Die Familie ist eine breite und starke Motivationsbasis. Die eigene Leistungsbereitschaft kommt der gesamten Familie zu Gute. Nach einer Scheidung ändert sich jedoch alles.
Das bestehende Unterhaltsrecht führt zu umfangreichen Ansprüchen des unterhaltsberechtigten Ex-Ehepartners an den Leistungsträger. Aus der Familie als Solidargemeinschaft wird ein Vehikel für den Erwerb nachehelicher Ansprüche. Das zerstört die Institution der Familie und aus einer Leistungsgesellschaft macht man eine Anspruchsgesellschaft.[1] (siehe auch Unterhaltsmaximierungsprinzip)
Nach der Scheidung profitiert von einer Gehaltserhöhung vor allem der Expartner. Wie sehr nach einer Scheidung Unterhaltsregelungen zur Blockierung der Gesellschaft beitragen, hat n-tv thematisiert:
„Wer seinem Ex-Partner Unterhalt zahlen muss, hat von einer Gehaltserhöhung oft nur wenig – das gilt zumindest, wenn der ehemalige Ehe- oder Lebenspartner nicht erwerbstätig ist. Unter Umständen fließt dann das zusätzliche Einkommen komplett in den Unterhalt. Das hat das Institut der deutschen Wirtschaft errechnet. Ein Unterhaltspflichtiger, dessen Expartner nicht arbeitet, geht demnach leer aus, wenn sein Bruttoeinkommen von 1500 auf 2700 Euro steigt: Er erhält netto weiterhin 1000 Euro im Monat. Dagegen hat er 535 Euro mehr im Portemonnaie, wenn der Partner erwerbstätig ist und selbst monatlich 1500 Euro netto verdient.
Aber auch für den Unterhaltsbezieher lohnt es sich finanziell nur wenig, mehr zu arbeiten oder beruflich aufzusteigen. Denn wenn sein Einkommen steigt, wird der Unterhalt gekürzt. Verdient er im Monat zum Beispiel 1500 Euro brutto und der Unterhaltspflichtige 3000 Euro netto, ergibt sich für den Unterhaltsbezieher ein Einkommen von insgesamt 1741 Euro – nämlich 1063 Euro Nettogehalt und 678 Euro Unterhalt. Steigt der Bruttolohn des Unterhaltsbeziehers in diesem Beispiel um 1000 Euro, bleiben ihm davon unter dem Strich nur 220 Euro: Das Nettogehalt wächst zwar um 513 Euro, dafür sinkt der Unterhalt aber um 293 Euro.“ [2]
Das ist ein sehr eindringliches Beispiel, wie die Zerstörung der Familie in sehr direkter Weise die Gesellschaft als Ganzes in ihren Grundfesten erschüttert. Das Leistungsprinzip ist hier außer Kraft gesetzt. Egal ob der Leistungserbringer oder der Leistungsbezieher eine Initiative zur Mehrarbeit hat, er kann von seiner Anstrengung und Leistung nicht profitieren. Woher soll da die Motivation zur Leistung kommen? Die Unterhaltssklaverei wirkt sich letztlich für beide Seiten lähmend aus und für die Gesellschaft insgesamt kann das langfristig nur fatale Auswirkungen haben.
Ein weiteres Beispiel betrifft das Wachstumsbeschleunigungsgesetz[3], das die Bundesregierung hat am 9. November 2009 beschlossen hat. Darin wird auch die Erhöhung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes geregelt. Nach dem Gesetzentwurf soll das sächliche Existenzminimum von 1.932 Euro auf 2.184 Euro angehoben werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass seit dem 1. Januar 2008 der Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 des minderjährigen Kindes aus dem sächlichen Existenzminimum des Kindes berechnet wird.
