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Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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1.1.8. Abgrenzung zur gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft

Die Abgrenzung der Familie von gleich­geschlecht­lichen Lebens­gemein­schaften führt zu sehr ins Detail und wurde deshalb in einen gesonderten Exkurs verlagert. Es gibt zwei Gründe sich mit der Frage zu beschäftigen. Erstens ist das Thema mit sehr starken gesell­schaft­lichen Tabus belegt, was dazu führt, dass kritische Äußerungen zu homosexuellen Lebens­gemein­schaften als Diskriminierung diffamiert werden. Zweitens wird die Familie durch die rechtliche Gleichstellung mit gleich­geschlecht­lichen Lebens­gemein­schaften zu einer „Lebens­gemein­schaft mit heterosexueller Orientierung“ abgewertet.

Eigentlich ist es offensichtlich, dass eine Familie, die der Reproduktion der Gesellschaft dient, nicht mit einer Gemeinschaft gleichgesetzt werden kann, die sich der Pflege sexueller Neigungen widmet.


Es muss thematisiert werden, dass die Diskurse zur Gleich­berechtigung von Mann und Frau sowie zur Diskriminierung und Gleichstellung von gleich­geschlecht­lichen Lebens­gemein­schaften auf eine völlig schiefe Bahn geraten sind. Es wird dabei so getan, als wenn linke und rechte Schuhe gleich seien. Sicherlich brauchen beide Schuhe die gleiche Pflege und Sorge, beide müssen zum Gebrauch geschnürt werden und sollen gleich belastet werden. Dass es trotzdem zwischen linken und rechten Schuhen einen Unterschied gibt, wird man spätestens feststellen, wenn man versucht, in zwei linken oder zwei rechten Schuhen zu laufen.

Es muss betont werden, dass das Grundgesetz im Artikel 6 die Ehe und Familie unter den „besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“ stellt und nicht etwa die sexuelle Orientierung seiner Bürger. Die sexuelle Orientierung ist Bestandteil der Persönlichkeit eines Bürgers und als solche im Grundgesetz Artikel 2 geschützt, wo das „Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“ garantiert wird. Mit dem Artikel 6 ist geschützt oder sollte geschützt sein, dass jedes Kind einen Vater und eine Mutter hat (und eben nicht zwei Mütter oder zwei Väter). Artikel 6 schützt die Reproduktions­gemein­schaft von Vater, Mutter und Kind.

Wenn im Artikel 3 des Grundgesetzes davon die Rede ist, dass „Männer und Frauen gleich­berechtigt“ sind, dann bedeutet das keineswegs, dass sie gleich sind. Wie im Bild zwei linke oder zwei rechte Schuhe kein Paar Schuhe ergeben, so ergeben zwei Männer oder zwei Frauen keine Familie. Gleich­geschlechtliche Lebens­gemein­schaften werden auch durch ein Adoptionsrecht nicht zu einer Reproduktions­gemein­schaft. Unter dem Missbrauch des Diskurses zur Gleich­berechtigung von Mann und Frau und zur Diskriminierung sexueller Lebens­entwürfe wird die Familie als schützens­werter Grundstein der Gesellschaft geschleift und ihres besonderen Schutzes durch die Gesellschaft beraubt.

Wird die Familie zum Lifestyle erklärt und auf eine freie Entfaltung der Persönlichkeit reduziert, kann sie nicht wirksam durch die Gesellschaft geschützt werden. Denn zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gehört es ebenso heute Fan von Bayern München und morgen vom Hamburger SV sein zu können wie gestern hetero­sexuell zu heiraten, heute sich homosexuell scheiden zu lassen und morgen ein bisexuelles Leben zu führen. Es sollte leicht verständlich sein, dass die Pirouetten individueller Selbst­verwirklichung nicht den besonderen Schutz der staatlichen Gemeinschaft beanspruchen können. Andererseits sollte einsichtig sein, dass die Gesellschaft im Interesse ihrer Zukunft die Reproduktion und die Aufzucht und Erziehung der Kinder unter den besonderen Schutz der staatlichen Gemeinschaft stellen will. Das ist aber nicht mehr möglich, wenn genau dieser schützenswerte Bereich zur Spielwiese individueller und egoistischer Selbstverwirklichung erklärt wird.

