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Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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2.8.3. Adoptionsrecht

Die Adoption (von lat. adoptio) ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Sie ist die dritte Möglichkeit, ein Verwandt­schafts­verhältnis zu begründen.



Der Sinn der Adoption

Das Jahrtausende alte Rechtsinstitut der Adoption war bis in das 20. Jahrhundert hinein vorrangig ein Instrument alternativer Familien­bildung zu Gunsten kinderloser Paare oder Allein­stehender, um diesen einen Erben zu verschaffen, der Haus oder Hof, Gewerbebetrieb oder Vermögen übernimmt oder – oftmals wichtiger noch – den Familien­namen fortführt, das „Geschlecht“ erhält. Erst seit einigen Jahrzehnten soll durch eine Adoption auch „mittellosen, aber von Natur begabten Kindern eine große Wohltat in materieller wie in geistiger Hinsicht“ erwiesen werden, also den Interessen der Kinder größeres Gewicht zukommen. Heute ist der Aspekt der Hilfe für elternlose Kinder, die tatsächlich oder sozial verwaist sind, in nahezu allen Rechts­ordnungen der Welt in den Vordergrund getreten. Die Belange der Adoptiveltern sollen nur eine unter­geordnete Rolle spielen. General­klausel­artig heißt es daher in der einleitenden Vorschrift unseres Adoptions­rechts, dass eine Annahme als Kind nur dann zulässig sei, „wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht“ (§ 1741 BGB). Alle weiteren Regelungen des Adoptionsrechts sind diesem Ziel untergeordnet.[1]

Da ist er wieder, der Unbestimmte RechtsbegriffKindeswohl“. In der römischen Republik haben Familien der Oberschicht, die zuviele Kinder hatten diese zur Adoption freigegeben, und Familien ohne Kinder, beziehungsweise deren Kinder früh verstorben sind, haben diese Kinder adoptiert. Das war sowohl zum Wohl der Familie, die damit den finanziellen und politischen Ruin vermeiden, als auch dem der Kinder, die so standesgemäß aufwachsen konnten. Der deutsche Staat hingegen setzt das Kindeswohl in den Widerspruch zum Familienwohl. Die Belange der Eltern sollen (nach dem Willen des Gesetzgebers) nur eine unter­geordnete Rolle spielen.

Das Adoptionsrecht für Homosexuelle

Nun gibt es politische Kreise, die möchten das Adoptionsrecht auf lesbische Paare ausgeweitet wissen. Es ist allerdings geschlechts­neutral immer von gleich­geschlecht­lichen Lebens­gemein­schaften die Rede, um zu vertuschen, dass von einem solchen Gesetz fast ausschließlich lesbische Frauen profitieren würden.[2] Wenn Lesben Kinder adoptieren wollen, ist das eine Sache, aber es bleibt die Frage offen, worin das „Kindeswohl“ besteht, wenn einem Kind zwei Frauen als Eltern vorgesetzt werden.[3] Schließlich haben alle Menschen auf der Welt genau eine Mutter und einen Vater. Und das trifft auch auf Lesben und Schwule zu.

Das ist der Lesben-Lobby allerdings egal. Und auf den Rechts­grundsatz, dass die Belange der Eltern – auch lesbischer Mütter – nur eine unter­geordnete Rolle spielen sollen, haben sie eine Antwort. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen führt in ihrem Gesetzentwurf (17/1429) zum Adoptionsrecht aus:

„Nach Erkenntnissen des Statistischen Bundesamtes wüchsen in jeder achten gleich­geschlecht­lichen Lebens­gemein­schaft Kinder auf. Nach bestehender Rechtlage sei eingetragenen Lebenspartnern anders als Eheleuten eine gemeinsame Adoption jedoch nicht möglich. Handle es sich um Pflegekinder oder um das Adoptivkind eines Partners, so verkenne die rechtliche Behandlung dieser Kinder die bestehende Elternschaft und benachteilige sie damit zum Beispiel durch fehlende Unterhalts- und Erbansprüche gegenüber beiden Eltern. Dies widerspricht nach Ansicht der Grünen dem Kindeswohl.“ [4]

Es ist doch immer wieder erstaunlich, was alles mit dem Kindeswohl begründet wird. Und man kann sich dabei fast sicher sein, dass es um alles andere als das „Wohl des Kindes“ geht.

