Die Adoption (von lat. adoptio) ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Sie ist die dritte Möglichkeit, ein Verwandtschaftsverhältnis zu begründen.
Der Sinn der Adoption
Das Jahrtausende alte Rechtsinstitut der Adoption war bis in das 20. Jahrhundert hinein vorrangig ein Instrument alternativer Familienbildung zu Gunsten kinderloser Paare oder Alleinstehender, um diesen einen Erben zu verschaffen, der Haus oder Hof, Gewerbebetrieb oder Vermögen übernimmt oder – oftmals wichtiger noch – den Familiennamen fortführt, das „Geschlecht“ erhält. Erst seit einigen Jahrzehnten soll durch eine Adoption auch „mittellosen, aber von Natur begabten Kindern eine große Wohltat in materieller wie in geistiger Hinsicht“ erwiesen werden, also den Interessen der Kinder größeres Gewicht zukommen. Heute ist der Aspekt der Hilfe für elternlose Kinder, die tatsächlich oder sozial verwaist sind, in nahezu allen Rechtsordnungen der Welt in den Vordergrund getreten. Die Belange der Adoptiveltern sollen nur eine untergeordnete Rolle spielen. Generalklauselartig heißt es daher in der einleitenden Vorschrift unseres Adoptionsrechts, dass eine Annahme als Kind nur dann zulässig sei, „wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht“ (§ 1741 BGB). Alle weiteren Regelungen des Adoptionsrechts sind diesem Ziel untergeordnet.[1]
Da ist er wieder, der Unbestimmte Rechtsbegriff „Kindeswohl“. In der römischen Republik haben Familien der Oberschicht, die zuviele Kinder hatten diese zur Adoption freigegeben, und Familien ohne Kinder, beziehungsweise deren Kinder früh verstorben sind, haben diese Kinder adoptiert. Das war sowohl zum Wohl der Familie, die damit den finanziellen und politischen Ruin vermeiden, als auch dem der Kinder, die so standesgemäß aufwachsen konnten. Der deutsche Staat hingegen setzt das Kindeswohl in den Widerspruch zum Familienwohl. Die Belange der Eltern sollen (nach dem Willen des Gesetzgebers) nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Das Adoptionsrecht für Homosexuelle
Nun gibt es politische Kreise, die möchten das Adoptionsrecht auf lesbische Paare ausgeweitet wissen. Es ist allerdings geschlechtsneutral immer von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften die Rede, um zu vertuschen, dass von einem solchen Gesetz fast ausschließlich lesbische Frauen profitieren würden.[2] Wenn Lesben Kinder adoptieren wollen, ist das eine Sache, aber es bleibt die Frage offen, worin das „Kindeswohl“ besteht, wenn einem Kind zwei Frauen als Eltern vorgesetzt werden.[3] Schließlich haben alle Menschen auf der Welt genau eine Mutter und einen Vater. Und das trifft auch auf Lesben und Schwule zu.
Das ist der Lesben-Lobby allerdings egal. Und auf den Rechtsgrundsatz, dass die Belange der Eltern – auch lesbischer Mütter – nur eine untergeordnete Rolle spielen sollen, haben sie eine Antwort. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen führt in ihrem Gesetzentwurf (17/1429) zum Adoptionsrecht aus:
„Nach Erkenntnissen des Statistischen Bundesamtes wüchsen in jeder achten gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft Kinder auf. Nach bestehender Rechtlage sei eingetragenen Lebenspartnern anders als Eheleuten eine gemeinsame Adoption jedoch nicht möglich. Handle es sich um Pflegekinder oder um das Adoptivkind eines Partners, so verkenne die rechtliche Behandlung dieser Kinder die bestehende Elternschaft und benachteilige sie damit zum Beispiel durch fehlende Unterhalts- und Erbansprüche gegenüber beiden Eltern. Dies widerspricht nach Ansicht der Grünen dem Kindeswohl.“ [4]
Es ist doch immer wieder erstaunlich, was alles mit dem Kindeswohl begründet wird. Und man kann sich dabei fast sicher sein, dass es um alles andere als das „Wohl des Kindes“ geht.
