Eine Familie zu gründen ist ein Menschenrecht.[1] Wer aber in Deutschland zu heiraten beabsichtigt sollte sich zuvor über die Konsequenzen klar werden: In einer Ehe gibt es nicht zwei, sondern viele Vertragspartner. Man heiratet nicht nur einen Partner, sondern mehrere. Der wichtigste Vertragspartner ist der Staat, der über seine „Vertragsklauseln“ (etwa 1000 sich oft ändernde Paragraphen des BGB und anderer Vorschriften über Ehe und deren Ende sowie etwa 15000 Gerichtsurteile für alle möglichen Ehe-/Trennungsdetails) ebenfalls in ein ganz neues Verhältnis zu den Ehepartnern tritt. Andere Partner sind die Schwiegereltern, deren neue Schwiegerkinder in einigen Konstellationen ihnen gegenüber unterhaltspflichtig werden.[2]
„Jedes Gesetz, ohne Ausnahme, schränkt Freiheiten der Menschen ein. Es gab und gibt kein Gesetz, dass mit seinem Inkrafttreten je die Freiheit der Menschen erhöhte.“ [3]
„Im Kern ist eines klar: Das geltende Familienrecht, vor gut 20 Jahren als sozialliberale ‚Jahrhundert-Reform‘ gefeiert, hat seinen Sinn verfehlt, hat sich als Höllenmaschine erwiesen. Es hat zu Egoismus verführt und damit Familien zertrümmert, Väter entrechtet, Tücke belohnt, Güte bestraft und buchstäblich das Schlechteste aus Männern und Frauen herausgeholt. Mit Reformen der Reform versuchte man seither, die schlimmsten Schäden zu begrenzen. Vergebens.“, Matthias Matussek [4]
In einer Kultur wie der unseren, in der die Liebesheirat zum Ideal erhoben wurde, wird leicht übersehen, dass mit einer Eheschließung knallharte rechtliche und ökonomische Interessen verbunden sind. Bei der Eheschließung mag Liebe das Hauptmotiv gewesen sein, doch wenn die Zuneigung schwindet geht die Basis der so geschlossenen Ehe verloren. Spätestens dann treten die materiellen Interessen in den Vordergrund und es wird schmerzhaft bewusst, dass Liebe als Heiratsmotiv eine romantische, aber gefährliche Illusion ist. Deshalb sollte ebenfalls vor der Heirat klar sein: Finanziell gesehen gibt es in Deutschland keine Scheidung, nicht einmal eine Trennung, wenn Kinder vorhanden sind.[2]
„Der Charakter einer Frau zeigt sich nicht, wo die Liebe beginnt, sondern wo sie endet.“
Rosa Luxemburg
Gerade bei Frauen ist oft zu beobachten, dass sie sich finanziell schadlos halten, wenn die Liebe fort ist. Gerade heiratswillige Männer sollten sich klar machen, welche Anspruchsrechte (praktisch ohne jede Gegenleistung) Frauen mit der Eheschließung erwerben.
Mit der Heirat erzielt die Frau die Hälfte des Gesamtvermögens des Mannes (genannt Zugewinnausgleich bei Scheidung), die Hälfte der künftigen Rentenansprüche des Mannes (genannt Rentenversorgungsausgleich bei Scheidung) und hat Anspruch auf Unterhalt vom Mann in der Höhe, die die Frau auch nach Scheidung materiell so stellt, als wäre sie weiter mit diesem Mann verheiratet.
Nach sieben Jahren tritt die Langzeitehe in Kraft: Dann erhält die Frau bei Scheidung ihr gesamtes Leben lang denjenigen Unterhalt vom Mann, der ihr ein materielles Leben ermöglicht, als wäre sie mit diesem Mann weiterhin verheiratet.
Seit Februar 2004 kann praktisch keiner der (lebenslangen) Zahlungsverpflichtungen des Mannes an die Frau mehr per Ehevertrag ausgeschlossen werden. (Urteile des Bundesgerichtshofs Karlsruhe von Februar und Oktober 2004)[5]
Angesichts der weitreichenden Verpflichtungen und oft lebenslangen rechtlichen Verstrickungen, die eine Eheschließung mit sich bringt, sollte man entsprechende Absicherung erwarten dürfen. Doch dem ist nicht so. Ein Anwalt beschreibt die rechtliche und soziale Wirklichkeit in Deutschland so:
„Jeder kann aus der Ehe aussteigen, der will; Gründe dafür braucht er nicht.“
„Im deutschen Sozial- und Rechtsstaat ist das Familienrecht zum Auslöser und das Sozialhilferecht zum Zwischenfinanzierungsinstrument für Ehezerstörungen geworden.“ [6]
Zwar deklamiert das Familienrecht die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft:
„Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.“ (§ 1353, Abs. 1, BGB)[7],
doch ist diese Deklamation nicht das Papier wert, auf dem sie geschrieben steht. Es handelt sich um eine Leerformel, die lediglich eine einstmals weitgehend geltende sittliche Grundauffassung wiedergibt, die aber keine rechtliche Pflicht (mehr) darstellt. Ein Sozialverhalten jedoch, das die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft indirekt begünstig oder aktiv herbeiführt, wird extensiv durch ein umfangreiches Familien- und Scheidungsrecht begünstigt und förmlich geregelt. Eine Regelung jedoch, durch die der Staat ein ehekonformes und ehewilliges Verhalten rechtlich stützen würde, gibt es nicht.[6]
Väterkompass, Orientierungshilfe für Väter im Dickicht des deutschen Kindschaftsrechts, 2. Aufl., Arps-Verlag Weißenfels 2010, ISBN 3-936341-14-1
[3] Nirgends gilt dieser Satz so sehr wie im Familienrecht. Jedes neue Gesetz bedeutet, dass der Staat tiefer in die Familie hineinregiert und ihr mehr von ihrer Autonomie, Selbstverwaltung und Handlungsfreiheit nimmt. Näheres wird im Kapitel Die verrechtlichten Beziehungen besprochen.
