Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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2.6.1. Gewaltfreie Erziehung § 1631

§ 1631 BGB
Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Familien­gericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen. [1]


Es ist nun interessant zu untersuchen, wie dieser Paragraph begründet wurde und wie er praktisch angewandt wird.

„Die besorgnis­erregende Zunahme der Kinder- und Jugend­kriminalität war Dauerthema in den Medien. Von immer wieder neu auftretenden Gewalt­exzessen der Kinder und Jugendlichen wurde berichtet. Selbst die Politik nahm sich dem Thema an und machte es teilweise zum Haupt­diskussions­punkt im Wahlkampf. Kinder und Jugendliche, die ihre Mitschüler quälen, an öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Verkehrs­mitteln völlig grundlos andere Personen belästigen und teilweise schwer verletzen, zog das Interesse der Öffentlichkeit auf sich. In einem Fernseh­interview wurde ein Jugendlicher, der einen seiner Mitschüler kranken­haus­reif geschlagen hat, nach den Gründen seiner Tat befragt. Der Jugendliche berichtete, dass er zu Hause von seinem Vater regelmäßig geschlagen werde. Der Respekt und die Angst vor dem eigenen Vater hindere ihn daran, sich gegen die Gewalt­tätigkeiten seines Vaters zur Wehr zu setzen. Das Verprügeln des Mitschülers diente ihm letztlich als Ventil, die durch das Verhalten des Vaters bei ihm angestaute Wut und Aggression abzulassen. Human­wissen­schaft­liche Untersuchungen bestätigen seit langem das Phänomen, dass Kinder und Jugendliche aus zerrütteten Familien­ver­hältnissen, die von ihren Eltern sehr streng und mit körperlicher und seelischer Gewalt erzogen werden, selbst zu Gewalttaten anderen gegenüber neigen. Misshandelte Kinder werden häufiger straffällig und neigen eher dazu Konflikte mit Gewalt zu lösen. (Thomas, Zeitschrift für Rechtspolitik 1999, S. 193 (S. 194 f.).)
Auch sind sich Kriminologen und Jugendforscher einig, dass die Rückfall­kriminalität in späteren Lebens­abschnitten, bei straffälligen Kindern und Jugendlichen, in engem Zusammenhang mit der Herkunft dieser Kinder und Jugendlichen aus einem gewaltbereiten Elternhaus steht.“ (Thomas, Zeitschrift für Rechtspolitik 1999, S. 193 (S. 196).)

Diese Begründung stellt den Vater als gewalttätig und die Familie als einen für Kinder gefährlichen Ort dar. Es ist schon fast offensichtlich, dass der Mann diskriminiert und die Familie für einen staatlichen Eingriff vorbereitet werden soll.[2] Die Begründung leugnet, dass die Prügelstrafe nicht nur in Familien, sondern vor allem auch in staatlichem Auftrag in Schulen praktiziert wurde. Es sollte nach dem Hintergrund für diesen Paradigmen­wechsel gefragt werden. Hat sich der Staat hier vom Saulus zum Paulus gewandelt? Oder tauscht er hier nur ein Extrem (Prügel­strafe) gegen ein anderes Extrem (gewaltfreie Erziehung)? Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Staat nicht seine Kompetenzen überschreitet, wenn er Familien die Erziehungs­methoden vorschreibt. Es bleibt weiter die Frage offen, wie Eltern ihre Erziehungs­pflicht wahrnehmen sollen, wenn ihnen jegliche Sanktions­möglichkeiten genommen werden. Sollen Familien so schon mal präventiv kriminalisiert werden, damit der Staat via Jugendamt einen Fuß in der Tür jeder Familie hat? Schon jetzt ist es üblich, dass Kindergärten wegen jeden Pfurz das Jugendamt einschalten, das dann eine Aktennotiz über die denunzierte Familie anfertigt. Als Anlass reicht schon ein blauer Fleck, den sich ein Kind beim Spielen zuhause zugezogen hat. Es ist wohl nur eine Frage der Zeit, bis Jugendämter über alle Familien eine Akte führen.[3] Die Gesetzgebung leistet der Tendenz Vorschub, Kinder nicht mehr zu erziehen, sondern einfach nur noch aufwachsen zu lassen (Laissez-faire). In Zeiten, in denen Abnormalitäten als normal zu gelten haben (Anti­diskriminierungs­gesetz), wird es schwierig in politisch korrekter Weise seinen Kindern Werte zu vermitteln. Aber vielleicht will man die Familie als werte­prägenden Faktor auch nur ausschalten, damit der Staat den Kindern ungestört in staatlichen Kinder­krippen, Kinder­gärten und Schulen seine Wert­vor­stellungen aufdrängen kann. Christliche und muslimische Werte­vor­stellungen dürften nur störend sein, wenn der Staat sein Gender Mainstream-Programm durchziehen will.

