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2.6.6. Minderstellung des Mannes

Die Minderstellung des Mannes in Deutschland wird schon allein daran deutlich, dass in Artikel 6 Absatz 4 Grundgesetz nur Mutterrechte geschützt werden.

Aber auch im Ordre public wird die Minderstellung des Mannes im deutschen Familienrecht deutlich.


Als Rechtsfolgen des Ordre public benennt Wikipedia folgende Beispiele:

  1. Werden unter ausländischem Recht in Deutschland Vielehen geschlossen (Polygamie), so ist dies mit dem auf die monogame Ehe ausgerichteten deutschen Recht (Art. 6 GG) unvereinbar und widerspricht somit dem ordre public. Die unter solchen Umständen zustande gekommene Ehe ist gemäß § 1314 Abs. 1 BGB aufhebbar. Allerdings wäre dieselbe polygamische Ehe – im Ausland geschlossen – in Deutschland anzuerkennen, wenn es um die Ansprüche der beiden Ehefrauen gegen den Mann geht. In diesem Falle widerspricht das Ergebnis der Anwendung (Alimenten­pflicht des Mannes) nicht gegen den deutschen Ordre public, obwohl die Rechtsnorm an und für sich mit dem deutschen ordre public nicht vereinbar wäre.
  2. Die in Deutschland lebenden Eheleute Ali und Fatima haben einen 7jährigen Sohn Aladin. Alle sind iranische Staats­angehörige. Als es zur Scheidung in Deutschland wegen Gewalt­tätig­keiten des Mannes Ali kommt, hat das deutsche Gericht auch über die elterliche Sorge für Aladin zu entscheiden. Obwohl Aladin selbst angegeben hat, bei seiner Mutter Fatima leben zu wollen, sieht das iranische Recht vor, dass minderjährige Kinder grundsätzlich der Gewalt des Vaters unterstehen. Gemäß Art. 8 III des deutsch-iranischen Nieder­lassungs­abkommens entscheidet über die elterliche Sorge in Fällen ausschließlicher Beteiligung von iranischen Staats­angehörigen das iranische Recht. Die vorliegende Sorge­rechts­regelung verstößt gegen den Gleich­berechtigungs­grundsatz des Art. 3 GG und – was entscheidend im Hinblick auf die Voraussetzung nach c) ist – verletzt das im deutschen Recht ebenfalls grundrechtlich geschützte Recht des Kindes auf Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 1 I und 2 I GG). Dieses beinhaltet, bei der Entscheidung über die elterliche Sorge den Willen des Kindes und die Prognose einzubeziehen, bei wem das Kind sich vor­aus­sichtlich am besten entwickeln kann. Diese Kriterien sprechen im konkreten Fall deutlich für eine Zuteilung des Sorgerechtes an die Mutter. Die starre iranische Regelung, die eine ausschließliche Zuteilung der Gewalt an Ali vorsehen würde, ist im vorliegenden Fall somit untragbar. Der Inlandsbezug liegt vor, weil die Beteiligten seit Jahren in Deutschland leben und hier auch bleiben wollen.
  3. Die islamische Privat­scheidung durch einseitige Eheverstoßung seitens des Mannes (Talaq) ist ein Verstoß gegen den deutschen ordre public, weil und solange dieses Recht nicht der Ehefrau zugestanden wird (Verstoß gegen Art. 3 II GG). Zwar ist eine im Ausland vollzogene Privat­scheidung grundsätzlich auch im Inland anzuerkennen, wenn die Vor­aus­setzungen des nach Art. 17 EGBGB zur Anwendung gelangenden aus­ländischen Scheidungs­rechts (so genanntes Scheidungs­statut) eingehalten wurden und zwar auch dann, wenn die Scheidungs­gründe zu Lasten eines Partners, z. B. der Frau enger gefasst sind als im deutschen Recht. Dies gilt aber dann nicht, wenn sich die Untragbarkeit einer solchen Regelung aus einer extremen Fehl­gewichtung der Rollen in der Ehe ergibt, in deren Ausfluss sich auch insgesamt letztlich kein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Partner innerhalb der Ehe mehr verzeichnen lässt. Durch ein einseitiges Verstoßungs­recht wird die Ehe im Ganzen als Institut gemein­schaft­licher Bindung in Verbindung mit einem Verstoß gegen den Gleich­behandlungs­grundsatz zugunsten einer Herrschafts­beziehung des Mannes in Frage gestellt, weil die Verstoßung als allgegen­wärtiges Druckmittel im potentiellen Ermessen des Mannes steht. Durch diese einseitige Verstoßungs­möglichkeit des Mannes wird die Frau nicht als gleich­berechtigter Partner einer Ehe angesehen. Diese Eheauffassung, die sich im Scheidungs­tat­bestand manifestiert, widerspricht Art. 6 GG. Auch der zusätzliche Verstoß gegen Art. 1 GG ergibt sich daraus, dass es mit der Menschenwürde unvereinbar ist, Frauen in einem Status minderen Rechts zu halten. Teilweise wird auch vertreten, dass kein ordre public-Verstoß vorliegt, wenn die Ehefrau mit der Scheidung einverstanden ist. Dies wird kritisiert mit dem Argument, bereits die Verstoßung selbst sei ein die Ehefrau herab­setzender Akt. Ein Gericht müsste somit für die Wirksamkeit einer Scheidung grund­rechts­widrige Verhaltens­weisen des Ehemannes billigen. Schon die Handlung, an die der Verstoßungs­tatbestand anknüpft, verstößt daher gegen den ordre public.[1]

