Väter in Scheidung werden schnell mit dem Begriff „Kindeswohl“ konfrontiert. Wer Schriftsätze von Jugendämtern, Anwälten und Richtern liest, der erkennt bald, wie mit „Kindeswohl“ als Allerweltsargument alles begründet wird, ggfs. auch das Gegenteil, wenn es nur der Intention des Argumentierenden dient. Man sollte sich gleich von der naiven Vorstellung lösen, der Begriff „Kindeswohl“ hätte tatsächlich etwas mit dem Wohl des Kindes zu tun. „Kindeswohl“ ist in erster Linie ein Unbestimmter Rechtsbegriff, der Gerichten und Jugendämtern „Interpretationsspielräume“ für ihre Entscheidungen schaffen soll. In der Praxis ist „Kindeswohl“ eine euphemistische Umschreibung des Willens des Jugendamtes beziehungsweise der Interessen der Mutter.
Um wessen Wohl geht es eigentlich?
Argumentiert wird immer mit dem „Kindeswohl“. Mit dem vorgeschobenen Kindeswohl-Argument wird allerdings verschleiert, um wessen Wohl es tatsächlich geht. Ein Vater spricht beim Jugendamt vor. Die Jugendamtsmitarbeiterin blafft ihn an: „Was wollen Sie denn hier? Wie ich sehe, haben Sie den Unterhalt für diesen Monat schon überwiesen!“ Der kurze Dialog verdeutlicht, dass es weder um die Rechte des Vaters noch um das Wohl des Kindes geht. Der Vater wird auf seine Zahlfunktion reduziert, und das Kind spielt nur indirekt eine Rolle, indem es einen Unterhaltsanspruch der Mutter und eine Zahlpflicht des Vaters begründet.
Das Wort „Kindeswohl“ ist ein magischer Begriff, der vor allem vom Jugendamt und seinen Helfershelfern (GutachterInnen, Psychologinnen) mit Bedeutung gefüllt wird. Eltern – vor allem Vätern, aber gelegentlich auch Müttern – wird schlicht die Deutungshoheit über das Wohl ihres Kindes entzogen.
Tatsächlich ist jedoch im Einzelfall das Kindeswohl schwer zu bestimmen, da Kindeswohl ein dynamischer Prozess ist und sich mit der Entwicklung stark ändert. Die Entwicklung eines Kindes verläuft aber stark individuell, deshalb ist von außen kaum objektiv feststellbar, was im Einzelfall dem vielbeschworenen Kindeswohl mehr dient. Der Kindeswohl-Begriff ist somit ein ideales Manipulationsinstrument, das hervorragend von Gerichten, Jugendämtern und Müttern eingesetzt werden kann. Die Tarnung, angeblich zum „Wohl des Kindes“ und nicht im eigenen Interesse zu sprechen, macht es zu einem teuflischen Instrument.
„Geht es der Mutter gut, so geht es auch dem Kind gut!“
Nach dieser Maxime arbeiten allzu oft Familienrichter und Jugendämter. So werden Mütter darin bestärkt, Kinder als ihren Besitz anzusehen. Der Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider beschreibt die einzig richtige Definition von Kindeswohl:
„Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl.“ [1]
Allein die Deutung des Kindeswohl als Familienwohl entspricht dem staatlichen Schutzauftrag von Ehe und Familie nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz. Alle anderen Deutungsvarianten machen aus dem „Kindeswohl“ ein Trojanisches Pferd für die Zerstörung der Familie, was regelmäßig nicht im Interesse der Kinder ist. Daran müssen sich sowohl Familienpolitik als auch Rechtsprechung messen lassen.
Der Begriff Kindeswohl als Einfallstor für einen legitimen Eingriff des Staates in das grundgesetzlich verbürgte Elternrecht
Was, wann und unter welchen Umständen im wohl verstandenen Interesse eines Kindes oder Jugendlichen liegt, darüber gehen die Meinungen bei Richtern, Anwälten, Medizinern, Psychologen, Pädagogen, Sozialarbeitern und nicht zuletzt bei Eltern oder Elternteilen häufig weit auseinander. Als Konstante im zumeist dissonanten Konzert der unterschiedlichen Positionen kann allenfalls ausgemacht werden, dass die Kinder und Jugendlichen selbst zu der Frage, was in ihrem besten Interesse liegt, häufig nicht einmal gehört werden.[2] Das beschert der HelferInnenindustrie ein breites Betätigungsfeld und sichert ihren Berufssparten reichlich Einnahmemöglichkeiten.
