Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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4.2.3. Kind – Eltern

Wichtig zu erkennen, dass die Bindung des Kindes zu seinen Eltern im deutschen Familienrecht keine Rolle spielt. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens soll nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) – auf Seiten des Kindes ebenso wie auf Seiten seiner Eltern – vorrangig überall dort zum Tragen kommen, wo Institutionen des Staates in die von Rechts wegen bestehende Familieneinheit eingreifen. Das ist etwa bei Maßnahmen des Jugendamtes, aber auch bei allen gerichtlichen Sorge- und Umgangs­entscheidungen der Fall.[1]


Der beabsichtigte Schutz des Privat- und Familien­lebens durch die Menschen­rechts­konvention läuft natürlich ins Leere, wenn

  1. nicht klar ist, was unter Familienleben verstanden wird,
  2. das Familienleben (etwa durch Genderismus) durch Relativierungen soweit der Beliebigkeit preisgegeben wird, dass de facto nichts Schützenswertes mehr übrig bleibt (Beliebigkeit ist nicht justiziabel),
  3. wenn der Staat selbst definiert, was er unter Familienleben verstehen will, er sich also die Definitions­gewalt darüber aneignet, was er zu schützen gewillt ist.

Bindung des Kindes zu Mutter und Vater

Die Bindung der Mutter zum Kind wird im Familienrecht zu einem (zudem ideologisch aufgeblasenen) Sorgerecht gewandelt. Oft wird von einem regelrechten „Mutterkult“ gesprochen. Da wird unter der Parole Gleich­berechtigung eine stärkere Beteiligung der Männer an der Erziehungs­arbeit eingefordert und gleichzeitig am Besitzrecht der Mutter am Kind festgehalten. Nicht selten werden Frauen in Trennungs­situationen offen zu Kindes­entziehung und nachfolgender Umgangs­vereitelung ermutigt, um das Kind „in ihren Besitz“ zu bringen, weil das im Scheidungs­verfahren die Unterhalts­berechtigung legitimiert.[2]

Die Bindung des Vaters zum Kind spielt im Familienrecht in den seltensten Fällen irgendeine Bedeutung. Ist das Kind unehelich geboren, hat der Vater überhaupt kein Sorgerecht. Aber auch bei ehelichen Kindern steht das väterliche Sorgerecht nur auf dem Papier. Er behält es nur solange er sich dem Willen der Mutter vollkommen unterordnet. Sobald sich Differenzen ergeben, gilt das Sorgerecht als „strittig“ und in der Folge wird das Sorgerecht dem Vater entzogen und der Mutter alleinig übertragen, mit „Kindeswohl­gefährdung“ als Begründung.

Nicht wenige Scheidungsmütter werfen den Vätern sexuellen Missbrauch an den eigenen Kindern vor, um das alleinige Sorge- und Umgangsrecht zu erlangen.[A] [B] Praktisch keiner der Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs konnte bestätigt werden.[A] Praktisch keine dieser Kind-Vater-Beziehungen, die diesen Vorwürfen ausgesetzt waren, überlebten.[C] Die Scheidungs- und Trennungs­rate liegt heute bei ca. 50 %.[D] Über 90 % aller Trennungs­kinder leben bis heute bei der Mutter.[E] 54 % aller Kind-Vater-Beziehungen sind bis heute nach dem ersten Trennungsjahr vollständig zerstört.[F] Praktisch alle diese Trennungs­kinder sind seit Jahrzehnten schon zerstört und werden kein „normales“ Leben mehr führen.[G] Meist bleibt dem Vater nur ein fragiles Umgangsrecht, das aber in den seltensten Fällen durchsetzbar ist, wenn die Mutter Umgangs­boykott betreibt.

Viele Scheidungs­kinder dürfen ihren Vater nicht mehr sehen. Das Recht der Kinder auf beide Elternteile steht nur auf dem Papier. Durch die Trennung ihrer Eltern werden viele Kinder zu Scheidungs­waisen gemacht. 50 Prozent der Trennungs­kinder verlieren schon nach einem Jahr den Kontakt zu dem anderen Elternteil (meist dem Vater). Nach dem zweiten Jahr sind es bereits 70 Prozent![3]

Für Kinder hingegen sind Vater und Mutter in aller Regel gleich wichtig. Diese Realität spiegelt sich allerdings nicht in der Rechtspraxis wieder, in der nach der Devise „Das Kind gehört zur Mutter!“ agiert wird und auch die Rollen­aufteilung „Die Mutter ist für das Kind genug!“ und „Der Vater soll zahlen!“ mitspielt.