Die Minderstellung des Mannes in der deutschen Recht­sprechung lässt sich an folgenden Sachverhalten aufzeigen:

  1. Die Mehrehe ist nur dann ungültig/unwirksam, wenn sich daraus Rechte des Mannes ergeben. Wenn es jedoch um Ansprüche einer Frau gegen den Mann (Alimenten­pflicht des Mannes) geht, ist die Rechtsnorm plötzlich doch mit dem deutschen Recht vereinbar.
  2. Wenn die iranische Sorge­rechts­regelung dem Mann das Sorgerecht zuspricht, verstößt das gegen den Gleich­berechtigungs­grundsatz des Art. 3 GG. Wenn nach deutschem Recht per se die Frau das Sorgerecht zugesprochen bekommt, spielt der Gleich­berechtigungs­grundsatz keine Rolle. Es wird da auch nicht nach dem Recht des Kindes auf Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 1 I und 2 I GG) gefragt.
  3. Die Eheverstoßung seitens des Mannes (nach islamischen Recht) wird als mit deutschem Recht unvereinbar erklärt. Die einseitige Eheverstoßung seitens der Frau nach deutschem Recht, indem sie unter Mitnahme der Kinder ins Frauenhaus zieht und die Scheidung einreicht, wird hingegen nicht beanstandet.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des ordre public sind:[2]

