Das Familienrecht behandelt, wie der Name schon sagt, Rechtsfragen rund um die Familie. Als nächstes sind die rechtlichen Implikationen zu untersuchen, wenn Familienrecht auf Nichtfamilien ausgeweitet wird. Nichtfamilien sind etwa Wohngemeinschaften, so genannte Ein-Eltern-Familien (Alleinerziehende) und so genannte Homoehen (Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, Regenbogenfamilien). Dann ist zu betrachten, was diese Rechtsentwicklung als Seiteneffekt für die Familien bedeutet.
Dieser Abschnitt behandelt die Anwendung des Familienrechts auf Nichtfamilien und Stieffamilien (Neudeutsch: Patchwork family). Für die Einmischung des Staates in die Familie siehe Verrechtlichung der Beziehungen.
Im Kapitel Familie wurde bereits behandelt, was Familie ausmacht. Dazu gehören unter anderem die Aufzucht von Kindern und die Herstellung von Verwandtschaft zwischen zwei Herkunftsfamilien. Eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft wird nicht etwa dadurch zur Ehe, weil der Staat ihr dazu die Insignien gibt, wie etwa das Erbschaftsrecht oder das Adoptionsrecht. Ein Affe wird auch nicht dadurch zum Menschen, indem man ihn in Menschenkleider steckt. Er bleibt ein Affe in Menschenkleidung.
Ebenso wenig sind ständig wechselnde Flickwerk-Konstellationen vergleichbar einer Familie mit stabilen Verwandtschaftsbeziehungen. Sie sind es nicht in sozialer Hinsicht und auch sonst nicht. Die Rechtspflege verstrickt sich in unauflösbare Widersprüche, wenn sie versucht, diese so unterschiedlich gelagerten Lebensverhältnisse rechtlich gleichzustellen. Es wird ein Fass ohne Boden aufgemacht, welches nur eine weitere einträgliche Spielwiese für die HelferInnenindustrie eröffnet.
2.10.1. Adoption
Die Adoption ist ein Sonderfall für die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses, wobei die biologische Abstammung keine Rolle spielt. Das Motiv dafür ist, Waisenkindern, die ihre biologischen Eltern durch Krankheit, Unfall oder Gewaltverbrechen verloren haben, Ersatzeltern zu verschaffen. Diese rechtliche Sondermöglichkeit wird von Homo-Lobbyisten missbraucht, um gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften Kinder zu verschaffen. Das Motiv, welches auf das Wohl verwaister Kinder ausgerichtet ist, wird zum Eigennutz gleichgeschlechtlicher Paare. Auf dem Rücken von Kindern soll so die rechtliche Gleichheit von Ehe und gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft legitimiert werden.
Das Recht der Kinder auf einen Vater und eine Mutter, wird so mit Füßen getreten. Schließlich haben alle Menschen auf der Welt genau eine Frau als Mutter und einen Mann als Vater. Und das trifft auch auf jede Lesbe und jeden Schwulen zu. Genau dies wird den von gleichgeschlechtlichen Partnern adoptierten Kindern verwehrt. Und es ist die Frage, ob der Kinderwunsch eines gleichgeschlechtlichen Paares über das fundamentale Recht eines Kindes gestellt werden darf.
Jedes Kind braucht Mutterliebe – das kann auch zur Not die Liebe einer anderen dem Kind nahestehenden Frau sein. Ein Kind braucht aber auch Vaterliebe – das kann auch zur Not ein anderer dem Kind nahestehender Mann sein. Mutterliebe und Vaterliebe sind nicht ersetzbar, daher auch die Problematik gleichgeschlechtlicher Partner, die ein Kind adoptieren wollen. Dieses Kind würde in der Regel ohne ein ihm nahestehenden Mann (bei Lesben) oder eine nahestehende Frau (bei Schwulen) aufwachsen. Natürlich wachsen auch viele andere Kinder ohne Vater (selten ohne Mutter) auf. Doch Kinder die zur Adoption „freigegeben“ sind, sollten neben dem Verlust der leiblichen Eltern nicht auch noch auf die Chance verzichten müssen, einen nahestehenden weiblichen und männlichen Adoptivelternteil haben zu können.[1]
Dann gibt es noch die „Stiefkindadoption“. Der Unterschied zwischen einer Stieffamilie und einer Flickwerk-Familie besteht darin, dass bei einem Kind in einer Stieffamilie entweder der Vater oder die Mutter verwitwet ist und neu geheiratet hat. Bei einer Flickwerk-Familie hingegen geht es um Scheidung und Wiederheirat. Das bedeutet, dass beide Eltern des Kindes noch leben. In diesem Fall würde die verwandtschaftliche Verbindung des Kindes zu einem Elternteil willkürlich und gewaltsam aufgehoben. Das ist ein sehr schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Kindes, denn es wird ja nicht nur ein unliebsam gewordener Elternteil („entsorgte Väter“) abgeschnitten, es hängen ja auch noch Großeltern, Tanten, Onkel, Cousin und Cousinen dran.