Nicht selten wird das Kind von einem Elternteil so manipuliert, dass es sich vom anderen Elternteil entfremdet.[4] Das Kind gibt dann vor, den anderen Elternteil nicht mehr sehen zu wollen. Normalerweise dürften Jugendamt und Familienrichter der Mutter einen Boykott des Umgangs nicht durchgehen lassen. Und dem Kind müssten sie klarmachen, dass sie mit der Weigerung, den Vater sehen zu wollen, sie die Verwandtschaft mit ihrem Vater aufkündigen. Damit würde dann auch die Unter­halts­pflicht des Vaters gegenüber Mutter und Kind erlöschen, da diese an Verwandtschaft und Ehe geknüpft ist. Das versehen Kinder sehr gut, wenn man es ihnen richtig erklärt. Aber das tun die Familien­zerstörer nicht und sie maßen sich an, den Begriff Kindeswohl im Munde führend, Eltern-Kind-Entfremdung und Familien­zerstörung rechtskräftig zu machen.[5] Familienrecht und Recht­sprechung aber lösen die Zahl­knecht­schaft des Mannes von seinem Recht ab, sein Kind sehen, erziehen und betreuen zu dürfen und pervertieren so den Ehe-, Familien- und Verwandt­schafts­gedanken.

Transformierung der Eltern-Kind-Bindung in Rechtsverhältnisse

Das Beziehungs­geflecht Familie mit Vater-Kind-Bindung und Mutter-Kind-Bindung wird vom Staat in einzelne „Rechts­verhältnisse“ atomisiert. Nicht selten leiden Kinder darunter, dass sie ihren Vater nicht mehr sehen und ihre Bindung durchschnitten wurde, und sie glauben, dass der Vater sie nicht mehr lieben würde. Es ist für die betroffenen Scheidungs­waisen ja auch nicht zu begreifen, dass der Staat den Vater rechtlich daran hindert, seine Kinder aufzusuchen, sie zu umarmen und sie auf ihrem Lebensweg zu begleiten. Jeder Vater, der gegen den Willen Kontakt mit seinen Kindern aufnimmt, riskiert, dass um das Mutter-Kind-Idyll eine Bannmeile gegen ihn verhängt wird und wenn er diese nicht respektiert droht im Freiheitsentzug.

Die einstmals autonome Familie wird vom Rechtsstaat „zerfleddert“, und an die Stelle von Menschen eingegangenen Familien­beziehungen und verwandt­schaft­lichen Bindungen (Verwandtschaft) tritt eine staatlich geordnete Struktur von Rechts­beziehungen. Bislang wurde noch zu wenig verstanden, dass auf diese Weise der Staat seine Ordnungs­macht bis in die privatesten Lebensbereiche seiner Bürger durchsetzt.

„Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl.“

Der Schlüsselbegriff für die staatliche Entmündigung der Familie bildet dabei der unbestimmte RechtsbegriffKindeswohl“. Der Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider kommentiert dazu:

„Kindeswohl ist ein schönes Wort, aber es wird […] nicht erreicht, [… wenn] das Wohl der Familie vernachlässigt wird, der Familie als Einheit. Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl. Dazu gehört das Wohl der Mutter, aber auch das Wohl des Vaters, nämlich das Wohl der Eltern und der Kinder. Die Kinder gehören zu den Eltern und die Eltern zu den Kindern. Nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ist demgemäß „die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht“. Auch deswegen muss der Schutz der Familie und damit auch der Ehe Vorrang vor […] Notmaß­nahmen haben, also der Bestand von Ehe und Familie bestmöglich geschützt werden.“ [6]

Mit dem Art. 6 Abs. 1 GG und der Inter­pretation Schachtschneiders ergäbe sich folgendes Bild:

Staat → (schützt) → Ehe und Familie → (verwirklicht) → Kindeswohl

Der (deutsche) Staat hat aber nicht den Schutz von Ehe und Familie im Sinn. Die Belange der Eltern sollen nur eine unter­geordnete Rolle spielen. Damit wird das Kindeswohl dem Familienwohl übergeordnet. Die Rechts­wirklich­keit in Deutschland sieht also so aus:

Staat → (definiert) → Kindeswohl → (legitimiert staatliche Eingriffe in) → Ehe und Familie

So wird aus einem verfassungsmäßig verbrieften Schutz von Ehe und Familie ein legitimierter Eingriff des Staates in einen geschützten Raum. Das Zauberwort „Kindeswohl“ lädt zu einer Denkfalle ein: Weil Eltern zumeist selbst an das „Wohl ihrer Kinder“ denken und dabei auch bereit sind ihr eigenes Wohl dem der Kinder unterzuordnen, sind sie geneigt eine Rechtsnorm zu akzeptieren, die das Kindeswohl über das Familienwohl stellt. Es macht aber den entscheidenden Unterschied aus, ob die Definitions­hoheit des Kindeswohls in der Familie oder in der Hand des Staates liegt.

Das Kindeswohl wird gegen das Familienwohl ausgespielt.

Der pater familias hatte die Hausgewalt, die potestas.

