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Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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3.2.4.7. Antidiskriminierungsgesetz

Wer sich dem „Gender Mainstreaming“ widersetzt, wird diskriminiert und kann deswegen mit Hilfe neuer Anti­diskriminierungs­gesetze strafrechtlich verfolgt werden.


Die Genderideologie ist hinter dem Rücken der Öffentlichkeit in die staatlichen Institutionen, die Universitäten, die Schulen bis in die Kindergärten eingedrungen. Es ist ein Kernpunkt der political correctness, sich dieser Ideologie zu eigen zu machen oder zumindest ihrer Durchsetzung durch Schweigen Vorschub zu leisten. Wer die Stimme dagegen erhebt, muss mit Ausgrenzung, Mobbing, Berufsverlust und – je nach Status – massiven medialem Beschuss rechnen. Die Anhänger einer Ideologie, die mit den Werten Freiheit, Toleranz und Anti­diskriminierung operieren, sind im Begriff, die Meinungs­freiheit abzuschaffen, Anders­denkende auszuschalten und ihre Agenda totalitär durchzusetzen. Die Entschließung B6-0025/2006 des Europäischen Parlaments ist ein Beleg für diesen totalitären Geist.[1]

Das Allgemeines Gleich­behandlungs­gesetz (AGG) greift ein Kernprinzip liberal verfasster Volkswirtschaften an: Es richtet die ursprünglich dem Staat geltende Aufforderung, den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, nun auch an die im Wirtschaftsleben tätigen Bürger. Auf diese Weise setzt es den Gedanken der wirtschaftlichen „Privatautonomie“ außer Kraft – es erlaubt den Bürgern z. B. bei der Auswahl ihrer Vertrags­partner keine „willkürlichen“ Entscheidungen mehr. Die mittlerweile vier EU-Richtlinien enthalten für das Arbeitsleben EU-weit einen umfassenden Katalog an zu „schützenden“ Minderheiten. Das Gleiche gilt für die umstrittene Beweis­last­ver­lagerung oder das Verbot der „Belästigung“ von Minderheiten; auch die so genannten Anti­diskriminierungs­verbände sollen, im Zusammenwirken mit national agierenden Anti­diskriminierungs­stellen, eine „Kultur der Anti­diskriminierung“ etablieren. Die Gegenwehr gegen die komplette entmündigende Stoßrichtung des AGG – von seiner Entstehung auf EU-Ebene über seine national­staatliche Umsetzung bis hin zu seiner überaus entmündigenden Wirkung auf die zwischen­menschlichen Verhältnisse – war erstaunlich gering.

Die „Kultur der Antidiskriminierung“ ist freiheits­feindlich und autoritär.