Die Sache würde vollens unübersichtlich, wenn die Mutter sich ein zweites Mal scheiden ließe und dem Stiefvater das gleiche Schicksal ereilte wie dem biologischen Vater. Vaterschaft würde dadurch völlig entwertet werden und zu einer temporären Beziehung zwischen einem Kind und einer männlichen Vaterfigur herabgewürdigt für eine Zeit, „solange es der Mutter in den Kram passt“.
Es wird hiermit deutlich, dass das Adoptivrecht zu einem mächtigen Hebel der Familienzerstörung wird, mit dem der Kern der Familie, die Verwandtschaftsbeziehungen, erst aufgebrochen und dann zertrümmert werden.
Das Thema ist damit aber noch nicht abgeschlossen. In Kalifornien ist jetzt der Fall aufgetreten, wo ein lesbisches Paar ihrem 11jährigen Sohn Hormonblocker verabreicht, um seine Pubertät hinauszuzögern, damit er „mehr Zeit hat zu entscheiden, ob er Mädchen oder Junge sein“ will.[3] Das erweckt ungute Erinnerungen an den Fall Reimer, wo der Versuch unternommen wurde, einen Jungen operativ und mit Hormonbehandlung in eine Frau zu verwandeln. Der Gedanke ist erschreckend, wieviele Möglichkeiten sich hierbei ergeben, Kinder zu manipulieren.
2.10.2. Erbschaftsrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als verfassungswidrig erklärt:
„Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern im Recht des persönlichen Freibetrags lässt sich nicht allein mit Verweisung auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) rechtfertigen. Geht die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht.“ [2][4]
Was auffällt ist, dass die Bundesverfassungsrichter dem Gesetzgeber in diesem neben einer denkbar kurzen Frist auch genaue Vorgaben für eine Gesetzesänderung gegeben haben.
„Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung für die vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S. 378) betroffenen Altfälle zu treffen, die diese Gleichheitsverstöße in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (BGBl I S. 3018) beseitigt.“ [2][5]
Wenn es aber um Diskriminierung von Vätern geht und um die elementaren Rechte eines Kindes auf seinen Vater, dann werden kaum Vorgaben gemacht und auch beim letzten Urteil zum fehlenden Sorgerecht nichtehelicher Väter hat das BVerfG (1 BvR 420/09) nur schwammig argumentiert. Eine Frist wurde überhaupt nicht gesetzt.
„Wegen der getroffenen Übergangsregelung wird davon abgesehen, dem Gesetzgeber eine Frist für die vorzunehmende Neuregelung zu setzen, zumal die Bundesregierung im Verfahren erklärt hat, dass es schon Vorüberlegungen für eine gesetzliche Neuregelung gibt.“ [6][5]
2.10.3. Sorgerecht
Die politische Behauptung wird aufgestellt, Schwule und Lesben seien für die Kindererziehung genauso geeignet wie heterosexuelle Eltern und eine Lebensgemeinschaft von Homosexuellen sei einer Ehe gleichwertig und von daher auch rechtlich gleichzustellen. Dieser Einschätzung liegt die Überzeugung der Pseudowissenschaft Genderismus zugrunde, dass Mann und Frau, also Vater und Mutter, beliebig austauschbar seien. Vorausgesetzt, dass Mann und Frau gleich sind und Vater- und Mutterrollen nur anerzogen, dann wären nach dieser Logik zwei lesbische Frauen (oder zwei schwule Männer) gleichwertig einem normalen Elternpaar.
