Die Tatsache, dass nur die Rechte der Mutter, aber nicht auch die Rechte der Väter im Grundgesetz explizit geschützt sind, spricht dem Gerede von Gleichberechtigung von Mann und Frau Hohn.
Artikel 6 GG (Ehe, Familie, uneheliche Kinder)
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. [1]
Das ist umso bezeichnender, weil einerseits das Bundesverfassungsgericht (BVG) am 29. Juli 1959 das Familienoberhaupt per Urteil mit der Begründung abgeschaffte, es widerspräche dem Gedanken der Gleichberechtigung, und andererseits gleichzeitig am Artikel 6 Absatz 4 GG festhielt.
„Fragt sich, wieso nur Mütter unter dem ausdrücklichen Schutz des Grundgesetzes stehen? Väter, weil Männer, sind offenbar bloße Verfügungsmasse des patriarchalen deutschen Staates, die sich zwar vortrefflich dazu einsetzen lassen als wehrpflichtige Soldaten das Handwerk des Tötens zu lernen und dies bei Bedarf auch ausführen zu müssen. Im Gegensatz zur patriarchalen staatlichen Rollenzuweisung an Frauen als lebende Brutkästen zum Zwecke der Produktion nützlicher neuer Staatsidioten bedürfen Männer in Deutschland offenbar nicht staatlichen Schutzes. Zur Not kann man ja zukünftig auch im großen Umfang ausländische Männer aus armen Dritte-Welt-Staaten als Samenspender für fortpflanzungswillige und gebärfreudige Frauen in Deutschland engagieren. Bei der Gelegenheit können diese nützlichen Männer aus der Dritten Welt ja auch gleich noch die anfallende Arbeit in Deutschland übernehmen, das würde den Bedarf an den in Deutschland vorhandenen Männern weiter reduzieren. Bis auf [wenige Ausnahmen] wären dann die bisher in Deutschland lebenden Männer schlicht überflüssig. In Hamburg wird dann im Geiste von Carl Hagenbeck ein Zoo eingerichtet, in dem Männer besichtigt werden können. Einmal am Tag ist Vorführung und die letzten Exemplare ehemals in Deutschland lebender Männer werden interessierten Frauen von willfährigen indischen Aushilfsmännern an Nasenringen vorgeführt.“ [2]
In der oberflächlichen gesellschaftlichen Debatte wird immer gerne die Gleichberechtigung von Mann und Frau beschworen, Frauenbenachteiligungen werden gefunden und lauthals beklagt, Frauenförderungen und Frauenquoten auf den Weg gebracht, um die ach so lang währende patriarchale Unterdrückung der Frau endlich zu beenden. Das ist alles nur Nebelkerzen, Rauch und Theaterdonner. Tatsächlich müssen die meisten Männer erst einmal eine Scheidung durchlebt haben, um die Gesellschaftslügen zu durchschauen und zu erkennen, dass er als Mann durch seine Arbeitsknechtschaft die Selbstverwirklichung der Frau zu ermöglichen hat.
Der schon mehrfach zitierte anwaltliche Rat „Sehen Sie zu, dass Sie die Kinder besitzen. Dann muss Ihr Mann für alles bezahlen.“[3] findet hier seine Basis: Die Mutterschaft der Frau ist geschützt, die Vaterschaft des Mannes nicht. In dieser rechtlichen Ungleichstellung ist die Verknechtung des Mannes unter die Frau verankert.
Es gibt noch andere Ansatzpunkte für die Ungleichbehandlung von Mann und Frau, aber dies ist die wirksamste. Denn mit dem rechtlichen Trick, die Mutterschaft gesetzlich zu schützen und gleichzeitig die Vaterschaft auf eine Zahlpflicht (gleich Arbeitszwang) zu reduzieren, verschafft sich der Staat eine Legitimierung für den Zugriff auf das Einkommen des Mannes und seiner Arbeitsleistung. Dafür ist es aber erforderlich, dass der Staat die Frauen gegen die Männer aufhetzt und die Familien zerstört, erst danach schlägt er mit dem Unterhaltsmaximierungsprinzip zu. Um die Frauen zur Scheidung zu verführen, muss der Staat sie lohnend und verlockend gestalten. Der Mann im Sorgerechtsstreit erkennt viel zu spät, dass alles Gerede, er sich mehr in die „Erziehung seiner Kinder einbringen“, nur Kriegslist und Ablenkungsmanöver war. Wäre es ernst gemeint, stünde die Vaterschaft längst unter gesetzlichem Schutz wie die Mutterschaft. Dem ist aber nicht so, und unter anderem deswegen, weil sonst das Unterhaltsmaximierungsprinzip nicht mehr funktionieren würde.
