In einer Ehe gibt es nicht zwei, sondern viele Vertragspartner. Man heiratet nicht nur einen Partner, sondern mehrere. Der wichtigste Vertragspartner ist der Staat, der über seine „Vertragsklauseln“ (etwa 1000 sich oft ändernde Paragraphen des BGB und anderer Vorschriften über Ehe und deren Ende sowie etwa 15000 Gerichtsurteile für alle möglichen Ehe/Trennungsdetails) ebenfalls in ein ganz neues Verhältnis zu den Ehepartnern tritt. Andere Partner sind die Schwiegereltern, deren neue Schwiegerkinder in einigen Konstellationen ihnen gegenüber unterhaltspflichtig werden.[1]
Finanziell gesehen gibt es in Deutschland keine Scheidung, nicht einmal eine Trennung, wenn Kinder vorhanden sind.[1]
Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider betont, dass (private) Familie und (staatliches) Gesetz schlecht zueinander passen. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Er zeigt, dass eine Familie sich über soziale Bindungen und nicht über Rechtsverhältnisse organisiert. Der (demokratische?) Staat hat mit dem Familienrecht, entgegen dem Subsidiaritätsprinzip, die Familie entmachtet und ihr den körperschaftlichen Status genommen. Er hat die Familienverhältnisse völlig verrechtlicht und dadurch die Menschen als Rechtssubjekte vereinzelt. Die Ordnungsmacht beansprucht jetzt auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt.[2]
Damit dürfte sich die romantische Vorstellung, die eheliche Beziehung von Mann und Frau würde auf Liebe basieren, als naive Illusion erweisen.
Der Jurist Joachim Wiesner konstatiert, dass es im Familienrecht keine Regelung gibt, durch die der Staat ein ehekonformes und ehewilliges Verhalten rechtlich stützen würde. Stattdessen schüttet der Staat über die Sozialämter Steuergelder aus zur Sicherung der Familienzerstörung, obwohl „die Sozialhilfe die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen (soll)“. Wiesner hat herausgearbeitet, dass das 1977 in Kraft getretene Ehescheidungsrecht erst Verhaltensweisen auslöst, die bei einem der beiden Ehepartner das Ziel der zwischenzeitlichen oder endgültigen Familien- und Ehezerstörung haben. Eine Ingangsetzung der vorsätzlichen Ehezerstörung führt – wegen des gesetzesimmanenten Automatismus – immer zum „Erfolge“. Das Sozialverhalten, das die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bewirkt, wird vom Staat extensiv durch das gesamte Familien- und Scheidungsrecht begünstigt und förmlich geregelt. Die Ehe wird damit rechtlich eine unverbindliche und ungeschützte Sozialform – eine unter anderen.[3]
Angesichts eines Staates, der die Familie nicht schützt, sondern familiäre Bindungen in Rechtsverhältnisse umwandelt; angesichts einer Gesellschaft, die unter der Einwirkung des Feminismus die Frau als Opfer feiert und den Mann als Täter und Gewalttäter diskreditiert; und angesichts eines Rechtssystems, das es ermöglicht Ehemänner für normalen ehelichen Beischlaf der Vergewaltigung und Väter für den Umgang mit seinen Kindern des Kindesmissbrauchs zu kriminalisieren, ist folgendes Szenario nicht undenkbar.