Aus dieser Pseudologik ausgeklammert bleibt die Tatsache, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften nicht auf Dauer angelegt sind (Konkubinat). Damit verbunden ist die Frage, wie es mit dem Sorgerecht und der Unterhaltspflicht für Kinder verfahren werden soll, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe beschäftigt sich unter dem Aktenzeichen 5 UF 217/10 mit dem Streit gewalttätiger Lesben um das Umgangsrecht.[7] Nach der Auflösung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ist das Beziehungsgeflecht zwischen einer leiblichen Mutter, einer zweiten sozialen Mutter und eines biologischen Vaters rechtlich zu klären. Wenn die Kindesmutter sich wieder dem männlichen Geschlecht zuwendet, kommt gegebenenfalls noch ein weiterer sozialer Vater hinzu, oder eine weitere soziale Mutter, wenn sie erneut eine lesbische Beziehung eingeht. Wie es mit dem Wohl des Kindes bestellt ist, wenn Erwachsene am Beziehungskarussell drehen, ist völlig offen. In diesen Fällen sowohl dem Kindeswohl als auch der Rechtsstaatlichkeit Genüge zu tun, dürfte einer Quadratur des Kreises gleichkommen. Das praktische Ergebnis dürfte willkürlich sein und ebenso gut könnte man auch würfeln. Der Staat dürfte aber eine Lösung suchen, die für die Staatskasse am günstigen kommt. Besonders wenn beide lesbischen Mütter Sozialhilfebezieherinnen sind, wird er versuchen, die Kosten auf den biologischen Vater abzuwälzen, auch wenn dieser für das Leben des Kindes „keine Rolle“ gespielt hatte. Der Mann wird dabei als Samenspender und Geldgeber für lesbische Beziehungsexperimente missbraucht.
Was der Staat in dieser Konstellation als schützenswert im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG ansieht, ist vollkommen unklar und wie der Familienrichter entscheidet, ist absolut willkürlich. Er wird seine Entscheidung aber als „im Sinne des Kindeswohls“ hinstellen, obwohl das Kindeswohl zu keinem Zeitpunkt eine Rolle gespielt hat. Unter dem Vorwand, Diskriminierung von Homosexuellen zu überwinden, dringt der Staat in private Lebensbereiche ein und unterstellt sie der Fremdbestimmung und öffentlichen Kontrolle. Der Begriff Kindeswohl dient dabei dem Staat als Universalschlüssel, um in familiäre Bereiche einzudringen.
Ebenso ungeklärt ist die Lage, wenn die Mutter dem Kind in Form von wechselnden Lebensabschnittspartnern ständig neue „Lebensabschnittsväter“ vorsetzt. Die Flickwerkfamilie ist an diesem Punkt etwas anderes als die altbekannte Stieffamilie, wo ein Elternteil verstorben ist, denn bei wechselnden Flickwerkbeziehungen leben die Vaterfiguren ja alle noch. Es ist unklar, wie ein Lebensabschnittsvater seine Vaterschaft weiterhin wahrnehmen kann, wenn die Kindesmutter und einzige konstante Sorgerechtsinhaberin ihn verstößt. Wie sehen seine Rechte und Pflichten aus und wie kann er diese in Form gelebter Vaterschaft ausüben? Und wie sieht es mit der Bindung des Kindes zu den verschiedenen Vaterfiguren aus? Muss das Kind seine Kind-Vater-Beziehung im Gleichtakt mit der Mutter ein- und ausschalten, wie diese es mit der Frau-Mann-Beziehung macht? Wo bleiben die Bedürfnisse des Kindes? Hans-Otto Burschel beschreibt im Beck-Blog folgenden Fall:
