Es ist schon angeklungen, dass mit der Gründung des Familiengerichts nur Heerscharen von Juristen in Lohn und Brot gebracht wurde, jedoch kein einziges Problem der Familie gelöst wird. Es kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass Familie und staatliches Gesetz schlecht zueinander passen.[1] Familie besteht aus Verwandtschaft und sozialen Bindungen, die keine Verrechtlichung der Beziehungen vertragen.
Lügen in Familienverfahren
Ein Problem der Familiengerichte ist, dass vor keinem Gericht so viel gelogen wird, wie vor den Familiengerichten.
„Wer immer mit der Rechtsrealität konfrontiert wurde, der weiß, welche Macht Lügen vor dem Familiengericht haben können. Dem Gericht interessiert die Wahrheit nicht, denn es spricht ‚Recht‘ und das nach der ‚herrschenden Meinung‘. Der Fall Kachelmann macht für jeden erkennbar, dass ‚Rechtsfindung‘ auf seiten der Staatsanwaltschaft auch ohne Beweise möglich ist. Unter diesem Blickwinkel ist auch verständlich, dass viele Männer, so sie aus dieser Mühle endlich heraus sind, einfach nur ihre Ruhe haben wollen und damit faktisch auch kapitulieren. Wer sich dagegen auflehnt und versucht diese Lügen richtigzustellen, der wird nach ein paar Jahren merken, dass dies niemanden interessiert. Der Tross zieht einfach weiter und die Justiz und alle Beteiligten inklusive der Lügner lassen ihn einfach an der Stelle mit diesen Lügen zurück. Es interessiert niemanden und der Betroffene hat damit ein Leben lang zu kämpfen. Diese Erkenntnis, vor allem der ungerechte Umgang mit deiner Person, hinterlassen tiefe Spuren und wirken sich auf alle Bereiche eines Lebens aus. Dabei ist Misstrauen gegenüber einem neuen Partner nur das geringste Problem.“ [2]
Wie im zweiten Kapitel aufgezeigt, haben Frauen vor Gericht wesentlich mehr Möglichkeiten, mit Lügen durchzukommen. Sie haben in der vorherrschenden Rechtspraxis kaum etwas zu verlieren. Umgangsboykottierende Mütter und Lügen bei Falschbeschuldigungen werden von den Gerichten so gut wie nicht geahndet. Das kommt einer Einladung zur Lüge und zur Manipulation gleich.
Aber auch Frauen werden Opfer der Familiengerichte, wenn ihnen etwa die Kinder vom Jugendamt weggenommen werden. Auch in diesen Fällen zieht der Tross der Familienzerstörer einfach weiter, niemand interessiert sich für die Lügen des Jugendamts und das Schicksal der betroffenen Kinder berührt auch selten jemanden. Deshalb kümmert sich auch so gut wie niemand um die Rückkehr von herausgenommenen Kindern in die Herkunftsfamilie. Das Familiengericht hat aus seiner Sicht die für die Kinder bestmögliche Entscheidung und basta. Die Aktivitäten der Familienrichter danach beschränken sich grob gesehen darauf, Zweifel an der Vorgehensweise des Jugendamtes zu zerstreuen und die Entscheidung der Familiengerichte zu verteidigen. Für die Anwälte ist das nutzlose „Herumprozessieren“ der Väter, Mütter und Exehemänner letztlich nur eine Goldmine mit garantiertem Einkommen.
Familienverfahren heben Gewaltenteilung auf
Ein weiteres Problem ist, dass der Familienrichter (siehe Abschnitt Richter) schon deshalb grundgesetzwidrig handelt, weil er sich in den privaten Bereich der Familie einmischt, aus dem sich der Staat gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes herauszuhalten hat (siehe Abschnitt Verhältnis von Familie und Staat).