Die meisten Kritiker des AGG akzeptieren die Preisgabe des demokratischen Rechtsstaats auf europäischer Ebene. Hier hat sich schon längst eine Recht­setzungs­prozedur etabliert, in der nationale und supranationale Exekutiven dominieren. Auf diese Weise wird der für freiheitliche Demokratien unerlässliche Grundsatz der Gewalten­teilung unterlaufen. Im Ergebnis läuft dies auf eine Auflösung der Rechen­schafts­pflicht der europäischen Eliten gegenüber den Bürgern hinaus. Es entstehen EU-Richtlinien, die den nationalen Parlamenten unter Androhung von Strafzahlungen den Erlass von Gesetzen vorschreiben. Damit kehrt sich die Rechen­schafts­pflicht der Eliten gegenüber dem Volk um. Und der auf EU-Ebene etablierte Autoritarismus setzt sich auf gesell­schaft­licher Ebene fort. Die Abkehr von Prinzipien freiheitlicher Demokratien auf der europäischen Ebene spiegelt sich in der Aushöhlung des für freiheitliche Rechts­staaten konstitutiven Grundsatzes der Unschulds­vermutung und der Aufhebung des für freiheitliche Demokratien unerlässlichen Gewalten­teilungs­grundsatzes. In der gesell­schaft­lichen Praxis wird das AGG, insbesondere im Arbeitsleben, zu äußerst inhumanen Verhältnissen führen. Jeder Arbeitgeber, der in irgendeiner Form den Eindruck erweckt, nicht nach rein „sachlichen“ Kriterien vorzugehen, macht sich durch das AGG angreifbar. Sollte ein Firmeninhaber unter der Flut von Bewerbern eine Frau einstellen, die zwar nicht so gute Zeugnisse hat wie viele ihrer Mitbewerber, für die er aber persönliche Sympathien hat, begibt er sich auf ein Minenfeld. Unter den vielen abgelehnten anderen Bewerbern findet sich dann mit einer nicht ganz geringen Wahrscheinlichkeit zumindest eine Person, die behauptet, nach zumindest einem der zahlreichen „verbotenen“ Kriterien der Ungleich­behandlung benachteiligt worden zu sein. Im Falle einer Diskriminierungs­klage reicht dann der Einwand des Firmen­inhabers, er habe doch seine Mitarbeiterin aufgrund seiner Sympathie für sie ausgewählt, bei weitem nicht aus. Vielmehr muss er dann vor dem Arbeits­gericht beweisen, dass seine Sympathie aus Elementen besteht, die nichts mit einem der verbotenen Kriterien der Ungleich­behandlung zu tun haben. Er muss darlegen, bei seiner Entscheidung nach „sachlichen“ Kriterien vorgegangen zu sein. Hier zeigt sich in Form der Untergrabung des Prinzips der Unschulds­vermutung, wie sich die Umkehrung der Rechen­schafts­pflicht auswirkt und zu einer Entsubjektivierung der Arbeits­beziehungen führt. Dies geht mit einem wachsenden, sich selbst entmündigenden Verlangen einher, die eigene „Entscheidung“ von externen, „objektiven“ Stellen abhängig zu machen, die „allgemein anerkannte“ Zertifikate und sonstige Referenzen ausstellen.

Jedenfalls mahnen Unter­nehmens­berater, nach Inkrafttreten des AGG müssten alle Bewerbungs­unter­lagen sorgfältig dokumentiert werden. Jede Bewerbungs­mappe einschließlich aller Notizen über Gespräche, Telefonate und Interviews muss dann aufbewahrt werden. Auch bei Bewerbungs­gesprächen sei künftig Vorsicht geboten – vor allem für kleinere Unternehmen, die auch mit freundlichen Plaudereien herausfinden wollen, ob der Aspirant zu ihnen passt. Solche Gespräche sollten nach Ansicht von rechts­kundigen Beratern in Zukunft immer zu zweit geführt werden. Zudem sollten Mitarbeiter der Personal­abteilungen ganz genau wissen, was sie fragen dürfen. Schon nett gemeinte persönliche Fragen zur Auflockerung könnten gefährlich sein. Angesichts dieser Veränderungen raten Unter­nehmens­berater auch dazu, Ablehnungen eines Bewerbers auf keinen Fall zu begründen.

Das Allgemeine Gleich­stellungs­gesetz ist sowohl in seiner Entstehung als auch in seinem Inhalt Ausdruck anti­demokratischer Gesinnung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese im Gewand der Gleich­stellung und des Minderheiten­schutzes daherkommt. Sie erzwingt Gleichheit in Unfreiheit und Entmündigung.[2]

Bettina Röhl kommentiert das Anti­diskriminierungs­gesetz so:

„Sind Sie Frau? Unbedingt bleiben. Haben Sie eine andere Rasse? Besser geht’s gar nicht. Besitzen Sie eine ethnische Herkunft? Fein. Haben Sie eine Religion zur Hand? Wenn nein, machen Sie sich eine. Eine Weltanschauung werden sie sicher irgendwo auftreiben. Nennen Sie eine Behinderung Ihr Eigen – das wäre sehr günstig. Irgendein Alter ist gewiss Ihres – im Zweifel darauf achten, dass Sie möglichst alt oder möglichst jung sind! Hetero? Eher weniger gut. Packen Sie es irgendwie, mehrere der vorstehenden, so genannten Merkmale auf sich zu vereinen, dann wird ihre Zukunft rosig sein und Sie sind auf der Überholspur. Sind Sie Mann? Dann hatten Sie Ihre Chancen in den letzten 20.000 Jahren. Die Zukunft für Sie? Grau, anthrazit, schwarz. Das dümmste, was einem zurzeit passieren kann, ist ein männlicher ‚Normalo‘ zwischen 25 und 55 Jahren zu sein.“