„Eine Ehefrau bekommt während der Trennungszeit ein Kind: Paul. Als Vater Pauls gilt gemäß § 1592 I Nr. 1 BGB ihr Ehemann (V1). Mit dem (mutmaßlichen) biologischen Vater (V2) will die Mutter nie wieder das Geringste zu tun haben. Es findet sich der neue Freund der Mutter (V3), der nach Rechtshängigkeit der Scheidung gemeinsam mit Mutter und V1 zum Jugendamt marschiert und dort mit Zustimmung von V1 und Mutter die Vaterschaft für Paul anerkennt (§ 1599 II BGB). V2 will seinen Paul sehen. Den Antrag muss ich abweisen, da er rechtlich nicht dessen Vater ist. Einen Antrag nach § 1600 I Nr. 2 BGB stellt V2 aber auch nicht. Die Freundschaft zwischen Mutter und V3 zerbricht. V3 stellt Vaterschaftanfechtungsantrag und gewinnt. Paul ist nun vaterlos. Die Vaterschaft des V1 lebt nicht wieder auf (Gaul FamRZ 1997, 1454). Die Mutter erzählt beiläufig, dass sich ihr neuer Sozialpartner ganz und gar rührend um Paul kümmert und sie überlegen, eine Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt zu machen. Armer Paul“ [8]
2.10. Die Flickwerk-Familie
Das Familienrecht behandelt, wie der Name schon sagt, Rechtsfragen rund um die Familie. Als nächstes sind die rechtlichen Implikationen zu untersuchen, wenn Familienrecht auf Nichtfamilien ausgeweitet wird. Nichtfamilien sind etwa Wohngemeinschaften, so genannte Ein-Eltern-Familien (Alleinerziehende) und so genannte Homoehen (Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, Regenbogenfamilien). Dann ist zu betrachten, was diese Rechtsentwicklung als Seiteneffekt für die Familien bedeutet.
Dieser Abschnitt behandelt die Anwendung des Familienrechts auf Nichtfamilien und Stieffamilien (Neudeutsch: Patchwork family). Für die Einmischung des Staates in die Familie siehe Verrechtlichung der Beziehungen.
Im Kapitel Familie wurde bereits behandelt, was Familie ausmacht. Dazu gehören unter anderem die Aufzucht von Kindern und die Herstellung von Verwandtschaft zwischen zwei Herkunftsfamilien. Eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft wird nicht etwa dadurch zur Ehe, weil der Staat ihr dazu die Insignien gibt, wie etwa das Erbschaftsrecht oder das Adoptionsrecht. Ein Affe wird auch nicht dadurch zum Menschen, indem man ihn in Menschenkleider steckt. Er bleibt ein Affe in Menschenkleidung.
Ebenso wenig sind ständig wechselnde Flickwerk-Konstellationen vergleichbar einer Familie mit stabilen Verwandtschaftsbeziehungen. Sie sind es nicht in sozialer Hinsicht und auch sonst nicht. Die Rechtspflege verstrickt sich in unauflösbare Widersprüche, wenn sie versucht, diese so unterschiedlich gelagerten Lebensverhältnisse rechtlich gleichzustellen. Es wird ein Fass ohne Boden aufgemacht, welches nur eine weitere einträgliche Spielwiese für die HelferInnenindustrie eröffnet.
2.10.1. Adoption
Die Adoption ist ein Sonderfall für die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses, wobei die biologische Abstammung keine Rolle spielt. Das Motiv dafür ist, Waisenkindern, die ihre biologischen Eltern durch Krankheit, Unfall oder Gewaltverbrechen verloren haben, Ersatzeltern zu verschaffen. Diese rechtliche Sondermöglichkeit wird von Homo-Lobbyisten missbraucht, um gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften Kinder zu verschaffen. Das Motiv, welches auf das Wohl verwaister Kinder ausgerichtet ist, wird zum Eigennutz gleichgeschlechtlicher Paare. Auf dem Rücken von Kindern soll so die rechtliche Gleichheit von Ehe und gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft legitimiert werden.
Das Recht der Kinder auf einen Vater und eine Mutter, wird so mit Füßen getreten. Schließlich haben alle Menschen auf der Welt genau eine Frau als Mutter und einen Mann als Vater. Und das trifft auch auf jede Lesbe und jeden Schwulen zu. Genau dies wird den von gleichgeschlechtlichen Partnern adoptierten Kindern verwehrt. Und es ist die Frage, ob der Kinderwunsch eines gleichgeschlechtlichen Paares über das fundamentale Recht eines Kindes gestellt werden darf.