Es gibt zwar den Richter, der in den Familienbereich hineinregiert; den Richter, der die Familien vor der Übergriffigkeit des Staates schützt, gibt es hingegen nicht. Die Familiengerichtsbarkeit hat nichts damit zu tun, Familienprobleme zu lösen, weil staatliches Gesetz nicht zur Lösung privaten Konfliktfällen geeignet ist. Karl Albrecht Schachtschneider hat sehr zu Recht darauf hingewiesen „Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander.“ und „Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird.“[1] Die Familiengerichtsbarkeit hat aber sehr viel damit zu tun, den Machtanspruch des Staates im Privatbereich der Familie umzusetzen. Das ist ein aggressiver Akt gegen die Familien und vergleichbar mit einem unbefugten Eindringen in das Hoheitsgebiet eines souveränen Staates. Dieser dramatische Vorgang spielt sich jährlich hunderttausendfach in der deutschen Justiz ab, wenn Familiensachen in nichtöffentlichen(!) Verfahren „abgewickelt“ werden.
Hier geht es im Kern darum, dass das Familiengericht de facto die Gewaltenteilung zwischen Familie und Staat aufhebt. Es handelt sich hierbei um eine machtpolitische Frage. In Familienrechtsverfahren wird die Rechtsstaatlichkeit aber auch noch auf andere Weise untergraben.
Im Familienrecht gibt es keinerlei Bereitschaft mehr zu einer „deliktischen Betrachtungsweise“, die sich an einem Verschuldens- oder auch nur Verursacherprinzip orientiert; das gesamte Verfahren wird vielmehr von einer feministisch-sozialpädagogischen Sichtweise beherrscht, die für Ratio keinerlei Platz mehr lässt. Die in so genannten „Kindschaftssachen“ beteiligten minderjährigen Kinder sind – so brutal das auch klingen mag – „juristisch-technisch“ gesehen Objekte im subjektiven Elternstreit. In einer Kindschaftssache ist das Kind insofern „streitgegenständlich“. Daran ändert auch aller sozialpädagogischer Gutmenschenwille, die Kinder als „eigentliche Opfer“ in den Mittelpunkt des Verfahrens („Elternkonflikt“) zu rücken, nichts. In einem Zivilverfahren ist grundsätzlich der Schaden (die Beschwer) darzulegen, falls dieser bejaht werden kann, der Schadenverursacher und der oder die Geschädigte(n) zu ermitteln, sowie der Schadenverursacher auf Schadenersatz (ggf. in Geld) zu verurteilen. Eine andere Herangehensweise an ein Zivilverfahren kann – rechtssystematisch – nur in Wahnsinn und Willkür enden. Und das geschieht auch regelmäßig.
Denn die Anwendung sozialpädagogischer Denk- und Verfahrensweisen in familiengerichtlichen Verfahren unterwandert zwangsläufig die juristische und einzig hier anzuwendende Verfahrensordnung. Weiterhin wird durch das passive Gestatten eines solchen Verfahrensverlaufs durch den Einzelrichter der eigentliche und originär aufzulösende juristische Konflikt verzerrt. Denn es bleibt – trotz allen sozialpädagogischen „Schönsprechs“ – de facto ein Rechtsstreit zwischen zwei grundsätzlich mündigen Bürgern, nämlich zwischen den beiden Eltern(teilen).
Bei Sozialpädagogen herrscht dagegen ein unerträglich-überstaatliches Selbstverständnis sowie eine juristisch völlig untolerierbare Sichtweise auf die Eltern vor, wonach deren Kinder – staatlicherseits – davor bewahrt und geschützt werden müssten, „im Spannungsbogen“ zwischen gerichtlich sich auseinandersetzenden und daher schon schlechthin „mediationsbedürftigen“ Eltern „zerrieben“ zu werden. Auf diese Weise verkehrt sich das natürliche Machtgefälle von „Elternprimat“ in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu „staatlichem Wächteramt“ in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG in sein juristisch-praktisches Gegenteil.