Das AGG kommt als Gesetz daher, das Diskriminierung verhindern soll. Dieser im Kern richtige und gute Gedanke, der bereits in vielen Gesetzen ausgestaltet und auch im Grundgesetz Art. 3 verankert ist, könnte jedoch in das Gegenteil dessen kippen, was es bewirken soll. Das Gesetz droht nicht nur der Wirtschaft zu schaden, sondern birgt auch die Gefahr neuer Diskriminierung. Wer sich Historie und den Wachstums­prozess des AGG anschaut, kommt kaum umhin festzustellen, dass es im Wesentlichen ein Frauen­förderungs­gesetz sein soll und Männer benachteiligt werden. Frauen werden gleich den anderen im Gesetz genannten Gruppen wie eine diskriminierte Minderheit behandelt. In einem anderen Punkt werden die sonst begünstigten Frauen sinnwidrig benachteiligt: Weshalb soll die Schwangerschaft, die Vater und Mutter gleichermaßen angeht, auch zukünftig nur Versicherungs­tarife der Frauen belasten dürfen? Und wie sieht es mit der „Hackordnung“, den Konkurrenzen der Merkmale, aus? Wenn sich eine Homofrau und ein gleich qualifizierter behinderter Mann bewerben. Wer bekommt die Stelle?

Grundsätzlich kommt das AGG wie ein Unter­stellungs­gesetz daher, das viel mehr Diskriminierung von Frauen in Deutschland postuliert, als es überhaupt geben kann. Und dies obwohl zum Beispiel inzwischen belegt ist, dass Jungs in den allgemeinbildenden Schulen zunehmend ins Hinter­treffen geraten. Die umgekehrte Frage, welche möglichen geschlechtsbedingten Benachteiligungen für Männer bestehen könnten, wird in dem Gesetz zwar abstrakt offen gehalten, aber tatsächlich negiert. Die absoluten Drecks­arbeiten und die lebens­gefährlichen Aufgaben und Berufe sollen wohl, wie gehabt, bei den Männern bleiben – über derartig Unangenehmes spricht man eben vornehm in einem edlen Gesetz gar nicht erst. Stattdessen ist überall nur die Rede von den der Zahl nach geringen Führungs­positionen, die die Frauen erobern sollen.[3]

Nach den Worten des Grünenpolitikers Volker Beck soll es das Ziel sein, in einer „Kultur der Anti­diskriminierung und des Miteinanders“ den „Schutz von Minderheiten“ zu fördern. Behinderte sollen nicht mehr aus Restaurants verbannt, Homosexuelle nicht mehr aus Diskotheken gewiesen, Kredite für Ältere nicht mehr gekündigt und Frauen keine höheren Versicherungsprämien aufgezwungen werden dürfen. Das Gesetz sei darüber hinaus ein „Signal gegen die Herabwürdigung von Menschen, weil sie anders sind“. Es gehe um die Stärkung von Grund­rechten der Minderheiten: sie sollen stärker am gesell­schaft­lichen Leben teilhaben.

Das Anti­diskriminierungs­gesetz beschneidet nicht bloß unternehmerische Freiheiten. Noch problematischer ist, dass das Gesetz – entgegen seiner propagierten Menschen­rechtsrhetorik – die grundlegende Vorstellung von freien und mündigen Subjekten begräbt.

In Wirklichkeit hat das Anti­diskriminierungs­gesetz die Etablierung einer anmaßenden Obrigkeitskultur zur Folge. Der gegen den Staat gerichtete Gleich­behandlungs­grundsatz wird gegen den Bürger gerichtet. Das anstehende Anti­diskriminierungs­gesetz wird also nicht ohne Grund als ein tiefer Eingriff in die Autonomie der freien Wirtschaft gedeutet. Doch es ist ein Indiz für die Verkommenheit der politischen „Kultur“, dass auch die Oppositions­parteien, darunter vor allem die mittlerweile fast gänzlich verstummten Liberalen, allenfalls wirtschafts­technische Einwände gegen das Anti­diskriminierungs­gesetz liefern können, die bei genauer Betrachtung lediglich ein Rückzugsreflex ihres wirtschaftsliberalen Erbes sind. Das Anti­diskriminierungs­gesetz beschneidet nicht bloß unternehmerische Freiheiten. Noch problematischer ist, dass das Gesetz – entgegen seiner propagierten Menschen­rechtsrhetorik – die grundlegende Vorstellung von freien und mündigen Subjekten begräbt.

