Mit der Scheidung seiner Eltern ist es für das Kind nicht getan. Abgesehen davon, dass dem Kind meist ein neuer Lebensabschnittsvater vorgesetzt wird, verliert es meist mit dem Umgang mit seinem Vater auch den zu den Großeltern, Tanten, Onkeln, Nichten und Neffen väterlicherseits. Das Abschneiden des Kindes von der Hälfte seiner Verwandtschaft ist zumeist eine einsame Entscheidung seiner Mutter. Heirat ist eben mehr als die Verbindung zweier Liebenden und Scheidung mehr als die Trennung von Mann und Frau.
Nach einer aktuellen Schätzung sind jedes Jahr 350.000 Kinder von Scheidung oder Trennung der Eltern betroffen. Schon nach einem Jahr hat nur noch die Hälfte der Kinder regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen. Die Verbindung zur anderen Seite, den dazugehörigen Verwandten, und insbesondere auch zu Oma und Opa, reißt ab. Dies ist oft der Beginn eines verzweifelten Bemühens der Großeltern, den Umgang mit den Kindern doch noch irgendwie erhalten zu können.[1]
4.1.4.1. Großeltern
Es gibt ein Gesetz, in dem das Recht der Großeltern auf Umgang mit den Enkeln geregelt ist. Allerdings gibt der Wortlaut dem Enkelkind kein Recht auf seine Großeltern.
§ 1685 BGB Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. [2]
Wenn, ja wenn das Wörtchen „wenn“ nicht wäre. Ein Wort ist es, denn stünde dort stattdessen das Wort „weil“, dann wäre das Recht des Kindes auf seine Großeltern klargestellt. Aber das Wort „wenn“ lädt den Großeltern eine Beweispflicht auf.
Das Oberlandesgericht Hamm führt zum BGB § 1685 aus:
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern und Großeltern über den Umgang des Kindes mit den Großeltern hat das Erziehungsrecht der personensorgeberechtigen Eltern grundsätzlich Vorrang.
Großeltern haben nur dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Der diesbezügliche Nachweis muß von den Großeltern geführt werden.[3]
Dieser Nachweis ist theoretisch möglich, der Umgang daraus allerdings praktisch kaum durchsetzbar.[4]
Da ist er wieder, der unbestimmte Rechtsbegriff „Kindeswohl“, mit dem im deutschen Familienrecht der „besondere Schutz der staatlichen Ordnung“ nach Art. 6 Abs. 1 GG umgangen und ausgehebelt wird.
Der vom Grundgesetz geforderte Schutz der Familie wird mit der Verrechtlichung der Familienbindungen ausgehebelt und zerbröselt in den geschraubten Formulierungen der Familienrichter wie die getrocknete Zeit der Menschen in den Zigarren der Grauen Männer im Roman „Momo“.
Dem Wunsch der Großeltern auf Umgang wird einfach das „Rechtsschutzbedürfnis“ abgesprochen. „Dabei kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 1685 BGB, demzufolge auch Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, wenn dies dem Wohl des Kindes dient, vorliegen. Dahinstehen kann folglich, ob der Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl dient. (2) Abgesehen davon, dass [für die] Besuchskontakte der Großeltern mit dem Kind eine gerichtliche Regelung gar nicht notwendig ist, dient eine solche auch nicht dem Wohl des Kindes. […] Das Besuchsrecht der Großeltern nach § 1685 BGB räumt den Großeltern nicht das Recht ein, allein etwas mit dem Kind zu unternehmen.“ (3) [5]
„Es ist bereits zweifelhaft, ob für die gerichtliche Regelung des Umgangs der Großeltern mit der Enkeltochter hier überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. (2) Das bereits allein durch die Trennung der Eltern seelisch belastete Kind hat durch den notwendigen Umgang mit dem Umgang mit dem Vater ohnehin zusätzlich jedes zweite Wochenende einen vorübergehenden Betreuungswechsel zu bewältigen. Eine weitere Belastung [sic!] des erst dreijährigen Kindes durch ein […] Einstellenmüssen auf weitere Betreuungspersonen [also auf die Großeltern] liegt nicht im Kindesinteresse, da es zusätzliche Unruhe in den Lebensrhytmus des Kindes brächte.“ (3) [6]
Man sollte dem Kind, wenn es volljährig wird, in Anwesenheit der Richter deren Urteile zusammen mit einer scharfen Waffe aushändigen.
[A] Der psychologische Familiengerichtsgutachter Wolfgang Klenner schätzt zwei von drei Scheidungsmüttern, in: „Rituale der Umgangsvereitelung bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern. Eine psychologische Studie zur elterlichen Verantwortung.“, in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 1995, S. 1529 ff.
[B] Der ehemalige Vorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages Prof. Siegfried Willutzky sprach von 40 % aller Scheidungsmütter, in: „Rheinische Post“ vom 26. März 1994.
[C]Ursula Ofutey-Kodjoe/Peter Koeppel: „The Partental Alienation Syndrome (PAS)“, in: Der Amtsvormund (DAVorm) Januar 1998; auch als Sonderdruck zu beziehen.
[D] Die tatsächliche Scheidungs- und Trennungsquote in Deutschland ist entnommen den nicht öffentlichen Unterlagen einer juristischen Weiterbildung zur Fachanwältin/zum Fachanwalt für Familienrecht, München. Das Statistische Bundesamt Deutschland darf gesetzlich geregelt grundsätzlich nur solche Daten ermitteln, die die Mehrheit der Bundes&szy;tags&szy;abgeordneten zu ermitteln erlaubt!