Jedes Kind braucht Mutterliebe – das kann auch zur Not die Liebe einer anderen dem Kind nahestehenden Frau sein. Ein Kind braucht aber auch Vaterliebe – das kann auch zur Not ein anderer dem Kind nahestehender Mann sein. Mutterliebe und Vaterliebe sind nicht ersetzbar, daher auch die Problematik gleichgeschlechtlicher Partner, die ein Kind adoptieren wollen. Dieses Kind würde in der Regel ohne ein ihm nahestehenden Mann (bei Lesben) oder eine nahestehende Frau (bei Schwulen) aufwachsen. Natürlich wachsen auch viele andere Kinder ohne Vater (selten ohne Mutter) auf. Doch Kinder die zur Adoption „freigegeben“ sind, sollten neben dem Verlust der leiblichen Eltern nicht auch noch auf die Chance verzichten müssen, einen nahestehenden weiblichen und männlichen Adoptivelternteil haben zu können.[1]
Dann gibt es noch die „Stiefkindadoption“. Der Unterschied zwischen einer Stieffamilie und einer Flickwerk-Familie besteht darin, dass bei einem Kind in einer Stieffamilie entweder der Vater oder die Mutter verwitwet ist und neu geheiratet hat. Bei einer Flickwerk-Familie hingegen geht es um Scheidung und Wiederheirat. Das bedeutet, dass beide Eltern des Kindes noch leben. In diesem Fall würde die verwandtschaftliche Verbindung des Kindes zu einem Elternteil willkürlich und gewaltsam aufgehoben. Das ist ein sehr schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Kindes, denn es wird ja nicht nur ein unliebsam gewordener Elternteil („entsorgte Väter“) abgeschnitten, es hängen ja auch noch Großeltern, Tanten, Onkel, Cousin und Cousinen dran.
Die Sache würde vollens unübersichtlich, wenn die Mutter sich ein zweites Mal scheiden ließe und dem Stiefvater das gleiche Schicksal ereilte wie dem biologischen Vater. Vaterschaft würde dadurch völlig entwertet werden und zu einer temporären Beziehung zwischen einem Kind und einer männlichen Vaterfigur herabgewürdigt für eine Zeit, „solange es der Mutter in den Kram passt“.
Es wird hiermit deutlich, dass das Adoptivrecht zu einem mächtigen Hebel der Familienzerstörung wird, mit dem der Kern der Familie, die Verwandtschaftsbeziehungen, erst aufgebrochen und dann zertrümmert werden.
Das Thema ist damit aber noch nicht abgeschlossen. In Kalifornien ist jetzt der Fall aufgetreten, wo ein lesbisches Paar ihrem 11jährigen Sohn Hormonblocker verabreicht, um seine Pubertät hinauszuzögern, damit er „mehr Zeit hat zu entscheiden, ob er Mädchen oder Junge sein“ will.[3] Das erweckt ungute Erinnerungen an den Fall Reimer, wo der Versuch unternommen wurde, einen Jungen operativ und mit Hormonbehandlung in eine Frau zu verwandeln. Der Gedanke ist erschreckend, wieviele Möglichkeiten sich hierbei ergeben, Kinder zu manipulieren.
2.10.2. Erbschaftsrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als verfassungswidrig erklärt:
Was auffällt ist, dass die Bundesverfassungsrichter dem Gesetzgeber in diesem neben einer denkbar kurzen Frist auch genaue Vorgaben für eine Gesetzesänderung gegeben haben.
Wenn es aber um Diskriminierung von Vätern geht und um die elementaren Rechte eines Kindes auf seinen Vater, dann werden kaum Vorgaben gemacht und auch beim letzten Urteil zum fehlenden Sorgerecht nichtehelicher Väter hat das BVerfG (1 BvR 420/09) nur schwammig argumentiert. Eine Frist wurde überhaupt nicht gesetzt.
