Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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2.7.1. Personenstandsfälschung

Die Personenstands­fälschung (§ 169 StGB) ist – in Verbindung mit § 1592 BGB – ein Muster­beispiel dafür, wie Frauen straflos gestellt werden. Hier geht es vorzugsweise um das Thema Kuckucks­kinder.

Dieses Kapitel ist noch in Bearbeitung!


Vorbei sind die Zeiten, in denen der Mann als Familien­ober­haupt eine Bedeutung hatte. „Vater“ ist heute kein Wert an sich, es ist eine Definition. „Vaterschaft“ wird von Frauen an- und ausgeknipst; wird vom Gesetzgeber in Konstrukte gegossen; ist der nahezu willkürlichen Inter­pretation offen; wird von Interessen­gruppen im gesell­schafts­politischen Rahmen nach Gutdünken so hin manövriert, wie das den eigenen Zielen am besten dient.

Es ist nicht ungewöhnlich, dass eine Mutter ihren Kindern in unregelmäßigem Wechsel – nach psychosexueller Befindlichkeit – wechselnde „Väter“ vorsetzt, zu denen sie dann auch „Papa“ zu sagen haben. Es existieren bereits viele Beispiele, in denen Mütter inzwischen beim dritten und vierten „Lebens­abschnitts­vater“ angelangt sind.

Einzig die Rolle als Zahlesel ist dem Mann noch sicher. Für diese Funktion wird einem Mann die Vaterschaft eines Kuckucks­kindes untergeschoben, wenn sich die Frau von ihrem Ehemann die bessere Versorgung verspricht. Sollte der Erzeuger ihres Kindes aber ein Mann mit der finanziellen Potenz eines Boris Becker sein, dann wird sie eher vom unverheirateten Mann die Vaterschaft einklagen. Die Personen­stands­fälschung ist zwar nach § 169 StGB strafbar, doch wird eine Frau für dieses Delikt immer entschuldigt und sie geht straffrei aus. Der Mann hingegen kann sich seiner Zahlpflicht nicht entziehen ohne den Gerichts­voll­zieher an seinen Fersen zu haben.

§ 169 StGB
Personen­stands­fälschung
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personen­stands­registern oder zur Feststellung des Personen­stands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. [1]

Nun ist es aber so, dass § 1592 BGB den Mann als rechtlichen Vater bestimmt, der „zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet“ ist. Da das deutsche Familienrecht die Vaterschaft aus dem Verheiratetsein mit der Kindesmutter, nicht aber von der biologischen Vaterschaft ableitet, liegt bei einem Kuckuckskind, das einem verheirateten Mann von seiner Gattin untergeschoben wird, gar keine Personen­stands­fälschung gemäß § 169 vor. Eine Personen­stands­fälschung könnte die Kindesmutter nur gegenüber staatlichen Behörden begehen, aber für den Staat ist nach § 1592 Abs. 1 alles in Ordnung: „Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist“. Basta! Das Kind hat einen Versorger, damit ist der Fall für den Staat erledigt.

Der Betrug der Kindesmutter gegen den Ehegatten bezüglich der Abstammung des Kindes interessiert dem deutschen Staat nicht. So kann die treulose Ehefrau ihrem gehörnten Ehemann eine lange Nase zeigen; und obwohl der Ehegatte ganz objektiv von seiner Ehefrau betrogen wurde, hat er keine juristische Handhabe, um sie wegen Betruges strafrechtlich zu belangen.





[1] Juristischer Informationsdienst: § 169 StGB; lexetius.com: § 169 StGB