Die Begründung verschweigt auch, dass in dieser Zeit es eben nicht vorkam, dass Jugendliche ihre Mitschüler kranken­haus­reif schlugen, auf wehrlos am Boden liegende Opfer eintraten und an öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Verkehrs­mitteln völlig grundlos andere Personen belästigten und teilweise schwer verletzten. Früher waren Rangeleien und Raufereien auf dem Schulhof wesentlich harmloser. So schlecht kann die Erziehung, welche die Prügelstrafe kannte, dann doch nicht gewesen sein. Das bedeutet zunächst einmal, dass mit der Ursachen­analyse für die Gewaltexzesse etwas nicht stimmt.

Ein Jugendlicher erlebte bei einer Prügelstrafe, wie schmerzhaft das ist und er wünscht sich, der ausführende Lehrer oder Vater möge aufhören. Diese schmerzhafte Erfahrung nahmen die Jugendlichen mit, wenn sie selbst in Ausein­ander­setzungen untereinander verwickelt waren und sie wussten, wann man aufzuhören hatte. Da sie selbst die Erfahrung hatten, selbst wehrlos dem Vater oder Lehrer ausgeliefert zu sein, konnten sie sich in einen wehrlos am Boden Liegenden einfühlen. Dieses Einfühl­vermögen ist heute vielen Jugendlichen offensichtlich verloren gegangen. Die Pädagogen an den Schulen sind offensichtlich nicht in der Lage, ihren Schülern dies zu vermitteln. Heute können Jugendliche sanktionslos Gewalt­exzesse verüben, ohne dass sie die Folgen am eigenen Leib spüren müssen. Das einzige, was ihnen „droht“ ist, dass sie mit pädagogischen Watte­bäuschchen beworfen werden.

Offenbar wird nicht nur eine falsche Ursache für ein Phänomen angegeben, sondern verkannt, dass die Kuschel­pädagogik, die als Heilmittel angepriesen wird, gerade mit verantwortlich ist für die Eskalierung des Problems. Dahinter steht möglicherweise ein Menschenbild, dass der Mensch von Natur aus gut sei. Das ist er aber nicht, wie sich immer wieder zeigt. Andernfalls müssten auch Saddam Hussein und die Taliban ein „Recht auf gewaltfreie Erziehung“ haben. Wenn die Welt aber nun nicht gewaltfrei ist und man nicht darauf verzichten kann, Gewalt mit Gegengewalt zu begegnen, dann ist es weltfremd zu fordern, dass ausgerechnet die Erziehung gewaltfrei zu sein habe.

„§ 1631 Abs. 2 S. 1 BGB gibt dem Kind ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“

Es wäre nicht notwendig zu betonen, dass selbst­ver­ständ­lich dort auf Prügel­strafe und andere körperliche Strafen verzichtet werden sollte wo es gute und wirkungsvolle Alternativen gibt, wenn es in Deutschland nicht die hohe Kultur der Denunziation und der Diffamierung gäbe.

Ein Staat kann nicht auf das Mittel der Gewalt verzichten, wenn er seine Bürger vor Gewalt schützen will. Wenn Gefahr im Verzug ist, dann muss bei Gewalt­verbrechern als letztes Mittel auch die Unverletzlichkeit der Wohnung und des Lebens aufgegeben werden. Das bedeutet nicht, dass der Staat mit dieser Ultima ratio Missbrauch treiben darf.