Männer haben unter den heutigen Bedingungen den Müttern ihrer Kinder untertänigst ihren Willen zu tun, weil eine Frau dem Mann jederzeit (sinngemäß, auch unausgesprochen) sagen können:
„Wenn Du nicht machst, was ich Dir sage, lass’ ich mich scheiden, setz’ Dich vor die Tür, behalte das Haus und MEINE Kinder, zwinge Dich für mich und die Kinder zu arbeiten, zu zahlen und die Kinder siehst Du trotzdem nie wieder!“
Der Staat hat den Mann ist nicht nur vom Familienoberhaupt zum Zahlesel degradiert, sondern auch die Frau zur unbeschränkt herrschenden Entscheidungsträgerin gemacht. Damit ist die Frau de facto zum Familienoberhaupt geworden, was aber nicht offen gesagt werden kann, weil die Abschaffung des männlichen Familienoberhauptes 1959 mit der Gleichberechtigung begründet worden ist. Allerdings gibt es da auch ein paar Unterschiede. Das männliche Familienoberhaupt musste die Familie beschützen, Verantwortung übernehmen und das Familieneinkommen sicherstellen. Das weibliche Familienoberhaupt darf (mit staatlicher Unterstützung) die Familie zerstören, braucht keine Verantwortung übernehmen, den Schutz des Mutter-Kind-Idylls übernimmt der Staat und für die Finanzierung darf ein männlicher Zahlesel aufkommen.
Statt das Familienoberhaupt abzuschaffen und die Familien damit zu enthaupten, hätte der Gesetzgeber auch weibliche Familienoberhäupter zulassen können. Ehepartner hätten dann bei der Eheschließung vor dem Standesamt entscheiden müssen, wer die Rolle des Familienoberhauptes übernehmen soll. Frauen hätten dann aber auch die Pflichten des Familienoberhaupts übernehmen müssen. Soviel Emanzipation wollte man dann den Frauen wohl doch nicht zumuten. So beließ man es bei der Entmachtung der Männer. Und so haben Frauen alle Rechte, die Männer haben für alles gerade zu stehen und die Frage der Verantwortung in der Familie bleibt ungeklärt.
Keine Firma kann auf Dauer bestehen, wenn die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten nicht klar geregelt sind. Niemand wollte eine Kreuzfahrtreise machen, wenn auf dem Schiff nicht ein Kapitän die alleinige Entscheidungsgewalt und Verantwortung für Schiff, Ladung, Passagiere und Besatzung hätte. Wer wollte in ein Flugzeug ohne Flugkapitän steigen, wenn zu erwarten wäre, dass Pilot und Pilotin in kritischen Phasen Geschlechterfragen und Gleichberechtigungsprinzipien diskutieren würden. Wie stünde eine Armee ihrem Gegner gegenüber, wenn ungeklärt bliebe, wer die Kommandogewalt hat. Jeder Staat hat genau einen Staatspräsidenten, jede Expedition genau einen Expeditionsleiter und auch im Gerichtssaal hat genau ein Richter das Sagen. Da es naiv wäre zu glauben, dass ausgerechnet die Familie ohne Haushaltsvorstand funktionieren könne, darf unterstellt werden, dass mit der Abschaffung des Familienoberhaupts die Zerstörung der Familie bezweckt wurde.
Eine Ehe zu führen ist nur möglich, wenn es gelingt, die Autonomie der Familie zu wahren und den Staat vollkommen draußen zu lassen. Für den Mann ist das allerdings mit einem unkalkulierbar hohen Risiko verbunden. Nach Jahrzehnten feministischer Gesetzgebung und Rechtspraxis ist es erstaunlich leicht und risikolos für Frauen geworden, Ehemänner und Familienväter zu Samenspendern und Zahleseln zu degradieren. Die Waffenungleichheit ist immens. Der Mann steht in Zweifelsfall alleine da, während die Frau die geballte Macht des Staatsapparates (Jugendamt, Gerichtsvollzieher, etc.) und ein gut organisiertes Frauennetzwerk steht.
Das geht soweit, dass ein Mann als Hausbesitzer davon Abstand nehmen sollte, mit einer „Freundin“ zusammenzuziehen. Spätestens in ein bis zwei Jahren unterstellt der Staat eine „eheähnliche Gemeinschaft“ und die „Freundin“ erhält durch das Gewaltschutzgesetz die Möglichkeit, unter Vortäuschung einer Straftat den Hausbesitzer aus seinem eigenen Eigentum entfernen zu lassen. Das ist der Sieg des Kommunismus (Enteignungsgedanke) über den Kapitalismus (Leistungsprinzip).