Tatsächlich fordert die Bundestagsfraktion der Grünen eine „Ausweitung des Adoptionsrechts auf homosexuelle Paare“, um damit eine angebliche „Diskriminierung“ von Schwulen und Lesben aufheben. Um Kinder geht es bei dem Anliegen eben doch nicht. Die betroffenen Kinder werden gar nicht befragt, wenn die lesbische Mutter die Adoption durch ihre Freundin wünscht. „Lesben und Schwule sind genauso verantwortliche Eltern wie andere Menschen auch“, wird als Begründung nachgeschoben.[5] Es wird deutlich auf der „Diskriminierungsschiene“ gefahren, um den Kindeswunsch nach Mutter und Vater geht es an keiner Stelle.
Weiter führen die Antragsteller an: Gegenüber verheirateten Eltern mit einem gemeinsamen Adoptionsrecht seien Kinder in homosexuellen Lebensgemeinschaften allerdings benachteiligt, da der homosexuelle Partner keine Möglichkeit zur Adoption habe und den Kindern damit eine „doppelte Sicherheit“ fehle.[5] Seltsamerweise fehlt das Argument der fehlenden „doppelten Sicherheit“ regelmäßig, wenn es um Kinder von alleinerziehenden Müttern geht.
In dem Gesetzentwurf fordern die Grünen in ihrer Funktion als Lesbenlobby die Angleichung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Recht der Ehe im Adoptionsrecht oder alternativ die Öffnung des Instituts Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. Die Angleichung der Rechte von Vätern an die Rechte von Müttern[6] fordern die Grünen wohlweislich nicht, es geht nur um noch mehr Rechte für Frauen – diesmal lesbischen Frauen.
Die bayerische Staatsregierung hatte ihre Normenkontrollklage gegen das „Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz“ vor dem Bundesverfassungsgericht damit begründet, dass die „Stiefkindadoption“ bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften dem Artikel 6 des Grundgesetzes widerspreche, wonach das Erziehungsrecht Vater und Mutter zustehe, nicht aber zwei Männern oder zwei Frauen.[3][7] Die ganzen geschlechtsneutralen Formulierungen sollen darüber hinwegtäuschen, dass es bei der „Stiefkindadoption“ allein darum geht, einer lesbischen Freundin zu ermöglichen, das Kind einer lesbischen Mutter zu adoptieren. Der biologische Vater hat in Deutschland nur eine Zahlesel-Funktion, denn die rechtliche Vaterschaft kann ihm nach geltendem Recht durch das Veto der Kindesmutter verwehrt werden.[8] Und dabei bleibt es auch. Daran sollen und wollen die Gesetzesinitiativen für zum Adoptionsrecht für homosexuelle Paare nichts ändern.
Im November 2009 hat der Rechtsausschuss der „Parlamentarischen Versammlung des Europarates“ sich für Adoptionsmöglichkeiten für homosexuell lebende Paare in seinen 47 Mitgliedsstaaten ausgesprochen.[9] Justizministerin Zypries setzt sich ebenfalls für das volle Adoptionsrecht für homosexuelle Paare ein. Sie stützt sich dabei auf eine neue Studie, wonach Kinder in Regenbogenfamilien genauso gut aufwachsen wie in traditionellen Familien.[10] Wieder einmal muss eine Studie aus dem Umkreis der Gender Studies das auftragsgemäße Ergebnis liefern. Die Justizministerin macht sich also als Werbeträgerin für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften stark, mit der Gefälligkeitsaussage, dass Kinder in Regenbogenfamilien genauso gut aufwachsen könnten wie in traditionellen Familien. Der familienpolitisch Interessierte erfährt allerdings nichts darüber, was Kinder davon halten, wenn ihnen der Vater vorenthalten und per Verwaltungsakt eine zweite Mutter vorgesetzt wird.
