In dem Maße, wie der Staatpersönliche Bindungen durch Rechtsbeziehungen ersetzt, übernimmt er auch die Ordnungsmacht im privaten Bereich. Die Zerstörung der Familie wird durch weitere gesetzliche Maßnahmen flankiert, die den im Grundgesetz geforderten Schutz der Familie durch die staatliche Gemeinschaft unterlaufen.
Das Problem der Verrechtlichung soll an einem typischen Beispiel verdeutlicht werden:
„Der Amtsgerichtsdirektor erfuhr, dass dem zahlungsunwilligen Vater sehr wohl bewusst war, dass er Unterhalt zahlen muss. Dass er trotz eines Monatsverdiensts von rund 1400 Euro monatelang kein Geld für seinen Sohn überwies, rechtfertigte er damit, dass die Kindesmutter ihm jeglichen Kontakt mit dem Buben verweigere. Dass er mit diesem Argument nicht durchkommen würde, war spätestens klar, als ihn Richter belehrte, dass er in Sachen Unterhalt kein ‚Zurückhaltungsrecht‘ habe, wenn ihm der Umgang mit seinem Kind nicht erlaubt wird. ‚Dann hätten Sie klagen müssen.‘“ [1]
Die rechtliche Familienzerstörung geschieht nach folgendem Dreisatz:
Familiäre Bindungen werden durch Rechtsbeziehungen ersetzt. Aus dem privaten Verhältnis von Mann und Frau wird ein öffentliches Verhältnis wie zwischen Geschäftsleuten.
Sachlich Zusammenhängendes wird willkürlich getrennt: Hier trennen Juristen Sorgerecht strikt von Sorgepflicht und tun so, als hätte das eine nichts mit dem anderen zu tun. Dabei weiß jeder Kaufmann, dass es einen inneren Zusammenhang zwischen Lieferung und Bezahlung gibt.
Karl Albrecht Schachtschneider zeigte auf, dass Familie und staatliches Gesetz schlecht zueinander passen.[2] Die sozialen Bindungen in der Familie vertragen es nicht, dass Familienmitglieder den Klageweg vor Gericht beschreiten. Mit dem Hinweis des Richters „Dann hätten Sie klagen müssen.“ wird der Vater zu einem familienzerstörenden Schritt genötigt, nur um sein natürliches Recht (Umgang mit seinem Kind) ausüben zu können.
Dieses Familienrecht ist verfassungswidrig, weil der Vater genötigt wird für etwas zu klagen, was ihm grundgesetzlich zusteht: Das Vatersein gehört zu dem, was nach Art. 6 Abs. 1 GG von der staatlichen Gemeinschaft zu schützen ist.
Dieses Familienrecht ist perfide, weil es einerseits nicht den privaten Charakter der Familie schützt (also Staat und Gesetz draußen lässt), andererseits die kaufmännischen Gepflogenheiten einer Geschäftsbeziehung außer Kraft setzt. Während ein Kunde die Bezahlung einer Rechnung verweigern kann, wenn eine Lieferung nicht erfolgt oder fehlerhafte Ware geliefert wurde und ein Lieferant seine Lieferung einstellen kann, wenn der Kunde die Rechnungen nicht bezahlt (Strom, Gas und Telefon können gesperrt werden), belehrt ein Familienrichter den Vater, dass er kein „Zurückhaltungsrecht“ beim Unterhalt hat, wenn beispielsweise die Mutter den Umgang mit dem Kind boykottiert.
Die Rechtswirklichkeit sieht also so aus, dass Familie rechtlich gesehen weder das eine noch das andere ist. Die Familie wird weder in ihrer Autonomie und Privatheit geschützt noch werden kaufmännisch korrekte Maßstäbe angelegt. Die Familie wurde zu einem unseriösen Geschäftsmodell gemacht, in dem Rechte und Pflichten sehr einseitig verteilt sind. In anderen Zusammenhängen würde ein Vertragsgebilde mit so einseitig verteilten Vertragsbedingungen als sittenwidrig eingestuft und für nichtig erklärt werden.
An dieser Stelle sollen einige Thesen aufgestellt und diskutiert werden.
Staat: Die staatliche Gemeinschaft schützt Ehe und Familie nicht, wie im Grundgesetz Art. 6 gefordert.
Politik: Die Politiker wissen nicht mehr, was Familie eigentlich ist und ausmacht.
Enthauptung: Mit der Abschaffung des Familienoberhauptes wurde den Familien die organisatorische Handlungsfähigkeit genommen.