Einerseits ist das Kindeswohl zu Recht die zentrale Norm und der wichtigste Bezugspunkt im Bereich des Kindschafts- und Familienrechts. Auf den wenigen Seiten des mit „Elterliche Sorge“ überschriebenen Fünften Titels des Vierten Buchs des Familienrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird allein mehr als zwanzig Mal der Begriff des Kindeswohls bemüht.[2] Andererseits ist das Kindeswohl ein unbestimmter Rechtsbegriff, der sich einer allgemeinen Definition entzieht und der von Jugendamt oder Familienrichter im Einzelfall nach Belieben interpretiert werden kann.
Gemäß § 1666 BGB ist eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls die zentrale Begründungsnorm und stellt damit das Einfallstor für einen legitimen Eingriff des Staates in das grundgesetzlich verbürgte Elternrecht dar.[2] Der Kindeswohl-Begriff ist damit das Trojanische Pferd im deutschen Familienrecht.
In § 1697a BGB wird das Wohl des Kindes zum allgemeinen Prinzip richterlicher Entscheidungen erhoben. Dort heißt es: „Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“ Auch im Sozialrecht ist das Kindeswohl ganz oben angesiedelt. In § 1 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG, SGB VIII) heißt es u. a., dass „Jugendhilfe […] Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (soll).“ [2]
Weil der Gesetzgeber an keiner Stelle definiert hat, was er unter dem Begriff Kindeswohl eigentlich verstehen will, handelt der Familienrichter in Abstimmung mit dem Jugendamt faktisch aus, was im Einzelfall unter „Kindeswohl“ verstanden werden soll. Mit dieser Deutungshoheit schützt der Familienrichter nicht die „Familie“, sondern er definiert sie und damit faktisch das, was nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützt werden soll.
Kindeswohlgefährdung
Das Kindeswohl als Entscheidungskriterium in der Sozialarbeit im Jugendamt gibt es genau genommen weder bei der Ausübung des staatlichen Wächteramtes noch bei der Bewilligung von Hilfen zur Erziehung: Dort, wo Entscheidungskriterien für die Ausübung des Wächteramtes entwickelt werden, geht es nicht um Kindeswohl, sondern bestenfalls um die Abwehr von Kindeswohlgefährdungen. Dort, wo sich in der Zusammenarbeit mit den Eltern um Kindeswohl bemüht wird, werden weder für noch von der Sozialarbeit zuverlässige Kriterien entwickelt und Kindeswohl verliert sich in Einzelfallbedingungen und individuellen Vorstellungen.[3]
Kindeswohl und Kindeswille
Deutsche Richter machen einen Fehler, wenn sie alles nur am Kindeswohl aufzäumen. Neben dem Kindeswohl wird ja mit dem Kindeswillen argumentiert. Kindeswohl und Kindeswille können aber nicht in Deckung gebracht werden, weil das Kindeswohl ein dynamischer Prozess ist, der auf die Zukunft gerichtet ist, während der Kindeswille sich allein aus dem Denken und Fühlen der Gegenwart heraus bildet. Denn Kinder leben hochgradig aus der Sinnlichkeit des Augenblicks, ohne zu tieferen planenden oder moralisch abwägenden Überlegungen in der Lage zu sein. Jedenfalls nicht gegenüber emotional positiv besetzten Elternfiguren. Und auch nicht perspektivisch denkend in die Zukunft gerichtet.[4]
Nach Ansicht der Bundesregierung dient das Vetorecht der Mütter dem Schutz der Kinder: „Das Kindeswohl hat Vorrang vor dem Elternrecht.“ [5]
Dieser so harmlos daher kommende Satz hat es in sich. Er suggeriert, das Kindeswohl sei ohne Familienwohl zu haben. Er impliziert verfassungswidrig, dass ein im Grundgesetz nicht definiertes Kindeswohl Vorrang habe vor dem grundgesetzlich zu schützenden Elternrecht. Der Satz in seiner ganzen Bedeutungsschwere kann nicht erfasst werden, ohne die feministischen Glaubensüberzeugungen zu kennen. Wie noch im Abschnitt Gewaltschutzgesetz und Eheliche Vergewaltigung zu zeigen ist, gilt in radikalfeministischen Kreisen die Familie als hochgefährlicher Ort, in den der Staat einzugreifen habe. Die Gefahr wird natürlich beim Mann verortet, so dass folglich das Kindeswohl als Trennung vom Vater interpretiert wird. Aber die SPD-Ministerialdirigentin hat das viel netter ausgedrückt.
[5] Rosemarie Adlerstein (SPD) vom Bundesjustizministerium bei der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts über das Sorgerecht für nichteheliche Kinder am 19. November 2002.