Tatsächlich fordert die Bundestags­fraktion der Grünen eine „Ausweitung des Adoptions­rechts auf homosexuelle Paare“, um damit eine angebliche „Diskriminierung“ von Schwulen und Lesben aufheben. Um Kinder geht es bei dem Anliegen eben doch nicht. Die betroffenen Kinder werden gar nicht befragt, wenn die lesbische Mutter die Adoption durch ihre Freundin wünscht. „Lesben und Schwule sind genauso verantwortliche Eltern wie andere Menschen auch“, wird als Begründung nachgeschoben.[5] Es wird deutlich auf der „Diskriminierungs­schiene“ gefahren, um den Kindeswunsch nach Mutter und Vater geht es an keiner Stelle.

Weiter führen die Antragsteller an: Gegenüber verheirateten Eltern mit einem gemeinsamen Adoptionsrecht seien Kinder in homosexuellen Lebens­gemein­schaften allerdings benachteiligt, da der homosexuelle Partner keine Möglichkeit zur Adoption habe und den Kindern damit eine „doppelte Sicherheit“ fehle.[5] Seltsamerweise fehlt das Argument der fehlenden „doppelten Sicherheit“ regelmäßig, wenn es um Kinder von allein­erziehenden Müttern geht.

In dem Gesetzentwurf fordern die Grünen in ihrer Funktion als Lesbenlobby die Angleichung des Rechts der Lebens­partner­schaft an das Recht der Ehe im Adoptionsrecht oder alternativ die Öffnung des Instituts Ehe für gleich­geschlecht­liche Paare. Die Angleichung der Rechte von Vätern an die Rechte von Müttern[6] fordern die Grünen wohlweislich nicht, es geht nur um noch mehr Rechte für Frauen – diesmal lesbischen Frauen.

Die bayerische Staats­regierung hatte ihre Normen­kontroll­klage gegen das „Lebens­partner­schafts­ergänzungs­gesetz“ vor dem Bundes­verfassungs­gericht damit begründet, dass die „Stief­kind­adoption“ bei gleich­geschlecht­lichen Partner­schaften dem Artikel 6 des Grundgesetzes widerspreche, wonach das Erziehungs­recht Vater und Mutter zustehe, nicht aber zwei Männern oder zwei Frauen.[3][7] Die ganzen geschlechts­neutralen Formulierungen sollen darüber hinweg­täuschen, dass es bei der „Stief­kind­adoption“ allein darum geht, einer lesbischen Freundin zu ermöglichen, das Kind einer lesbischen Mutter zu adoptieren. Der biologische Vater hat in Deutschland nur eine Zahlesel-Funktion, denn die rechtliche Vaterschaft kann ihm nach geltendem Recht durch das Veto der Kindesmutter verwehrt werden.[8] Und dabei bleibt es auch. Daran sollen und wollen die Gesetzes­initiativen für zum Adoptionsrecht für homosexuelle Paare nichts ändern.

Im November 2009 hat der Rechts­ausschuss der „Parlamentarischen Versammlung des Europarates“ sich für Adoptions­möglichkeiten für homosexuell lebende Paare in seinen 47 Mitglieds­staaten ausgesprochen.[9] Justizministerin Zypries setzt sich ebenfalls für das volle Adoptionsrecht für homosexuelle Paare ein. Sie stützt sich dabei auf eine neue Studie, wonach Kinder in Regen­bogen­familien genauso gut aufwachsen wie in traditionellen Familien.[10] Wieder einmal muss eine Studie aus dem Umkreis der Gender Studies das auftrags­gemäße Ergebnis liefern. Die Justizministerin macht sich also als Werbeträgerin für gleich­geschlecht­liche Lebens­gemein­schaften stark, mit der Gefälligkeitsaussage, dass Kinder in Regen­bogen­familien genauso gut aufwachsen könnten wie in traditionellen Familien. Der familien­politisch Interessierte erfährt allerdings nichts darüber, was Kinder davon halten, wenn ihnen der Vater vorenthalten und per Verwaltungsakt eine zweite Mutter vorgesetzt wird.

Noch gibt es Widerspruch, beispielsweise von Unions-Fraktionschef Volker Kauder (CDU):

„Volles Adoptionsrecht für Schwule und Lesben widerspricht den Interessen von Kindern. Es geht bei dem Vorschlag allein um die Selbstverwirklichung von Lesben und Schwulen und nicht um das Wohl der Kinder.“ [11]

Allerdings geht es in diesen Diskussion „nur“ noch um Kinder, die nicht von einem der Partner abstammen. Homosexuelle, die in einer Lebens­partner­schaft leben, besitzen bereits seit acht Jahren das Recht der Stiefkind-Adoption. So kann ein Lebens­gefährte ein Kind seines Partners, das aus einer vorherigen Beziehung stammt, als seines annehmen. In Spanien, Großbritannien und Schweden soll es das volle Adoptionsrecht für homosexuelle Paare bereits geben.[12]

Obwohl deutlich ist, dass eine Ausweitung des Adoptionsrechts auf homosexuelle Paare nicht im Interesse von Kindern ist und vorgebrachte Argumente das Kindeswohl lediglich vorschieben, scheinen die Familien­zerstörer mit ihrem Anliegen durch­zu­kommen. Offenbar fehlt es der Gesellschaft inzwischen an der nötigen Wider­stands­kraft, um ein solches Anliegen zurückzuweisen.