2.10.3. Sorgerecht
Die politische Behauptung wird aufgestellt, Schwule und Lesben seien für die Kindererziehung genauso geeignet wie heterosexuelle Eltern und eine Lebensgemeinschaft von Homosexuellen sei einer Ehe gleichwertig und von daher auch rechtlich gleichzustellen. Dieser Einschätzung liegt die Überzeugung der Pseudowissenschaft Genderismus zugrunde, dass Mann und Frau, also Vater und Mutter, beliebig austauschbar seien. Vorausgesetzt, dass Mann und Frau gleich sind und Vater- und Mutterrollen nur anerzogen, dann wären nach dieser Logik zwei lesbische Frauen (oder zwei schwule Männer) gleichwertig einem normalen Elternpaar.
Aus dieser Pseudologik ausgeklammert bleibt die Tatsache, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften nicht auf Dauer angelegt sind (Konkubinat). Damit verbunden ist die Frage, wie es mit dem Sorgerecht und der Unterhaltspflicht für Kinder verfahren werden soll, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe beschäftigt sich unter dem Aktenzeichen 5 UF 217/10 mit dem Streit gewalttätiger Lesben um das Umgangsrecht.[7] Nach der Auflösung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ist das Beziehungsgeflecht zwischen einer leiblichen Mutter, einer zweiten sozialen Mutter und eines biologischen Vaters rechtlich zu klären. Wenn die Kindesmutter sich wieder dem männlichen Geschlecht zuwendet, kommt gegebenenfalls noch ein weiterer sozialer Vater hinzu, oder eine weitere soziale Mutter, wenn sie erneut eine lesbische Beziehung eingeht. Wie es mit dem Wohl des Kindes bestellt ist, wenn Erwachsene am Beziehungskarussell drehen, ist völlig offen. In diesen Fällen sowohl dem Kindeswohl als auch der Rechtsstaatlichkeit Genüge zu tun, dürfte einer Quadratur des Kreises gleichkommen. Das praktische Ergebnis dürfte willkürlich sein und ebenso gut könnte man auch würfeln. Der Staat dürfte aber eine Lösung suchen, die für die Staatskasse am günstigen kommt. Besonders wenn beide lesbischen Mütter Sozialhilfebezieherinnen sind, wird er versuchen, die Kosten auf den biologischen Vater abzuwälzen, auch wenn dieser für das Leben des Kindes „keine Rolle“ gespielt hatte. Der Mann wird dabei als Samenspender und Geldgeber für lesbische Beziehungsexperimente missbraucht.
Was der Staat in dieser Konstellation als schützenswert im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG ansieht, ist vollkommen unklar und wie der Familienrichter entscheidet, ist absolut willkürlich. Er wird seine Entscheidung aber als „im Sinne des Kindeswohls“ hinstellen, obwohl das Kindeswohl zu keinem Zeitpunkt eine Rolle gespielt hat. Unter dem Vorwand, Diskriminierung von Homosexuellen zu überwinden, dringt der Staat in private Lebensbereiche ein und unterstellt sie der Fremdbestimmung und öffentlichen Kontrolle. Der Begriff Kindeswohl dient dabei dem Staat als Universalschlüssel, um in familiäre Bereiche einzudringen.
Ebenso ungeklärt ist die Lage, wenn die Mutter dem Kind in Form von wechselnden Lebensabschnittspartnern ständig neue „Lebensabschnittsväter“ vorsetzt. Die Flickwerkfamilie ist an diesem Punkt etwas anderes als die altbekannte Stieffamilie, wo ein Elternteil verstorben ist, denn bei wechselnden Flickwerkbeziehungen leben die Vaterfiguren ja alle noch. Es ist unklar, wie ein Lebensabschnittsvater seine Vaterschaft weiterhin wahrnehmen kann, wenn die Kindesmutter und einzige konstante Sorgerechtsinhaberin ihn verstößt. Wie sehen seine Rechte und Pflichten aus und wie kann er diese in Form gelebter Vaterschaft ausüben? Und wie sieht es mit der Bindung des Kindes zu den verschiedenen Vaterfiguren aus? Muss das Kind seine Kind-Vater-Beziehung im Gleichtakt mit der Mutter ein- und ausschalten, wie diese es mit der Frau-Mann-Beziehung macht? Wo bleiben die Bedürfnisse des Kindes? Hans-Otto Burschel beschreibt im Beck-Blog folgenden Fall:
2.10.4. Unterhaltsrecht
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