TreffpunktEltern hatte schon gleich nach Abschluss der Koalitionsverhandlungen bei den Regierungsparteien angefragt, wie sich die Erhöhung des Kinderfreibetrages konkret auswirken wird und dabei auf die Gefahr hingewiesen, dass es durch die Erhöhung des sächlichen Existenzminimum in Zukunft noch mehr leistungsunfähige barunterhaltspflichtige Väter geben wird.
Die Anhebung des sächlichen Existenzminimum bedeutet eine Erhöhung des Mindestbarbedarfs des Kindes (der Betrag, der in der ersten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle genannt ist), unter Berücksichtigung des ebenfalls erhöhten Kindergelds ergibt sich für jeden Unterhaltspflichtigen eine zusätzliche Belastung von rund 13 %. Diese Erhöhung ist gerade in Wirtschaftskrisen eine Zumutung und sie wird noch mehr Barunterhaltspflichtige an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bringen. In der Folge ist damit zu rechnen, dass immer mehr sich die Gerichte mit der Frage der Leistungsfähigkeit von unterhaltszahlenden Eltern beschäftigen müssen, da Normalverdienern immer weniger gelingen wird, die Steigerungen des Kindesunterhalts der letzten Jahren aufzufangen.[4]
An diesen Beispielen kann pars pro toto verstanden werden, was familienpolitisch in Deutschland falsch läuft.
Rufen wir die familienpolitischen Eckdaten in Erinnerung: In Deutschland beträgt die Scheidungsrate 50 % und die Geburtenrate liegt unter 1,4 Kinder pro Frau. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei den Scheidungen (mangels statistischen Daten) die Trennungen nichtehelicher Gemeinschaften noch nicht mitgerechnet sind. Im Kapitel Scheidung wurde deutlich, dass „im deutschen Sozial- und Rechtsstaat das Familienrecht zum Auslöser und das Sozialhilferecht zum Zwischenfinanzierungsinstrument für Ehezerstörungen geworden“ ist. Joachim Wiesner konstatiert, dass „in Deutschland jeder aus der Ehe aussteigen kann, der will; Gründe dafür braucht er nicht.“ und „Eine Regelung, durch die der Staat ein ehekonformes und ehewilliges Verhalten rechtlich stützen würde, gibt es nicht.“
Im Klartext bedeutet das, dass eine Frau unter Mitnahme der Kinder jederzeit eine Ehe (oder eheähnliche Gemeinschaft) beenden kann und der Mann (unter Zwischenfinanzierung des Staates via Sozialrecht) das finanzieren muss.[5] Angesichts der exorbitanten Scheidungsrate ist das Risiko für jeden heiratswilligen Mann unkalkulierbar hoch, in Unterhaltssklaverei zu geraten. Die Alternative ist, als Mann Frauen und Kinder grundsätzlich zu meiden. Wenn Sozialgesetze solche Auswirkungen haben, dann sind diese Gesetze unsozial zu nennen.
Der Kardinalfehler in diesen Gesetzen ist die faktische Aufhebung des Leistungsprinzips, weil sie nur Bezieher von Transferleistungen stärkt, während die Erbringer von Wirtschaftsleistung geschwächt werden. Das erste Beispiel zeigt auf, dass sich Leistung weder für den Unterhaltspflichtigen noch für die Unterhaltsberechtigte lohnt. Wenn sich aber Leistung nicht lohnt und der Kinderwunsch zumindest für Männer den finanziellen Ruin bedeutet, dann ist die Axt an die Lebensfähigkeit der Gesellschaft gelegt.
Das zweite Beispiel zeigt, wie Sozialgesetzgebung sich ad absurdum führt. Die Erhöhung des Existenzminimums für Kinder klingt vordergründig gut und fühlt sich sozial an. Nur muss jedes Existenzminimum erst einmal erwirtschaftet werden. Wenn aber die Leistungsbereitschaft der Leistungsträger unterminiert wird, dann ist das kontraproduktiv.
