Warum sind Gesetze der Parteien liebstes Kind? Die Antwort ist einfach: Ein Gesetz, egal welches, subventioniert gleichsam (oder schafft gar) Hunderte, mitunter Tausende von Arbeitsplätzen in der Legislative, Exekutive und Judikative, um die Aufgaben der so genannten Allgemeinheit wahrzunehmen und den eigentlichen Staatsapparat zu repräsentieren und zu verwirklichen. Hinzu kommt, dass sich in den endlosen Paragraphendschungel hinein exzellent Ausnahme- und Subventionstatbestände verstecken lassen, die von einer großzügig spendenden Klientel in Ausschüssen, die wiederum auf Kosten der Allgemeinheit tagen, eingefordert werden.
Die Überflutung unserer Gesellschaft mit Gesetzen liegt natürlich auch, soweit dies wie eben beschrieben nicht vorsätzlich geschieht, in der Inkompetenz unserer gegenwärtigen Gesetzesschreiber begründet. Das Bürgerliche Gesetzbuch, 1896 ins Leben gerufen, ist über 100 Jahre alt und immer noch in der Lage, sämtliche Beziehungen zwischen 80 Millionen Bundesbürgern durch abstrakte Vorschriften konkret zu regeln. Es kommt mit einem allgemeinen Teil aus, der gerade einmal 240 Paragraphen umfasst. Diese Genialität ist den heutigen Gesetzesautoren leider völlig abhanden gekommen.[1]
In diesem Buch kann sicherlich nicht den Sinn oder Unsinn vieler Gesetze abhandeln, doch soll hier darauf hingewiesen werden, dass die Regelungswut eben auch den Bereich Ehe und Familie betrifft. Und auch hier gilt: Viel hilft eben nicht immer auch viel. Oftmals schadet es eben auch. Gerade der Schutz der Familie besteht in der Wahrung ihrer Autonomie und eben nicht die Gängelung durch eine Flut von staatlichen Vorgaben und Reglementierungen. Aber gerade dieses Wissen ist in der Gesellschaft leider verloren gegangen. Darüber hinaus lebt, wie RA Storr andeutet, eine ganze Branche von der Gesetzesflut. Ebenfalls ist zu vermuten, dass die Gesetzgebung gezielt ideologisch dazu missbraucht wird, die Institution Familie zu beschädigen und letztlich zu zerstören.
Grundgesetz: Zum Grundgesetz ist anzumerken, dass es auch nach 60 Jahren noch keine vom deutschen Volk autorisierte Verfassung gibt.[2] Interessant ist auch, wie gering die Halbwertzeit des Grundgesetzes ist, das ja die Grundlage unsers Rechtssystems sein soll. Ein Grundgesetz ist nicht dazu da, es nahezu fortwährend umzuschreiben. Die amerikanische Verfassung ist in 222 Jahren nur siebenundzwanzig Mal geändert worden, das Grundgesetz wurde im einundsechzigsten Jahr zum fünfundfünfzigsten Mal geändert. In den Vereinigten Staaten sind die Verfahrenshürden viel höher: Nicht nur Zweidrittelmehrheiten in Senat und Repräsentantenhaus müssen einem verfassungsändernden Gesetz zustimmen, sondern auch die Parlamente von drei Vierteln der Einzelstaaten, die jeweils wieder je zwei Kammern haben.[3] Und durch die vielen Veränderungen wurde das Grundgesetz ja nicht unbedingt verbessert. Zum Jubiläum „60 Jahre Grundgesetz“ bemerkte der Kabarettist Mathias Richling nicht unzutreffend „Warum gedenken wir des Grundgesetzes? – Weil nicht mehr viel übrig ist davon. Ist ja nichts mehr da. Asylrecht: weg! Unverletzlichkeit der Wohnung: weg! Religionsfreiheit: weg! Postgeheimnis: weg! Nie wieder Krieg: weg! Datenschutz: weg! Alles weg!“ [4] Welchen Stellenwert grundgesetzliche Regelungen noch haben, wenn weitreichende Kompetenzen an die EU abgetreten werden, kann hier nicht geklärt werden. Wenn man aber bedenkt, dass die EU ihre Mitgliedsstaaten dazu nötigt, das Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen (was dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG widerspricht), dann kann es mit dem Grundgesetz nicht mehr so weit her sein.