Zwangsadoption

Michael Grumann berichtet zum Thema Zwangsadoption:

„Am 15. September 1978 besuchte mich eine Kollegin, damals 26 Jahre alt. Zehn Jahre zuvor hatte man ihr mit allen Tricks ein Kind weggenommen, das allein ihren Eltern nicht passte. Für sie selbst war es auch ungeplant, aber dann doch gewollt. Sie hätte zwar laut Grundgesetz Anspruch auf Schutz und Fürsorge gehabt, aber sie bekam einen Kampf bis aufs Blut, den sie letztendlich verlor. So fing sie an, Fälle un­frei­williger – sprich: erzwungener – Adoptions­freigaben zu sammeln und an mich weiter­zu­leiten. Eine „Bundesstelle für die Erforschung von Zwangs­adoptionen in der ehemaligen DDR“ spricht von ganzen sieben Fällen [13], die man dort gefunden habe – mir sind inzwischen ein Mehrfaches an Fällen für die Bundesrepublik bekannt.“ [14]

Das Kindeswohl wird zwar gerne von Politik und HelferInnen­industrie im Mund geführt, und doch dient das Kind­schafts­recht letztlich auch der Familien­zerstörung und verschafft den „HelferInnen“ Beschäftigung und Einkommen.





[1] s. Familienhandbuch des Staatsinstituts für Frühpädagogik (IFP): Adoption – rechtlich gesehen
[2] Homosexuelle Männer haben ja naturgemäß nicht die Möglichkeit, sich in einer sexuellen Kurzbeziehung (One-Night-Stand) schwängern zu lassen, das Kind auszutragen und vom Partner adoptieren zu lassen.
[3] a b Nach der Ideologie des Genderismus sind die Begriffe Vater und Mutter durch den Begriff Bezugspersonen ersetzt werden, die dann wahlweise auch mit zwei Frauen oder Männern besetzt werden können, da die Vaterrolle und Mutterrolle gesell­schaft­lich „konstruiert“ seien, d. h. eingebildet sind. Die Tatsache, dass Männer im Kind­schafts­recht trotzdem nicht Frauen gleichgestellt werden, zeigt, dass das politische Programm Gender Mainstreaming selektiv, d. h. frauenzentriert, durchgeführt wird.
[4] Pressemitteilung: Grüne: Adoptionsrecht auf eingetragene Lebens­partner­schaften ausdehnen zum Gesetzentwurf 17/1429 vom 21. April 2010
[5] a b Grüne fordern Adoptionsrecht für Homosexuelle, Junge Freiheit am 29. April 2010
[6] Beispielsweise die Anpassung des § 1592 BGB (Vaterschaft) „Vater eines Kindes ist der Mann, der es gezeugt hat.“ nach Beispiel des § 1591 BGB (Mutterschaft).
[7] Bayern knickt bei Homo-Adoptionsrecht ein, Junge Freiheit am 10. August 2009
[8] § 1591 BGB (Mutterschaft)
[9] Legal Affairs and Human Rights: PACE Legal Affairs Committee demands legal recognition of same-sex couples, Council of Europe, 16/11/2009
[10] Homosexuelle Paare: Zypries will volles Adoptionsrecht für Regen­bogen­familien, Spiegel am 13. Juli 2009
[11] Zypries stößt auf Widerstand: Adoptionsrecht für Homo-Paare empört Union, Süddeutsche am 24. Juli 2009
[12] Sabine Leutheusser-Schnarren­berger (FDP) im Interview: Sollen schwule und lesbische Paare Kinder adoptieren dürfen?, TAZ am 6. Juni 2009
[13] siehe auch Michael Janitzki: „Adoption in der DDR. Biographische Fallrekonstruktionen und Adoptionsvermittlung in Deutschland“, Kassel 2010, Seite 90 PDF-Dokument
[14] Michael Grumann per eMail am 1. Januar 2011