Dieses Wissen scheint in der Politik nicht mehr verbreitet zu sein. Das zeigt sich beispielsweise, wenn Oliver Möllenstädt stellvertretend für die FDP erklärt: „Aus unserer Sicht spricht nichts dagegen, aber vieles dafür, dass neben Eheleuten auch diejenigen, die in Form einer Lebens­partner­schaft Verantwortung füreinander übernehmen, ebenfalls in den Genuss eines besonderen Schutzes von Verfassungsrang kommen.“ [1]

Um diese Fragen werden leider gesell­schaft­liche Schlamm­schlachten ausgetragen und gerne wird dabei auch die Diskriminierungs­keule ausgepackt. Auf dem Altar des Hedonismus und des individuellen Egoismus werden die Familie, und damit auch die Zukunft einer ganzen Gesellschaft, aufs Spiel gesetzt. Es geht also um die Familie als Fundament der Gesellschaft, in dieser Hinsicht um die Zukunft der Gesellschaft und nicht um das Für und Wider der Homosexualität an sich. Einen Exkurs zur Abgrenzung der Familie von gleich­geschlecht­lichen Lebens­gemein­schaften finden Sie im Anhang.





[1] SPD/Grüne/LINKE/FDP-Antrag Schutzbedürftigkeit eingetragener Lebens­partner­schaften – Änderung der Landesverfassung, Rede Oliver Möllenstädts vor der Bremischen Bürgerschaft am 9. Oktober 2008
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1 Kommentare.

  1. Familienvorstand

    Der Bundestag vermeldet:

    Die Ehe steht in Deutschland zukünftig auch homosexuellen Paaren offen. Der Bundestag verabschiedete am Freitag, 30. Juni 2017, den unveränderten Gesetzentwurf des Bundesrates „zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ (18/6665, 18/12989) in namentlicher Abstimmung. Nach einer mitunter sehr emotionalen Debatte stimmten 393 Abgeordnete für die Gesetzesvorlage, 226 votierten mit Nein und vier enthielten sich der Stimme. Die Parlamentarier der SPD, der Linken und von Bündnis 90/Die Grünen stimmten geschlossen für die sogenannte „Ehe für alle“. Während die Mehrheit der CDU/CSU-Fraktion den Gesetzentwurf ablehnte, stimmte etwa ein Viertel der Unionsabgeordneten dafür.

    Damit wurde in Deutschland die rechtliche Unterscheidung von Ehe und Homokonkubinat aufgehoben. Man reibt sich verwundert die Augen, welchen praktischen Nutzen für die gleichgeschlechtlichen Beziehungen haben soll, wo doch seit Jahrzehnten den Frauen eingetrichtert wird, die Ehe zu meiden, weil das ein patriarchales Unterdrückungsinstrument sei.

    Der Begriff Ehe wurde nun endgültig der Beliebigkeit anheimgestellt. Eine Beliebigkeit indes kann nicht rechtlich geschützt werden. Der in Artikel 6 Absatz 1 GG formulierte „besondere Schutz der staatlichen Ordnung“ ist so zu einer Leerformel geworden, die keinerlei Wirkung mehr entfaltet. Einst hatte man noch Kritiker als „Verschwörungstheoretiker“ beschimpft, die in der Einführung der „gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft“ einen weiteren Schritt hin zur rechtlichen Gleichsetzung von Ehe und Homokonkubinat sahen. Die vermeintliche „Verschwörungstheorie“ von einst ist nun Praxis geworden.

    Wenn man sich die Geschichte der Familienzerstörung anschaut, dann ist die sogenannte „Ehe für alle“ nur ein folgerichtiger Schritt. Es wird künftig wohl verboten sein, an Schulen zu lehren, was eine Familie ist, weil sich andere „alternative Lebensmodelle“ herabgesetzt fühlen könnten.

    Die Bundestagsentscheidung für die „Ehe für alle“ schreibt nur die bereits klar erkennbare Entwicklung fort. Aus Sicht des DFuiZ-Projekts ist nichts hinzuzufügen, weshalb dieser Kommentar dazu vollauf ausreichend ist.

Antwort an Familienvorstand ¬
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