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für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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2.10. Die Flickwerk-Familie

Das Familienrecht behandelt, wie der Name schon sagt, Rechtsfragen rund um die Familie. Als nächstes sind die rechtlichen Implikationen zu untersuchen, wenn Familien­recht auf Nicht­familien ausgeweitet wird. Nicht­familien sind etwa Wohn­gemein­schaften, so genannte Ein-Eltern-Familien (Allein­erziehende) und so genannte Homoehen (Gleich­geschlechtliche Lebens­gemein­schaften, Regen­bogen­familien). Dann ist zu betrachten, was diese Rechts­entwicklung als Seiteneffekt für die Familien bedeutet.

Dieser Abschnitt behandelt die Anwendung des Familien­rechts auf Nicht­familien und Stief­familien (Neudeutsch: Patchwork family). Für die Einmischung des Staates in die Familie siehe Verrechtlichung der Beziehungen.


Im Kapitel Familie wurde bereits behandelt, was Familie ausmacht. Dazu gehören unter anderem die Aufzucht von Kindern und die Herstellung von Verwandt­schaft zwischen zwei Herkunfts­familien. Eine gleich­geschlecht­liche Lebens­gemein­schaft wird nicht etwa dadurch zur Ehe, weil der Staat ihr dazu die Insignien gibt, wie etwa das Erbschafts­recht oder das Adoptions­recht. Ein Affe wird auch nicht dadurch zum Menschen, indem man ihn in Menschen­kleider steckt. Er bleibt ein Affe in Menschen­kleidung.

Ebenso wenig sind ständig wechselnde Flickwerk-Konstellationen vergleichbar einer Familie mit stabilen Verwandt­schafts­beziehungen. Sie sind es nicht in sozialer Hinsicht und auch sonst nicht. Die Rechtspflege verstrickt sich in unauflösbare Widersprüche, wenn sie versucht, diese so unterschiedlich gelagerten Lebens­verhältnisse rechtlich gleich­zu­stellen. Es wird ein Fass ohne Boden aufgemacht, welches nur eine weitere einträgliche Spielwiese für die Helfer­Innen­industrie eröffnet.

zurück2.10.1. Adoption

Die Adoption ist ein Sonderfall für die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses, wobei die biologische Abstammung keine Rolle spielt. Das Motiv dafür ist, Waisen­kindern, die ihre biologischen Eltern durch Krankheit, Unfall oder Gewalt­verbrechen verloren haben, Ersatz­eltern zu verschaffen. Diese rechtliche Sonder­möglich­keit wird von Homo-Lobbyisten missbraucht, um gleich­geschlecht­lichen Lebens­gemein­schaften Kinder zu verschaffen. Das Motiv, welches auf das Wohl verwaister Kinder ausgerichtet ist, wird zum Eigennutz gleich­geschlecht­licher Paare. Auf dem Rücken von Kindern soll so die rechtliche Gleichheit von Ehe und gleich­geschlecht­licher Lebens­gemein­schaft legitimiert werden.

Das Recht der Kinder auf einen Vater und eine Mutter, wird so mit Füßen getreten. Schließlich haben alle Menschen auf der Welt genau eine Frau als Mutter und einen Mann als Vater. Und das trifft auch auf jede Lesbe und jeden Schwulen zu. Genau dies wird den von gleich­geschlecht­lichen Partnern adoptierten Kindern verwehrt. Und es ist die Frage, ob der Kinder­wunsch eines gleich­geschlecht­lichen Paares über das fundamentale Recht eines Kindes gestellt werden darf.

