Fast jede dritte deutsche Ehe wird geschieden, da ist die „Chance“, einen geschiedenen Mann kennen zu lernen, relativ groß. Die meisten Frauen, die sich in einen schon mal verheirateten Mann verlieben, ahnen jedoch nicht, welche Probleme auf sie zukommen können. Die erste Frau und deren Kinder werfen einen langen Schatten, den nicht jede neue Beziehung auf Dauer erträgt.
So beschreibt eine Frau in Doris Frühs Buch „Im Schatten der Ersten“[1] ihren Frust: „Eine Ex-Frau darf ihrem Ex-Mann ungestraft das Leben zur Hölle machen, den Umgang mit dem Kind boykottieren, ihn in den finanziellen Ruin treiben – das wird vom Staat noch mit Prozesskostenhilfe subventioniert!“
Die „Dämonisierung“ der zweiten Frau, die den „Papa weggenommen“ und das Familienleben zerstört hat, und die Angst vieler Männer, nach einer Trennung ihre Kinder nicht oder zu selten sehen zu dürfen, sind eine schwere Hypothek für das zerbrechliche neue Glück. Auch die finanzielle Belastung ist eine harte Probe für viele „Secondhand-Beziehungen“. Laut Gesetz müssen die Unterhaltsansprüche der ersten Frau und ihrer Kinder vorrangig befriedigt werden. So bleibt für die zweite Frau oft nichts mehr übrig. Während die erste Frau sogar an den Steuervorteilen durch eine Wiederheirat ihres Ex-Mannes teilhat, weil der Unterhalt mit höherem Einkommen steigt, ist ein Großteil der Zweitfamilien arm. Vielen unterhaltspflichtigen Männern bleibt oft nur ein Betrag zum Selbstbehalt, der kaum das Sozialhilfeniveau übersteigt. Daher müssen viele Zweitfrauen selbst das Familieneinkommen dauerhaft sichern, was als enorme Belastung empfunden wird.
Der „Interessenverband Unterhalt und Familienrecht“ (ISUV)[2] kritisiert die Privilegierung der Erst-Ehefrau und hat zu diesem Thema ein Merkblatt herausgegeben, das die Rechtslage darstellt und Möglichkeiten aufzeigt, Benachteiligungen zu kompensieren. Der Verband setzt sich für die Unterhaltsbegrenzung der Erst-Ehefrau ein, die dadurch zu mehr Eigeninitiative gezwungen werden soll. „Der Unterhalt ist doch keine Lebensversicherung“, empört sich auch Birgit M., deren Mann rund siebzig Prozent seines Einkommens an die Exfrau und die beiden Kindern abgeben muss. Sie übernahm nicht nur die Kosten für Renovierung und Einrichtung der gemeinsamen Wohnung, sondern bezahlte sogar seine Scheidung. „Sonst wären wir heute noch nicht verheiratet!“ [3]
Von der „Keimzelle der Gesellschaft“ zur „sukzessiven Monogamie“
Es gilt als „Paradoxon der Moderne“, dass die heute gegebene größtmögliche Freiheit bei der Partnerwahl, ohne Rücksicht auf elterliche Autorität beziehungsweise gesellschaftliche oder ökonomische Zwänge, gleichzeitig mit einer so großen Instabilität der Paarbeziehung einhergeht.
Die Medien spiegeln uns alltäglich die angebliche Normalität dieses Beziehungskarussells.
Die Vielfalt der modernen Beziehungsformen ist unbestritten. Wie verfestigt unsere Normvorstellungen von Ehe und Familie aber trotz aller gesellschaftlichen Veränderungen noch sind und wie wenig über den Horizont der traditionellen Mutter-Vater-Kind-Normfamilie hinausschauen können, zeigt sich bereits in der „Sprachlosigkeit“, mit der wir den Unterschieden moderner Beziehungskonstellationen begegnen. …
Wie bezeichnen wir die zweite oder dritte Partnerin eines geschiedenen Mannes? …
Familiensysteme erster und zweiter Klasse?