Es gibt für Elternkonflikte sowohl handfeste als auch irrationale bis hin zu psychopathologischen Gründe in der Person nur eines Elternteils, die eine knallharte gerichtliche Feststellung/Entscheidung und sonst gar nichts erforderlich machen, nachdem zuvor eine qualifizierte Begutachtung der Gesamtfamilie stattgefunden hat, nämlich durch einen approbierten Arzt bzw. Fachpsychologen mit nachweisbar jahrelanger psychotherapeutischer Berufserfahrung. Dafür fehlt aber dem Menschenschlag „Sozialpädagoge“ – mit dem ihm eigenen Weltverbesserungs- und Zwangsbefriedungsanspruch – jedes Verständnis. Er scheint es vorzuziehen, den Konflikt zu negieren, ihn zu verharmlosen, totzuschweigen und über den Streitparteien die „Kuscheldecke der Mediation“ ausbreiten zu wollen. Wer sich gegen diese „Philosophie“ (Ideologie?) mit dem Argument sträubt, dies sei keine Lösung des originären Konfliktes und man bestehe auf einer rationalen, gerichtlichen und endgültigen Entscheidung, der muss sich „Kooperationsunwilligkeit“ und „mangelnde Kommunikationsbereitschaft“ vorhalten lassen und – nach entsprechenden Stellungnahmen der Sozialpädagogen an das Gericht – ernsthaft fürchten, im Verfahren „den Kürzeren“ zu ziehen.
Wer sich in familiengerichtlichen Verfahren nicht auf die Spielregeln der Sozialpädagogik einlassen will, der „unterliegt“ dort mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei besten Kenntnissen seines einfach-materiellen Rechts und der dazugehörigen Verfahrensordnung. Das ist eine Form von Willkür, die es in anderen Rechtsgebieten so nicht gibt und die noch nicht einmal an die Öffentlichkeit gelangen kann, weil alle Familienverfahren – unter dem Vorwand, die Kinder schützen zu wollen – nicht öffentlich stattfinden. Aber man dient dem Kindeswohl und schützt die Kinder nicht, indem man sie der sozialstaatlichen und juristischen Willkür ausliefert.
Und so sind es die Sozialpädagogen, die maßgeblich den Ausgang von familiengerichtlichen Verfahren in Deutschland steuern. Tatsächlich prägt die politische und ideologische Indoktrination durch das Gutmenschentum der Sozialpädagogik die deutsche Familiengerichtsbarkeit weitaus nachhaltiger als die Strafjustiz, wo sie schlimmstenfalls in der Form von „Jugendgerichtshilfe“ die Gerichte bereichert. Aber in der Familiengerichtsbarkeit bleibt ihr Tun und Unterlassen im Verborgenen, weil die Verfahren nicht öffentlich sind und der (Einzel-)Richter auch bei der Erstellung des vorläufigen Protokolls beinahe machen kann, was er will.[3]
4.3.7. Das Familiengericht
Es ist schon angeklungen, dass mit der Gründung des Familiengerichts nur Heerscharen von Juristen in Lohn und Brot gebracht wurde, jedoch kein einziges Problem der Familie gelöst wird. Es kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass Familie und staatliches Gesetz schlecht zueinander passen.[1] Familie besteht aus Verwandtschaft und sozialen Bindungen, die keine Verrechtlichung der Beziehungen vertragen.
Lügen in Familienverfahren
Ein Problem der Familiengerichte ist, dass vor keinem Gericht so viel gelogen wird, wie vor den Familiengerichten.
Wie im zweiten Kapitel aufgezeigt, haben Frauen vor Gericht wesentlich mehr Möglichkeiten, mit Lügen durchzukommen. Sie haben in der vorherrschenden Rechtspraxis kaum etwas zu verlieren. Umgangsboykottierende Mütter und Lügen bei Falschbeschuldigungen werden von den Gerichten so gut wie nicht geahndet. Das kommt einer Einladung zur Lüge und zur Manipulation gleich.