Jedes Kind braucht Mutterliebe – das kann auch zur Not die Liebe einer anderen dem Kind nahestehenden Frau sein. Ein Kind braucht aber auch Vaterliebe – das kann auch zur Not ein anderer dem Kind nahestehender Mann sein. Mutterliebe und Vaterliebe sind nicht ersetzbar, daher auch die Problematik gleich­geschlecht­licher Partner, die ein Kind adoptieren wollen. Dieses Kind würde in der Regel ohne ein ihm nahestehenden Mann (bei Lesben) oder eine nahestehende Frau (bei Schwulen) aufwachsen. Natürlich wachsen auch viele andere Kinder ohne Vater (selten ohne Mutter) auf. Doch Kinder die zur Adoption „frei­ge­geben“ sind, sollten neben dem Verlust der leiblichen Eltern nicht auch noch auf die Chance verzichten müssen, einen nahestehenden weiblichen und männlichen Adoptiv­eltern­teil haben zu können.[1]

Dann gibt es noch die „Stief­kind­adoption“. Der Unterschied zwischen einer Stief­familie und einer Flickwerk-Familie besteht darin, dass bei einem Kind in einer Stieffamilie entweder der Vater oder die Mutter verwitwet ist und neu geheiratet hat. Bei einer Flickwerk-Familie hingegen geht es um Scheidung und Wiederheirat. Das bedeutet, dass beide Eltern des Kindes noch leben. In diesem Fall würde die verwandt­schaft­liche Verbindung des Kindes zu einem Elternteil willkürlich und gewaltsam aufgehoben. Das ist ein sehr schwer­wiegender Eingriff in die Rechte des Kindes, denn es wird ja nicht nur ein unliebsam gewordener Elternteil („entsorgte Väter“) abgeschnitten, es hängen ja auch noch Großeltern, Tanten, Onkel, Cousin und Cousinen dran.

Die Sache würde vollens unübersichtlich, wenn die Mutter sich ein zweites Mal scheiden ließe und dem Stief­vater das gleiche Schicksal ereilte wie dem biologischen Vater. Vaterschaft würde dadurch völlig entwertet werden und zu einer temporären Beziehung zwischen einem Kind und einer männlichen Vater­figur herabgewürdigt für eine Zeit, „solange es der Mutter in den Kram passt“.

Es wird hiermit deutlich, dass das Adoptivrecht zu einem mächtigen Hebel der Familien­zer­störung wird, mit dem der Kern der Familie, die Verwandt­schafts­beziehungen, erst aufgebrochen und dann zertrümmert werden.

Das Thema ist damit aber noch nicht abgeschlossen. In Kalifornien ist jetzt der Fall aufgetreten, wo ein lesbisches Paar ihrem 11jährigen Sohn Hormon­blocker verabreicht, um seine Pubertät hinauszuzögern, damit er „mehr Zeit hat zu entscheiden, ob er Mädchen oder Junge sein“ will.[3] Das erweckt ungute Erinnerungen an den Fall Reimer, wo der Versuch unternommen wurde, einen Jungen operativ und mit Hormon­behandlung in eine Frau zu verwandeln. Der Gedanke ist erschreckend, wieviele Möglichkeiten sich hierbei ergeben, Kinder zu manipulieren.

zurück2.10.2. Erbschaftsrecht

Das Bundes­verfassungs­gericht hat die Ungleich­behandlung von Ehe und eingetragener Lebens­partner­schaft im Erbschaft­steuer- und Schenkung­steuer­gesetz als verfassungs­widrig erklärt:

„Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern im Recht des persönlichen Freibetrags lässt sich nicht allein mit Verweisung auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) rechtfertigen. Geht die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebens­formen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebens­sach­verhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht.“ [2][4]

Was auffällt ist, dass die Bundes­verfassungs­richter dem Gesetzgeber in diesem neben einer denkbar kurzen Frist auch genaue Vorgaben für eine Gesetzes­änderung gegeben haben.

„Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung für die vom Erbschaft­steuer- und Schenkung­steuer­gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S. 378) betroffenen Altfälle zu treffen, die diese Gleichheits­verstöße in dem Zeitraum zwischen dem Inkraft­treten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleich­geschlecht­licher Gemeinschaften: Lebens­partner­schaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) bis zum Inkraft­treten des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungs­rechts vom 24. Dezember 2008 (BGBl I S. 3018) beseitigt.“ [2][5]

Wenn es aber um Diskriminierung von Vätern geht und um die elementaren Rechte eines Kindes auf seinen Vater, dann werden kaum Vorgaben gemacht und auch beim letzten Urteil zum fehlenden Sorgerecht nichtehelicher Väter hat das BVerfG (1 BvR 420/09) nur schwammig argumentiert. Eine Frist wurde überhaupt nicht gesetzt.