Folgeehen und Folgefamilien, bei denen ein Partner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber geschiedenen Ehegatten oder minderjährigen Kindern hat, werden grundsätzlich als nachrangig zu berücksichtigend eingestuft. … Als Konsequenz aus dieser Rechtslage müssen Beziehungen mit einem unterhaltspflichtigen Partner nicht selten mit einem erheblich reduzierten Resteinkommen auskommen. Daraus entsteht oftmals eine Situation, von der Jutta Limbach (SPD), die ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, schon 1988 urteilte, dass sich „eine große Anzahl der Bürger die durch das neue Scheidungsrecht ermöglichte sukzessive Polygamie finanziell nicht leisten [kann]. Die eröffnete Freiheit zur Wiederheirat können zumeist diejenigen wirtschaftlich nicht verkraften, die für Kinder aus der ersten und möglicherweise noch für die aus der zweiten [Ehe] zu sorgen haben.“
Partnerschaft und Familie als kulturelles Phänomen
Glücksgefühle, Wut, Hilflosigkeit oder Ohnmachtempfinden von Zweitfrauen sind auch Folgen eines bestimmten gesellschaftlichen beziehungsweise politisch-juristischen Bildes von Frau und Familie, das Zweitfamilien und damit auch Zweitfrauen die nachrangige Stellung zuweist.
Status von Zweitehen und Zweitfrauen in Deutschland
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Zweitfrauen des ISUV/VDU bezeichnet die Rechtslage und Rechtsprechung als doppelbödig: „Während die Zweitehefrau und damit ihre Ehe ignoriert werden, wenn es um ihre Ansprüche geht, wird die neue Ehe sehr wohl berücksichtigt, wenn es um die Ansprüche der Erstfrau geht. Während die Zweitfrau in Kenntnis der Folgen alle Nachteile zu tragen hat, muss die Erstfrau die Folgen und Nachteile ihrer Ehe nicht übernehmen, nicht einmal dann, wenn sie selbst die Scheidung eingereicht hat.“
Steuerliche Vorteile aus einer neuen Eheschließung fließen in die Anspruchsberechnungen der Unterhaltsleistungen ein. Die Vorteile einer Wiederheirat kommen überwiegend der Erstfamilie zugute. (vergleiche Unterhalt bei Wiederheirat)
Im Mangelfall ist die Zweitfrau gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern und der Erstfrau nachrangig. Das BVerfG geht davon aus, dass die neue Familie von vornherein auf einer eingeschränkten ökonomischen Basis gegründet wurde und ihr Leben auf dieser Grundlage planen muss. Unterhaltszahlungen können bei der Beantragung von sozialen Leistungen nicht als Belastung angerechnet werden. Eine Reduzierung der Arbeitsleistung des Mannes führt nicht zu einer Kürzung der Unterhaltsverpflichtungen. Wird in einer zweiten Familie der Mann „Hausmann“, müssten die finanziellen Verpflichtungen aus dem Familieneinkommen also auch vom Verdienst der zweiten Frau gezahlt werden. Unterhaltsansprüche können von der früheren Ehefrau vorrangig vor Ansprüchen der zweiten Ehefrau gepfändet werden. An Einkommenssteigerungen partizipiert auch die erste Familie [wenn] sie das Resultat von Leistungssteigerungen nach der Trennung ist.
Im Fall des Todes des Unterhaltspflichtigen geht … die Unterhaltspflicht … auf die Erben über. Es fließen auch Werte ein, die nach der Scheidung in einer gütergemeinschaftlichen zweiten Ehe erworben wurden. …
Die Gleichwertigkeit sukzessiver ehelicher Partnerschaften ist vom Gesetzgeber nicht in geltendes Recht umgesetzt.[1]
4.2.8. Zweitfrau vs. Erstfrau
Fast jede dritte deutsche Ehe wird geschieden, da ist die „Chance“, einen geschiedenen Mann kennen zu lernen, relativ groß. Die meisten Frauen, die sich in einen schon mal verheirateten Mann verlieben, ahnen jedoch nicht, welche Probleme auf sie zukommen können. Die erste Frau und deren Kinder werfen einen langen Schatten, den nicht jede neue Beziehung auf Dauer erträgt.
So beschreibt eine Frau in Doris Frühs Buch „Im Schatten der Ersten“ [1] ihren Frust: „Eine Ex-Frau darf ihrem Ex-Mann ungestraft das Leben zur Hölle machen, den Umgang mit dem Kind boykottieren, ihn in den finanziellen Ruin treiben – das wird vom Staat noch mit Prozesskostenhilfe subventioniert!“
Die „Dämonisierung“ der zweiten Frau, die den „Papa weggenommen“ und das Familienleben zerstört hat, und die Angst vieler Männer, nach einer Trennung ihre Kinder nicht oder zu selten sehen zu dürfen, sind eine schwere Hypothek für das zerbrechliche neue Glück. Auch die finanzielle Belastung ist eine harte Probe für viele „Secondhand-Beziehungen“. Laut Gesetz müssen die Unterhaltsansprüche der ersten Frau und ihrer Kinder vorrangig befriedigt werden. So bleibt für die zweite Frau oft nichts mehr übrig. Während die erste Frau sogar an den Steuervorteilen durch eine Wiederheirat ihres Ex-Mannes teilhat, weil der Unterhalt mit höherem Einkommen steigt, ist ein Großteil der Zweitfamilien arm. Vielen unterhaltspflichtigen Männern bleibt oft nur ein Betrag zum Selbstbehalt, der kaum das Sozialhilfeniveau übersteigt. Daher müssen viele Zweitfrauen selbst das Familieneinkommen dauerhaft sichern, was als enorme Belastung empfunden wird.