Ebenso können Erziehungs­berechtigte nicht auf das Mittel der Gewalt verzichten. Auf Gewaltexzesse von Kindern und Jugendlichen mit einem „Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung“ zu reagieren, kann nicht die richtige Antwort sein. Rechte sind immer auch mit Pflichten verbunden. So wird das Recht des Bürgers, vom Staat geschützt zu werden mit der Pflicht zur Loyalität zu diesem Staat verbunden. Deshalb ist es falsch, das „Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung“ absolut zu setzen. Das würde die Loyalität des Kindes gegenüber seinen Lehrern und Eltern voraussetzen, die für das Kind die Sorge und Verantwortung tragen. Das Recht auf gewaltfreie Behandlung setzt die Pflicht zum gewaltfreien eigenen Handeln voraus, das gilt auch für ein Kind oder einen Jugendlichen.

Es geht also nicht darum, Misshandlungen von Kindern und Jugendlichen zu gestatten, sondern darum, im gegebenen Fall mit drastischen Mitteln die Konsequenzen und Grenzen ihres Handelns aufzuzeigen. Gerade daran mangelt es der Kuschel­pädagogik.

„Motiv des Gesetzgebers ist die Verdeutlichung, dass das Kind, als Person mit eigener Würde und als Träger von Rechten und Pflichten, die Achtung seiner Persönlichkeit auch von den Eltern verlangen kann. (BT-Drucks. 14/1247, S. 5.)“

Der Gesetzgeber verzichtet also völlig darauf, die Loyalität des Kindes einzufordern und fordert einseitig von den Eltern, die Achtung der Persönlichkeit des Kindes. Mit solch untauglichen Mitteln wird aber nicht die Persönlichkeit des Kindes geschützt, sondern lediglich die Autorität von Eltern und Lehrern untergraben, womit allen erzieherischen Bemühungen der Boden unter den Füßen entzogen wird. Wenn aber ein Kind nicht dazu angehalten wird, die Persönlichkeit seiner Eltern zu achten, wie kann man dann erwarten, dass es die Persönlichkeit des wehrlos am Boden liegenden Opfers achtet?

„In seiner Begründung zum Gesetzes­entwurf führt der Gesetzgeber aus, dass 55,6 % der Jugendlichen, in einer von Prof. Dr. Pfeiffer (Kriminologisches Institut Niedersachsen) in vier deutschen Städten durchgeführten Befragung, berichteten, bis zu ihrem 12. Lebensjahr elterliche Gewalt erlitten zu haben. 37 % der Jugendlichen, die häufiger misshandelt wurden, berichteten davon, auch selbst Gewalt anzuwenden. Weiter wird ausgeführt, dass pro Jahr 150.000 Kinder unter 15 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland körperliche Misshandlungen durch ihre Eltern erleiden. Für den Gesetzgeber besteht demnach ein eindeutiger Zusammenhang zwischen in der Familie erlittener Gewalt und von Jugendlichen ausgeübter Gewalt. (Dazu BT-Drucks. 14/1247, S. 4.)“

Männer als gewalttätig zu diffamieren und die Familie als einen gefährlichen Ort darzustellen, ist offenbar weit verbreitet. Die vorgestellten Zahlen erinnern jedenfalls auffallend an die Angaben der Feministinnen, dass angeblich jeder zweite Ehemann seine Frau vergewaltige.

Hier werden die Voraussetzungen dafür konstruiert, für die Hälfte aller Familien staatliche Eingriffs­möglich­keiten zu schaffen und die andere Hälfte der Familien unter einen General­verdacht zu stellen.

„Korrespondierend dazu verbietet der Gesetzgeber den Eltern, durch § 1631 Abs. 2 S. 2 BGB, bei der Ausübung der Personensorge körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen einzusetzen.
1. Körperliche Bestrafungen
Da in der Pädagogik und Kinder­psychologie anerkannt ist, dass jegliche Art der körperlichen Bestrafung für das Kind eine Demütigung bedeutet, erklärt sie der Gesetzgeber für unzulässig, auch wenn sie nicht die Intensität einer Misshandlung erreicht. (BT-Drucks. 14/1247, S. 5 u. S. 8.)“

Das Verbot körperlicher Bestrafung bindet Lehrern und anderen Erziehungs­personen die Hände gerade auch dann, wenn Kinder und Jugendliche gewalttätig werden. Und da das Lehrpersonal nicht (mehr) auf die Loyalität ihrer Schüler bauen kann, steht es recht hilflos Gewalt­problemen in ihren Schulen gegenüber. Doch anstatt das als selbst geschaffenes Problem zu erkennen, wird die Schuld an „Bevölkerungs­kreise mit Migrations­hinter­grund“ adressiert.