2. Das Familienrecht
Eine Familie zu gründen ist ein Menschenrecht.[1] Wer aber in Deutschland zu heiraten beabsichtigt sollte sich zuvor über die Konsequenzen klar werden:
In einer Ehe gibt es nicht zwei, sondern viele Vertragspartner. Man heiratet nicht nur einen Partner, sondern mehrere. Der wichtigste Vertragspartner ist der Staat, der über seine „Vertragsklauseln“ (etwa 1000 sich oft ändernde Paragraphen des BGB und anderer Vorschriften über Ehe und deren Ende sowie etwa 15000 Gerichtsurteile für alle möglichen Ehe-/Trennungsdetails) ebenfalls in ein ganz neues Verhältnis zu den Ehepartnern tritt. Andere Partner sind die Schwiegereltern, deren neue Schwiegerkinder in einigen Konstellationen ihnen gegenüber unterhaltspflichtig werden.[2]
In einer Kultur wie der unseren, in der die Liebesheirat zum Ideal erhoben wurde, wird leicht übersehen, dass mit einer Eheschließung knallharte rechtliche und ökonomische Interessen verbunden sind. Bei der Eheschließung mag Liebe das Hauptmotiv gewesen sein, doch wenn die Zuneigung schwindet geht die Basis der so geschlossenen Ehe verloren. Spätestens dann treten die materiellen Interessen in den Vordergrund und es wird schmerzhaft bewusst, dass Liebe als Heiratsmotiv eine romantische, aber gefährliche Illusion ist. Deshalb sollte ebenfalls vor der Heirat klar sein:
Finanziell gesehen gibt es in Deutschland keine Scheidung, nicht einmal eine Trennung, wenn Kinder vorhanden sind.[2]
Gerade bei Frauen ist oft zu beobachten, dass sie sich finanziell schadlos halten, wenn die Liebe fort ist. Gerade heiratswillige Männer sollten sich klar machen, welche Anspruchsrechte (praktisch ohne jede Gegenleistung) Frauen mit der Eheschließung erwerben.
Mit der Heirat erzielt die Frau die Hälfte des Gesamtvermögens des Mannes (genannt Zugewinnausgleich bei Scheidung), die Hälfte der künftigen Rentenansprüche des Mannes (genannt Rentenversorgungsausgleich bei Scheidung) und hat Anspruch auf Unterhalt vom Mann in der Höhe, die die Frau auch nach Scheidung materiell so stellt, als wäre sie weiter mit diesem Mann verheiratet.
Nach sieben Jahren tritt die Langzeitehe in Kraft: Dann erhält die Frau bei Scheidung ihr gesamtes Leben lang denjenigen Unterhalt vom Mann, der ihr ein materielles Leben ermöglicht, als wäre sie mit diesem Mann weiterhin verheiratet.
Seit Februar 2004 kann praktisch keiner der (lebenslangen) Zahlungsverpflichtungen des Mannes an die Frau mehr per Ehevertrag ausgeschlossen werden. (Urteile des Bundesgerichtshofs Karlsruhe von Februar und Oktober 2004)[5]
Angesichts der weitreichenden Verpflichtungen und oft lebenslangen rechtlichen Verstrickungen, die eine Eheschließung mit sich bringt, sollte man entsprechende Absicherung erwarten dürfen. Doch dem ist nicht so. Ein Anwalt beschreibt die rechtliche und soziale Wirklichkeit in Deutschland so:
Zwar deklamiert das Familienrecht die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft:
doch ist diese Deklamation nicht das Papier wert, auf dem sie geschrieben steht. Es handelt sich um eine Leerformel, die lediglich eine einstmals weitgehend geltende sittliche Grundauffassung wiedergibt, die aber keine rechtliche Pflicht (mehr) darstellt. Ein Sozialverhalten jedoch, das die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft indirekt begünstig oder aktiv herbeiführt, wird extensiv durch ein umfangreiches Familien- und Scheidungsrecht begünstigt und förmlich geregelt. Eine Regelung jedoch, durch die der Staat ein ehekonformes und ehewilliges Verhalten rechtlich stützen würde, gibt es nicht.[6]