Aber auch Frauen werden Opfer der Familiengerichte, wenn ihnen etwa die Kinder vom Jugendamt weggenommen werden. Auch in diesen Fällen zieht der Tross der Familienzerstörer einfach weiter, niemand interessiert sich für die Lügen des Jugendamts und das Schicksal der betroffenen Kinder berührt auch selten jemanden. Deshalb kümmert sich auch so gut wie niemand um die Rückkehr von herausgenommenen Kindern in die Herkunftsfamilie. Das Familiengericht hat aus seiner Sicht die für die Kinder bestmögliche Entscheidung und basta. Die Aktivitäten der Familienrichter danach beschränken sich grob gesehen darauf, Zweifel an der Vorgehensweise des Jugendamtes zu zerstreuen und die Entscheidung der Familiengerichte zu verteidigen. Für die Anwälte ist das nutzlose „Herumprozessieren“ der Väter, Mütter und Exehemänner letztlich nur eine Goldmine mit garantiertem Einkommen.
Familienverfahren heben Gewaltenteilung auf
Ein weiteres Problem ist, dass der Familienrichter (siehe Abschnitt Richter) schon deshalb grundgesetzwidrig handelt, weil er sich in den privaten Bereich der Familie einmischt, aus dem sich der Staat gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes herauszuhalten hat (siehe Abschnitt Verhältnis von Familie und Staat).
Es gibt zwar den Richter, der in den Familienbereich hineinregiert; den Richter, der die Familien vor der Übergriffigkeit des Staates schützt, gibt es hingegen nicht. Die Familiengerichtsbarkeit hat nichts damit zu tun, Familienprobleme zu lösen, weil staatliches Gesetz nicht zur Lösung privaten Konfliktfällen geeignet ist. Karl Albrecht Schachtschneider hat sehr zu Recht darauf hingewiesen „Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander.“ und „Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird.“[1] Die Familiengerichtsbarkeit hat aber sehr viel damit zu tun, den Machtanspruch des Staates im Privatbereich der Familie umzusetzen. Das ist ein aggressiver Akt gegen die Familien und vergleichbar mit einem unbefugten Eindringen in das Hoheitsgebiet eines souveränen Staates. Dieser dramatische Vorgang spielt sich jährlich hunderttausendfach in der deutschen Justiz ab, wenn Familiensachen in nichtöffentlichen(!) Verfahren „abgewickelt“ werden.
Hier geht es im Kern darum, dass das Familiengericht de facto die Gewaltenteilung zwischen Familie und Staat aufhebt. Es handelt sich hierbei um eine machtpolitische Frage. In Familienrechtsverfahren wird die Rechtsstaatlichkeit aber auch noch auf andere Weise untergraben.
Sozialpädagogische Denkweisen unterwandern Verfahrensordnung
Im Familienrecht gibt es keinerlei Bereitschaft mehr zu einer „deliktischen Betrachtungsweise“, die sich an einem Verschuldens- oder auch nur Verursacherprinzip orientiert; das gesamte Verfahren wird vielmehr von einer feministisch-sozialpädagogischen Sichtweise beherrscht, die für Ratio keinerlei Platz mehr lässt. Die in so genannten „Kindschaftssachen“ beteiligten minderjährigen Kinder sind – so brutal das auch klingen mag – „juristisch-technisch“ gesehen Objekte im subjektiven Elternstreit. In einer Kindschaftssache ist das Kind insofern „streitgegenständlich“. Daran ändert auch aller sozialpädagogischer Gutmenschenwille, die Kinder als „eigentliche Opfer“ in den Mittelpunkt des Verfahrens („Elternkonflikt“) zu rücken, nichts. In einem Zivilverfahren ist grundsätzlich der Schaden (die Beschwer) darzulegen, falls dieser bejaht werden kann, der Schadenverursacher und der oder die Geschädigte(n) zu ermitteln, sowie der Schadenverursacher auf Schadenersatz (ggf. in Geld) zu verurteilen. Eine andere Herangehensweise an ein Zivilverfahren kann – rechtssystematisch – nur in Wahnsinn und Willkür enden. Und das geschieht auch regelmäßig.