4.2.2. Ehemann – Ehefrau
In einer Ehe gibt es nicht zwei, sondern viele Vertragspartner. Man heiratet nicht nur einen Partner, sondern mehrere. Der wichtigste Vertragspartner ist der Staat, der über seine „Vertragsklauseln“ (etwa 1000 sich oft ändernde Paragraphen des BGB und anderer Vorschriften über Ehe und deren Ende sowie etwa 15000 Gerichtsurteile für alle möglichen Ehe/Trennungsdetails) ebenfalls in ein ganz neues Verhältnis zu den Ehepartnern tritt.
Andere Partner sind die Schwiegereltern, deren neue Schwiegerkinder in einigen Konstellationen ihnen gegenüber unterhaltspflichtig werden.[1]
Finanziell gesehen gibt es in Deutschland keine Scheidung, nicht einmal eine Trennung, wenn Kinder vorhanden sind.[1]
Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider betont, dass (private) Familie und (staatliches) Gesetz schlecht zueinander passen. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Er zeigt, dass eine Familie sich über soziale Bindungen und nicht über Rechtsverhältnisse organisiert. Der (demokratische?) Staat hat mit dem Familienrecht, entgegen dem Subsidiaritätsprinzip, die Familie entmachtet und ihr den körperschaftlichen Status genommen. Er hat die Familienverhältnisse völlig verrechtlicht und dadurch die Menschen als Rechtssubjekte vereinzelt. Die Ordnungsmacht beansprucht jetzt auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt.[2]
Damit dürfte sich die romantische Vorstellung, die eheliche Beziehung von Mann und Frau würde auf Liebe basieren, als naive Illusion erweisen.
Der Jurist Joachim Wiesner konstatiert, dass es im Familienrecht keine Regelung gibt, durch die der Staat ein ehekonformes und ehewilliges Verhalten rechtlich stützen würde. Stattdessen schüttet der Staat über die Sozialämter Steuergelder aus zur Sicherung der Familienzerstörung, obwohl „die Sozialhilfe die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen (soll)“. Wiesner hat herausgearbeitet, dass das 1977 in Kraft getretene Ehescheidungsrecht erst Verhaltensweisen auslöst, die bei einem der beiden Ehepartner das Ziel der zwischenzeitlichen oder endgültigen Familien- und Ehezerstörung haben. Eine Ingangsetzung der vorsätzlichen Ehezerstörung führt – wegen des gesetzesimmanenten Automatismus – immer zum „Erfolge“. Das Sozialverhalten, das die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bewirkt, wird vom Staat extensiv durch das gesamte Familien- und Scheidungsrecht begünstigt und förmlich geregelt. Die Ehe wird damit rechtlich eine unverbindliche und ungeschützte Sozialform – eine unter anderen.[3]
Angesichts eines Staates, der die Familie nicht schützt, sondern familiäre Bindungen in Rechtsverhältnisse umwandelt; angesichts einer Gesellschaft, die unter der Einwirkung des Feminismus die Frau als Opfer feiert und den Mann als Täter und Gewalttäter diskreditiert; und angesichts eines Rechtssystems, das es ermöglicht Ehemänner für normalen ehelichen Beischlaf der Vergewaltigung und Väter für den Umgang mit seinen Kindern des Kindesmissbrauchs zu kriminalisieren, ist folgendes Szenario nicht undenkbar.