[E] Vergleiche ebenfalls z. B. bereits das Statistisches Jahrbuch 1989; und ebenfalls: Kodjoe-Ofuatey, Ursula/Wiestler, Simone, Die psychosoziale Situation nichtsorgeberechtigter Väter. Dip. Arb. Univ. Freiburg i.Br. 1994 (Psychologisches Institut), Internetausgabe, S. 4
[G] Zum Beispiel: Anneke Napp-Peters: „Familien nach der Scheidung“, München 1995 [= Langzeitstudie über 12 Jahre hinweg]. – Ulrich Schmidt-Denter/Wolfgang Beelmann: „Familiäre Beziehungen nach Trennung und Scheidung. Veränderungsprozesse bei Müttern, Vätern und Kindern.“ Forschungsbericht (Kurzfassung). Universität zu Köln 1995. http://www.uni-koeln.de/phil-fak/psych/entwicklung/forschung/scheidung/kurzbericht.html am 14. Juli 2006. – Mogens N. Christoffersen: „Eine Untersuchung von Vätern mit 3-5-jährigen Kindern“, Hrsg. vom Sozialen Forschungsinstitut, Ministerratskonferenz Kopenhagen. Kopenhagen 1995. Auszüge. http://www.verein-einsplus.de/html/untersuchung.html am 14. Juli 2006. – Helmut Lukesch: „„Einführung in die Pädagogische Psychologie“, aus: Psychologie in der Lehrerausbildung. Bd. 1. 2. Aufl.. Regensburg 1995. – Joseph Towntree Foundation, in: „Daily Mail“ (London) vom 22. April 1996 – Horst Petri u.a.: „Scheidung – warum?“, Flensburg 1999
4.2.4. Kind – Verwandtschaft
Mit der Scheidung seiner Eltern ist es für das Kind nicht getan. Abgesehen davon, dass dem Kind meist ein neuer Lebensabschnittsvater vorgesetzt wird, verliert es meist mit dem Umgang mit seinem Vater auch den zu den Großeltern, Tanten, Onkeln, Nichten und Neffen väterlicherseits. Das Abschneiden des Kindes von der Hälfte seiner Verwandtschaft ist zumeist eine einsame Entscheidung seiner Mutter. Heirat ist eben mehr als die Verbindung zweier Liebenden und Scheidung mehr als die Trennung von Mann und Frau.
Nach einer aktuellen Schätzung sind jedes Jahr 350.000 Kinder von Scheidung oder Trennung der Eltern betroffen. Schon nach einem Jahr hat nur noch die Hälfte der Kinder regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen. Die Verbindung zur anderen Seite, den dazugehörigen Verwandten, und insbesondere auch zu Oma und Opa, reißt ab. Dies ist oft der Beginn eines verzweifelten Bemühens der Großeltern, den Umgang mit den Kindern doch noch irgendwie erhalten zu können.[1]
4.1.4.1. Großeltern
Es gibt ein Gesetz, in dem das Recht der Großeltern auf Umgang mit den Enkeln geregelt ist. Allerdings gibt der Wortlaut dem Enkelkind kein Recht auf seine Großeltern.
§ 1685 BGB
Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
Wenn, ja wenn das Wörtchen „wenn“ nicht wäre. Ein Wort ist es, denn stünde dort stattdessen das Wort „weil“, dann wäre das Recht des Kindes auf seine Großeltern klargestellt. Aber das Wort „wenn“ lädt den Großeltern eine Beweispflicht auf.
Das Oberlandesgericht Hamm führt zum BGB § 1685 aus:
Dieser Nachweis ist theoretisch möglich, der Umgang daraus allerdings praktisch kaum durchsetzbar.[4]
Da ist er wieder, der unbestimmte Rechtsbegriff „Kindeswohl“, mit dem im deutschen Familienrecht der „besondere Schutz der staatlichen Ordnung“ nach Art. 6 Abs. 1 GG umgangen und ausgehebelt wird.
Der vom Grundgesetz geforderte Schutz der Familie wird mit der Verrechtlichung der Familienbindungen ausgehebelt und zerbröselt in den geschraubten Formulierungen der Familienrichter wie die getrocknete Zeit der Menschen in den Zigarren der Grauen Männer im Roman „Momo“.
Dem Wunsch der Großeltern auf Umgang wird einfach das „Rechtsschutzbedürfnis“ abgesprochen. „Dabei kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 1685 BGB, demzufolge auch Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, wenn dies dem Wohl des Kindes dient, vorliegen. Dahinstehen kann folglich, ob der Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl dient. (2) Abgesehen davon, dass [für die] Besuchskontakte der Großeltern mit dem Kind eine gerichtliche Regelung gar nicht notwendig ist, dient eine solche auch nicht dem Wohl des Kindes. […] Das Besuchsrecht der Großeltern nach § 1685 BGB räumt den Großeltern nicht das Recht ein, allein etwas mit dem Kind zu unternehmen.“ (3) [5]
„Es ist bereits zweifelhaft, ob für die gerichtliche Regelung des Umgangs der Großeltern mit der Enkeltochter hier überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. (2) Das bereits allein durch die Trennung der Eltern seelisch belastete Kind hat durch den notwendigen Umgang mit dem Umgang mit dem Vater ohnehin zusätzlich jedes zweite Wochenende einen vorübergehenden Betreuungswechsel zu bewältigen. Eine weitere Belastung [sic!] des erst dreijährigen Kindes durch ein […] Einstellenmüssen auf weitere Betreuungspersonen [also auf die Großeltern] liegt nicht im Kindesinteresse, da es zusätzliche Unruhe in den Lebensrhytmus des Kindes brächte.“ (3) [6]
Man sollte dem Kind, wenn es volljährig wird, in Anwesenheit der Richter deren Urteile zusammen mit einer scharfen Waffe aushändigen.