Interessant ist, dass hier implizit zugegeben wird, dass es nicht darum geht, Kinder vor körperlicher Misshandlungen zu schützen. Es geht darum, erzieherische Maßnahmen zu kriminalisieren. Wenn eine körperliche Strafe, die keine Misshandlung darstellt, als Demütigungen hingestellt wird, vor die ein Kind zu schützen sei, dann ist zu fragen, was Gewalt­exzesse unter Kindern und Jugendlichen für die Opfer bedeuten. Bedeutet das nicht, dass die jugendlichen Opfer gegenüber jugendlichen Tätern im Stich gelassen werden, weil Eltern, Lehrern und anderen Erziehungs­berechtigten durch das Verbot körperlichen Strafen die Hände gebunden werden?

„2. Seelische Verletzungen
Unter den Begriff der seelischen Verletzung werden auch die Fälle gefasst, in denen das Kind häusliche Gewalt zwischen Eltern erleben muss. (Veit in Bamberger/Roth, Bürgerliches Gesetzbuch Band 3, 2003, § 1631 Rn. 21.)“

Drei Sätze zuvor wurde implizit deutlich, dass es gar nicht um den Schutz des Kindes vor Misshandlung geht. Der „Schutzanspruch“ wird vielmehr auf „Demütigung“ und „seelische Verletzungen“ ausgeweitet. Diese inflationäre Ausweitung des Gewaltbegriffs findet sich auch im Diskurs der „Häuslichen Gewalt“ (natürlich des Mannes gegen die Frau). Und wie auf „Bestellung“ wird in der Begründung darauf Bezug genommen. Dies dient weder der Erziehung noch dem Schutz des Kindes, sondern allein der Diffamierung und Kriminalisierung des Mannes in der Gesellschaft und der Diskreditierung der Institution Familie. Und all dies wird euphemistisch in wohlgesetzte Worte verpackt und sophistisch getarnt.

„3. Entwürdigende Maßnahmen
Schließlich werden die entwürdigenden Maßnahmen, die das kindliche Selbst­bewusst­sein und Ehrgefühl verletzen oder gefährden, verboten. (Huber/Scherer, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2001, S. 797 (S. 799).)“

Wer Erfahrung mit Kindern hat, der weiß, dass ein Pubertierender so gut wie alle erzieherischen Maßnahmen als „entwürdigend“ auffassen kann. Sein trotzig den Eltern entgegen geschleudertes „Ihr habt mir gar nichts zu sagen!“ bekommt hier seine staatliche Weihe. Anstatt die Eltern in ihren Erziehungs­bemühungen zu stärken, werden sie unter Generalverdacht gestellt und zumindest verunsichert.

„Des weiteren sollen die entwürdigenden Maßnahmen, nach dem Willen des Gesetz­gebers, diejenigen Fälle auffangen, die zwar objektiv geeignet sind zu seelischen Verletzungen zu führen, im konkreten Fall jedoch bei dem betroffenen Kind nicht zu solchen Verletzungen geführt haben, etwa weil das Kind besonders unsensibel oder das Kind von den Maßnahmen der Eltern nichts erfahren hat, zum Beispiel bei verächtlichen Äußerungen über das abwesende Kind gegenüber Dritten. (BT-Drucks. 14/1247, S. 8.)“

Hiermit führen Juristen und Bürokraten ein Vehikel ein, das jede erzieherische Maßnahme zu diskreditieren gestattet. Wehe dem Vater, der in einer Scheidungs­angelegenheit einen Sorge­rechts­prozess führen muss. Die Möglichkeiten, auf diesem Wege ihm die Erziehungs­fähigkeit abzusprechen, sind Legion.

„Als zulässige Erziehungs­mittel kommen demzufolge beispielsweise noch in Betracht: Ermahnungen, das Kürzen von Taschengeld, Fernseh­verbot, das zeitweilige Verbot von Lieblings­spielen (z. B. Fußball), Erklärungen, Verweise, der Entzug von Spiel­geräten, Ausgeh­verbote, das festere Packen am Arm, um Gefahren zu vermeiden. (Veit in Bamberger/Roth, Bürgerliches Gesetzbuch Band 3, 2003, § 1631 Rn. 23.)“

Genau genommen werden Eltern mit diesen Vorschriften entmündigt. Es wird ihnen die Befähigung abgesprochen, in der Erziehung ihrer Kinder die jeweils angemessenen Erziehungs­methoden auszuwählen und anzuwenden.