Noch gibt es Widerspruch, beispielsweise von Unions-Fraktionschef Volker Kauder (CDU):
„Volles Adoptionsrecht für Schwule und Lesben widerspricht den Interessen von Kindern. Es geht bei dem Vorschlag allein um die Selbstverwirklichung von Lesben und Schwulen und nicht um das Wohl der Kinder.“ [11]
Allerdings geht es in diesen Diskussion „nur“ noch um Kinder, die nicht von einem der Partner abstammen. Homosexuelle, die in einer Lebenspartnerschaft leben, besitzen bereits seit acht Jahren das Recht der Stiefkind-Adoption. So kann ein Lebensgefährte ein Kind seines Partners, das aus einer vorherigen Beziehung stammt, als seines annehmen. In Spanien, Großbritannien und Schweden soll es das volle Adoptionsrecht für homosexuelle Paare bereits geben.[12]
Obwohl deutlich ist, dass eine Ausweitung des Adoptionsrechts auf homosexuelle Paare nicht im Interesse von Kindern ist und vorgebrachte Argumente das Kindeswohl lediglich vorschieben, scheinen die Familienzerstörer mit ihrem Anliegen durchzukommen. Offenbar fehlt es der Gesellschaft inzwischen an der nötigen Widerstandskraft, um ein solches Anliegen zurückzuweisen.
„Am 15. September 1978 besuchte mich eine Kollegin, damals 26 Jahre alt. Zehn Jahre zuvor hatte man ihr mit allen Tricks ein Kind weggenommen, das allein ihren Eltern nicht passte. Für sie selbst war es auch ungeplant, aber dann doch gewollt. Sie hätte zwar laut Grundgesetz Anspruch auf Schutz und Fürsorge gehabt, aber sie bekam einen Kampf bis aufs Blut, den sie letztendlich verlor. So fing sie an, Fälle unfreiwilliger – sprich: erzwungener – Adoptionsfreigaben zu sammeln und an mich weiterzuleiten. Eine „Bundesstelle für die Erforschung von Zwangsadoptionen in der ehemaligen DDR“ spricht von ganzen sieben Fällen [13], die man dort gefunden habe – mir sind inzwischen ein Mehrfaches an Fällen für die Bundesrepublik bekannt.“ [14]
Das Kindeswohl wird zwar gerne von Politik und HelferInnenindustrie im Mund geführt, und doch dient das Kindschaftsrecht letztlich auch der Familienzerstörung und verschafft den „HelferInnen“ Beschäftigung und Einkommen.
„Das Kindeswohl nicht im Blick“ – Eine kritische Auseinandersetzung mit der Studie „Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften“
[2] Homosexuelle Männer haben ja naturgemäß nicht die Möglichkeit, sich in einer sexuellen Kurzbeziehung (One-Night-Stand) schwängern zu lassen, das Kind auszutragen und vom Partner adoptieren zu lassen.
[3]ab Nach der Ideologie des Genderismus sind die Begriffe Vater und Mutter durch den Begriff Bezugspersonen ersetzt werden, die dann wahlweise auch mit zwei Frauen oder Männern besetzt werden können, da die Vaterrolle und Mutterrolle gesellschaftlich „konstruiert“ seien, d. h. eingebildet sind. Die Tatsache, dass Männer im Kindschaftsrecht trotzdem nicht Frauen gleichgestellt werden, zeigt, dass das politische Programm Gender Mainstreaming selektiv, d. h. frauenzentriert, durchgeführt wird.
[6] Beispielsweise die Anpassung des § 1592 BGB (Vaterschaft) „Vater eines Kindes ist der Mann, der es gezeugt hat.“ nach Beispiel des § 1591 BGB (Mutterschaft).
[13] siehe auch Michael Janitzki: „Adoption in der DDR. Biographische Fallrekonstruktionen und Adoptionsvermittlung in Deutschland“, Kassel 2010, Seite 90
2.8.3. Adoptionsrecht
Die Adoption (von lat. adoptio) ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Sie ist die dritte Möglichkeit, ein Verwandtschaftsverhältnis zu begründen.