Die Entmündigung der Bürger ist sehr weitgehend: Der Gesetzes­entwurf sieht vor, dass sich diskriminiert fühlende „Betroffene“ an „Anti­diskrimierungs­verbände“ wenden können, um ihre „Rechte“ durch­zu­setzen. Diese Verbände sind laut Gesetzestext auch zur „Besorgung von Rechts­angelegen­heiten“ von Minderheiten befugt, und sie können sich Ansprüche aus dem Anti­diskriminierungs­gesetz abtreten lassen. Diese Bestimmungen zeigen, mit welcher Gering­schätzung die Initiatoren des Gesetzes die Fähigkeiten der vorgeblichen „Schutzobjekte“ betrachten: „Minderheiten“ wird hier der Status von Kindern zugesprochen.

Die Tatsache, dass mit dem Gesetz auch die Institutionalisierung einer „Anti­diskriminierungs­stelle des Bundes“ im Zusammenwirken mit Anti­diskriminierungs­verbänden ansteht, die einem „weiterentwickelten“ Gedanken der Menschen­rechte auch die nötigen „Instrumente“ an die Hand geben soll, scheint auf dem ersten Blick die schlimmsten Befürchtungen einer „linken Leitkultur“ zu bestätigen. So soll diese bundesweite Einrichtung gegen Diskriminierungen einen hoch­offiziellen Charakter bekommen, deren Leiter auf Vorschlag der Bundes­regierung vom Bundespräsidenten ernannt werden soll.

Angesichts des fast kläglichen Scheiterns der Unions­parteien, eine konservative „Leitkultur“ zu formulieren, könnte man fast sagen, dass Rot-Grün nun umso wirkungsvoller sein Gegenmodell etabliere. Das würde allerdings übersehen, dass die Triebfeder dieses Gesetzes nicht eine bestimmte Orientierung oder Vorstellung gesell­schaft­lichen Zusammenlebens ist; es wäre also zuviel der Ehre, wenn man die Etablierung einer „linken Leitkultur“ oder dergleichen behaupten würde. Vielmehr ist eine inhaltliche Leere im Zusammenspiel mit einer tiefen Orientierungs- und Konzeptions­losigkeit Triebfeder des Anti­diskriminierungs­gesetzes. Damit würde das AGG nur die Vorstellungs- und Visions­losigkeit auf unsere Gesellschaft (zurück)projizieren. Ohne Vorstellung von einer „guten Gesellschaft“ beruft man sich daher auf den Gedanken des Schutzes von „Minderheiten“.

Es fällt auf, dass der Versuch, eine neue „Leitkultur“ oder „Werte­gemeinschaft“ zu schaffen, in eine Zeit fällt, die von großer Verunsicherung, politischer Orientierungs­losigkeit in allen Politik­feldern, dem Niedergang traditioneller „zivilgesell­schaft­licher“ Vereinigungen wie Parteien oder Gewerkschaften, der gesell­schaft­lichen Zersplitterung sowie dem Rückzug vieler Menschen ins Privatleben gekennzeichnet ist. Die Institutionalisierung einer so genannten „Kultur der Anti­diskriminierung“ knüpft an diese gesell­schaft­lichen Zustände an und versieht sie mit einer offiziellen Weihung. Ein genauerer Blick in das Anti­diskriminierungs­gesetz offenbart, dass damit keine transzendentale, alle Subkulturen überwindende „Leitkultur“ geschaffen wird. Es will vielmehr die Identität verschiedener Subkulturen vor einem Übergriff durch eine andere Subkultur „schützen“. Seine Regelungen sehen einerseits vor, dass allen verschiedenen Kulturen „Zugang“ zum gesell­schaft­lichen Leben verschafft werden soll – notfalls auch mit drakonischen juristischen Mitteln. Andererseits aber soll es Sperr- oder Puffer­zonen zum Schutz vor unerwünschten „Belästigungen“ bereithalten.