Auf diesem Weg wird sich die prägende Beziehung zum Kind von einer Eltern-Kind-Bindung in ein Rechts­verhältnis verwandeln. Ehemals souveräne Eltern werden so zu Lakaien des Staates herabgewürdigt. Der Staat rechtfertigt sein Handeln mit dem „Wächteramt des Staates“ (Artikel 6 Absatz 2 GG). Doch längst wird das als Einfallstor in die Familie und Aushöhlung von Artikel 6 Absatz 1 GG missbraucht.

„Insgesamt bleibt anzumerken, dass der Gesetzgeber mit § 1631 Abs. 2 BGB ein Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung geschaffen hat. Dieses Recht könnte der Schlüssel zur Lösung des Problems der Kinder- und Jugend­kriminalität sein.“

Man merkt den Text an, dass diese Begründungen von Juristen und Bürokraten verfasst werden, die keinerlei praktische Erfahrung mit Kindern haben. Und wehe den Vätern und Lehrern, die in die Mühlen der Justiz und der Bürokratie geraten.

„Astrid Lindgren soll einmal gesagt haben: „Wenn Kinder ohne Liebe aufwachsen, darf man sich nicht wundern, wenn sie selber lieblos werden.“ Diese Erkenntnis einer großen Frau hatte letztlich auch der Gesetzgeber und wollte mit der Schaffung des Rechts des Kindes auf gewaltfreie Erziehung, gemäß § 1631 Abs. 2 BGB, Abhilfe schaffen.“

Hier wird Liebe mit Gewalt­freiheit verwechselt und zeigt einmal mehr, dass Juristen und Bürokraten nichts von Kindern verstehen.

Kinder brauchen Liebe und dazu auch Schutz, darunter fällt auch der Schutz davor in eine kriminelle Karriere abzurutschen oder einer Drogensucht zu verfallen. Die Liebe der Eltern erfordert in besonderen Situationen eben auch mal härtere Maßnahmen, während eine „politisch korrekte“ Gleich­gültigkeit den Kindern mehr Schaden zufügt.

„Die Entwicklung des § 1631 Abs. 2 BGB reicht zurück bis ins Jahr 1896. § 1631 Abs. 2 BGB gestattete dem Vater, unter dem Vorbehalt der Gebotenheit, die Anwendung ‚angemessener Zuchtmittel‘.“

„Im Rahmen der Gleich­berechtigung wurde im Jahre 1957, durch das Gleich­berechtigungs­gesetz vom 18. Juni 1957, § 1631 Abs. 2 BGB ersatzlos gestrichen. Allerdings war anerkannt, dass die Erziehungsbefugnis den Eltern nun, als Ausfluss des Erziehungs­rechts, gleichermaßen oblag.“

„Eine weitere Änderung durch das Kind­schafts­reform­gesetz vom 16. Dezember 1997 versuchte klarzustellen, dass jede körperliche und seelische Misshandlung ein ungeeignetes und deshalb verbotenes Erziehungs­mittel darstellt.“

„Am 8. November 2000 trat schließlich das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung in Kraft, mit dem Ziel, Eltern zur gewaltfreien Erziehung zu verpflichten.“

Irgendwie ist es seit den 1968er Jahren angesagt, Autorität, Disziplin, Werte und anderes schlecht zu finden und abzulehnen. Irgendwie hat die Gesellschaft früher ja auch funktioniert, also kann das alles ja so ganz schlecht nicht gewesen sein. Zweitens haben Frauen und Kinder in diesem Jahrhundert so viel Wohlstand, Rechte, Chancen und Möglichkeiten wie in keiner Zeit zuvor. Wenn aber trotzdem immer neu gejammert und geklagt wird über Benachteiligung, Unterdrückung und Gewalt, dann könnte das an der Unter­beschäftigung von Juristen, Pädagogen und Bürokraten liegen, deren Interesse es ist die Klagemühle immer weiter zu drehen, um damit ihre eigene Aufgabe und Job zu legitimieren. Und das läuft in etwa so: wenn es nicht mehr genügend Fälle körperlicher Misshandlung gibt, dann „erfindet“ man eben seelische Misshandlung und wenn das nicht mehr ausreicht, spricht man über Diskriminierung. Es ist doch seltsam, dass in einer so ruhigen und gewaltarmen Gesellschaft es angeblich von Opfern nur so wimmelt. Und wenn alles nicht mehr hilft, dann „entdeckt“ man unterdrückte Frauen und Kinder in der Türkei, in Indien und in China.