„Wegen der getroffenen Über­gangs­regelung wird davon abgesehen, dem Gesetzgeber eine Frist für die vorzunehmende Neuregelung zu setzen, zumal die Bundes­regierung im Verfahren erklärt hat, dass es schon Vorüberlegungen für eine gesetzliche Neuregelung gibt.“ [6][5]

zurück2.10.3. Sorgerecht

Die politische Behauptung wird aufgestellt, Schwule und Lesben seien für die Kinder­erziehung genauso geeignet wie hetero­sexuelle Eltern und eine Lebens­gemein­schaft von Homosexuellen sei einer Ehe gleichwertig und von daher auch rechtlich gleich­zustellen. Dieser Einschätzung liegt die Über­zeugung der Pseudo­wissen­schaft Genderismus zugrunde, dass Mann und Frau, also Vater und Mutter, beliebig austauschbar seien. Vorausgesetzt, dass Mann und Frau gleich sind und Vater- und Mutter­rollen nur anerzogen, dann wären nach dieser Logik zwei lesbische Frauen (oder zwei schwule Männer) gleichwertig einem normalen Elternpaar.

Aus dieser Pseudologik ausgeklammert bleibt die Tatsache, dass gleich­geschlecht­liche Lebens­partner­schaften nicht auf Dauer angelegt sind (Konkubinat). Damit verbunden ist die Frage, wie es mit dem Sorgerecht und der Unter­halts­pflicht für Kinder verfahren werden soll, die in einer gleich­geschlecht­lichen Lebens­partner­schaft leben. Das Ober­landes­gericht Karlsruhe beschäftigt sich unter dem Aktenzeichen 5 UF 217/10 mit dem Streit gewalttätiger Lesben um das Umgangsrecht.[7] Nach der Auflösung der gleich­geschlecht­lichen Lebens­partner­schaft ist das Beziehungs­geflecht zwischen einer leiblichen Mutter, einer zweiten sozialen Mutter und eines biologischen Vaters rechtlich zu klären. Wenn die Kindes­mutter sich wieder dem männlichen Geschlecht zuwendet, kommt gegebenenfalls noch ein weiterer sozialer Vater hinzu, oder eine weitere soziale Mutter, wenn sie erneut eine lesbische Beziehung eingeht. Wie es mit dem Wohl des Kindes bestellt ist, wenn Erwachsene am Beziehungs­karussell drehen, ist völlig offen. In diesen Fällen sowohl dem Kindeswohl als auch der Rechts­staatlich­keit Genüge zu tun, dürfte einer Quadratur des Kreises gleichkommen. Das praktische Ergebnis dürfte willkürlich sein und ebenso gut könnte man auch würfeln. Der Staat dürfte aber eine Lösung suchen, die für die Staatskasse am günstigen kommt. Besonders wenn beide lesbischen Mütter Sozial­hilfe­bezieherinnen sind, wird er versuchen, die Kosten auf den biologischen Vater abzuwälzen, auch wenn dieser für das Leben des Kindes „keine Rolle“ gespielt hatte. Der Mann wird dabei als Samenspender und Geldgeber für lesbische Beziehungs­experimente missbraucht.

Was der Staat in dieser Konstellation als schützenswert im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG ansieht, ist vollkommen unklar und wie der Familien­richter entscheidet, ist absolut willkürlich. Er wird seine Entscheidung aber als „im Sinne des Kindeswohls“ hinstellen, obwohl das Kindeswohl zu keinem Zeitpunkt eine Rolle gespielt hat. Unter dem Vorwand, Diskriminierung von Homosexuellen zu überwinden, dringt der Staat in private Lebensbereiche ein und unterstellt sie der Fremdbestimmung und öffentlichen Kontrolle. Der Begriff Kindeswohl dient dabei dem Staat als Universal­schlüssel, um in familiäre Bereiche einzudringen.