Rechtsordnung: Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes bindet die drei Gewalten an das Gesetz. Er unterwirft somit jedwedes staatliches Handeln der geltenden Rechtsordnung.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. […]
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. [5]
Soweit zur Theorie. Die Rechtspraxis sieht allerdings anders aus. Das Scheidungsgesetz von 1976 macht in der Praxis de facto Männer zu Zahlern und Frauen zu Zahlungsempfängerinnen und das Gewaltschutzgesetz kennt in der Praxis nur Frauen als Opferinnen und Männer als Täter. Dazu kommen unklare Gesetzesregelungen, Gummiparagraphen und Unbestimmte Rechtsbegriffe wie das Kindeswohl, was besonders im Familienrecht der Willkürjustiz Tür und Tor öffnet. Gesetze sind wirkungslos, wenn sie unklar formuliert sind und soviel Interpretationsspielraum bieten, dass der Richter bei seiner Urteilsfindung zu seinem eigenen Gesetzgeber wird. Wo alles „Ermessenssache“ ist und jede Familiensache zur „Einzelfallbetrachtung“ wird, da ist das Gesetz selbst vollkommen irrelevant.
Auf der anderen Seite erreichen Regelungen wie die Düsseldorfer Tabelle[6] quasi den Status eines Gesetzes. Der Haken daran ist, dass solche Regelungen an jeder parlamentarischen Kontrolle vorbeigehen. Das ist in etwa so wie Lohnverhandlungen ohne Gewerkschaft.[7]
[2] Die Haager Landkriegsordnung (1907) geregelt in Art. 43, dass, „nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen hat, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.“ Dies geschieht durch eine grundsätzliche Regelung – ein Grundgesetz. Somit ist, laut Definition, ein Grundgesetz ein „Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit.“ Darum heißt es auch „Grundgesetz für die Bundesrepublik“ und nicht „Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland“. Initiative für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit: „Die Jahrhundertlüge“ Version 3 (Seite 14), Version 5 (Seite 17)
[5] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Artikel 20
[6] Die „Düsseldorfer Tabelle“ ist bundesweit die Richtschnur für die Berechnung der Unterhaltssätze von Trennungskindern. Sie wird vom Düsseldorfer Oberlandesgericht in Abstimmung mit den anderen deutschen Oberlandesgerichten erarbeitet.
3.1.3.1. Die Gesetze
Warum sind Gesetze der Parteien liebstes Kind?
Die Antwort ist einfach: Ein Gesetz, egal welches, subventioniert gleichsam (oder schafft gar) Hunderte, mitunter Tausende von Arbeitsplätzen in der Legislative, Exekutive und Judikative, um die Aufgaben der so genannten Allgemeinheit wahrzunehmen und den eigentlichen Staatsapparat zu repräsentieren und zu verwirklichen. Hinzu kommt, dass sich in den endlosen Paragraphendschungel hinein exzellent Ausnahme- und Subventionstatbestände verstecken lassen, die von einer großzügig spendenden Klientel in Ausschüssen, die wiederum auf Kosten der Allgemeinheit tagen, eingefordert werden.
Die Überflutung unserer Gesellschaft mit Gesetzen liegt natürlich auch, soweit dies wie eben beschrieben nicht vorsätzlich geschieht, in der Inkompetenz unserer gegenwärtigen Gesetzesschreiber begründet. Das Bürgerliche Gesetzbuch, 1896 ins Leben gerufen, ist über 100 Jahre alt und immer noch in der Lage, sämtliche Beziehungen zwischen 80 Millionen Bundesbürgern durch abstrakte Vorschriften konkret zu regeln. Es kommt mit einem allgemeinen Teil aus, der gerade einmal 240 Paragraphen umfasst. Diese Genialität ist den heutigen Gesetzesautoren leider völlig abhanden gekommen.[1]
In diesem Buch kann sicherlich nicht den Sinn oder Unsinn vieler Gesetze abhandeln, doch soll hier darauf hingewiesen werden, dass die Regelungswut eben auch den Bereich Ehe und Familie betrifft. Und auch hier gilt: Viel hilft eben nicht immer auch viel. Oftmals schadet es eben auch. Gerade der Schutz der Familie besteht in der Wahrung ihrer Autonomie und eben nicht die Gängelung durch eine Flut von staatlichen Vorgaben und Reglementierungen. Aber gerade dieses Wissen ist in der Gesellschaft leider verloren gegangen. Darüber hinaus lebt, wie RA Storr andeutet, eine ganze Branche von der Gesetzesflut. Ebenfalls ist zu vermuten, dass die Gesetzgebung gezielt ideologisch dazu missbraucht wird, die Institution Familie zu beschädigen und letztlich zu zerstören.