Dieser im Anti­diskriminierungs­gesetz deutlich zutage tretende „Schutzgedanke“ ist wiederum vor dem Hintergrund des Verlustes allgemein­gültiger Normen und allgemein bindender politischer Entscheidungen zu verstehen. Das Anti­diskriminierungs­gesetz deutet die ursprünglich als Freiheits­rechte formulierten Grund- und Menschen­rechte in Schutznormen um, die sich gerade gegen Privatpersonen richten sollen und den Staat als „Dienst­leistungs­unter­nehmen“ im Kampf gegen die Widrigkeiten einer amorphen „Risiko­gesell­schaft“ aufwerten.

Dies geht mit einer Zersetzung der Rechtskultur einher, die auf ein gewisses Maß an Berechenbarkeit angewiesen ist sowie auf klar definierten Begrifflich­keiten beruht. All das tastet das Anti­diskriminierungs­gesetz an, da es zum einen die Beweislast dem Beklagten aufbürdet, zum anderen mit der Einführung des sehr schwammigen Begriffs der „Belästigung“ auf das Erfordernis der klaren und evidenten Rechts­verletzung verzichtet. Das Anti­diskriminierungs­gesetz fördert weder die Autonomie von Gruppen oder Individuen, noch schützt es die Bürger vor Behelligung – im Gegenteil: es institutionalisiert die Bevormundung des Einzelnen und schafft eine beklemmende Konformitäts­kultur.[4]

Christen dürfen nicht mehr behaupten, dass Homosexualität Sünde sei, weil das Homosexuelle diskriminiert.[5] Die Auffassung, dass Ehebruch Sünde sei, wird inzwischen als Skurrilität toleriert. Aber mit dem biblischen Gebot „Du sollst Vater und Mutter ehren.“ wird es in Zukunft schwierig werden, weil die Begriffe „Vater“ und „Mutter“ politisch inkorrekt sind und von der Sprachregelung durch den Begriff „Bezugsperson“ ersetzt wird. Die Bibel wird dann wohl in „Du sollst Deine Bezugspersonen nicht schräg anmachen.“ umgeschrieben werden.

Klar ist vor allem, dass dieses „bürokratische Monstrum“ der HelferInnen­industrie weitere Betätigungs­felder verschafft. Wenn beispielsweise die Grünen ankündigen, einen „Bundes­beauftragten für Homosexuelle“ einsetzen zu wollen, dann ist das ein Hinweis darauf, dass neue Pöstchen mit Staatsknete zu vergeben sind.[6]

Bei Vätern allerdings gelten mit einem Mal all die schönen Sätze von der Gleichstellung und Anti­diskriminierung nicht mehr. Da werden absurde Argumente aus der ideologischen Mottenkiste geholt, damit es beim Status Quo mit der Mutter als Kinder­besitzerin und dem Vater als Zahlesel bleibt.





[1] Gabriele Kuby: „Die Gender Revolution. Relativismus in Aktion.“, Fe-Medienverlag 2006, ISBN 3-939684-04-X, S. 9/10
[2] Kai Rogusch: Antidemokratischer Gleichbehandlungszwang, Novo-Magazin Juli/August 2006
[3] Bettina Röhl: Diskriminierung – nein danke!, TAZ am 21. März 2005
[4] Anti­diskriminierungs­gesetz = Entmündigungsgesetz, Novo-Magazin März/April 2005
[5] UK: Teilerfolg für Christen im AGG-Streit, 12. September 2009; Bibelbund: Zur aktuellen Diskussion um die ethische Bewertung der Homosexualität; Adorján F. Kovács: „Homophobie“ als Paranoia der Linken: Das Christentum ist an allem schuld, ef-magazin am 23. Mai 2010
[6] Programm zur Bundestagswahl 1998, Bonn 1998, 97, 123f. Die „Grünen“ berufen sich dabei u.a. auf die Entscheidung des Europaparlaments.