2.5.4. Der Kindeswohl-Begriff
Väter in Scheidung werden schnell mit dem Begriff „Kindeswohl“ konfrontiert. Wer Schriftsätze von Jugendämtern, Anwälten und Richtern liest, der erkennt bald, wie mit „Kindeswohl“ als Allerweltsargument alles begründet wird, ggfs. auch das Gegenteil, wenn es nur der Intention des Argumentierenden dient. Man sollte sich gleich von der naiven Vorstellung lösen, der Begriff „Kindeswohl“ hätte tatsächlich etwas mit dem Wohl des Kindes zu tun. „Kindeswohl“ ist in erster Linie ein Unbestimmter Rechtsbegriff, der Gerichten und Jugendämtern „Interpretationsspielräume“ für ihre Entscheidungen schaffen soll. In der Praxis ist „Kindeswohl“ eine euphemistische Umschreibung des Willens des Jugendamtes beziehungsweise der Interessen der Mutter.
Um wessen Wohl geht es eigentlich?
Argumentiert wird immer mit dem „Kindeswohl“. Mit dem vorgeschobenen Kindeswohl-Argument wird allerdings verschleiert, um wessen Wohl es tatsächlich geht. Ein Vater spricht beim Jugendamt vor. Die Jugendamtsmitarbeiterin blafft ihn an: „Was wollen Sie denn hier? Wie ich sehe, haben Sie den Unterhalt für diesen Monat schon überwiesen!“ Der kurze Dialog verdeutlicht, dass es weder um die Rechte des Vaters noch um das Wohl des Kindes geht. Der Vater wird auf seine Zahlfunktion reduziert, und das Kind spielt nur indirekt eine Rolle, indem es einen Unterhaltsanspruch der Mutter und eine Zahlpflicht des Vaters begründet.
Das Wort „Kindeswohl“ ist ein magischer Begriff, der vor allem vom Jugendamt und seinen Helfershelfern (GutachterInnen, Psychologinnen) mit Bedeutung gefüllt wird. Eltern – vor allem Vätern, aber gelegentlich auch Müttern – wird schlicht die Deutungshoheit über das Wohl ihres Kindes entzogen.
Tatsächlich ist jedoch im Einzelfall das Kindeswohl schwer zu bestimmen, da Kindeswohl ein dynamischer Prozess ist und sich mit der Entwicklung stark ändert. Die Entwicklung eines Kindes verläuft aber stark individuell, deshalb ist von außen kaum objektiv feststellbar, was im Einzelfall dem vielbeschworenen Kindeswohl mehr dient. Der Kindeswohl-Begriff ist somit ein ideales Manipulationsinstrument, das hervorragend von Gerichten, Jugendämtern und Müttern eingesetzt werden kann. Die Tarnung, angeblich zum „Wohl des Kindes“ und nicht im eigenen Interesse zu sprechen, macht es zu einem teuflischen Instrument.
Nach dieser Maxime arbeiten allzu oft Familienrichter und Jugendämter. So werden Mütter darin bestärkt, Kinder als ihren Besitz anzusehen. Der Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider beschreibt die einzig richtige Definition von Kindeswohl:
Allein die Deutung des Kindeswohl als Familienwohl entspricht dem staatlichen Schutzauftrag von Ehe und Familie nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz. Alle anderen Deutungsvarianten machen aus dem „Kindeswohl“ ein Trojanisches Pferd für die Zerstörung der Familie, was regelmäßig nicht im Interesse der Kinder ist. Daran müssen sich sowohl Familienpolitik als auch Rechtsprechung messen lassen.
Der Begriff Kindeswohl als Einfallstor für einen legitimen Eingriff des Staates in das grundgesetzlich verbürgte Elternrecht
Was, wann und unter welchen Umständen im wohl verstandenen Interesse eines Kindes oder Jugendlichen liegt, darüber gehen die Meinungen bei Richtern, Anwälten, Medizinern, Psychologen, Pädagogen, Sozialarbeitern und nicht zuletzt bei Eltern oder Elternteilen häufig weit auseinander. Als Konstante im zumeist dissonanten Konzert der unterschiedlichen Positionen kann allenfalls ausgemacht werden, dass die Kinder und Jugendlichen selbst zu der Frage, was in ihrem besten Interesse liegt, häufig nicht einmal gehört werden.[2] Das beschert der HelferInnenindustrie ein breites Betätigungsfeld und sichert ihren Berufssparten reichlich Einnahmemöglichkeiten.