Der Sinn der Adoption
Das Jahrtausende alte Rechtsinstitut der Adoption war bis in das 20. Jahrhundert hinein vorrangig ein Instrument alternativer Familienbildung zu Gunsten kinderloser Paare oder Alleinstehender, um diesen einen Erben zu verschaffen, der Haus oder Hof, Gewerbebetrieb oder Vermögen übernimmt oder – oftmals wichtiger noch – den Familiennamen fortführt, das „Geschlecht“ erhält. Erst seit einigen Jahrzehnten soll durch eine Adoption auch „mittellosen, aber von Natur begabten Kindern eine große Wohltat in materieller wie in geistiger Hinsicht“ erwiesen werden, also den Interessen der Kinder größeres Gewicht zukommen. Heute ist der Aspekt der Hilfe für elternlose Kinder, die tatsächlich oder sozial verwaist sind, in nahezu allen Rechtsordnungen der Welt in den Vordergrund getreten. Die Belange der Adoptiveltern sollen nur eine untergeordnete Rolle spielen. Generalklauselartig heißt es daher in der einleitenden Vorschrift unseres Adoptionsrechts, dass eine Annahme als Kind nur dann zulässig sei, „wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht“ (§ 1741 BGB). Alle weiteren Regelungen des Adoptionsrechts sind diesem Ziel untergeordnet.[1]
Da ist er wieder, der Unbestimmte Rechtsbegriff „Kindeswohl“. In der römischen Republik haben Familien der Oberschicht, die zuviele Kinder hatten diese zur Adoption freigegeben, und Familien ohne Kinder, beziehungsweise deren Kinder früh verstorben sind, haben diese Kinder adoptiert. Das war sowohl zum Wohl der Familie, die damit den finanziellen und politischen Ruin vermeiden, als auch dem der Kinder, die so standesgemäß aufwachsen konnten. Der deutsche Staat hingegen setzt das Kindeswohl in den Widerspruch zum Familienwohl. Die Belange der Eltern sollen (nach dem Willen des Gesetzgebers) nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Das Adoptionsrecht für Homosexuelle
Nun gibt es politische Kreise, die möchten das Adoptionsrecht auf lesbische Paare ausgeweitet wissen. Es ist allerdings geschlechtsneutral immer von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften die Rede, um zu vertuschen, dass von einem solchen Gesetz fast ausschließlich lesbische Frauen profitieren würden.[2] Wenn Lesben Kinder adoptieren wollen, ist das eine Sache, aber es bleibt die Frage offen, worin das „Kindeswohl“ besteht, wenn einem Kind zwei Frauen als Eltern vorgesetzt werden.[3] Schließlich haben alle Menschen auf der Welt genau eine Mutter und einen Vater. Und das trifft auch auf Lesben und Schwule zu.
Das ist der Lesben-Lobby allerdings egal. Und auf den Rechtsgrundsatz, dass die Belange der Eltern – auch lesbischer Mütter – nur eine untergeordnete Rolle spielen sollen, haben sie eine Antwort. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen führt in ihrem Gesetzentwurf (17/1429) zum Adoptionsrecht aus:
Es ist doch immer wieder erstaunlich, was alles mit dem Kindeswohl begründet wird. Und man kann sich dabei fast sicher sein, dass es um alles andere als das „Wohl des Kindes“ geht.
Tatsächlich fordert die Bundestagsfraktion der Grünen eine „Ausweitung des Adoptionsrechts auf homosexuelle Paare“, um damit eine angebliche „Diskriminierung“ von Schwulen und Lesben aufheben. Um Kinder geht es bei dem Anliegen eben doch nicht. Die betroffenen Kinder werden gar nicht befragt, wenn die lesbische Mutter die Adoption durch ihre Freundin wünscht. „Lesben und Schwule sind genauso verantwortliche Eltern wie andere Menschen auch“, wird als Begründung nachgeschoben.[5] Es wird deutlich auf der „Diskriminierungsschiene“ gefahren, um den Kindeswunsch nach Mutter und Vater geht es an keiner Stelle.
Weiter führen die Antragsteller an: Gegenüber verheirateten Eltern mit einem gemeinsamen Adoptionsrecht seien Kinder in homosexuellen Lebensgemeinschaften allerdings benachteiligt, da der homosexuelle Partner keine Möglichkeit zur Adoption habe und den Kindern damit eine „doppelte Sicherheit“ fehle.[5] Seltsamerweise fehlt das Argument der fehlenden „doppelten Sicherheit“ regelmäßig, wenn es um Kinder von alleinerziehenden Müttern geht.