Was bei dem ganzen Opferkult übersehen und beiseite geschoben wird, ist, dass viele Kinder vor allem auch an den flächendeckenden Familien­zerstörungen leiden. Über den Satz, „den Kindern geht es gut, wenn es ihren Familien gut geht“, kann man nicht oft genug nachdenken.

Einige Experten wandten sich auch gegen eine Ausweitung des Gewaltbegriffs auf „seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen“.

Der Pädagoge (Jörg Diedrich) hielt es auch für bedenklich, auf Gewalt als Erziehungs­maß­nahme generell zu verzichten. Aus der Sicht des Pädagogen müsse „ein Kind lernen, mit Demütigungen umzugehen“.

„Auch Sauter bekräftigte, eine gewaltfreie Erziehung sei nicht möglich.“

Doch gibt es auch andere Stimmen:

Allen Kindern wird ein Recht auf die Erfahrung eingeräumt, dass ein Zusammenleben in der Familie auch in Konflikt­situationen ohne Gewalt­anwendung möglich ist. Alle Erwachsenen werden verpflichtet, ihre erzieherische Verantwortung, also ihre Erziehungs­pflicht und ihr Erziehungs­recht, ohne den Einsatz von Gewalt wahrzunehmen und zu erfüllen. Was im Kindergarten, in der Schule und der Berufs­aus­bildung schon lange gilt sowie sich bewährt und weitgehend durchgesetzt hat, gilt nun ohne Einschränkung überall dort, wo Kinder erzogen werden – also auch in der Familie. Damit werden an Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer, Eltern und alle übrigen Erziehungs­berechtigten bei der Erziehung von Kindern dieselben Ansprüche gestellt, was das Verständnis füreinander und die Bereitschaft zur gegenseitigen Beratung und Unterstützung hoffentlich beflügeln wird.“

Dumm ist nur, dass eben Kinder und Jugendliche, denen das Recht zugesprochen wird „Konflikt­situationen ohne Gewalt­anwendung“ zu erleben, sich daran eben nicht (immer) halten. Konflikte und Gewalt kann man also nicht einfach verbieten, sondern der Umgang mit Konflikten und Gewalt muss erlernt werden und mit eigenen Erfahrungen bestätigt werden. Der juristische und bürokratische Ansatz ist also verkehrt.

„Wie aber können Kinder ihr Recht auf eine Erziehung ohne Gewalt durchsetzen und wie können die Eltern dazu gebracht werden, das Verbot des Einsatzes von Gewalt in der Erziehung zu respektieren und einzuhalten? […] Nicht durch Straf­androhungen, sondern durch Aufklärung und Beratung, Unterstützung und Entlastung von Kindern und Eltern sollen körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen aus der Erziehung verbannt werden. Eltern sollen durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung nicht eingeschüchtert oder verunsichert und damit handlungs­unfähig gemacht werden. Ganz im Gegenteil, die Erziehungs­kompetenz und Handlungs­fähig­keit der Eltern sollen und müssen gestärkt werden, damit sie auch dann, wenn sich ihre Kinder wieder einmal nervig, aggressiv und unkontrolliert verhalten, ohne Prügel und Demütigungen reagieren können.“

Dumm nur, wenn Kinder und Jugendliche, angestachelt von Pädagogen (oder soll ich sagen Denunzianten?), ihren Eltern klarmachen „Ihr habt mir gar nichts zu sagen!“ und „ihre Rechte“ kennen. Auf so einer Basis ist keine Erziehung möglich. Oder anders ausgedrückt: Wer sollte in einem solchen Umfeld noch ernsthaft Kinder in die Welt setzen wollen? Denn entgegen der Absichts­erklärung werden Eltern eingeschüchtert, verunsichert und damit letztendlich handlungs­unfähig gemacht.

