Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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1.1.5. Das Kuckuckskind

Kuckuckskind ist eine Bezeichnung für ein Kind, dessen vermeintlicher Vater es großzieht, ohne zu wissen, dass er nicht der biologische Erzeuger ist. In solchen Fällen kann eine Personen­stands­fälschung vorliegen, wenn die Mutter ihre Kenntnis über die biologische Abstammung verschweigt und mit dem anderen nicht verheiratet ist.[1]

Rechtlich bestimmt § 1592 Absatz 1 BGB:

„Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.“ [2]


Der Grundsatz, wonach als Vater eines Kindes derjenige gilt, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter zusammenlebt, hatte seinen wohl­begründeten Sinn: Er schützte die Familie und zuvörderst die Mutter – da im Normalfall lebenslang an das Kind gebunden – vor ver­antwortungs­losem männlichen Sexual­verhalten und stellte ein schwer widerlegbares Axiom gegen Einwände miss­trauischer Ehegatten dar: Das einmal gegebene Ja-Wort bezog auch Zweifels­fälle ein – dies auch zum Wohle des Kindes.[3]

Die Frage, wer der Erzeuger des Kindes ist, spielt hier keine Rolle. Allerdings stammt diese Regelung aus einer Zeit, wo eheliche Treue noch die Regel und deshalb ein unbescholtenes Eheweib vor unberechtigten Unter­stellungen der ehelichen Untreue zu schützen war. Auch waren die Rechte des ehelichen Kindes zu schützen, die es qua Geburt erwirbt. (Siehe Kind und Kegel)

Die Ehe war also ein Vertrag auf Gegen­seitig­keit: Die Ehefrau verpflichtete sich zur ehelichen Treue und der Ehemann verpflichtete sich im Gegenzug, ihre Brut zu ernähren. Dieses Vertrags­modell wurde einseitig gekündigt: Die Frau wurde in die sexuelle Freiheit entlassen, der Mann aber in seiner finanziellen Pflicht als Ernährer festgehalten. Während einer schwangere Frau die Abtreibung als Wahl­mög­lich­keit offen steht, hat der betroffene Ehemann keine Wahl: Die Möglichkeit der Vater­schafts­fest­stellung per Abstammungs­gutachten wird ihm rechtlich verwehrt. Die Ehe ist also für Männer zu einer ziemlich einseitigen An­ge­legen­heit geworden.

Weil uneheliche Kinder und eheliche Kinder rechtlich gleich­gestellt sind, gibt es heute auch keinerlei schützens­werte Geburts­rechte mehr. Damit ist es für Kinder (rechtlich) unerheblich geworden, ob seine Eltern verheiratet sind oder nicht. Die Institution Ehe wurde rechtlich vollständig ad absurdum geführt und damit ihrer Bedeutung beraubt. Es geht letztlich nur noch darum, für die Frau einen Mann als Zahlesel zu bestimmen. Der deutsche Staat stellt es dabei in das Belieben der Mutter, ob sie den bio­logischen Erzeuger oder ihren Ehemann zum Zahler auserwählt. An dem Status der Mutter ändert ihre Wahl nichts, und für das Kind ändert sich nur eine Konto­nummer auf dem Konto­auszug der Mutter.

Die Implikationen außer­ehelicher und Kuckucks­kinder werden im Kapitel Kind­schafts­recht untersucht.

Die Folgen der Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern werden im Kapitel Gleichmacherei besprochen.





[1] Wikipedia: Kuckuckskind
[2] Juristischer Informationsdienst: § 1592 BGB; lexetius.com: § 1592 BGB
[3] Ellen Kositza: Zum Samen­spender und Zahl­meister degradiert. Vater­schafts­tests: Das geplante Verbot der heimlichen Über­prüfung der Abstammung von Kindern beschneidet die Rechte der Männer, Junge Freiheit am 4. Februar 2005