Ebenso ungeklärt ist die Lage, wenn die Mutter dem Kind in Form von wechselnden Lebens­abschnitts­partnern ständig neue „Lebens­abschnitts­väter“ vorsetzt. Die Flickwerk­familie ist an diesem Punkt etwas anderes als die altbekannte Stieffamilie, wo ein Elternteil verstorben ist, denn bei wechselnden Flickwerk­beziehungen leben die Vaterfiguren ja alle noch. Es ist unklar, wie ein Lebens­abschnitts­vater seine Vaterschaft weiterhin wahrnehmen kann, wenn die Kindesmutter und einzige konstante Sorgerechts­inhaberin ihn verstößt. Wie sehen seine Rechte und Pflichten aus und wie kann er diese in Form gelebter Vaterschaft ausüben? Und wie sieht es mit der Bindung des Kindes zu den verschiedenen Vaterfiguren aus? Muss das Kind seine Kind-Vater-Beziehung im Gleichtakt mit der Mutter ein- und ausschalten, wie diese es mit der Frau-Mann-Beziehung macht? Wo bleiben die Bedürfnisse des Kindes? Hans-Otto Burschel beschreibt im Beck-Blog folgenden Fall:

„Eine Ehefrau bekommt während der Trennungszeit ein Kind: Paul.
Als Vater Pauls gilt gemäß § 1592 I Nr. 1 BGB ihr Ehemann (V1).
Mit dem (mutmaßlichen) biologischen Vater (V2) will die Mutter nie wieder das Geringste zu tun haben.
Es findet sich der neue Freund der Mutter (V3), der nach Rechts­hängig­keit der Scheidung gemeinsam mit Mutter und V1 zum Jugendamt marschiert und dort mit Zustimmung von V1 und Mutter die Vaterschaft für Paul anerkennt (§ 1599 II BGB).
V2 will seinen Paul sehen. Den Antrag muss ich abweisen, da er rechtlich nicht dessen Vater ist. Einen Antrag nach § 1600 I Nr. 2 BGB stellt V2 aber auch nicht.
Die Freundschaft zwischen Mutter und V3 zerbricht.
V3 stellt Vaterschaft­anfechtungs­antrag und gewinnt. Paul ist nun vaterlos. Die Vaterschaft des V1 lebt nicht wieder auf (Gaul FamRZ 1997, 1454).
Die Mutter erzählt beiläufig, dass sich ihr neuer Sozialpartner ganz und gar rührend um Paul kümmert und sie überlegen, eine Vaterschafts­anerkennung beim Jugendamt zu machen.
Armer Paul“
[8]

zurück2.10.4. Unterhaltsrecht

Coming soon!

Das Unterhaltsrecht

„Heutige Patchwork-Familien bestehen fast immer aus einer Mutter und zwei, manchmal noch mehr Vätern.“ [9]





[1] Väternotruf: Adoption durch Lesben und Schwule, Adoption, Adoptiveltern, Adoptivkinder
[2] a b Bundes­verfassungs­gericht: Pressemitteilung Nr. 63/2010 vom 17. August 2010; Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07
[3] Controversial Therapy for Pre-Teen Transgender Patient Raises Questions, Fox-News am 17. Oktober 2011; Lesbians prepare to have boy castrated (Lesben bereiten Jungen auf Kastration vor)
[4] TrennungsFAQ-Forum: Die Ehe ist tot, es lebe die andere Lebensform!
[5] a b Femokratie-Blog: BVerfG ist ein pures Machtinstrument
[6] Bundes­verfassungs­gericht: Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09
[7] OLG Karlsruhe 5 UF 217/10 Gewalttätige Lesben streiten um Umgang, 20. Januar 2011
[8] Beck-Blog: Die Väter des Paul, Hans-Otto Burschel am 8. August 2011
[9] Mamablog: Der Kuckucks-Vater, Nicole Althaus am 25. Februar 2010