Dieses Buch thematisiert die „Zerstörung der Familie“, doch steht dahinter auch die Gefahr der „Zerstörung der Gesellschaft“. Die Zerstörung vollzieht sich in drei Schritten:
Durch die Scheidung wird im ersten Schritt die Familie zerstört.
Über die Unterhaltssklaverei werden die Menschen in den finanziellen Ruin getrieben.
Mit der finanziellen Unabhängigkeit verliert der Mensch seine Freiheit und wird endgültig zum Sklaven dieses Systems.
Die Zerstörung der Familie nimmt den Menschen die Autonomie und treibt sie in die Unterhaltsgesetzgebung des Staates, über das Unterhalts- und Sozialrecht gerät der Mensch anschließend in die totale Abhängigkeit und Kontrolle des Staates.
Weitere Beispielurteile:
OLG Brandenburg vom 10.06.2006: Unterhaltspflichtiger muss sich europaweit bewerben.
OLG Celle vom 28.05.2008: 4,5 Jahre verheiratet und nur 15 Jahre Unterhalt für die Exfrau.
OLG Dresden vom 25.7.2007: Az 20 UF 444/07 – Unterhaltspflichtiger muss sich im gesamten deutschsprachigen Raum bewerben, also Zwang zur Arbeit im Ausland.
4.2.7. Zwangsverheiratung von Staats wegen
Die Familie ist eine breite und starke Motivationsbasis. Die eigene Leistungsbereitschaft kommt der gesamten Familie zu Gute. Nach einer Scheidung ändert sich jedoch alles.
Das bestehende Unterhaltsrecht führt zu umfangreichen Ansprüchen des unterhaltsberechtigten Ex-Ehepartners an den Leistungsträger. Aus der Familie als Solidargemeinschaft wird ein Vehikel für den Erwerb nachehelicher Ansprüche. Das zerstört die Institution der Familie und aus einer Leistungsgesellschaft macht man eine Anspruchsgesellschaft.[1] (siehe auch Unterhaltsmaximierungsprinzip)
Nach der Scheidung profitiert von einer Gehaltserhöhung vor allem der Expartner. Wie sehr nach einer Scheidung Unterhaltsregelungen zur Blockierung der Gesellschaft beitragen, hat n-tv thematisiert:
Das ist ein sehr eindringliches Beispiel, wie die Zerstörung der Familie in sehr direkter Weise die Gesellschaft als Ganzes in ihren Grundfesten erschüttert. Das Leistungsprinzip ist hier außer Kraft gesetzt. Egal ob der Leistungserbringer oder der Leistungsbezieher eine Initiative zur Mehrarbeit hat, er kann von seiner Anstrengung und Leistung nicht profitieren. Woher soll da die Motivation zur Leistung kommen? Die Unterhaltssklaverei wirkt sich letztlich für beide Seiten lähmend aus und für die Gesellschaft insgesamt kann das langfristig nur fatale Auswirkungen haben.
Ein weiteres Beispiel betrifft das Wachstumsbeschleunigungsgesetz[3], das die Bundesregierung hat am 9. November 2009 beschlossen hat. Darin wird auch die Erhöhung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes geregelt. Nach dem Gesetzentwurf soll das sächliche Existenzminimum von 1.932 Euro auf 2.184 Euro angehoben werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass seit dem 1. Januar 2008 der Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 des minderjährigen Kindes aus dem sächlichen Existenzminimum des Kindes berechnet wird.
TreffpunktEltern hatte schon gleich nach Abschluss der Koalitionsverhandlungen bei den Regierungsparteien angefragt, wie sich die Erhöhung des Kinderfreibetrages konkret auswirken wird und dabei auf die Gefahr hingewiesen, dass es durch die Erhöhung des sächlichen Existenzminimum in Zukunft noch mehr leistungsunfähige barunterhaltspflichtige Väter geben wird.
