiner Form) eine Balance zwischen Mann und Frau hergestellt werden. Für die finanziellen Konsequenzen einer gescheiterten Ehe ist nicht vornehmlich der andere Ehepartner (als falsch verstandene nacheheliche Solidarität), sondern vornehmlich die jeweilige Herkunftsfamilie haftbar zu machen. Darüber hinaus ist zu fordern, dass sich der Staat aus familiaren Angelegenheiten heraushält und etwaige Konfliktbewältigung den Familien selbst überlässt. Außerdem muss die staatliche Subvention der familienzerstörenden HelferInnenindustrie gestoppt werden.
Familienpolitische Einzelforderungen
Die Frauen- und Männerhäuser, die Gleichstellungsbeauftragten und all die anderen familienfeindlichen Bürokratien sind abzuschaffen. Mit dem ganzen Schwindel sollte man schleunigst aufhören und da neu anfangen, wo Männer und Frauen einmal aufgehört haben: sich in der Andersartigkeit zu achten und zu lieben.[1]
Doch beginnen wir mit dem Grundsätzlichen:
Im Kapitel Familienrecht wurde herausgearbeitet, wie sehr in der deutschen Rechtslage Frauen und insbesondere Mütter gegenüber Männern und Vätern bevorzugt werden. Eine gleichberechtigte Partnerschaft ist ist auf dieser Basis nicht möglich, für stabile Familien ist die Machtbalance zwischen Ehemann (Vater) und Ehefrau (Mutter) wieder herzustellen. Dazu wird eine Reihe von grundlegenden Gesetzesänderungen vorgeschlagen. Zunächst ist die bevorzugte Stellung der Mutter im Grundgesetz zu beseitigen und die Diskriminierung unehelicher Väter beseitigt werden. Eine entsprechende Forderung des Europäischen Gerichtshofs sollte im Grundgesetz festgeschrieben werden:
Artikel 6 GG
(Ehe, Familie, uneheliche Kinder)
Es ist hier der Umstand klarzumachen, dass die rechtliche Gleichberechtigung von unehelichen Kindern die rechtliche Gleichbehandlung von unehelichen Vätern nach sich ziehen muss. Oder anders herum ausgedrückt müsste eine Ungleichbehandlung von unehelichen Vätern ebenfalls zu einer Ungleichbehandlung unehelicher Kinder führen. Alles andere wäre Rechtsbeugung und ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 GG.
Als nächstes ist das über 100 Jahre alte Bürgerliche Gesetzbuch zu entstauben. Als das Bürgerliche Gesetzbuch entstand, gab es noch keine zuverlässige Vaterschaftsfeststellung und bei der Abstammung war nur eindeutig, wer die Mutter ist. Dem ist heute Rechnung zu tragen. Wenn es um die Überführung von Straftätern geht, werden ja auch modernste genetische Fingerabdrucksverfahren angewandt. Es ist nicht einzusehen, warum technischer Fortschritt nicht auch im Familiengesetz angewandt wird:
§ 1591 BGB
Mutterschaft
So kurz und bündig wie der Paragraph 1591 die biologische Mutter zur rechtlichen Mutter erklärt, so soll auch Paragraph 1592 die Vaterschaft regeln:
§ 1592 BGB
Vaterschaft
Auf eine Vaterschaftsfeststellung kann verzichtet werden, wenn der Ehemann der Mutter
Wenn die Mutter eines unehelichen Kindes den Vater nicht benennen kann oder will, dann wird von Amts wegen einem männlichen Verwandten das Sorgerecht zugesprochen. Das kann auch der Großvater oder ein Onkel des Kindes sein. [4]
§ 1595 BGB
Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
Mit diesen Gesetzesänderungen wäre zumindest die Grundlage für eine echte Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, sowie Mutter und Vater geschaffen. Auf dieser Basis können weitere Maßnahmen und Korrekturen aufgesetzt werden.
Damit die kopf- und führungslos gemachte Familie wieder handlungsfähig wird, ist die Wiedereinführung des Familienoberhauptes zu fordern. Dabei soll im Sinne der Gleichberechtigung die Möglichkeit für Frauen gegeben werden, Verantwortung zu übernehmen. Der Paragraph 1354 ist seit dem 1. Juli 1958 weggefallen:
§ 1354 BGB
Letztentscheidungsrecht des Familienoberhauptes
Kinder dürfen nicht als Unterhaltsgeisel missbraucht werden und das Wechselmodell (hälftige Pflege und Erziehung[7]) soll im Interesse des Kindes der Standardfall sein. Abweichende Regelungen können einvernehmlich unter den Ehegatten getroffen, aber nicht vor Gericht eingeklagt werden:
§ 1569 BGB
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
§ 1570 BGB
Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
Wer sich durch Scheidung selbst bedürftig macht, soll sich nicht am Exehegatten schadlos halten, sondern bei seiner Herkunftsfamilie:
§ 1577 BGB
Bedürftigkeit
Der deutsche Der Gesetzgeber hat nicht nur das Familienoberhaupt abgeschafft, sondern auch den Familienrat. Damit hat sich der deutsche Staat das Letztentscheidungsrecht im familiaren Bereich an sich gerissen:
§§ 1858-1881 BGB
Familienrat
Auch in Hinblick auf die moslemische Bevölkerung ist vielleicht interessant zu bemerken, dass im Islam Familienangelegenheiten als privat gelten und familiale Streitfälle nicht vom Staat geschlichtet werden. Der Koran besagt dazu:
Weitere familienpolitische Forderungen in Stichworten:
(In der heutigen Praxis sind Jugendämter wie Polizei und Therapeut oder Finanzamt und Steuerberater in einem.)
To be continued!
Familienpolitische Programme
To be continued!
Beispiel Norwegen
In Norwegen wurde vieles sehr konkret und explizit ins Gesetz geschrieben, was in Deutschland Gerichte nach Belieben interpretieren.
Peter Thiel: Wechselmodell, Paritätsmodell