Als Fazit kann festgehalten werden, dass der Artikel 6, Absatz 4 des Grundgesetzes in der Rechtspraxis weniger mit dem „Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft“ zu tun hat, als vielmehr damit, eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau zu legitimieren. Dies kommt besonders im Sorgerecht und Unterhaltsrecht zum Tragen.
[1] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Artikel 6
[3] Joachim Wiesner: „Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozialethischen und ordnungspolitischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts“, 1985
2.7.6. Mutterschutz
Die Tatsache, dass nur die Rechte der Mutter, aber nicht auch die Rechte der Väter im Grundgesetz explizit geschützt sind, spricht dem Gerede von Gleichberechtigung von Mann und Frau Hohn.
Artikel 6 GG
(Ehe, Familie, uneheliche Kinder)
Das ist umso bezeichnender, weil einerseits das Bundesverfassungsgericht (BVG) am 29. Juli 1959 das Familienoberhaupt per Urteil mit der Begründung abgeschaffte, es widerspräche dem Gedanken der Gleichberechtigung, und andererseits gleichzeitig am Artikel 6 Absatz 4 GG festhielt.
Der Väternotruf kommentiert:
In der oberflächlichen gesellschaftlichen Debatte wird immer gerne die Gleichberechtigung von Mann und Frau beschworen, Frauenbenachteiligungen werden gefunden und lauthals beklagt, Frauenförderungen und Frauenquoten auf den Weg gebracht, um die ach so lang währende patriarchale Unterdrückung der Frau endlich zu beenden. Das ist alles nur Nebelkerzen, Rauch und Theaterdonner. Tatsächlich müssen die meisten Männer erst einmal eine Scheidung durchlebt haben, um die Gesellschaftslügen zu durchschauen und zu erkennen, dass er als Mann durch seine Arbeitsknechtschaft die Selbstverwirklichung der Frau zu ermöglichen hat.
Der schon mehrfach zitierte anwaltliche Rat „Sehen Sie zu, dass Sie die Kinder besitzen. Dann muss Ihr Mann für alles bezahlen.“[3] findet hier seine Basis: Die Mutterschaft der Frau ist geschützt, die Vaterschaft des Mannes nicht. In dieser rechtlichen Ungleichstellung ist die Verknechtung des Mannes unter die Frau verankert.
Es gibt noch andere Ansatzpunkte für die Ungleichbehandlung von Mann und Frau, aber dies ist die wirksamste. Denn mit dem rechtlichen Trick, die Mutterschaft gesetzlich zu schützen und gleichzeitig die Vaterschaft auf eine Zahlpflicht (gleich Arbeitszwang) zu reduzieren, verschafft sich der Staat eine Legitimierung für den Zugriff auf das Einkommen des Mannes und seiner Arbeitsleistung. Dafür ist es aber erforderlich, dass der Staat die Frauen gegen die Männer aufhetzt und die Familien zerstört, erst danach schlägt er mit dem Unterhaltsmaximierungsprinzip zu. Um die Frauen zur Scheidung zu verführen, muss der Staat sie lohnend und verlockend gestalten. Der Mann im Sorgerechtsstreit erkennt viel zu spät, dass alles Gerede, er sich mehr in die „Erziehung seiner Kinder einbringen“, nur Kriegslist und Ablenkungsmanöver war. Wäre es ernst gemeint, stünde die Vaterschaft längst unter gesetzlichem Schutz wie die Mutterschaft. Dem ist aber nicht so, und unter anderem deswegen, weil sonst das Unterhaltsmaximierungsprinzip nicht mehr funktionieren würde.
Als Fazit kann festgehalten werden, dass der Artikel 6, Absatz 4 des Grundgesetzes in der Rechtspraxis weniger mit dem „Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft“ zu tun hat, als vielmehr damit, eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau zu legitimieren. Dies kommt besonders im Sorgerecht und Unterhaltsrecht zum Tragen.