Denn die Anwendung sozialpädagogischer Denk- und Verfahrensweisen in familiengerichtlichen Verfahren unterwandert zwangsläufig die juristische und einzig hier anzuwendende Verfahrensordnung. Weiterhin wird durch das passive Gestatten eines solchen Verfahrensverlaufs durch den Einzelrichter der eigentliche und originär aufzulösende juristische Konflikt verzerrt. Denn es bleibt – trotz allen sozialpädagogischen „Schönsprechs“ – de facto ein Rechtsstreit zwischen zwei grundsätzlich mündigen Bürgern, nämlich zwischen den beiden Eltern(teilen).
Bei Sozialpädagogen herrscht dagegen ein unerträglich-überstaatliches Selbstverständnis sowie eine juristisch völlig untolerierbare Sichtweise auf die Eltern vor, wonach deren Kinder – staatlicherseits – davor bewahrt und geschützt werden müssten, „im Spannungsbogen“ zwischen gerichtlich sich auseinandersetzenden und daher schon schlechthin „mediationsbedürftigen“ Eltern „zerrieben“ zu werden. Auf diese Weise verkehrt sich das natürliche Machtgefälle von „Elternprimat“ in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu „staatlichem Wächteramt“ in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG in sein juristisch-praktisches Gegenteil.
Es gibt für Elternkonflikte sowohl handfeste als auch irrationale bis hin zu psychopathologischen Gründe in der Person nur eines Elternteils, die eine knallharte gerichtliche Feststellung/Entscheidung und sonst gar nichts erforderlich machen, nachdem zuvor eine qualifizierte Begutachtung der Gesamtfamilie stattgefunden hat, nämlich durch einen approbierten Arzt bzw. Fachpsychologen mit nachweisbar jahrelanger psychotherapeutischer Berufserfahrung. Dafür fehlt aber dem Menschenschlag „Sozialpädagoge“ – mit dem ihm eigenen Weltverbesserungs- und Zwangsbefriedungsanspruch – jedes Verständnis. Er scheint es vorzuziehen, den Konflikt zu negieren, ihn zu verharmlosen, totzuschweigen und über den Streitparteien die „Kuscheldecke der Mediation“ ausbreiten zu wollen. Wer sich gegen diese „Philosophie“ (Ideologie?) mit dem Argument sträubt, dies sei keine Lösung des originären Konfliktes und man bestehe auf einer rationalen, gerichtlichen und endgültigen Entscheidung, der muss sich „Kooperationsunwilligkeit“ und „mangelnde Kommunikationsbereitschaft“ vorhalten lassen und – nach entsprechenden Stellungnahmen der Sozialpädagogen an das Gericht – ernsthaft fürchten, im Verfahren „den Kürzeren“ zu ziehen.
Wer sich in familiengerichtlichen Verfahren nicht auf die Spielregeln der Sozialpädagogik einlassen will, der „unterliegt“ dort mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei besten Kenntnissen seines einfach-materiellen Rechts und der dazugehörigen Verfahrensordnung. Das ist eine Form von Willkür, die es in anderen Rechtsgebieten so nicht gibt und die noch nicht einmal an die Öffentlichkeit gelangen kann, weil alle Familienverfahren – unter dem Vorwand, die Kinder schützen zu wollen – nicht öffentlich stattfinden. Aber man dient dem Kindeswohl und schützt die Kinder nicht, indem man sie der sozialstaatlichen und juristischen Willkür ausliefert.
Und so sind es die Sozialpädagogen, die maßgeblich den Ausgang von familiengerichtlichen Verfahren in Deutschland steuern. Tatsächlich prägt die politische und ideologische Indoktrination durch das Gutmenschentum der Sozialpädagogik die deutsche Familiengerichtsbarkeit weitaus nachhaltiger als die Strafjustiz, wo sie schlimmstenfalls in der Form von „Jugendgerichtshilfe“ die Gerichte bereichert. Aber in der Familiengerichtsbarkeit bleibt ihr Tun und Unterlassen im Verborgenen, weil die Verfahren nicht öffentlich sind und der (Einzel-)Richter auch bei der Erstellung des vorläufigen Protokolls beinahe machen kann, was er will.[3]