Einerseits ist das Kindeswohl zu Recht die zentrale Norm und der wichtigste Bezugspunkt im Bereich des Kindschafts- und Familienrechts. Auf den wenigen Seiten des mit „Elterliche Sorge“ überschriebenen Fünften Titels des Vierten Buchs des Familienrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird allein mehr als zwanzig Mal der Begriff des Kindeswohls bemüht.[2] Andererseits ist das Kindeswohl ein unbestimmter Rechtsbegriff, der sich einer allgemeinen Definition entzieht und der von Jugendamt oder Familienrichter im Einzelfall nach Belieben interpretiert werden kann.
Gemäß § 1666 BGB ist eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls die zentrale Begründungsnorm und stellt damit das Einfallstor für einen legitimen Eingriff des Staates in das grundgesetzlich verbürgte Elternrecht dar.[2] Der Kindeswohl-Begriff ist damit das Trojanische Pferd im deutschen Familienrecht.
In § 1697a BGB wird das Wohl des Kindes zum allgemeinen Prinzip richterlicher Entscheidungen erhoben. Dort heißt es: „Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“ Auch im Sozialrecht ist das Kindeswohl ganz oben angesiedelt. In § 1 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG, SGB VIII) heißt es u. a., dass „Jugendhilfe […] Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (soll).“ [2]
Weil der Gesetzgeber an keiner Stelle definiert hat, was er unter dem Begriff Kindeswohl eigentlich verstehen will, handelt der Familienrichter in Abstimmung mit dem Jugendamt faktisch aus, was im Einzelfall unter „Kindeswohl“ verstanden werden soll. Mit dieser Deutungshoheit schützt der Familienrichter nicht die „Familie“, sondern er definiert sie und damit faktisch das, was nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützt werden soll.
Kindeswohlgefährdung
Das Kindeswohl als Entscheidungskriterium in der Sozialarbeit im Jugendamt gibt es genau genommen weder bei der Ausübung des staatlichen Wächteramtes noch bei der Bewilligung von Hilfen zur Erziehung: Dort, wo Entscheidungskriterien für die Ausübung des Wächteramtes entwickelt werden, geht es nicht um Kindeswohl, sondern bestenfalls um die Abwehr von Kindeswohlgefährdungen. Dort, wo sich in der Zusammenarbeit mit den Eltern um Kindeswohl bemüht wird, werden weder für noch von der Sozialarbeit zuverlässige Kriterien entwickelt und Kindeswohl verliert sich in Einzelfallbedingungen und individuellen Vorstellungen.[3]
Kindeswohl und Kindeswille
Deutsche Richter machen einen Fehler, wenn sie alles nur am Kindeswohl aufzäumen. Neben dem Kindeswohl wird ja mit dem Kindeswillen argumentiert. Kindeswohl und Kindeswille können aber nicht in Deckung gebracht werden, weil das Kindeswohl ein dynamischer Prozess ist, der auf die Zukunft gerichtet ist, während der Kindeswille sich allein aus dem Denken und Fühlen der Gegenwart heraus bildet. Denn Kinder leben hochgradig aus der Sinnlichkeit des Augenblicks, ohne zu tieferen planenden oder moralisch abwägenden Überlegungen in der Lage zu sein. Jedenfalls nicht gegenüber emotional positiv besetzten Elternfiguren. Und auch nicht perspektivisch denkend in die Zukunft gerichtet.[4]
Nach Ansicht der Bundesregierung dient das Vetorecht der Mütter dem Schutz der Kinder: „Das Kindeswohl hat Vorrang vor dem Elternrecht.“ [5]
Dieser so harmlos daher kommende Satz hat es in sich. Er suggeriert, das Kindeswohl sei ohne Familienwohl zu haben. Er impliziert verfassungswidrig, dass ein im Grundgesetz nicht definiertes Kindeswohl Vorrang habe vor dem grundgesetzlich zu schützenden Elternrecht. Der Satz in seiner ganzen Bedeutungsschwere kann nicht erfasst werden, ohne die feministischen Glaubensüberzeugungen zu kennen. Wie noch im Abschnitt Gewaltschutzgesetz und Eheliche Vergewaltigung zu zeigen ist, gilt in radikalfeministischen Kreisen die Familie als hochgefährlicher Ort, in den der Staat einzugreifen habe. Die Gefahr wird natürlich beim Mann verortet, so dass folglich das Kindeswohl als Trennung vom Vater interpretiert wird. Aber die SPD-Ministerialdirigentin hat das viel netter ausgedrückt.
Siehe auch: Der Kindeswohl-Begriff im Familienrecht