  1. offensichtliche Unvereinbarkeit einer Rechtsnorm eines anderen Staates mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts: Nur bei schweren Verstößen gegen deutsche Wert­vorstellungen im Sinne der Rechts­ordnung, d. h. insbesondere gegen die Fundamental­prinzipien und Grund­rechte des deutschen Grundgesetzes.
  2. hinreichender Inlandsbezug bzw. Binnen­beziehung des Falles, der einen Verstoß gegen den ordre public beinhaltet (sog. Relativität des ordre public): Der spezifische Inlandsbezug versteht sich als örtliche Einschränkung der Geltung des ordre public, um dem Ausnahme­charakter der Vorschrift Rechnung zu tragen. Im Beispiel 2 und 3 wird der Inlandsbezug bereits durch den Aufenthalt der Eheleute vor Ort in Deutschland begründet.
    Kommentar:
    Im Kapitel Familienrecht wurde bereits darauf hingewiesen, dass der wichtigste Vertrags­partner in der Ehe der Staat ist, der über seine „Vertrags­klauseln“ (etwa 1000 sich oft ändernde Paragraphen des BGB und anderer Vorschriften über Ehe und deren Ende sowie etwa 15000 Gerichts­urteile für alle möglichen Ehe-/Trennungs­details) ebenfalls in ein ganz neues Verhältnis zu den Ehepartnern tritt. Hier ist nun ein weiteres Beispiel, wie der deutsche Staat die rechtlichen Grundlagen, die bei einer Eheschließung zugrunde­liegen, vollkommen auf den Kopf stellen kann.
    Einem deutschen Mann, der auf den Philippinen heiratet und seine philippinische Frau mit nach Deutschland bringt, kann es passieren, dass diese Frau sich in ein Frauenhaus zurückzieht, sich einen Unterhalts­titel geben lässt und dann in ihre Heimat zurückkehrt und dort mit den Alimenten ihre Sippschaft unterhält. Die Tatsache, dass das philippinische Recht – auf deren Grundlage die Ehe geschlossen wurde – keine Trennung vorsieht, bleibt vom deutschen Recht unbeachtet. Der Mann muss nicht nur zahlen, er kann auch nicht wieder heiraten. Da sich die getrennte Frau in Deutschland nicht meldet, kann er in Deutschland die Scheidung nicht durchsetzen. Auf den Philippinen kann er die Scheidung aber auch nicht durchsetzen, weil es dort die Möglichkeit der Scheidung rechtlich nicht gibt.
  3. Untragbarkeit der Anwendung im konkreten Fall: Neben einem schweren Verstoß gemäß a) muss zusätzlich das Ergebnis der Anwendung der ausländischen Rechtsnorm zu einem untragbaren Resultat führen. Auch dieses Merkmal im Tatbestand des Art. 6 EGBGB dient der Eindämmung des ordre public, damit dieser nicht auf eine abstrakte Normen­kontrolle hinausläuft. Nicht das ausländische Recht selbst, sondern erst seine Anwendung im Inland muss gegen die deutsche Rechts­ordnung verstoßen. D. h. auch wenn ein aus­ländischer Rechtssatz für sich gesehen sitten­widrig ist, muss seine Anwendung noch nicht dazu führen. Im Beispiel 2 ist daher die einseitige Sorge­rechts­über­tragung auf den Vater nach dem iranischen Recht erst dann ein Verstoß gegen den ordre public, wenn die Sorge­entscheidung im Einzelfall das Kindeswohl verletzt. Im Beispiel 3 ist die Anwendung der Scheidungs­folge der Eheleute aufgrund einseitiger Verstoßung seitens des Mannes nicht nur ein Verstoß gegen Art. 3 II GG, sondern zudem gegen die Instituts­garantie des Art. 6 GG und die Menschenwürde des Art. 1 I GG. Erst dadurch erhält die Scheidung den Charakterzug einer untragbaren Anwendung des islamischen Talaq im Inland.
    Kommentar:
    Im Kapitel Kindeswohl wurde bereits ausgeführt, wie der Rechtsbegriff Kindeswohl zum Rechts­bruch missbraucht wird. Mit dem Konstrukt Kindeswohl kann alles und auch das Gegenteil begründet werden. Wenn die Mutter nicht gerade alkohol- oder drogen­abhängig ist oder sich in der Psychiatrie befindet, wird in der Bundesrepublik der Vater für das Kindeswohl als unmaß­geblich gewertet.
    Die Instituts­garantie des Art. 6 GG ist ebenfalls eine Fata Morgana bundes­deutschen Rechts. Es gibt diese Instituts­garantie de facto nicht, weil jeder zu jedem Zeitpunkt ohne jedwede Begründung die Institution Ehe verlassen kann.[3] Es ist interessant, wie das Talaq des Mannes nach islamischem Recht als unvereinbar mit der Menschenwürde gewertet wird, das Talaq der Frau nach deutschem Recht hingegen nicht.



[1] Wikipedia: Ordre public: Beispiele, Vgl. AG Frankfurt/Main, Iprax 1989, S. 237 f.
[2] Wikipedia: Ordre public: Voraussetzungen für die Anwendung
[3] Joachim Wiesner: „Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozial­ethischen und ordnungs­politischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts“, 1985, Un-Verbindlichkeit und Beliebigkeit der Ehebindung im deutschen Recht