Vater → (Sorgerecht, Für­sorge­pflicht) → Kind

Das Familien­ober­haupt übte also das Sorgerecht und die Für­sorge­pflicht über das Kind aus. Mit der Rechtsnorm, die das Kindeswohl über die Interessen der Familie stellt, kehrt der Staat die Familien­ver­hältnisse um.

Vater   ← (Kindeswohl) ← Kind
Mutter ← (Kindeswohl) ← Kind

Nun wird über das Kind die Interessen der Familie (fremd)gesteuert. Der Staat lässt es allerdings nicht dabei bewenden, den Angelpunkt der Familie von den Eltern auf das Kind zu verschieben. Indem der Staat das Rechtsinstitut Familien­ober­haupt abgeschafft und die Definitions­gewalt über das Kindeswohl an sich gerissen hat, sieht die strukturelle Gewalt inzwischen so aus:

Familie (Vater, Mutter) ← (Kindes­wohl­definition) ← Staat (spielt sich als Anwalt des Kindes auf)

Eigentlich sind die Grund­rechte im Grundgesetz als Abwehr­rechtes des Bürgers gegenüber dem Staat zu verstehen. Das Recht von Ehe und Familie auf Schutz der staatlichen Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG) ist allerdings vollkommen ausgehöhlt. Es steht nunmehr nur noch als keine Rechtskraft mehr entwickelnden Ruine im Grundgesetz. Der Staat muss nur mit dem Zauberwort „Kindeswohl“ winken und, uups, ist die Integrität der Familie nichts mehr wert. Familiäre Bindungen werden irrelevant, wenn der Staat meint, sie würden seiner Vorstellung von „Kindeswohl“ nicht entsprechen. Der Begriff „Kindeswohl“ entfaltet noch mehr Durch­schlags­kraft als das „Wohl der Frau“, das in Frauen­häusern und im Unter­halts­recht sehr erfolgreich bemüht wird, denn das „Kindeswohl“ kann der Staat auch gegen die Mutter wenden.

Das Kindeswohl im Geschäftsmodell der HelferInnen­industrie

Diese Strategie des Staates wird auch von der HelferInnen­industrie aufgenommen und umgesetzt. So findet man beispielsweise bei so genannten BeraterInnen den Hinweis, dass es etwa einer 18jährigen Tochter nicht zuzumuten sei, dass der Trennungs­vater ihr ab der Volljährigkeit den Kindes­unterhalt direkt überweist und nicht, wie bisher, an die Mutter. Der Vater würde damit „Streit zwischen Mutter und Tochter“ säen und die Tochter solle sich von einem Rechts­anwaltIn beraten lassen.[7] Ganz unemanzipatorisch wird ein volljähriges Kind davor bewahrt, eigene Entscheidungen treffen zu müssen, ganz ohne Not werden Dritte in Familien­angelegen­heiten hineingezogen und nicht zuletzt wird die Tochter dazu gedrängt, keine Bindung zu ihrem Zahlvater aufzunehmen und in einem Rechtsverhältnis zu verharren.

Wie gezeigt, schützt der deutsche Staat das Familienleben nicht, er finanziert und fördert vielmehr Scheidungen. Familienleben im Sinne der Menschen­rechts­konvention wird nicht geschützt. Der deutsche Staat schützt vielmehr das alleinige Sorgerecht der Mutter und ihr Recht auf Selbstverwirklichung und ihr Recht auf Unter­halts­zahlungen etc. Der Wunsch des Kindes nach Kontakt zu seinem Vater oder auch zu seinen Großeltern wird umgangen, indem der Staat das „Kindeswohl“ eben so definiert, dass die Betreuung durch die neue Bezugsperson (etwa dem neuen Lebens­abschnitts­partner der Mutter bzw. einer lesbischen Freundin) dem Wohl des Kindes besser entspricht als der eigene Vater oder die Großeltern väterlicherseits.



[1] Achim Brötel: „Der Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern“, DAVorm 1996, S. 746-766
[2] Siehe dazu den Abschnitte Scheidung, Unterhalt und Kampf ums Kind.
[3] Quelle nachtragen
[4] Die Eltern-Kind-Entfremdung (PAS), besonders das Ausmaß der Entfremdung der Kinder vom Vater, wurde schon in Abschnitt 4.1.5. Die entfremdeten Kinder besprochen.
[5] Kein Umgangsrecht gegen den Willen des Kindes, Frankfurter Neue Presse am 14. April 2010; Väter für Gerechtigkeit: „Kein Umgangsrecht gegen den Willen des Kindes“ HTML-Dokument „Ober­landes­gericht Nürnberg, Az: 10 UF 790/08“ PDF-Dokument
[6] Karl Albrecht Schachtschneider, „Rechtsproblem Familie“, Seite 23
[7] Scheidung: Auf dem Rücken der Kinder, Kölner Stadtanzeiger am 22. März 2010
[8] Juristischer Informationsdienst: § 1685 BGB; lexetius.com: § 1685 BGB