Jeder kann aus der Ehe aussteigen, der will; Gründe dafür braucht er nicht.
Das Familienrecht ist zum Auslöser und das Sozialhilferecht zum Zwischenfinanzierungsinstrument für Ehezerstörungen geworden.
Eine umfangreiche HelferInnenindustrie verdient an der Familienzerstörung. RechtsanwältInnen, Frauenhäuser, Frauenberatungsstellen, FrauenbeauftragtInnen, JugendamtsmitarbeiterInnen, SozialarbeiterInnen usw. verlangen nach immer neuen KundInnen.
Ein weit verzweigtes feministisches Netzwerk hält eine Unterdrückungs- und Benachteiligungsrhetorik am Laufen, damit immer neue „Fälle“ von Unterdrückung und Benachteiligung entstehen, die „bekämpft“ bzw. „behoben“ werden müssen, was natürlich neue Fördermittel und Planstellen generiert und die „Frauenbürokratie“ weiter anwachsen lässt.
Frauen sind heute in unserem Kulturkreis so wohlhabend und privilegiert wie jemals zuvor an keinem anderen Ort und zu einer anderen Zeit. Trotzdem hören die Feministinnen nicht auf über Männer zu klagen, wie die Katholiken über die Sündhaftigkeit der Welt. Die gebetmühlenartig vorgebrachten Thesen des Feminismus haben pseudoreligiösen Charakter.
Feministische Netzwerke durchziehen Parlamente, Jugendämter, Gerichtssäle und Medien. Das Prinzip der Gewaltenteilung wird damit partiell aufgehoben.
Zu 1) Ehe und Familie genießen in Deutschland nicht mehr den besonderen Schutz der staatlichen Gemeinschaft. Besonderen Schutz erhalten Mütter, denen nach der Scheidung die Kinder zugesprochen werden und die mittels Unterhaltsleistungen alimentiert werden. Besonderen Schutz erhalten auch Lebensgemeinschaften mit atypisch sexueller Orientierung. Artikel 6 GG hat in der rechtlichen Konsequenz jede praktische Relevanz verloren. Der Schutz von Ehe und Familie findet nur noch in Sonntagsreden der Politiker statt. Entscheidender Meilenstein dieser Entwicklung war die Eherechtsreform von 1976, mit der die Scheidung einer Ehe ohne Angabe von Gründen ermöglicht wurde. Die Tendenz geht dahin, dass die Ehe einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft (bis auf unwesentliche Details) gleicht. Weiter ist das erklärte Ziel der meisten Politiker, die unverheiratete (Wilde Ehe), verheiratete (Ehe) und geschiedene Frau gleichzustellen. Mittels Unterhaltsrecht und Sozialrecht verteilt der Staat willkürlich eheliche (Sorge)Pflichten nach § 1353 BGB, unter Verwendung von Begriffen wie „nachehelicher Solidarität“, „eheähnliche Gemeinschaft“ und „Bedarfsgemeinschaft“.
Zu 2) Politiker verwenden seltsame Floskeln für die Umschreibung dessen, wie sie Familie definieren. Charakteristische Beispiele sind „Familie ist da, wo Kinder sind“ und „Familie ist da, wo alle aus einem Kühlschrank essen“. Beispiel 1 trifft ebenso auf Kindergärten, Jugendfeuerwehren und Sportvereine zu, Beispiel 2 ist praktisch die Definition einer „Bedarfsgemeinschaft“ nach dem Sozialgesetzbuch.
Zu 3) Kindeswohl, eheähnliche Lebensgemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft sind Begriffe, mit denen Juristen, Richter und Politiker jonglieren, wenn sie das persönliche Umfeld eines Bürgers neu definieren, ohne dass der Betroffenen darauf einen wesentlichen Gestaltungseinfluss haben.
Zu 4) Mit der Eherechtsreform von 1976 wurde aus der „Ehe als Lebensgemeinschaft auf Lebenszeit“ eine Lebensabschnittsgemeinschaft, die jederzeit grundlos aufgekündigt werden kann. Aus dem Eheversprechen „bis der Tod uns scheidet“ wurde faktisch „solange es gutgeht“.
4.3. Die rechtliche Zerstörung der Familie
In dem Maße, wie der Staat persönliche Bindungen durch Rechtsbeziehungen ersetzt, übernimmt er auch die Ordnungsmacht im privaten Bereich. Die Zerstörung der Familie wird durch weitere gesetzliche Maßnahmen flankiert, die den im Grundgesetz geforderten Schutz der Familie durch die staatliche Gemeinschaft unterlaufen.