Grundgesetz:
Zum Grundgesetz ist anzumerken, dass es auch nach 60 Jahren noch keine vom deutschen Volk autorisierte Verfassung gibt.[2] Interessant ist auch, wie gering die Halbwertzeit des Grundgesetzes ist, das ja die Grundlage unsers Rechtssystems sein soll. Ein Grundgesetz ist nicht dazu da, es nahezu fortwährend umzuschreiben. Die amerikanische Verfassung ist in 222 Jahren nur siebenundzwanzig Mal geändert worden, das Grundgesetz wurde im einundsechzigsten Jahr zum fünfundfünfzigsten Mal geändert. In den Vereinigten Staaten sind die Verfahrenshürden viel höher: Nicht nur Zweidrittelmehrheiten in Senat und Repräsentantenhaus müssen einem verfassungsändernden Gesetz zustimmen, sondern auch die Parlamente von drei Vierteln der Einzelstaaten, die jeweils wieder je zwei Kammern haben.[3] Und durch die vielen Veränderungen wurde das Grundgesetz ja nicht unbedingt verbessert. Zum Jubiläum „60 Jahre Grundgesetz“ bemerkte der Kabarettist Mathias Richling nicht unzutreffend „Warum gedenken wir des Grundgesetzes? – Weil nicht mehr viel übrig ist davon. Ist ja nichts mehr da. Asylrecht: weg! Unverletzlichkeit der Wohnung: weg! Religionsfreiheit: weg! Postgeheimnis: weg! Nie wieder Krieg: weg! Datenschutz: weg! Alles weg!“ [4] Welchen Stellenwert grundgesetzliche Regelungen noch haben, wenn weitreichende Kompetenzen an die EU abgetreten werden, kann hier nicht geklärt werden. Wenn man aber bedenkt, dass die EU ihre Mitgliedsstaaten dazu nötigt, das Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen (was dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG widerspricht), dann kann es mit dem Grundgesetz nicht mehr so weit her sein.
Rechtsordnung:
Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes bindet die drei Gewalten an das Gesetz. Er unterwirft somit jedwedes staatliches Handeln der geltenden Rechtsordnung.
Artikel 20 GG
(Demokratische, rechtsstaatliche Verfassung)
Soweit zur Theorie. Die Rechtspraxis sieht allerdings anders aus. Das Scheidungsgesetz von 1976 macht in der Praxis de facto Männer zu Zahlern und Frauen zu Zahlungsempfängerinnen und das Gewaltschutzgesetz kennt in der Praxis nur Frauen als Opferinnen und Männer als Täter. Dazu kommen unklare Gesetzesregelungen, Gummiparagraphen und Unbestimmte Rechtsbegriffe wie das Kindeswohl, was besonders im Familienrecht der Willkürjustiz Tür und Tor öffnet. Gesetze sind wirkungslos, wenn sie unklar formuliert sind und soviel Interpretationsspielraum bieten, dass der Richter bei seiner Urteilsfindung zu seinem eigenen Gesetzgeber wird. Wo alles „Ermessenssache“ ist und jede Familiensache zur „Einzelfallbetrachtung“ wird, da ist das Gesetz selbst vollkommen irrelevant.
Auf der anderen Seite erreichen Regelungen wie die Düsseldorfer Tabelle[6] quasi den Status eines Gesetzes. Der Haken daran ist, dass solche Regelungen an jeder parlamentarischen Kontrolle vorbeigehen. Das ist in etwa so wie Lohnverhandlungen ohne Gewerkschaft.[7]
Initiative für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit: „Die Jahrhundertlüge“ Version 3 (Seite 14), Version 5 (Seite 17)
Menschenwürde und Freiheitsrechte: Was unterscheidet das deutsche Grundgesetz und die Verfassung der Vereinigten Staaten?, FAZ am 18. Mai 2009