Es ist auch kritisch zu fragen, ob es sinnvoll ist, wenn Lehrer Angst haben das Klassenzimmer zu betreten und immer weniger Lehrer in ihrem Beruf das Rentenalter erreichen, weil viele vorher wegen Burnout-Syndrom aufgeben müssen. Schulen sollten Orte des Lernens sein und nicht ein Kampffeld, auf dem Lehrer damit beschäftigt sind sich zu behaupten und Störer unter Kontrolle zu bekommen, während die andere Hälfte der Schüler von einer Schule gelangweilt sind, in der sie kaum noch etwas lernen.

Ohne Erziehung und Disziplin hat es noch kein Volk auf der Welt es zu irgend etwas gebracht. Juristen, Pädagogen und Bürokraten sollten es gut bedenken, ob sie nicht die Zukunft unserer Gesellschaft verspielen, weil sie meinen, den Kindern könne keine Erziehung und Disziplin zugemutet werden, weil sie das „demütigen“ würde.

„Falls Vater oder Mutter in einer Über­forderungs­situation oder im Affekt dennoch einmal die Hand ausrutscht, dann kann das betroffene Kind zwar nicht zum Gericht gehen und die Verletzung seines Rechtes auf gewaltfreie Erziehung anzeigen. Das Kind befindet sich aber in jedem Fall moralisch im Recht – der schlagende Vater oder die schlagende Mutter dagegen im Unrecht. Eltern werden also künftig Schläge und Demütigungen, aus welchem Grund und mit welcher Absicht sie auch immer geschehen, nicht mehr rechtfertigen können. Sie befinden sich moralisch gesehen ihrem Kind gegenüber im Unrecht und sollten dieses Unrecht wieder gut machen, indem sie sich für ihr Verhalten bei ihrem Kind entschuldigen und sich vornehmen, künftig solche Verhaltens­weisen zu vermeiden.“

Es sieht ganz so aus, als wenn hier ein Rollentausch zwischen Eltern und Kindern gefordert wird. Das Kind wird als moralische Instanz installiert und die Eltern werden in die Defensive gedrängt. Denn gerade die Ausweitung des Gewaltbegriffs auf „seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen“ sorgt dafür, dass Eltern jederzeit ins Unrecht gesetzt werden können. Das kann dazu führen, dass Eltern aufhören Kinder zu erziehen und sie nur noch versorgen. Oder sie verzichten ganz auf Kinder. Für den Verzicht auf Erziehung gibt es aber auch Befürworter.[4]

Zitate aus Das Recht auf gewaltfreie Erziehung, Das Familien­handbuch des Staatsinstituts für Frühpädagogik (IFP)

Klaus Heck erkannte und fürchtete schon in den 1970er Jahren

„… in dem süßen Gelaber v. Braunmühls über Kinderrechte eine dahinter liegende Ideologie der Vernichtung traditioneller Familien, die heute zunehmend Realität wird.“ [5]

Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider kommentiert:

„Das Modell antiautoritärer Erziehung ist somit ins Gesetz geschrieben. Hoffentlich geht es gut, mir bleiben Zweifel.“ [6]





[1] Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindes­unterhalts­rechts vom 2. November 2000;
Juristischer Informationsdienst: § 1631 BGB; lexetius.com: § 1631 BGB
[2] Die Aktionen, in denen die Familie als gefährlicher Ort denunziert wird, sind Legion. Beispiel: Zuhause ist es am gefährlichsten (Frauen werden geschlagen, sexuell und wirtschaftlich ausgebeutet, gedemütigt, diskriminiert: Gewalt an Frauen hat viele Gesichter.) 23. November 2009
[3] Unter dem Vorwand des Kinderschutzes wird eine staatliche Kontrolle aufgebaut, welche die Arbeit der Stasi in den Schatten zu stellen droht. Kindergartenerzieherinnen, Lehrerinnen, Ärzte, Sozial­arbeiter und Nachbarn werden zu „Informellen Mitarbeitern“ gemacht, welche Familien jederzeit denunzieren können.
[4] Erziehen ist gemein, Ein Grundsatztext gegen Erziehung, zur Antipädagogik
[5] Klaus Heck: Philosophie: Big Brother macht mit artgerechter Haltung ernst
[6] Karl Albrecht Schachtschneider: „Rechtsproblem Familie“, S. 32