Das Problem der Verrechtlichung soll an einem typischen Beispiel verdeutlicht werden:
Die rechtliche Familienzerstörung geschieht nach folgendem Dreisatz:
Dieses Familienrecht ist verfassungswidrig, weil der Vater genötigt wird für etwas zu klagen, was ihm grundgesetzlich zusteht: Das Vatersein gehört zu dem, was nach Art. 6 Abs. 1 GG von der staatlichen Gemeinschaft zu schützen ist.
Dieses Familienrecht ist perfide, weil es einerseits nicht den privaten Charakter der Familie schützt (also Staat und Gesetz draußen lässt), andererseits die kaufmännischen Gepflogenheiten einer Geschäftsbeziehung außer Kraft setzt. Während ein Kunde die Bezahlung einer Rechnung verweigern kann, wenn eine Lieferung nicht erfolgt oder fehlerhafte Ware geliefert wurde und ein Lieferant seine Lieferung einstellen kann, wenn der Kunde die Rechnungen nicht bezahlt (Strom, Gas und Telefon können gesperrt werden), belehrt ein Familienrichter den Vater, dass er kein „Zurückhaltungsrecht“ beim Unterhalt hat, wenn beispielsweise die Mutter den Umgang mit dem Kind boykottiert.
Die Rechtswirklichkeit sieht also so aus, dass Familie rechtlich gesehen weder das eine noch das andere ist. Die Familie wird weder in ihrer Autonomie und Privatheit geschützt noch werden kaufmännisch korrekte Maßstäbe angelegt. Die Familie wurde zu einem unseriösen Geschäftsmodell gemacht, in dem Rechte und Pflichten sehr einseitig verteilt sind. In anderen Zusammenhängen würde ein Vertragsgebilde mit so einseitig verteilten Vertragsbedingungen als sittenwidrig eingestuft und für nichtig erklärt werden.
An dieser Stelle sollen einige Thesen aufgestellt und diskutiert werden.
Zu 1) Ehe und Familie genießen in Deutschland nicht mehr den besonderen Schutz der staatlichen Gemeinschaft. Besonderen Schutz erhalten Mütter, denen nach der Scheidung die Kinder zugesprochen werden und die mittels Unterhaltsleistungen alimentiert werden. Besonderen Schutz erhalten auch Lebensgemeinschaften mit atypisch sexueller Orientierung. Artikel 6 GG hat in der rechtlichen Konsequenz jede praktische Relevanz verloren. Der Schutz von Ehe und Familie findet nur noch in Sonntagsreden der Politiker statt. Entscheidender Meilenstein dieser Entwicklung war die Eherechtsreform von 1976, mit der die Scheidung einer Ehe ohne Angabe von Gründen ermöglicht wurde. Die Tendenz geht dahin, dass die Ehe einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft (bis auf unwesentliche Details) gleicht. Weiter ist das erklärte Ziel der meisten Politiker, die unverheiratete (Wilde Ehe), verheiratete (Ehe) und geschiedene Frau gleichzustellen. Mittels Unterhaltsrecht und Sozialrecht verteilt der Staat willkürlich eheliche (Sorge)Pflichten nach § 1353 BGB, unter Verwendung von Begriffen wie „nachehelicher Solidarität“, „eheähnliche Gemeinschaft“ und „Bedarfsgemeinschaft“.
Zu 2) Politiker verwenden seltsame Floskeln für die Umschreibung dessen, wie sie Familie definieren. Charakteristische Beispiele sind „Familie ist da, wo Kinder sind“ und „Familie ist da, wo alle aus einem Kühlschrank essen“. Beispiel 1 trifft ebenso auf Kindergärten, Jugendfeuerwehren und Sportvereine zu, Beispiel 2 ist praktisch die Definition einer „Bedarfsgemeinschaft“ nach dem Sozialgesetzbuch.
Zu 3) Kindeswohl, eheähnliche Lebensgemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft sind Begriffe, mit denen Juristen, Richter und Politiker jonglieren, wenn sie das persönliche Umfeld eines Bürgers neu definieren, ohne dass der Betroffenen darauf einen wesentlichen Gestaltungseinfluss haben.
Zu 4) Mit der Eherechtsreform von 1976 wurde aus der „Ehe als Lebensgemeinschaft auf Lebenszeit“ eine Lebensabschnittsgemeinschaft, die jederzeit grundlos aufgekündigt werden kann. Aus dem Eheversprechen „bis der Tod uns scheidet“ wurde faktisch „solange es gutgeht“.