Männer haben unter den heutigen Bedingungen den Müttern ihrer Kinder untertänigst ihren Willen zu tun, weil eine Frau dem Mann jederzeit (sinngemäß, auch unausgesprochen) sagen können:
Der Staat hat den Mann ist nicht nur vom Familienoberhaupt zum Zahlesel degradiert, sondern auch die Frau zur unbeschränkt herrschenden Entscheidungsträgerin gemacht. Damit ist die Frau de facto zum Familienoberhaupt geworden, was aber nicht offen gesagt werden kann, weil die Abschaffung des männlichen Familienoberhauptes 1959 mit der Gleichberechtigung begründet worden ist. Allerdings gibt es da auch ein paar Unterschiede. Das männliche Familienoberhaupt musste die Familie beschützen, Verantwortung übernehmen und das Familieneinkommen sicherstellen. Das weibliche Familienoberhaupt darf (mit staatlicher Unterstützung) die Familie zerstören, braucht keine Verantwortung übernehmen, den Schutz des Mutter-Kind-Idylls übernimmt der Staat und für die Finanzierung darf ein männlicher Zahlesel aufkommen.
Statt das Familienoberhaupt abzuschaffen und die Familien damit zu enthaupten, hätte der Gesetzgeber auch weibliche Familienoberhäupter zulassen können. Ehepartner hätten dann bei der Eheschließung vor dem Standesamt entscheiden müssen, wer die Rolle des Familienoberhauptes übernehmen soll. Frauen hätten dann aber auch die Pflichten des Familienoberhaupts übernehmen müssen. Soviel Emanzipation wollte man dann den Frauen wohl doch nicht zumuten. So beließ man es bei der Entmachtung der Männer. Und so haben Frauen alle Rechte, die Männer haben für alles gerade zu stehen und die Frage der Verantwortung in der Familie bleibt ungeklärt.
Keine Firma kann auf Dauer bestehen, wenn die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten nicht klar geregelt sind. Niemand wollte eine Kreuzfahrtreise machen, wenn auf dem Schiff nicht ein Kapitän die alleinige Entscheidungsgewalt und Verantwortung für Schiff, Ladung, Passagiere und Besatzung hätte. Wer wollte in ein Flugzeug ohne Flugkapitän steigen, wenn zu erwarten wäre, dass Pilot und Pilotin in kritischen Phasen Geschlechterfragen und Gleichberechtigungsprinzipien diskutieren würden. Wie stünde eine Armee ihrem Gegner gegenüber, wenn ungeklärt bliebe, wer die Kommandogewalt hat. Jeder Staat hat genau einen Staatspräsidenten, jede Expedition genau einen Expeditionsleiter und auch im Gerichtssaal hat genau ein Richter das Sagen. Da es naiv wäre zu glauben, dass ausgerechnet die Familie ohne Haushaltsvorstand funktionieren könne, darf unterstellt werden, dass mit der Abschaffung des Familienoberhaupts die Zerstörung der Familie bezweckt wurde.
Eine Ehe zu führen ist nur möglich, wenn es gelingt, die Autonomie der Familie zu wahren und den Staat vollkommen draußen zu lassen. Für den Mann ist das allerdings mit einem unkalkulierbar hohen Risiko verbunden. Nach Jahrzehnten feministischer Gesetzgebung und Rechtspraxis ist es erstaunlich leicht und risikolos für Frauen geworden, Ehemänner und Familienväter zu Samenspendern und Zahleseln zu degradieren. Die Waffenungleichheit ist immens. Der Mann steht in Zweifelsfall alleine da, während die Frau die geballte Macht des Staatsapparates (Jugendamt, Gerichtsvollzieher, etc.) und ein gut organisiertes Frauennetzwerk steht.
Das geht soweit, dass ein Mann als Hausbesitzer davon Abstand nehmen sollte, mit einer „Freundin“ zusammenzuziehen. Spätestens in ein bis zwei Jahren unterstellt der Staat eine „eheähnliche Gemeinschaft“ und die „Freundin“ erhält durch das Gewaltschutzgesetz die Möglichkeit, unter Vortäuschung einer Straftat den Hausbesitzer aus seinem eigenen Eigentum entfernen zu lassen. Das ist der Sieg des Kommunismus (Enteignungsgedanke) über den Kapitalismus (Leistungsprinzip).