In dem Gesetzentwurf fordern die Grünen in ihrer Funktion als Lesbenlobby die Angleichung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Recht der Ehe im Adoptionsrecht oder alternativ die Öffnung des Instituts Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. Die Angleichung der Rechte von Vätern an die Rechte von Müttern[6] fordern die Grünen wohlweislich nicht, es geht nur um noch mehr Rechte für Frauen – diesmal lesbischen Frauen.
Die bayerische Staatsregierung hatte ihre Normenkontrollklage gegen das „Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz“ vor dem Bundesverfassungsgericht damit begründet, dass die „Stiefkindadoption“ bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften dem Artikel 6 des Grundgesetzes widerspreche, wonach das Erziehungsrecht Vater und Mutter zustehe, nicht aber zwei Männern oder zwei Frauen.[3][7] Die ganzen geschlechtsneutralen Formulierungen sollen darüber hinwegtäuschen, dass es bei der „Stiefkindadoption“ allein darum geht, einer lesbischen Freundin zu ermöglichen, das Kind einer lesbischen Mutter zu adoptieren. Der biologische Vater hat in Deutschland nur eine Zahlesel-Funktion, denn die rechtliche Vaterschaft kann ihm nach geltendem Recht durch das Veto der Kindesmutter verwehrt werden.[8] Und dabei bleibt es auch. Daran sollen und wollen die Gesetzesinitiativen für zum Adoptionsrecht für homosexuelle Paare nichts ändern.
Im November 2009 hat der Rechtsausschuss der „Parlamentarischen Versammlung des Europarates“ sich für Adoptionsmöglichkeiten für homosexuell lebende Paare in seinen 47 Mitgliedsstaaten ausgesprochen.[9] Justizministerin Zypries setzt sich ebenfalls für das volle Adoptionsrecht für homosexuelle Paare ein. Sie stützt sich dabei auf eine neue Studie, wonach Kinder in Regenbogenfamilien genauso gut aufwachsen wie in traditionellen Familien.[10] Wieder einmal muss eine Studie aus dem Umkreis der Gender Studies das auftragsgemäße Ergebnis liefern. Die Justizministerin macht sich also als Werbeträgerin für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften stark, mit der Gefälligkeitsaussage, dass Kinder in Regenbogenfamilien genauso gut aufwachsen könnten wie in traditionellen Familien. Der familienpolitisch Interessierte erfährt allerdings nichts darüber, was Kinder davon halten, wenn ihnen der Vater vorenthalten und per Verwaltungsakt eine zweite Mutter vorgesetzt wird.
Noch gibt es Widerspruch, beispielsweise von Unions-Fraktionschef Volker Kauder (CDU):
Allerdings geht es in diesen Diskussion „nur“ noch um Kinder, die nicht von einem der Partner abstammen. Homosexuelle, die in einer Lebenspartnerschaft leben, besitzen bereits seit acht Jahren das Recht der Stiefkind-Adoption. So kann ein Lebensgefährte ein Kind seines Partners, das aus einer vorherigen Beziehung stammt, als seines annehmen. In Spanien, Großbritannien und Schweden soll es das volle Adoptionsrecht für homosexuelle Paare bereits geben.[12]
Obwohl deutlich ist, dass eine Ausweitung des Adoptionsrechts auf homosexuelle Paare nicht im Interesse von Kindern ist und vorgebrachte Argumente das Kindeswohl lediglich vorschieben, scheinen die Familienzerstörer mit ihrem Anliegen durchzukommen. Offenbar fehlt es der Gesellschaft inzwischen an der nötigen Widerstandskraft, um ein solches Anliegen zurückzuweisen.
Zwangsadoption
Michael Grumann berichtet zum Thema Zwangsadoption:
Das Kindeswohl wird zwar gerne von Politik und HelferInnenindustrie im Mund geführt, und doch dient das Kindschaftsrecht letztlich auch der Familienzerstörung und verschafft den „HelferInnen“ Beschäftigung und Einkommen.