Der „Interessenverband Unterhalt und Familienrecht“ (ISUV)[2] kritisiert die Privilegierung der Erst-Ehefrau und hat zu diesem Thema ein Merkblatt herausgegeben, das die Rechtslage darstellt und Möglichkeiten aufzeigt, Benachteiligungen zu kompensieren. Der Verband setzt sich für die Unterhaltsbegrenzung der Erst-Ehefrau ein, die dadurch zu mehr Eigeninitiative gezwungen werden soll. „Der Unterhalt ist doch keine Lebensversicherung“, empört sich auch Birgit M., deren Mann rund siebzig Prozent seines Einkommens an die Exfrau und die beiden Kindern abgeben muss. Sie übernahm nicht nur die Kosten für Renovierung und Einrichtung der gemeinsamen Wohnung, sondern bezahlte sogar seine Scheidung. „Sonst wären wir heute noch nicht verheiratet!“ [3]
Von der „Keimzelle der Gesellschaft“ zur „sukzessiven Monogamie“
Es gilt als „Paradoxon der Moderne“, dass die heute gegebene größtmögliche Freiheit bei der Partnerwahl, ohne Rücksicht auf elterliche Autorität beziehungsweise gesellschaftliche oder ökonomische Zwänge, gleichzeitig mit einer so großen Instabilität der Paarbeziehung einhergeht.
Die Medien spiegeln uns alltäglich die angebliche Normalität dieses Beziehungskarussells.
Die Vielfalt der modernen Beziehungsformen ist unbestritten. Wie verfestigt unsere Normvorstellungen von Ehe und Familie aber trotz aller gesellschaftlichen Veränderungen noch sind und wie wenig über den Horizont der traditionellen Mutter-Vater-Kind-Normfamilie hinausschauen können, zeigt sich bereits in der „Sprachlosigkeit“, mit der wir den Unterschieden moderner Beziehungskonstellationen begegnen. …
Wie bezeichnen wir die zweite oder dritte Partnerin eines geschiedenen Mannes? …
Familiensysteme erster und zweiter Klasse?
Folgeehen und Folgefamilien, bei denen ein Partner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber geschiedenen Ehegatten oder minderjährigen Kindern hat, werden grundsätzlich als nachrangig zu berücksichtigend eingestuft. … Als Konsequenz aus dieser Rechtslage müssen Beziehungen mit einem unterhaltspflichtigen Partner nicht selten mit einem erheblich reduzierten Resteinkommen auskommen. Daraus entsteht oftmals eine Situation, von der Jutta Limbach (SPD), die ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, schon 1988 urteilte, dass sich „eine große Anzahl der Bürger die durch das neue Scheidungsrecht ermöglichte sukzessive Polygamie finanziell nicht leisten [kann]. Die eröffnete Freiheit zur Wiederheirat können zumeist diejenigen wirtschaftlich nicht verkraften, die für Kinder aus der ersten und möglicherweise noch für die aus der zweiten [Ehe] zu sorgen haben.“
Partnerschaft und Familie als kulturelles Phänomen
Glücksgefühle, Wut, Hilflosigkeit oder Ohnmachtempfinden von Zweitfrauen sind auch Folgen eines bestimmten gesellschaftlichen beziehungsweise politisch-juristischen Bildes von Frau und Familie, das Zweitfamilien und damit auch Zweitfrauen die nachrangige Stellung zuweist.
Status von Zweitehen und Zweitfrauen in Deutschland
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Zweitfrauen des ISUV/VDU bezeichnet die Rechtslage und Rechtsprechung als doppelbödig: „Während die Zweitehefrau und damit ihre Ehe ignoriert werden, wenn es um ihre Ansprüche geht, wird die neue Ehe sehr wohl berücksichtigt, wenn es um die Ansprüche der Erstfrau geht. Während die Zweitfrau in Kenntnis der Folgen alle Nachteile zu tragen hat, muss die Erstfrau die Folgen und Nachteile ihrer Ehe nicht übernehmen, nicht einmal dann, wenn sie selbst die Scheidung eingereicht hat.“
Die Gleichwertigkeit sukzessiver ehelicher Partnerschaften ist vom Gesetzgeber nicht in geltendes Recht umgesetzt.[1]