Die Anhebung des sächlichen Existenzminimum bedeutet eine Erhöhung des Mindestbarbedarfs des Kindes (der Betrag, der in der ersten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle genannt ist), unter Berücksichtigung des ebenfalls erhöhten Kindergelds ergibt sich für jeden Unterhaltspflichtigen eine zusätzliche Belastung von rund 13 %. Diese Erhöhung ist gerade in Wirtschaftskrisen eine Zumutung und sie wird noch mehr Barunterhaltspflichtige an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bringen. In der Folge ist damit zu rechnen, dass immer mehr sich die Gerichte mit der Frage der Leistungsfähigkeit von unterhaltszahlenden Eltern beschäftigen müssen, da Normalverdienern immer weniger gelingen wird, die Steigerungen des Kindesunterhalts der letzten Jahren aufzufangen.[4]
An diesen Beispielen kann pars pro toto verstanden werden, was familienpolitisch in Deutschland falsch läuft.
Rufen wir die familienpolitischen Eckdaten in Erinnerung: In Deutschland beträgt die Scheidungsrate 50 % und die Geburtenrate liegt unter 1,4 Kinder pro Frau. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei den Scheidungen (mangels statistischen Daten) die Trennungen nichtehelicher Gemeinschaften noch nicht mitgerechnet sind. Im Kapitel Scheidung wurde deutlich, dass „im deutschen Sozial- und Rechtsstaat das Familienrecht zum Auslöser und das Sozialhilferecht zum Zwischenfinanzierungsinstrument für Ehezerstörungen geworden“ ist. Joachim Wiesner konstatiert, dass „in Deutschland jeder aus der Ehe aussteigen kann, der will; Gründe dafür braucht er nicht.“ und „Eine Regelung, durch die der Staat ein ehekonformes und ehewilliges Verhalten rechtlich stützen würde, gibt es nicht.“
Im Klartext bedeutet das, dass eine Frau unter Mitnahme der Kinder jederzeit eine Ehe (oder eheähnliche Gemeinschaft) beenden kann und der Mann (unter Zwischenfinanzierung des Staates via Sozialrecht) das finanzieren muss.[5] Angesichts der exorbitanten Scheidungsrate ist das Risiko für jeden heiratswilligen Mann unkalkulierbar hoch, in Unterhaltssklaverei zu geraten. Die Alternative ist, als Mann Frauen und Kinder grundsätzlich zu meiden. Wenn Sozialgesetze solche Auswirkungen haben, dann sind diese Gesetze unsozial zu nennen.
Der Kardinalfehler in diesen Gesetzen ist die faktische Aufhebung des Leistungsprinzips, weil sie nur Bezieher von Transferleistungen stärkt, während die Erbringer von Wirtschaftsleistung geschwächt werden. Das erste Beispiel zeigt auf, dass sich Leistung weder für den Unterhaltspflichtigen noch für die Unterhaltsberechtigte lohnt. Wenn sich aber Leistung nicht lohnt und der Kinderwunsch zumindest für Männer den finanziellen Ruin bedeutet, dann ist die Axt an die Lebensfähigkeit der Gesellschaft gelegt.
Das zweite Beispiel zeigt, wie Sozialgesetzgebung sich ad absurdum führt. Die Erhöhung des Existenzminimums für Kinder klingt vordergründig gut und fühlt sich sozial an. Nur muss jedes Existenzminimum erst einmal erwirtschaftet werden. Wenn aber die Leistungsbereitschaft der Leistungsträger unterminiert wird, dann ist das kontraproduktiv.
Dieses Buch thematisiert die „Zerstörung der Familie“, doch steht dahinter auch die Gefahr der „Zerstörung der Gesellschaft“. Die Zerstörung vollzieht sich in drei Schritten:
Die Zerstörung der Familie nimmt den Menschen die Autonomie und treibt sie in die Unterhaltsgesetzgebung des Staates, über das Unterhalts- und Sozialrecht gerät der Mensch anschließend in die totale Abhängigkeit und Kontrolle des Staates.
Weitere Beispielurteile: