Staatliches Eingreifen in die Familie ist rein destruktiver Natur, da der Staat damit an den eigenen Stützpfeilern sägt, auf denen er seine Machtstruktur baut. Die Familie war und ist ein unverzichtbar tragendes Fundament einer funktionierenden Gesellschaft. Sie ist zwar die kleinste Parzelle, stellt jedoch in der Summe den grundlegenden und stabilisierenden Baustein einer Nation dar. Aus diesem Grund muss der Erhalt und Schutz der Familie im allgemeinen Interesse liegen.[1]
„Im Prinzip muss sich der Staat aus der Familie heraushalten. Überall, wo das mit den besten Absichten versucht wurde, führte es zu einem Desaster.“ [2]
Der politischen Klasse jedoch erscheinen die Kompetenzen der Familie als überholt und dem Zeitgeist nicht mehr angepasst. Die Vorstellung von der Familie als kleinster, aber wichtigster Bestandteil einer Gesellschaft stempeln sie als romantisierten Traum ab.[1]
„Unser Staat weiß nicht mehr, wie er die Familie schützen soll, schon weil er nicht mehr weiß, was eine Familie ist.“ [3]
Verhältnis von Familie und Staat
Die Familie ist ein wichtiger Rückzugsraum, der uns vor unerwünschten Eingriffen und Zugriffen des Staates sowie anderer Menschen schützt. Durch die hohen Scheidungszahlen und das Vordringen des Staates in den privaten Bereich ist dieser Schutzbereich akut gefährdet. Der Staat vergeht sich damit an der kleinsten Parzelle der Nation, der Familie. Er nimmt ihr die Autonomie der Erziehung und setzt sich an ihre Stelle. Fatalerweise beteiligen sich alle großen Parteien an dieser Familien(vernichtungs)politik, ohne die Gefahren zu erkennen, die sie zur Folge haben wird. Es fehlt den Familien an einer entsprechenden politischen Vertretung ihrer Interessen. Keine der im Bundestag vertretenen Parteien ist Willens oder in der Lage, diese Werte zu vermitteln und Ideale zu verwirklichen.[1]
„Das Schicksal des Staates hängt vom Zustand der Familie ab.“ [4]
Das Verhältnis von Familie und Staat ist im Grundgesetz festgehalten:
Artikel 6 Ehe, Familie, uneheliche Kinder
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. [5]
Ehe und Familie werden im Bürgerlichen Gesetzbuch so definiert:
§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft
(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. [6]
Dies bildet die Grundlage für das Familienrecht und sollte die Basis für Gesetzgeber und Justiz sein. Dies entspricht aber nicht der gesellschaftlichen Wirklichkeit.
Tatsächlich handelt der Staat im Widerspruch zum Schutzauftrag aus GG Art. 6. Es fängt damit an, dass der Staat via Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Durchsetzung von Trennungsunterhalt, ersatzweise der Garantie von Sozialhilfe, die Familienzerstörung finanziert. Der Verstoß gegen das Schutzgebot setzt sich darin fort, dass der Staat – unter verschiedenen Vorwänden – massiv in den Privatbereich der Bürger und in den Schutzbereich von Ehe und Familie eingreift. Dies geht so weit, dass – wie oben gezeigt – sich der Staat die Deutungsmacht über das Geschehen in deutschen Ehebetten anmaßt.
Die Teilhabe des Staates an der Zerstörung der Familie lässt sich in drei Punkten beschreiben:
Der Staat nimmt den Schutzauftrag aus Artikel 6 Absatz 1 GG nicht wahr.
Der Staat hat sich von der Ehe als Lebensgemeinschaft auf Lebenszeit aus § 1353 BGB entfernt.
Der Staat definiert Ehe und Familie durch die Hintertür (z. B. via SGB) neu.
Zu 1: Die Gesetze, mit denen der Staat die Familien zerstört sind schon dargestellt und erläutert worden. Von dem staatlichen Zerstörungswerk, das von Gerichten, Jugendämtern und anderen staatlichen Institutionen vollbracht wird, wird noch zu sprechen sein.
Zu 2: Seit dem Ehescheidungsgesetz von 1976 können Mann wie Frau die eheliche Gemeinschaft jederzeit und ohne Sanktionen verlassen. Gründe dafür müssen nicht angegeben werden. Das Problem dabei ist, dass Frauen einseitig die Verantwortung der Ehegemeinschaft aufkündigen können, während Männer diese Verantwortung nicht aufkündigen können und (nachehelich) zu Ehegattinnenunterhalt und Kindesunterhalt verpflichtet werden.
Zu 3: Der Staat ist eine treibende Kraft am Werk der Familienzerstörung, weil er die Institution Familie durch Neudefinition unterläuft und so den Schutz der Familie aushebelt. Das situationsbedingte Verständnis des Staates bezüglich der Familie ist verfassungswidrige Rechtsbeugung.
Der Staat als Familienzerstörer
Der Staat hebt (seit 1977) beim Scheidungsrecht das Verständnis der Ehe als dauerhafte Lebensgemeinschaft mit wechselseitiger Verantwortung auf und führt es via Sozialgesetzgebung (SGB) als „eheähnliche Lebensgemeinschaft“ wieder ein, indem er „Bedarfsgemeinschaften“ konstruiert und so Unverheirateten eheliche Pflichten aufzwingt.
Wenn ein Zahlvater gesucht wird, dann hat das Kind ein Recht seinen Vater zu kennen (Kindeswohl) und der Staat zwingt Männer zu Vaterschaftstests. Ist aber schon ein Zahlesel (Scheinvater) gefunden, dann spielt das Recht des Kindes seinen Vater zu kennen keine Rolle (ebenfalls Kindeswohl). Ist der Erzeuger unbekannt bzw. zahlungsunfähig und die Mutter ist eine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft mit einem neuen Mann eingegangen, dann verpflichtet der Staat diesen als Ersatzzahler.
Der Staat gibt die Institution Familie der Beliebigkeit preis, indem einerseits Ehepartnern sanktionslos die Aufhebung der Ehe (Scheidung) erlaubt und andererseits Ehe und Familie nach eigenem Gutdünken neu definiert (bspw. als eheähnliche Lebensgemeinschaft oder Flickwerk-Familie). So entzieht sich der Staat seiner Pflicht zum Schutz der Familie und benutzt die „Konkursmasse“ dazu, seine Bürger nach Gutdünken zu gängeln. Wie im ersten Kapitel aufgezeigt ist ein Wesensmerkmal der Familie ihre Autonomie. Davon kann keine Rede sein wenn sich der Staat die Definitionsgewalt darüber anmaßt wann, wo, wer mit wem und vor allem wie Familie stattfindet.
Ein Staat, der Männer dazu zwingt, ein aus einer anderen Verbindung hervorgegangenes Kind (Kuckuckskind) seiner Ehefrau/Lebensgefährtin zu unterhalten, macht sich des Machtmissbrauchs und der Rechtsbeugung schuldig. Der Staat weitet das Prinzip der Ehe/Familie – Ehepartner haben wechselseitig für sich und ihre Kinder einzustehen – auf unbeteiligte Dritte aus. Der Staat verstößt gegen das Verbot der Zwangsverheiratung (und sei es dadurch, dass er die der Ehe zugeordnete Versorgungspflicht zwangsweise auf andere überträgt) und verletzt das Autonomieprinzip der Familie. Wenn also Pflegekinder aufgenommen werden oder Kinder adoptiert werden, dann nur als autonome Entscheidung der Betroffenen und nicht als Zwangsadoption oder Zwangsbeelterung durch den Staat.
Einerseits sind Männer bei sinkender Ehedauer immer weniger bereit, sich quasi lebenslang als Zahlmeister missbrauchen zu lassen, andererseits können bei schlechter werdender Wirtschaftslage vermehrt Männer die verlangten Unterhaltsleistungen nicht erbringen. Da in diesen Fällen „Vater Staat“ immer öfter als Ersatzzahler einspringen muss, lässt sich der Staat über die Sozialgesetzgebung immer neue Kniffe einfallen, wie er Ersatzzahler finden kann, um sich seiner Zahlpflicht zu entledigen. Stichworte sind hier das Bilden von Bedarfsgemeinschaft, faktischer Stiefvater, faktische Stiefkinder und Zwangsbeelterung.
Das Ganze läuft auf eine immer weitergehende Entmündigung des Bürgers hinaus. Sie wird man in Deutschland einerseits zwangsgeschieden (wenn der Partner geht, gibt es keine Möglichkeit, die verlangte Scheidung zu verhindern) und andererseits zwangsverheiratet (Wohngemeinschaften werden nach zwei Jahren von Sozialbehörden als „Bedarfsgemeinschaft“ gewertet, was gegenüber dem Staat faktisch einer Ehe entspricht). Einerseits kann einem Mann seine Kinder beliebig weggenommen werden (sei es durch Sorgerechtsentzug durch Gericht oder Umgangsvereitelung durch die Mutter) und andererseits findet eine „Zwangsbeelterung“ statt, wenn ein Mann mit einer Frau mit Kindern zusammenzieht. Wenn die Mutter bedürftig ist und die Kinder Sozialleistungen beziehen, werden von Amts wegen aus den Kindern der Mutter „faktische Stiefkinder“ und aus dem neuen Lebensgefährten wird ein „faktischer Stiefvater“, der zum Unterhalt verdonnert wird.
Wir befinden uns also in der perversen und menschenfeindlichen Situation, dass einerseits das Familienschutzgebot des Staates nur noch auf dem Papier steht, der Staat andererseits aktiv Familien zerstört, auseinander reißt und Familie von oben herab neu definiert.
Die Autonomie der Familie und das Selbstbestimmungsrecht des Bürgers ist beängstigend weit aufgehoben und es liegt immer mehr in der Willkür des Staates was Familie ist und was nicht. Dies wird im Kapitel „Verrechtlichung der Beziehungen“ vertieft. Durch die Verrechtlichung der Beziehungen entsteht aber keine erhöhte Rechtssicherheit, vielmehr nimmt die Rechtsunsicherheit immer mehr zu.
In dem Maße wie die Autonomie der Familie aufgehoben wird, wird der Bürger entmündigt. Überall wo der Staat eingreift, reguliert und seine Finger hineinsteckt, wird dem Bürger die Fähigkeit abgesprochen, dass er seine privaten Dinge selbst regeln kann. Das wird im Kapitel „Feminismus“ weiter ausgeführt. Das Freisprechen der Menschen von Eigenverantwortung (besonders bei Frauen) führt zu einer Infantilisierung der Gesellschaft.
Der Rahmen, er könnte vergoldet sein, in: Cicero im Mai 2006 (Familienpolitik, demographische Entwicklung, Familienrichter Dr. Jürgen Borchert)
Der deutsche Staat will aber nicht nur Staat, sondern auch Sozial- und Rechtsstaat sein.
Wikipedia klärt auf:
„Ein Rechtsstaat ist ein Staat, in dem die Staatsgewalten an eine in ihren Grundzügen unabänderliche und im Ganzen auf Dauer angelegte objektive Wert- und Rechtsordnung gebunden sind. Die Gesetzesbindung der Verwaltung wird durch unabhängige Gerichte gesichert. Im Gegensatz zum absolutistischen Staat wird die Macht des Staates umfassend durch Gesetze determiniert, um die Bürger vor Willkür zu schützen (formeller Rechtsstaatsbegriff). Ein Rechtsstaat moderner Prägung ist darüber hinaus auf die Herstellung und Erhaltung eines materiell gerechten Zustands gerichtet (materieller Rechtsstaatsbegriff). Objektive Wertentscheidungen sollen – anders als subjektive Rechte des Einzelnen – die Funktion einer Begrenzung der Gesetzgebung durch festgeschriebene Prinzipien haben.“ [7]
Inwieweit die Richter, vor allem Familienrichter, wirklich unabhängig sind, muss erst noch geklärt werden und wird im Abschnitt „Jugendamt-Familienrichter-Gutachter-Connection“ behandelt. Und das mit der objektiven Werteordnung ist auch so eine Sache, denn die Ideologie von Genderismus und Feminismus erscheint alles andere als objektiv (vgl. Gender Studies).
Die Rechtssicherheit ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Aber Rechtssicherheit gibt es in weiten Teilen des Familienrechts nicht, besonders nicht im Unterhalts- und Umgangsrecht. Immer umfangreichere Einzelfallbetrachtungen und ein sich ständig weiter entwickelndes Unterhaltsmaximierungsprinzip lassen die Rechtssicherheit für den wirtschaftlich stärkeren Teil (zumeist den Mann) im Fall einer Scheidung ziemlich schlecht aussehen.
Wir leben in einem Rechtsstaat!
Leben wir wirklich in einem Rechtsstaat? Joachim Wiesner sprach schon 1985 angesichts der sozialethischen und ordnungspolitischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts von einer Entwicklung vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat.[8] Wiesner arbeitet in seiner Analyse deutlich heraus, wie der Staat den Familienzerbruch nicht nur fördert, sondern auch finanziert.
Es ist nicht nötig, die vielen Fälle vorzustellen, die von der Justiz derart fehlgelaufen sind, dass dadurch ganze Existenzen grundlos und für immer ruiniert wurden. Es soll nur eine Fragestellung des Familienrechts in Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit beantwortet werden:
„Warum kann ein Vater nicht sein eigenes Kind mit auf Urlaub nehmen, wenn die Mutter den Urlaub nicht zustimmt, wohl aber kann die Mutter das Gegenteilige jeder Zeit tun?“
Wohlgemerkt:
Der Vater hat stabiles Einkommen
Er kann auf das Kind gut aufpassen, weil er das schon in den Vergangenheit mehrmals bewiesen hat
Er ist kein Alkoholiker
Er ist nicht spielsüchtig
Er ist nicht drogenabhängig
Er ist nicht verrückt
Er misshandelt das Kind nicht
Er fährt nicht gefährlich Auto
Er liebt sein Kind
Sein Kind liebt ihn
Darauf gibt es keine zufriedenstellende Antwort. Es gibt schlicht keinen stichhaltigen Grund, warum so ein Kind eines solchen Vaters nicht bei seinem Vater sein und mit ihm in den Urlaub fahren darf.
„Wer in naiver Weise glaubt, dass Deutschland ein Rechtsstaat wäre, verwechselt die schönen Worte des Grundgesetzes mit der Realität.“ [9]
Die Rechtsstaatlichkeit ist – besonders im Familienrecht – in der deutschen Rechtswirklichkeit ein Phantasiegemälde, das der Realität nicht im Geringsten entspricht. Es ist die Fata Morgana derer, die Trennungsväter am Nasenring durch die Manege des deutschen Familienrechts führen.
Deutschland ein Rechtsstaat? Ja, aber natürlich! Genauso wie Saudi Arabien ein Rechtsstaat ist und Nazi-Deutschland einer war. Die Sklavenhaltergesellschaft in den Südstaaten basierte auf Gesetzen, die Apartheid in Südafrika basierte auf Gesetzen, die Steinigungen in Saudi-Arabien basieren auf Gesetzen (Scharia) und auch der Umgang der Nationalsozialisten mit den Juden hatte seine gesetzliche Grundlage in Form der Nürnberger Gesetze. Ja, auf den Rechtsstaat ist Verlass. Alle Verbrechen gegen die Menschen „legitimiert“ durch das Volk!
Das fällt sogar Wikipedia auf:
„Die Begrenzung der Staatsgewalt durch das Rechtsstaatsprinzip sollte durch das positive Recht (im Gegensatz zum Naturrecht) als Maßstab der Rechtsbindung der Staatsgewalt gewährleistet werden. Es sollte ausreichen, dass eine staatliche Maßnahme in einem Gesetz vorgesehen ist. Diese Betrachtung gewährleistete zwar die (nach wie vor wichtige) Rechtssicherheit, die vor allem in der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns liegt, konnte durch ihre Beschränkung auf die Form aber nicht verhindern, dass selbst das größte moralische Unrecht noch in Gesetzesform gegossen wurde. Die Nationalsozialisten konnten sich auf diese Weise ab 1933 in Deutschland eine gesetzliche Grundlage in Form der Nürnberger Gesetze und vieler weiterer Einzelregelungen schaffen und so ihre Ziele bis hin zum Völkermord auf eine formaljuristische Grundlage stellen.“
Und so wird eben mal mit „positivem Recht“ eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft der Ehe per Gesetz gleich gesetzt. Oder eine nichtverheiratete Frau (Geliebte) wird einer verheirateten Frau (Ehefrau) per Gesetz gleichgestellt, was übrigens einer staatlich verfügten Zwangsheirat gleichkommt. Und eine geschiedene (ehemüde) Frau wird einer verheirateten (treuen) Frau gleichgestellt, was faktisch bedeutet, dass eine Frau, welche die Scheidung herbeiführt kann eine „nacheheliche“ Solidarität von ihrem Exmann fordern, obwohl sie die „eheliche“ Solidarität ihrem Mann verweigerte. Damit wird im deutschen Familienrecht die „nacheheliche“ Solidarität über die „eheliche“ Solidarität gestellt. Auch hat das Kind nach der Trennung seiner Eltern keine Rechtssicherheit auf seinen Vater.
So sehen Rechtsstaat und Rechtssicherheit in Deutschland – und nicht nur in Deutschland – aus. Aber, so groß auch das Unrecht und die Gewalt ist, die an Familien im Namen des Volkes verübt werden, Politiker und Juristen werden sich immer auf Standpunkt stellen, dass alles seine „formaljuristische Grundlage“ habe.
Das klingt dann so ähnlich wie die Rechtfertigungsversuche, die bei den Nürnberger Prozessen vorgebracht wurden. Auf YouTube findet sich der interessante Bericht einer „Projektgruppe Gießen“, wie der „Rechtsstaat“ in Deutschland funktioniert.[10] Es ist für den interessierten Bürger sehr aufschlussreich, die umfangreichen Dokumentationen zu studieren, in denen von Beweisfälschungen durch die Polizei, Erfindungen der Staatsanwaltschaft und Rechtsbeugung durch Richter belegt sind. Man könnte daraus ein eigenes Buchprojekt machen. An dieser Stelle soll es genügen, darauf hinzuweisen, dass auch im Familienbereich dieselben Richter, dieselben Staatsanwälte und derselbe Justizapparat aktiv sind. Wer sich also an die deutsche Justiz wendet in der Hoffnung auf Gerechtigkeit, oder darauf, dass Richter irgendwelche Anordnungen von Jugendämtern, Sorgerechtsentscheidungen oder Umgangsregelungen korrigieren, ist völlig neben der Spur. In Deutschland ist noch kein Jugendamtmitarbeiter wegen Familienzerstörung und kein Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt worden. Wer die Dokumentationen der „Projektgruppe Gießen“ studiert, bekommt einen Einblick, wie die deutsche Justiz funktioniert und versteht, warum die Dinge so sind wie sie sind.
Wenn der Staat aber nun im Strafrecht selbst Straftaten erfindet und Beweise fälscht, kann man nicht erwarten, dass er im Familienrecht gegen Falschbeschuldigungen und Väterentsorgung vorgeht.
In einer im November 1969 erschienenen Denkschrift der Familienrechtskommission der Evangelischen Kirche in Deutschland mit dem Titel „Zur Reform des Ehescheidungsrechts in Deutschland“ findet sich der Satz „Ein Scheidungsrecht ohne Schuldspruch wird auch in Zukunft die Frage der Verantwortung nicht unberücksichtigt lassen können, soweit es sich um die Regelung dieser Folgeprobleme handelt. Dabei wird weniger auf die Verantwortung an dem Scheitern der Ehe gesehen werden müssen, mehr hingegen auf die fortwirkende Verantwortung füreinander, die in dem bisherigen gemeinsamen Leben begründet ist.“
Deutlicher und unverfrorener konnte nicht zum Ausdruck gebracht werden, was gewollt war. Es soll weniger auf die Verantwortung für das Scheitern der Ehe geachtet werden, mehr hingegen auf die „fortwirkende“ Verantwortung füreinander! Das dürfte die Geburtsstunde des Schlagworts „nachehelicher Solidarität“ gewesen sein, mit dem dann das Unterhaltsrecht nach Scheidung weitgehend begründet werden sollte.
Georg Friedenberger fragt: Kann man den Ehegedanken eigentlich noch stärker pervertieren?
Friedenberger resümiert über die Versuche rechtsethischer Legitimation für nachehelichen Unterhalt ohne Berücksichtigung persönlicher Verantwortung: „Zieht man den salbungsvollen Gehalt der Wortwahl ab, bleibt im Klartext: Wer sich einmal einen gutmütigen Trottel gefunden hat, soll ihn ein Leben lang ausbeuten dürfen, auch wenn die Frau selbst die Eheauflösung zu verantworten hat.“ Verantwortung in der Ehe ist nicht mehr wichtig, sondern erst hinterher. Das so verstandene Zerrüttungsprinzip hatte von nun an als Vorwand für die Installation eines beispiellosen Unterhaltskatalogs zu dienen, mit dem die Familienernährer regelmäßig auch über eine zerbrochene Ehe hinaus belastet werden sollten.
Friedenberger zitiert das Zentralkomitee der deutschen Katholiken, Arbeitsgemeinschaft der katholischen deutschen Frauen, wie folgt:
„Aus der nach der Scheidung fortdauernden Verantwortung der Ehegatten folgt, dass der Unterhaltsanspruch des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten nicht Ausnahme sein darf, sondern die Regel darstellen muß.“
Damit wurde dem letzten deutschen Familienpolitiker verständlich gemacht, was organisierte deutsche Christinnen wollten! Beinahe von Stund an wurde im zuständigen Referat des Bundesjustizministeriums fast nur noch an einem möglichst lückenlosen Versorgungswerk (das sich zum Unterhaltsmaximierungsprinzip entwickelte) zugunsten des „wirtschaftlich Schwächeren“ nach einer Scheidung gebastelt, der lange Zeit nicht „genügte“ und deshalb bis heute immer wieder ergänzt und erweitert wurde.
Die große Masse der Männer war natürlich arglos und ahnungslos über das, was sich da zu ihren Ungunsten anbahnte – abgesehen von den wenigen Eingeweihten in Recht und Politik, die mehr oder weniger beruflich mit diesen Fragen befaßt waren. Die aber erhoben meist keinen Einspruch – das war in der aufgeheizten Atmosphäre damals auch nicht einfach und niemand wollte als „frauenfeindlich“ gelten, es hätte karriereschädlich sein können.
Bis zum BVerfG verschloß man die Augen davor, dass das Schlagwort von der nachehelichen Solidarität/Verantwortung schon begrifflich nicht zur Zerrüttungsscheidung passt. Es fordert doch die Prüfung der Verantwortlichkeit in der Ehe selbst geradezu heraus! Wenn einerseits in der die Scheidung auslösenden Ehezerrüttung stets nur „schicksalhafter Verschleiß“ gesehen wird und damit persönliche Verantwortung weitgehend in Abrede gestellt wird, so kann sie doch nicht für die Zeit nach der Ehe wieder hervorgeholt werden in der Form, dass dann Unterhaltserwartungen auf Lebenszeit erfüllt werden sollen. Wenn man für die Ehe selbst nahezu ungehemmten Individualismus, Selbstverwirklichung, Emanzipation usw. gelten läßt, müßte das verstärkt im Scheidungsfall zu konsequenter Eigenverantwortung der Gatten führen.
Der Solidaritätsbegriff ist also in mehrfacher Hinsicht verschränkt. Zum einen läßt er sich zeitlich nicht reduzieren auf den nachehelichen Bereich, zum anderen kann er nur auf Gegenseitigkeit in Anspruch genommen werden. Dies erfordert aber die Abwägung gegenseitigen Verhaltens insbesondere während der Ehe. Andernfalls würde Solidarität als etwas begriffen, was sie nicht sein kann: als Einbahnstraße nämlich. All dies sollte eigentlich keiner großen Erklärungen bedürfen, die Wirklichkeit sieht leider anders aus. Das 1. EheRG verlangt in weiten Bereichen einseitige Solidarität ohne legitimierenden Rechtsgrund. Damit schränkt es das Grundrecht eines geschiedenen Gatten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) unzulässig ein.“ [11]
Sowohl im Vorfeld der Reform als auch danach haben Juristen im Schrifttum nahezu einhellig die fehlende rechtliche Legitimation des Unterhaltsrechts kritisiert und Veränderung gefordert. Trotzdem haben Politiker ein im Grunde verfassungswidriges Gesetzeswerk durchgesetzt, dass sich nunmehr 30 Jahre mit der Hilfe einer Handvoll ihnen treu ergebenen Parteigängern an den Obergerichten behauptet. Es braucht also noch nicht mal eine Diktatur, um im Recht, dem gewiss bedeutendsten Teil eines Staatswesens, schalten und walten zu können, wie man lustig ist![12]
Die Frage bleibt, warum Männer sich das in diesem Ausmaß gefallen lassen. Das liegt zum einen darin, dass die Familienzerstörer das Frosch-Prinzip beachten, das Thema nur langsam und schrittweise hochkochen, damit der Frosch nicht aus dem Topf springt und sich rettet.
Zum anderen liegt das Problem darin, dass von Müttern zu kleinen Rittern erzogene Männer, beziehungsweise opportunistische Männer, die ihr Mannsein darin erfüllt sehen, dass sie von Frauen gelobt werden, immer noch nicht das Sehen ohne Filter erlernt haben. Gesellschaftliche Realitäten können von den meisten Männern erst dann erkannt werden, wenn sie selbst davon negativ betroffen sind – beispielsweise im Rahmen einer Trennung von ihren Kindern. Dann erschlägt sie die Realität wie vom Blitz getroffen. Allen diesen Männern ist eines gemeinsam: Sie verzweifeln schlagartig an ihrem Glauben in den Rechtsstaat.[13]
Vergessen Sie den Rechtsstaat!
Vätern werden einerseits immer mehr Belastungen aufgebürdet und andererseits immer mehr Rechte entzogen. Die im Grundgesetz garantierten Grundrechte werden ihnen gegenüber nicht eingehalten. Denn das sind sie: Bürger ohne Rechte, wenn es um ihre eigenen Kinder geht.
Die Väter sind moderne Lohnsklaven, die zum Wohle des anderen, bevorteilten Teiles der Gesellschaft, nämlich den Müttern bis auf den Selbstbehalt alles geben müssen was sie haben. Die kleinste Verzögerung jedoch wird sofort mit massivsten staatlichen Repressalien beantwortet. Während Mütter beliebig das Recht der Väter auf Umgang mit Ihren Kindern mit Füßen treten und den Kontakt verweigern, greift der Staat jahrzehntelang trotz allen Bemühungen der Väter nicht ein, obwohl genug Gesetze da sind, um wirkungsvoll einzugreifen! Aber wer mal ein paar Euro zu wenig Unterhalt zahlt oder auch nur ein paar Tage zu spät überweist – Der Staat zieht gleich mit Zwangsmaßnahmen die Daumenschrauben an … Andererseits müssen sich Väter nach jahrzehntelangen Kämpfen um ihre Kinder an die europäische Menschenrechtskommission und an den europäischen Gerichtshof wenden, um Recht zu bekommen, welches aber in Deutschland sofort ignoriert wird. Es müssen jährlich internationale Väter in Berlin einen Hungerstreik beginnen und eine Demonstration nach der anderen durchführen, um endlich die Weltöffentlichkeit auf ihr Schicksal und das ihrer Kinder aufmerksam zu machen, die von ihren Müttern vom Ausland nach Deutschland entführt haben und hier als Unterhaltsgeisel gehalten werden. Es müssen zwei Staatsoberhäupter (Frankreich und USA) schärfsten Protest bei Herrn Schröder aufgrund der Praktiken deutscher Gerichte einlegen, worauf dieser Versprechungen macht, die bis heute in keinster Weise erfüllt wurden.
Das Ganze hat natürlich System. Mittlerweile wird, statistisch gesehen, jede zweite Ehe geschieden. Da steckt ein unheimliches Potenzial für die Scheidungsindustrie, nämlich Rechtsanwälte, Jugendämter, Gerichte, Sozialämter, Beratungsstellen, Fraueninitiativen, Frauenhäuser und nicht zuletzt der Keimzelle von allem: dem Bundesministerium für Familie, Frauen, Kinder und Senioren. Denn dieses „Familien“ministerium hält die Fäden der oben genannten Erwerbszweige im Wesentlichen in der Hand und lässt sich immer wieder etwas Neues einfallen, wie man Vätern in Deutschland das Leben noch schwerer machen kann! Und hier ist ein Erklärungsversuch:
Mittelalterliche Vorstellungen, die bei den Führern der Gesellschaft vorherrschen, nämlich der Vater hat zu arbeiten und die Familie zu ernähren und die Mütter kümmert sich um die Kinder, obwohl tausende und abertausende Beispiele belegen, dass es umgekehrt genauso funktioniert. Allerdings hat ein Hausmann nach einer Trennung keinen Anspruch auf Unterhalt und die Kinder verliert er im Normalfall auch noch an die Kindesmutter, obwohl die ja eigentlich die wenigste Zeit mit den Kindern zusammen war … weil sie ja gearbeitet hat! Was will man machen … das heilige Geschlecht hat halt immer Vorfahrt, auch wenn es ganz und gar nicht den Gesetzen und der menschlichen Logik entspricht.
Der Radikalfeminismus, der seit den 70er Jahren sein Unwesen treibt, hat den Einzug in alle Bereiche des öffentlichen Lebens und der Gesellschaft geschafft. Dieser Einfluss ist bereits so stark, dass sich sogar Arbeitsuchende diesem Dogma beugen müssen. Beispiel: in Stellenanzeigen liest man mehr als oft: Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht … wir sind bemüht den Frauenanteil zu erhöhen, daher bitte nur Frauen bewerben … Frauen werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt usw. Erinnert man sich nun an die Reportagen und Nachrichtenbilder aus dem ehemaligen Südafrika (das ist nur für Weiße, für Schwarze verboten … etc.) da werden augenfällig Parallelen zu unserem Staat erkennbar.
Die Scheidungsindustrie braucht Kanonenfutter. Denn ohne Futter, also ohne Scheidungen kann sie nicht leben. Die Hauptursache, dass Männer und Väter jedoch die gesamte Last aufgebürdet bekommen ist: Wir haben es in Deutschland über Jahrhunderte lang anerzogen bekommen, dass man nicht arbeitet, um zu leben, sondern man lebt, um zu arbeiten! Also reißen wir uns am Riemen, mucken nicht auf und tun immer schön das, was man von uns verlangt. Die Angst vor der Obrigkeit tut da noch ihr übriges. Wenn beispielsweise Männer wie Frauen zu gleichen Teilen die Kinder zugesprochen bekämen, also zu 50 % den Vätern und zu 50 % den Müttern, dann wäre es ja so, dass diese 50 % der Mütter erwerbs- und unterhaltspflichtig würden, so wie es bisher bei den Vätern der Fall ist. Das heißt, dass Mama jetzt plötzlich arbeiten gehen muss, um für Papa und die Kinder Unterhalt zu zahlen. Viele Arbeiten sind jedoch nach Ansicht der Gesellschaft Männerarbeiten, da die Frau ja ein zerbrechliches Wesen ist. Schwerarbeit scheidet also schon einmal aus. Es wird behauptet, dass Frauen größere Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche haben als Männer und auch noch weitere Faktoren hinzukommen, die sich eher negativ auf eine stetige Unterhaltsfinanzierung auswirken. Und außerdem: Wenn man die Zahlungsmoral von unterhaltspflichtigen Vätern mit unterhaltspflichtigen Müttern vergleicht, dann liegt die der Väter immerhin bei 85 Prozent, die der Mütter jedoch gerade mal bei 5 Prozent! Das heißt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Mütter nicht Unterhalt zahlen würden, überdimensional hoch ist. Insgesamt gesehen würden die Unterhaltsausfälle dann in die Milliarden gehen, wenn man von einer Scheidungsmasse von bald 10 % der Gesamtbevölkerung ausgeht. Dann haben wir bald mehr Geschiedene als Arbeitslose im Land. Wenn dann von nur 30 % der Unterhaltspflichtigen kein Unterhalt gezahlt werden würde, dann kann man sich das Finanzloch des Staates ungefähr ausrechnen, denn dann müsste ja der Staat mit Sozialhilfe einspringen.
Unterm Strich geht es um eine reine Wirtschaftlichkeitsrechnung. Da beschneidet der Staat schon mal ganz gerne die Grundrechte von so genannten Randgruppen der Gesellschaft, nämlich den Vätern, um selbst nicht finanziell einspringen zu müssen.[14]
Die Untauglichkeit von Rechtsmitteln
Sicherlich gibt es Möglichkeiten, Schaden zu begrenzen, wenn man beispielsweise die Hinweise der TrennungsFAQ beherzigt. Das kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Rechtssystem für ehekonformes und ehewilliges Verhalten keine stützende Regelung bietet. Wer aber Ehe und Familie aufheben und zerstören will, dem bietet es vielerlei Möglichkeiten. Das Einlegen von Rechtsmitteln nützt in aller Regel nur einer HelferInnenindustrie, welche an der Familienzerstörung verdient und die vielen Anwälte, welche allzu gerne zur Eskalation von Familienproblemen beitragen.
Es ist von daher oftmals klüger, auf „rechtliche“ Möglichkeiten zu verzichten. Die gibt es de facto sowieso nicht und meist es ist besser, Staat, Justiz und HelferInnenindustrie außen vor zu lassen und sich auf familiäre und sonstige soziale Beziehungen zu verlassen. Die Justiz sollte man in Familienangelegenheiten tunlichst meiden, und wenn es dann doch unvermeidbar ist, sollte man das „Tarnen und Täuschen“ der Justiz beherrschen.
„Vergiss die ‚rechtlichen‘ Möglichkeiten. Die gibt es nicht. Wenn ich mich nicht auf das Niveau ‚Tarnen und täuschen‘ der Justiz herabgelassen hätte, wäre ich vermutlich heute noch nicht geschieden. Ich bin einfach zum Richter gegangen und habe gefragt: Was passiert, wenn ich den Scheidungsantrag zurückziehe? Er stellte dann genau die Frage, auf die ich aus war. ‚Warum wollen sie den Scheidungsantrag zurückziehen?‘ Ich teilte ihm mit, dass ich in die Dominikanische Republik auswandern würde. Zwischen dieser und Deutschland gibt es kein Rechtshilfeabkommen. Eheschließungen werden gegenseitig nicht anerkannt. Das deutsche Recht ist deshalb für mich uninteressant und ich kann meine Lebensgefährtin dort ohne Bedenken heiraten. Es wurde ein etwa einstündiges Gespräch, bei dem ich aber von meiner Aussage nicht abwich. Bei der kurz darauf angesetzten ‚Erörterung der Sachlage‘ wurde ich geschieden unter Abtrennung aller Scheidungsfolgeverfahren.“ [15]
Niemals sollte man im Familienrecht naiv damit rechnen, dass es fair und rechtsstaatlich zuginge. Nirgends wird soviel gelogen, getrickst und getäuscht.
„Eine Scheidung ist Krieg gegen die Staatsmacht. Einen Krieg gewinnt man nicht, wenn man die Regeln des Feindes beachtet. Man sorgt für ausreichend Deckung und schädigt den Feind, wo es geht. Oder kennt jemand einen Feldherrn, der vor einem Angriff nachfrägt, ob der Angriff gegen Gesetze des Feindes verstößt?“ [15]
Gerade bei einer Scheidung gilt: Wer den Expartner und nicht den Staat als Feind sieht, hat seine Gegner nicht erkannt.
Die Staatsräson
Der Begriff der Staatsräson zielt von seiner Idee her auf ein Streben nach Sicherheit und Selbstbehauptung des Staates um jeden Preis und mit allen Mitteln ab. Versteht man darunter eine „Rangordnungsregel für Interessens- und Rechtskollisionen“, dann ist Staatsräson als ein vernunftgeleitetes Interessenskalkül einer Staatsführung unabhängig von der Regierungsform zu verstehen, dem einzigen Leitsatz der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Staatsgebildes verpflichtet. In der italienischen Renaissance (Machiavelli) wird unter dem Begriff Staatsräson erstmals ein grundsätzliches Orientierungs- und Handlungsprinzip verstanden, welches die Erhaltung des Staates bzw. der staatlichen Autorität und/oder sogar deren Steigerung zur entscheidenden politischen Maxime erklärt. Das Wörterbuch zur Politik bietet drei verschiedene Definitionen der Staatsräson an:
Vorrang der Staatsinteressen vor allen anderen Interessen.
Staatsnotwendigkeit, im Gegensatz zur individuellen Vernunft und Notwendigkeit.
Grundsatz, dem zufolge oberster Maßstab staatlichen Handelns die Wahrung und Vermehrung des Nutzens des Staates ist, auch unter Inkaufnahme der Verletzung von Moral und Rechtsvorschriften.
In Deutschland wurde der Begriff der Staatsräson erst nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges in den politischen Diskurs eingeführt. Er trug der Tatsache Rechnung, dass die einzelnen deutschen Fürsten nunmehr jeweils absolutistisch in Nachahmung des französischen Sonnenkönigs Ludwig XIV. regierten, den Kaiser nur noch formell anerkannten und auch alle religiösen und moralischen Fragen selbst entschieden. Joseph von Eichendorff schreibt 1866, dass „die so genannte ‚Staatsräson’, ein diplomatisches Schachspiel verhüllter Intentionen“, damals „in der Politik an die Stelle der christlichen Moral“ getreten sei.[16]
In neuster Zeit wird Staatsräson unter dem Begriff der Politischen Korrektheit vollzogen. Etwa wenn die Kanzlerin Merkel mit der Bemerkung, sein Buch sei „nicht hilfreich“ die Abberufung Thilo Sarrazins aus dem Vorstand der Bundesbank fordert. Eigentlich sind die Grundrechte in einer Verfassung Abwehrrechte der Bürger gegen die Allmacht der Staatsgewalt. In Deutschland hat man allerdings mit dem Zusatz „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ im Artikel 2, Absatz 2 Grundgesetz ein Abwehrrecht der Bürger gegen den Staat zu einem Vehikel der Staatsräson gewendet.
Eine wichtige Beschränkung der Staatsräson stellt die Privatheit der Familie dar, die dadurch in Konkurrenz mit dem Staat im Anspruch an Loyalität und Gehorsam steht. Es ist in Deutschland Teil der Staatsräson, der Familie die Ordnungsmacht abzusprechen. Die Ordnungsmacht beansprucht auch in der Familie allein der Staat. Mit dieser Ausdehnung des staatlichen Gewaltmonopols beseitigt der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung und entwickelt sich zum totalen Staat. Eigentlich ist das Grundrecht im Artikel 6, Absatz 1, „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“, von den Autoren des Grundgesetzes als Schutz gegen diese Übergriffigkeit des Staates gemeint.
Wie sehr die Staatsräson dieses Schutzgebot unterlaufen und ausgehöhlt hat, wurde rechtlich im Kapitel 2 untersucht und wird institutionell im Kapitel 3 weiter ausgeführt.
Gedanken zum Staat
„Ich brauche keinen Übervater Staat, der sich, in welcher Form auch immer, in Familienangelegenheiten einmischt oder mein persönliches Leben, außer wenn es um den Schutz der Staatsbürger vor in- und ausländischen Straftaten geht. Jeder zahlt seine Steuern und die sollen niedrig sein für alle.
Ich bin für […] Eigenverantwortung […] Selbstverantwortung, das ist Freiheit! […] Ich brauche keinen starken Staat, keine Regulierer!
Wer Kinder hat, hat welche, wer keine hat, hat eben keine. Wo lebe ich denn, dass jetzt alles reguliert wird. Dass sich der Staat in die privatesten Dinge mischt? Wer sich scheiden lässt, regelt seine Sachen selber. Privat! Das ist ein sehr schönes Wort für mich! Schluss mit den Zahlereien.
Ich habe massenhaft Mütter erlebt, auch Pflegemütter (einige von ihnen in einem Kinderdorf), die psychisch und moralisch heruntergekommen sind und ein Leben führen, über das ich besser schweige, die ihre Kinder nicht lieben und manche dieser Kinder sogar schwer misshandeln, und ihnen den letzten Dreck zu essen geben, weil sie diese Kinder nur haben, um Geld zu bekommen vom Staat.
Warum soll irgendjemand Steuererleichterungen, Geld oder sonst etwas bekommen vom Staat, weil er oder sie Kinder hat? Für Kinder hat überhaupt niemand einen Cent zu bezahlen, außer den eigenen Eltern. Das ist für Kinder der beste Schutz, aus guten Gründen überhaupt nur zur Welt zu kommen und geliebt aufzuwachsen. Dass eben niemand für sie zahlt, außer den Personen, die sie in die Welt gesetzt haben. Für die Verhältnisse in den Familien ist es am besten, wenn die Eltern außerdem wissen, dass ihre Kinder ihr Alter, ihre Krankheiten absichern werden und eben nicht der Staat.
Das sorgt rechtzeitig für gegenseitigen Respekt in den Familien und sichert vor Missbrauch und Misshandlungen und sichert auch einen gewissen Bildungsstand bei den Nachkommen. […]
Das Ganze reicht mir langsam. Hundehaltersteuer, Kuhfurzsteuer, Parkgenehmigung, Verkaufsgenehmigung, Wasserabgaben, Luftsteuer, Getränkesteuer – was kommt noch alles??“ [17]
„[Die deutsche Gesellschaft] leidet an einem übermächtigen Staat, der die Gesellschaft lähmt und aus freien Bürgern staatsgläubige Untertanen macht. Die Staatsabhängigkeit führt zu rapide wachsenden Ausgaben, ausufernden Bürokratien und einer Kultur der Verantwortungslosigkeit. Doch der Patient verharmlost die Symptome und verweigert die Behandlung.“ [18]
„Selbst die Russen waren nach 70 Jahren intensivster bolschewistischer Gehirnwäsche ausgesprochen schnell in der Lage zu begreifen, dass jeder seines Glückes Schmied ist, dass der Staat kein Problemlöser, sondern meist das Problem, dass er selten ein Freund und fast immer ein Unterdrücker ist, ganz gleich, welch wohlfeiles Geschwätz er absondern lässt. Wann werden’s die Deutschen begreifen? Brauchen wir nochmal ein paar Jahrzehnte? Die haben wir nicht.“ [19]
Wie der Staat die Familien zerstört
„[Die ganzen Familienstrukturen] zerstört der Staat, indem er die Menschen aus den Bahnen herauszwängt, die sie ohne sein Zutun gewählt hätten. Der Staat drängt die aus der Knappheit entspringenden Sachzwänge in andere Formen. Und dadurch produziert er andere Lebensstile, eine andere Moral – und andere psychologische Haltungen. Die folgenden Beispiele mögen dies veranschaulichen.
Erbschaftssteuern – zerstören Familienbetriebe und schwächen die Bande zwischen den Generationen. Sie verringern das Interesse der Eltern an einer zielgerichteten beruflichen Ausbildung der Kinder: Statt Wissen zu erwerben, das sich im elterlichen Betrieb verwenden lässt, gehen mehr und mehr Sprösslinge dazu über, eher allgemein gehaltene Studien zu absolvieren. Sie produzieren nicht, sondern konsumieren nur die Freude an der geistigen Anregung – der erste Schritt zum akademischen Proletariat. Aber auch wo kein Familienbetrieb besteht, schwächen die Erbschaftssteuern die familiären Bande. Die Eltern nehmen weniger Anteil an der Entwicklung der Kinder und die Kinder werden frecher, da sie ja für die Zukunft sowieso nichts zu erwarten haben. Ganz ähnliche Folgen ergeben sich aus der vom Staat betriebenen Inflation, die den Wert des in Geld angelegten Vermögens verzehrt.
Arbeitslosenversicherung – und Mindestlöhne erzeugen Arbeitslosigkeit. Der in die Langzeitarbeitslosigkeit getriebene Vater verliert allmählich den Respekt seiner Frau und auch den Respekt der Kinder. Seine Autorität in allen anderen Fragen ist unterhöhlt.
Die staatliche Rentenversicherung – die allen Arbeitnehmern ja mehr oder minder aufgezwungen wird, sozialisiert die Vorteile der Kindererzeugung, aber belässt die Kosten dieser Erziehung bei der einzelnen Familie. Die Folge ist der Trend zur Mini-Familie (ein Kind oder bestenfalls zwei Kinder).
Staatlich finanzierte Ganztagsschulen – und Ganztagskinderstätten verringern die Kosten der Berufstätigkeit. Eltern verwenden weniger Zeit auf die persönliche Erziehung der Kinder und gehen stattdessen einem Erwerbsberuf nach. Die Kinder verbringen mithin noch mehr Zeit in der Gruppe ihrer gleichaltrigen Schulkameraden und entwickeln in stärkerem Maße eine Hordenmentalität. Ehescheidungen häufen sich, da die Eheleute unabhängiger voneinander sind und es ergibt sich auch ein verstärkter Trend zur „Familie“ mit nur einem Elternteil (i.d.R. die Mutter). In die gleiche Richtung wirkt das moderne Ehescheidungsrecht.
Die vom Staat auferlegte Schulpflicht – zwingt junge Menschen in den Einflussbereich der sozialistischen und grünen Ideologen, die seit langem schon unsere Schulen und Universitäten unterwandert haben. Und die aus Steuergeldern bestrittene (mithin sozialisierte) Finanzierung des Schulbesuchs hat zur künstlichen Verlängerung der Ausbildungszeiten geführt. Berufe, die früher von Angelernten ausgeübt wurden, ziehen heute Magister und Doktoren an – Leute, die der staatlich geförderten Indoktrinierung besonders lange ausgesetzt waren. Im Ergebnis zeigt sich eine Entfremdung der Kinder von ihren Eltern und eine immer größere Staatsgläubigkeit.
Die Erziehungspflicht der Eltern – ist in der Tat ein Erziehungszwang bzw. ein Versorgungszwang. Er nimmt den Eltern gerade jene Waffe aus der Hand, die zur zivilisierten Erziehung der besonders starrköpfigen jungen Männer unerlässlich ist. Ähnliches gilt vom staatlichen Verbot der weniger zivilisierten, aber zuweilen notwendigen körperlichen Züchtigung – nur der Staat darf züchtigen. Die Folge ist, dass diese jungen Männer überhaupt keine Autorität mehr anerkennen, die sich nicht auf Gewalt gründet – der Staat macht es ihnen ja vor. Sie verspotten ihre gesetzestreuen Eltern und Lehrer und ihr rebellisches Beispiel macht häufig Schule – siehe die zunehmende „Anarchie“ an unseren Schulen.
Die Beispiele ließen sich beinahe endlos fortsetzen. Der Tenor bliebe doch der gleiche. Im Ergebnis zerstört der staatliche Aktivismus die traditionelle Familie. Er lockert die Bande zwischen den Eltern, verringert den Anreiz, Kinder auf die Welt zu bringen, und vor allem den Anreiz, diese Kinder richtig zu erziehen. Er führt zum pilzhaften Wachstum immer neuer „unkonventioneller“ Familienformen. Er untergräbt den Respekt für alle Autorität, die nicht auf der Gewalt des Staates beruht, und atomisiert die Gesellschaft mit dem Erfolg, dass eine immer größere Masse unorganisierter Individuen einer einzigen verbleibenden Organisation gegenübersteht.
Nur eine Partei zieht Nutzen aus dieser Entwicklung – der Staat selbst und seine ach so uneigennützigen „Diener“ in den Ministerien und Ämtern.“ [20]
[10] „Die Tricks von Polizei und Justiz“, Jörg Bergstedt „Dokumentation von Fälschungen, Erfindungen und Hetze durch Presse, Politik, Polizei und Justiz in und um Gießen“, 2004, 50 Seiten „2. Dokumentation zu Polizei, Justiz, Polizei und Presse in und um Gießen“, 2005, 58 Seiten „Dokumentation zu Erfindungen, Fälschungen, Gewalt und Rechtsbeugung am Beispiel Gießen“, 2006, 60 Seiten
[11] Georg Friedenberger: „Die Rechte der Frauen. Narrenfreiheit für das weibliche Geschlecht?“, Selbstverlag 1999, ISBN 3-00-004970-3, S. 127ff.
3.1. Der Staat
Staatliches Eingreifen in die Familie ist rein destruktiver Natur, da der Staat damit an den eigenen Stützpfeilern sägt, auf denen er seine Machtstruktur baut. Die Familie war und ist ein unverzichtbar tragendes Fundament einer funktionierenden Gesellschaft. Sie ist zwar die kleinste Parzelle, stellt jedoch in der Summe den grundlegenden und stabilisierenden Baustein einer Nation dar. Aus diesem Grund muss der Erhalt und Schutz der Familie im allgemeinen Interesse liegen.[1]
„Im Prinzip muss sich der Staat aus der Familie heraushalten. Überall, wo das mit den besten Absichten versucht wurde, führte es zu einem Desaster.“ [2]
Der politischen Klasse jedoch erscheinen die Kompetenzen der Familie als überholt und dem Zeitgeist nicht mehr angepasst. Die Vorstellung von der Familie als kleinster, aber wichtigster Bestandteil einer Gesellschaft stempeln sie als romantisierten Traum ab.[1]
„Unser Staat weiß nicht mehr, wie er die Familie schützen soll, schon weil er nicht mehr weiß, was eine Familie ist.“ [3]
Verhältnis von Familie und Staat
Die Familie ist ein wichtiger Rückzugsraum, der uns vor unerwünschten Eingriffen und Zugriffen des Staates sowie anderer Menschen schützt. Durch die hohen Scheidungszahlen und das Vordringen des Staates in den privaten Bereich ist dieser Schutzbereich akut gefährdet. Der Staat vergeht sich damit an der kleinsten Parzelle der Nation, der Familie. Er nimmt ihr die Autonomie der Erziehung und setzt sich an ihre Stelle. Fatalerweise beteiligen sich alle großen Parteien an dieser Familien(vernichtungs)politik, ohne die Gefahren zu erkennen, die sie zur Folge haben wird. Es fehlt den Familien an einer entsprechenden politischen Vertretung ihrer Interessen. Keine der im Bundestag vertretenen Parteien ist Willens oder in der Lage, diese Werte zu vermitteln und Ideale zu verwirklichen.[1]
Das Verhältnis von Familie und Staat ist im Grundgesetz festgehalten:
Artikel 6
Ehe, Familie, uneheliche Kinder
Ehe und Familie werden im Bürgerlichen Gesetzbuch so definiert:
§ 1353
Eheliche Lebensgemeinschaft
Dies bildet die Grundlage für das Familienrecht und sollte die Basis für Gesetzgeber und Justiz sein. Dies entspricht aber nicht der gesellschaftlichen Wirklichkeit.
Tatsächlich handelt der Staat im Widerspruch zum Schutzauftrag aus GG Art. 6. Es fängt damit an, dass der Staat via Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Durchsetzung von Trennungsunterhalt, ersatzweise der Garantie von Sozialhilfe, die Familienzerstörung finanziert. Der Verstoß gegen das Schutzgebot setzt sich darin fort, dass der Staat – unter verschiedenen Vorwänden – massiv in den Privatbereich der Bürger und in den Schutzbereich von Ehe und Familie eingreift. Dies geht so weit, dass – wie oben gezeigt – sich der Staat die Deutungsmacht über das Geschehen in deutschen Ehebetten anmaßt.
Die Teilhabe des Staates an der Zerstörung der Familie lässt sich in drei Punkten beschreiben:
Zu 1: Die Gesetze, mit denen der Staat die Familien zerstört sind schon dargestellt und erläutert worden. Von dem staatlichen Zerstörungswerk, das von Gerichten, Jugendämtern und anderen staatlichen Institutionen vollbracht wird, wird noch zu sprechen sein.
Zu 2: Seit dem Ehescheidungsgesetz von 1976 können Mann wie Frau die eheliche Gemeinschaft jederzeit und ohne Sanktionen verlassen. Gründe dafür müssen nicht angegeben werden. Das Problem dabei ist, dass Frauen einseitig die Verantwortung der Ehegemeinschaft aufkündigen können, während Männer diese Verantwortung nicht aufkündigen können und (nachehelich) zu Ehegattinnenunterhalt und Kindesunterhalt verpflichtet werden.
Zu 3: Der Staat ist eine treibende Kraft am Werk der Familienzerstörung, weil er die Institution Familie durch Neudefinition unterläuft und so den Schutz der Familie aushebelt. Das situationsbedingte Verständnis des Staates bezüglich der Familie ist verfassungswidrige Rechtsbeugung.
Der Staat als Familienzerstörer
Der Staat hebt (seit 1977) beim Scheidungsrecht das Verständnis der Ehe als dauerhafte Lebensgemeinschaft mit wechselseitiger Verantwortung auf und führt es via Sozialgesetzgebung (SGB) als „eheähnliche Lebensgemeinschaft“ wieder ein, indem er „Bedarfsgemeinschaften“ konstruiert und so Unverheirateten eheliche Pflichten aufzwingt.
Wenn ein Zahlvater gesucht wird, dann hat das Kind ein Recht seinen Vater zu kennen (Kindeswohl) und der Staat zwingt Männer zu Vaterschaftstests. Ist aber schon ein Zahlesel (Scheinvater) gefunden, dann spielt das Recht des Kindes seinen Vater zu kennen keine Rolle (ebenfalls Kindeswohl). Ist der Erzeuger unbekannt bzw. zahlungsunfähig und die Mutter ist eine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft mit einem neuen Mann eingegangen, dann verpflichtet der Staat diesen als Ersatzzahler.
Der Staat gibt die Institution Familie der Beliebigkeit preis, indem einerseits Ehepartnern sanktionslos die Aufhebung der Ehe (Scheidung) erlaubt und andererseits Ehe und Familie nach eigenem Gutdünken neu definiert (bspw. als eheähnliche Lebensgemeinschaft oder Flickwerk-Familie). So entzieht sich der Staat seiner Pflicht zum Schutz der Familie und benutzt die „Konkursmasse“ dazu, seine Bürger nach Gutdünken zu gängeln. Wie im ersten Kapitel aufgezeigt ist ein Wesensmerkmal der Familie ihre Autonomie. Davon kann keine Rede sein wenn sich der Staat die Definitionsgewalt darüber anmaßt wann, wo, wer mit wem und vor allem wie Familie stattfindet.
Ein Staat, der Männer dazu zwingt, ein aus einer anderen Verbindung hervorgegangenes Kind (Kuckuckskind) seiner Ehefrau/Lebensgefährtin zu unterhalten, macht sich des Machtmissbrauchs und der Rechtsbeugung schuldig. Der Staat weitet das Prinzip der Ehe/Familie – Ehepartner haben wechselseitig für sich und ihre Kinder einzustehen – auf unbeteiligte Dritte aus. Der Staat verstößt gegen das Verbot der Zwangsverheiratung (und sei es dadurch, dass er die der Ehe zugeordnete Versorgungspflicht zwangsweise auf andere überträgt) und verletzt das Autonomieprinzip der Familie. Wenn also Pflegekinder aufgenommen werden oder Kinder adoptiert werden, dann nur als autonome Entscheidung der Betroffenen und nicht als Zwangsadoption oder Zwangsbeelterung durch den Staat.
Einerseits sind Männer bei sinkender Ehedauer immer weniger bereit, sich quasi lebenslang als Zahlmeister missbrauchen zu lassen, andererseits können bei schlechter werdender Wirtschaftslage vermehrt Männer die verlangten Unterhaltsleistungen nicht erbringen. Da in diesen Fällen „Vater Staat“ immer öfter als Ersatzzahler einspringen muss, lässt sich der Staat über die Sozialgesetzgebung immer neue Kniffe einfallen, wie er Ersatzzahler finden kann, um sich seiner Zahlpflicht zu entledigen. Stichworte sind hier das Bilden von Bedarfsgemeinschaft, faktischer Stiefvater, faktische Stiefkinder und Zwangsbeelterung.
Das Ganze läuft auf eine immer weitergehende Entmündigung des Bürgers hinaus. Sie wird man in Deutschland einerseits zwangsgeschieden (wenn der Partner geht, gibt es keine Möglichkeit, die verlangte Scheidung zu verhindern) und andererseits zwangsverheiratet (Wohngemeinschaften werden nach zwei Jahren von Sozialbehörden als „Bedarfsgemeinschaft“ gewertet, was gegenüber dem Staat faktisch einer Ehe entspricht). Einerseits kann einem Mann seine Kinder beliebig weggenommen werden (sei es durch Sorgerechtsentzug durch Gericht oder Umgangsvereitelung durch die Mutter) und andererseits findet eine „Zwangsbeelterung“ statt, wenn ein Mann mit einer Frau mit Kindern zusammenzieht. Wenn die Mutter bedürftig ist und die Kinder Sozialleistungen beziehen, werden von Amts wegen aus den Kindern der Mutter „faktische Stiefkinder“ und aus dem neuen Lebensgefährten wird ein „faktischer Stiefvater“, der zum Unterhalt verdonnert wird.
Wir befinden uns also in der perversen und menschenfeindlichen Situation, dass einerseits das Familienschutzgebot des Staates nur noch auf dem Papier steht, der Staat andererseits aktiv Familien zerstört, auseinander reißt und Familie von oben herab neu definiert.
Die Autonomie der Familie und das Selbstbestimmungsrecht des Bürgers ist beängstigend weit aufgehoben und es liegt immer mehr in der Willkür des Staates was Familie ist und was nicht. Dies wird im Kapitel „Verrechtlichung der Beziehungen“ vertieft. Durch die Verrechtlichung der Beziehungen entsteht aber keine erhöhte Rechtssicherheit, vielmehr nimmt die Rechtsunsicherheit immer mehr zu.
In dem Maße wie die Autonomie der Familie aufgehoben wird, wird der Bürger entmündigt. Überall wo der Staat eingreift, reguliert und seine Finger hineinsteckt, wird dem Bürger die Fähigkeit abgesprochen, dass er seine privaten Dinge selbst regeln kann. Das wird im Kapitel „Feminismus“ weiter ausgeführt. Das Freisprechen der Menschen von Eigenverantwortung (besonders bei Frauen) führt zu einer Infantilisierung der Gesellschaft.
Der Rechtsstaat
Der deutsche Staat will aber nicht nur Staat, sondern auch Sozial- und Rechtsstaat sein.
Wikipedia klärt auf:
Inwieweit die Richter, vor allem Familienrichter, wirklich unabhängig sind, muss erst noch geklärt werden und wird im Abschnitt „Jugendamt-Familienrichter-Gutachter-Connection“ behandelt. Und das mit der objektiven Werteordnung ist auch so eine Sache, denn die Ideologie von Genderismus und Feminismus erscheint alles andere als objektiv (vgl. Gender Studies).
Die Rechtssicherheit ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Aber Rechtssicherheit gibt es in weiten Teilen des Familienrechts nicht, besonders nicht im Unterhalts- und Umgangsrecht. Immer umfangreichere Einzelfallbetrachtungen und ein sich ständig weiter entwickelndes Unterhaltsmaximierungsprinzip lassen die Rechtssicherheit für den wirtschaftlich stärkeren Teil (zumeist den Mann) im Fall einer Scheidung ziemlich schlecht aussehen.
Leben wir wirklich in einem Rechtsstaat? Joachim Wiesner sprach schon 1985 angesichts der sozialethischen und ordnungspolitischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts von einer Entwicklung vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat.[8] Wiesner arbeitet in seiner Analyse deutlich heraus, wie der Staat den Familienzerbruch nicht nur fördert, sondern auch finanziert.
Es ist nicht nötig, die vielen Fälle vorzustellen, die von der Justiz derart fehlgelaufen sind, dass dadurch ganze Existenzen grundlos und für immer ruiniert wurden. Es soll nur eine Fragestellung des Familienrechts in Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit beantwortet werden:
Wohlgemerkt:
Darauf gibt es keine zufriedenstellende Antwort. Es gibt schlicht keinen stichhaltigen Grund, warum so ein Kind eines solchen Vaters nicht bei seinem Vater sein und mit ihm in den Urlaub fahren darf.
Die Rechtsstaatlichkeit ist – besonders im Familienrecht – in der deutschen Rechtswirklichkeit ein Phantasiegemälde, das der Realität nicht im Geringsten entspricht. Es ist die Fata Morgana derer, die Trennungsväter am Nasenring durch die Manege des deutschen Familienrechts führen.
Deutschland ein Rechtsstaat? Ja, aber natürlich! Genauso wie Saudi Arabien ein Rechtsstaat ist und Nazi-Deutschland einer war. Die Sklavenhaltergesellschaft in den Südstaaten basierte auf Gesetzen, die Apartheid in Südafrika basierte auf Gesetzen, die Steinigungen in Saudi-Arabien basieren auf Gesetzen (Scharia) und auch der Umgang der Nationalsozialisten mit den Juden hatte seine gesetzliche Grundlage in Form der Nürnberger Gesetze. Ja, auf den Rechtsstaat ist Verlass. Alle Verbrechen gegen die Menschen „legitimiert“ durch das Volk!
Das fällt sogar Wikipedia auf:
Und so wird eben mal mit „positivem Recht“ eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft der Ehe per Gesetz gleich gesetzt. Oder eine nichtverheiratete Frau (Geliebte) wird einer verheirateten Frau (Ehefrau) per Gesetz gleichgestellt, was übrigens einer staatlich verfügten Zwangsheirat gleichkommt. Und eine geschiedene (ehemüde) Frau wird einer verheirateten (treuen) Frau gleichgestellt, was faktisch bedeutet, dass eine Frau, welche die Scheidung herbeiführt kann eine „nacheheliche“ Solidarität von ihrem Exmann fordern, obwohl sie die „eheliche“ Solidarität ihrem Mann verweigerte. Damit wird im deutschen Familienrecht die „nacheheliche“ Solidarität über die „eheliche“ Solidarität gestellt. Auch hat das Kind nach der Trennung seiner Eltern keine Rechtssicherheit auf seinen Vater.
So sehen Rechtsstaat und Rechtssicherheit in Deutschland – und nicht nur in Deutschland – aus. Aber, so groß auch das Unrecht und die Gewalt ist, die an Familien im Namen des Volkes verübt werden, Politiker und Juristen werden sich immer auf Standpunkt stellen, dass alles seine „formaljuristische Grundlage“ habe.
Das klingt dann so ähnlich wie die Rechtfertigungsversuche, die bei den Nürnberger Prozessen vorgebracht wurden. Auf YouTube findet sich der interessante Bericht einer „Projektgruppe Gießen“, wie der „Rechtsstaat“ in Deutschland funktioniert.[10] Es ist für den interessierten Bürger sehr aufschlussreich, die umfangreichen Dokumentationen zu studieren, in denen von Beweisfälschungen durch die Polizei, Erfindungen der Staatsanwaltschaft und Rechtsbeugung durch Richter belegt sind. Man könnte daraus ein eigenes Buchprojekt machen. An dieser Stelle soll es genügen, darauf hinzuweisen, dass auch im Familienbereich dieselben Richter, dieselben Staatsanwälte und derselbe Justizapparat aktiv sind. Wer sich also an die deutsche Justiz wendet in der Hoffnung auf Gerechtigkeit, oder darauf, dass Richter irgendwelche Anordnungen von Jugendämtern, Sorgerechtsentscheidungen oder Umgangsregelungen korrigieren, ist völlig neben der Spur. In Deutschland ist noch kein Jugendamtmitarbeiter wegen Familienzerstörung und kein Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt worden. Wer die Dokumentationen der „Projektgruppe Gießen“ studiert, bekommt einen Einblick, wie die deutsche Justiz funktioniert und versteht, warum die Dinge so sind wie sie sind.
Wenn der Staat aber nun im Strafrecht selbst Straftaten erfindet und Beweise fälscht, kann man nicht erwarten, dass er im Familienrecht gegen Falschbeschuldigungen und Väterentsorgung vorgeht.
Nacheheliche Solidarität
Frauenbevorzugung wird selbst um den Preis der Rechtsbeugung betrieben.
In einer im November 1969 erschienenen Denkschrift der Familienrechtskommission der Evangelischen Kirche in Deutschland mit dem Titel „Zur Reform des Ehescheidungsrechts in Deutschland“ findet sich der Satz „Ein Scheidungsrecht ohne Schuldspruch wird auch in Zukunft die Frage der Verantwortung nicht unberücksichtigt lassen können, soweit es sich um die Regelung dieser Folgeprobleme handelt. Dabei wird weniger auf die Verantwortung an dem Scheitern der Ehe gesehen werden müssen, mehr hingegen auf die fortwirkende Verantwortung füreinander, die in dem bisherigen gemeinsamen Leben begründet ist.“
Deutlicher und unverfrorener konnte nicht zum Ausdruck gebracht werden, was gewollt war. Es soll weniger auf die Verantwortung für das Scheitern der Ehe geachtet werden, mehr hingegen auf die „fortwirkende“ Verantwortung füreinander! Das dürfte die Geburtsstunde des Schlagworts „nachehelicher Solidarität“ gewesen sein, mit dem dann das Unterhaltsrecht nach Scheidung weitgehend begründet werden sollte.
Georg Friedenberger fragt: Kann man den Ehegedanken eigentlich noch stärker pervertieren?
Friedenberger resümiert über die Versuche rechtsethischer Legitimation für nachehelichen Unterhalt ohne Berücksichtigung persönlicher Verantwortung: „Zieht man den salbungsvollen Gehalt der Wortwahl ab, bleibt im Klartext: Wer sich einmal einen gutmütigen Trottel gefunden hat, soll ihn ein Leben lang ausbeuten dürfen, auch wenn die Frau selbst die Eheauflösung zu verantworten hat.“ Verantwortung in der Ehe ist nicht mehr wichtig, sondern erst hinterher. Das so verstandene Zerrüttungsprinzip hatte von nun an als Vorwand für die Installation eines beispiellosen Unterhaltskatalogs zu dienen, mit dem die Familienernährer regelmäßig auch über eine zerbrochene Ehe hinaus belastet werden sollten.
Friedenberger zitiert das Zentralkomitee der deutschen Katholiken, Arbeitsgemeinschaft der katholischen deutschen Frauen, wie folgt:
Damit wurde dem letzten deutschen Familienpolitiker verständlich gemacht, was organisierte deutsche Christinnen wollten! Beinahe von Stund an wurde im zuständigen Referat des Bundesjustizministeriums fast nur noch an einem möglichst lückenlosen Versorgungswerk (das sich zum Unterhaltsmaximierungsprinzip entwickelte) zugunsten des „wirtschaftlich Schwächeren“ nach einer Scheidung gebastelt, der lange Zeit nicht „genügte“ und deshalb bis heute immer wieder ergänzt und erweitert wurde.
Die große Masse der Männer war natürlich arglos und ahnungslos über das, was sich da zu ihren Ungunsten anbahnte – abgesehen von den wenigen Eingeweihten in Recht und Politik, die mehr oder weniger beruflich mit diesen Fragen befaßt waren. Die aber erhoben meist keinen Einspruch – das war in der aufgeheizten Atmosphäre damals auch nicht einfach und niemand wollte als „frauenfeindlich“ gelten, es hätte karriereschädlich sein können.
Bis zum BVerfG verschloß man die Augen davor, dass das Schlagwort von der nachehelichen Solidarität/Verantwortung schon begrifflich nicht zur Zerrüttungsscheidung passt. Es fordert doch die Prüfung der Verantwortlichkeit in der Ehe selbst geradezu heraus! Wenn einerseits in der die Scheidung auslösenden Ehezerrüttung stets nur „schicksalhafter Verschleiß“ gesehen wird und damit persönliche Verantwortung weitgehend in Abrede gestellt wird, so kann sie doch nicht für die Zeit nach der Ehe wieder hervorgeholt werden in der Form, dass dann Unterhaltserwartungen auf Lebenszeit erfüllt werden sollen. Wenn man für die Ehe selbst nahezu ungehemmten Individualismus, Selbstverwirklichung, Emanzipation usw. gelten läßt, müßte das verstärkt im Scheidungsfall zu konsequenter Eigenverantwortung der Gatten führen.
Der Solidaritätsbegriff ist also in mehrfacher Hinsicht verschränkt. Zum einen läßt er sich zeitlich nicht reduzieren auf den nachehelichen Bereich, zum anderen kann er nur auf Gegenseitigkeit in Anspruch genommen werden. Dies erfordert aber die Abwägung gegenseitigen Verhaltens insbesondere während der Ehe. Andernfalls würde Solidarität als etwas begriffen, was sie nicht sein kann: als Einbahnstraße nämlich. All dies sollte eigentlich keiner großen Erklärungen bedürfen, die Wirklichkeit sieht leider anders aus. Das 1. EheRG verlangt in weiten Bereichen einseitige Solidarität ohne legitimierenden Rechtsgrund. Damit schränkt es das Grundrecht eines geschiedenen Gatten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) unzulässig ein.“ [11]
Sowohl im Vorfeld der Reform als auch danach haben Juristen im Schrifttum nahezu einhellig die fehlende rechtliche Legitimation des Unterhaltsrechts kritisiert und Veränderung gefordert. Trotzdem haben Politiker ein im Grunde verfassungswidriges Gesetzeswerk durchgesetzt, dass sich nunmehr 30 Jahre mit der Hilfe einer Handvoll ihnen treu ergebenen Parteigängern an den Obergerichten behauptet. Es braucht also noch nicht mal eine Diktatur, um im Recht, dem gewiss bedeutendsten Teil eines Staatswesens, schalten und walten zu können, wie man lustig ist![12]
Die Frage bleibt, warum Männer sich das in diesem Ausmaß gefallen lassen. Das liegt zum einen darin, dass die Familienzerstörer das Frosch-Prinzip beachten, das Thema nur langsam und schrittweise hochkochen, damit der Frosch nicht aus dem Topf springt und sich rettet.
Zum anderen liegt das Problem darin, dass von Müttern zu kleinen Rittern erzogene Männer, beziehungsweise opportunistische Männer, die ihr Mannsein darin erfüllt sehen, dass sie von Frauen gelobt werden, immer noch nicht das Sehen ohne Filter erlernt haben. Gesellschaftliche Realitäten können von den meisten Männern erst dann erkannt werden, wenn sie selbst davon negativ betroffen sind – beispielsweise im Rahmen einer Trennung von ihren Kindern. Dann erschlägt sie die Realität wie vom Blitz getroffen. Allen diesen Männern ist eines gemeinsam: Sie verzweifeln schlagartig an ihrem Glauben in den Rechtsstaat.[13]
Vergessen Sie den Rechtsstaat!
Vätern werden einerseits immer mehr Belastungen aufgebürdet und andererseits immer mehr Rechte entzogen. Die im Grundgesetz garantierten Grundrechte werden ihnen gegenüber nicht eingehalten. Denn das sind sie: Bürger ohne Rechte, wenn es um ihre eigenen Kinder geht.
Die Väter sind moderne Lohnsklaven, die zum Wohle des anderen, bevorteilten Teiles der Gesellschaft, nämlich den Müttern bis auf den Selbstbehalt alles geben müssen was sie haben. Die kleinste Verzögerung jedoch wird sofort mit massivsten staatlichen Repressalien beantwortet. Während Mütter beliebig das Recht der Väter auf Umgang mit Ihren Kindern mit Füßen treten und den Kontakt verweigern, greift der Staat jahrzehntelang trotz allen Bemühungen der Väter nicht ein, obwohl genug Gesetze da sind, um wirkungsvoll einzugreifen! Aber wer mal ein paar Euro zu wenig Unterhalt zahlt oder auch nur ein paar Tage zu spät überweist – Der Staat zieht gleich mit Zwangsmaßnahmen die Daumenschrauben an … Andererseits müssen sich Väter nach jahrzehntelangen Kämpfen um ihre Kinder an die europäische Menschenrechtskommission und an den europäischen Gerichtshof wenden, um Recht zu bekommen, welches aber in Deutschland sofort ignoriert wird. Es müssen jährlich internationale Väter in Berlin einen Hungerstreik beginnen und eine Demonstration nach der anderen durchführen, um endlich die Weltöffentlichkeit auf ihr Schicksal und das ihrer Kinder aufmerksam zu machen, die von ihren Müttern vom Ausland nach Deutschland entführt haben und hier als Unterhaltsgeisel gehalten werden. Es müssen zwei Staatsoberhäupter (Frankreich und USA) schärfsten Protest bei Herrn Schröder aufgrund der Praktiken deutscher Gerichte einlegen, worauf dieser Versprechungen macht, die bis heute in keinster Weise erfüllt wurden.
Das Ganze hat natürlich System. Mittlerweile wird, statistisch gesehen, jede zweite Ehe geschieden. Da steckt ein unheimliches Potenzial für die Scheidungsindustrie, nämlich Rechtsanwälte, Jugendämter, Gerichte, Sozialämter, Beratungsstellen, Fraueninitiativen, Frauenhäuser und nicht zuletzt der Keimzelle von allem: dem Bundesministerium für Familie, Frauen, Kinder und Senioren. Denn dieses „Familien“ministerium hält die Fäden der oben genannten Erwerbszweige im Wesentlichen in der Hand und lässt sich immer wieder etwas Neues einfallen, wie man Vätern in Deutschland das Leben noch schwerer machen kann! Und hier ist ein Erklärungsversuch:
Unterm Strich geht es um eine reine Wirtschaftlichkeitsrechnung. Da beschneidet der Staat schon mal ganz gerne die Grundrechte von so genannten Randgruppen der Gesellschaft, nämlich den Vätern, um selbst nicht finanziell einspringen zu müssen.[14]
Die Untauglichkeit von Rechtsmitteln
Sicherlich gibt es Möglichkeiten, Schaden zu begrenzen, wenn man beispielsweise die Hinweise der TrennungsFAQ beherzigt. Das kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Rechtssystem für ehekonformes und ehewilliges Verhalten keine stützende Regelung bietet. Wer aber Ehe und Familie aufheben und zerstören will, dem bietet es vielerlei Möglichkeiten. Das Einlegen von Rechtsmitteln nützt in aller Regel nur einer HelferInnenindustrie, welche an der Familienzerstörung verdient und die vielen Anwälte, welche allzu gerne zur Eskalation von Familienproblemen beitragen.
Es ist von daher oftmals klüger, auf „rechtliche“ Möglichkeiten zu verzichten. Die gibt es de facto sowieso nicht und meist es ist besser, Staat, Justiz und HelferInnenindustrie außen vor zu lassen und sich auf familiäre und sonstige soziale Beziehungen zu verlassen. Die Justiz sollte man in Familienangelegenheiten tunlichst meiden, und wenn es dann doch unvermeidbar ist, sollte man das „Tarnen und Täuschen“ der Justiz beherrschen.
Niemals sollte man im Familienrecht naiv damit rechnen, dass es fair und rechtsstaatlich zuginge. Nirgends wird soviel gelogen, getrickst und getäuscht.
Gerade bei einer Scheidung gilt: Wer den Expartner und nicht den Staat als Feind sieht, hat seine Gegner nicht erkannt.
Die Staatsräson
Der Begriff der Staatsräson zielt von seiner Idee her auf ein Streben nach Sicherheit und Selbstbehauptung des Staates um jeden Preis und mit allen Mitteln ab. Versteht man darunter eine „Rangordnungsregel für Interessens- und Rechtskollisionen“, dann ist Staatsräson als ein vernunftgeleitetes Interessenskalkül einer Staatsführung unabhängig von der Regierungsform zu verstehen, dem einzigen Leitsatz der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Staatsgebildes verpflichtet. In der italienischen Renaissance (Machiavelli) wird unter dem Begriff Staatsräson erstmals ein grundsätzliches Orientierungs- und Handlungsprinzip verstanden, welches die Erhaltung des Staates bzw. der staatlichen Autorität und/oder sogar deren Steigerung zur entscheidenden politischen Maxime erklärt. Das Wörterbuch zur Politik bietet drei verschiedene Definitionen der Staatsräson an:
In Deutschland wurde der Begriff der Staatsräson erst nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges in den politischen Diskurs eingeführt. Er trug der Tatsache Rechnung, dass die einzelnen deutschen Fürsten nunmehr jeweils absolutistisch in Nachahmung des französischen Sonnenkönigs Ludwig XIV. regierten, den Kaiser nur noch formell anerkannten und auch alle religiösen und moralischen Fragen selbst entschieden. Joseph von Eichendorff schreibt 1866, dass „die so genannte ‚Staatsräson’, ein diplomatisches Schachspiel verhüllter Intentionen“, damals „in der Politik an die Stelle der christlichen Moral“ getreten sei.[16]
In neuster Zeit wird Staatsräson unter dem Begriff der Politischen Korrektheit vollzogen. Etwa wenn die Kanzlerin Merkel mit der Bemerkung, sein Buch sei „nicht hilfreich“ die Abberufung Thilo Sarrazins aus dem Vorstand der Bundesbank fordert. Eigentlich sind die Grundrechte in einer Verfassung Abwehrrechte der Bürger gegen die Allmacht der Staatsgewalt. In Deutschland hat man allerdings mit dem Zusatz „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ im Artikel 2, Absatz 2 Grundgesetz ein Abwehrrecht der Bürger gegen den Staat zu einem Vehikel der Staatsräson gewendet.
Eine wichtige Beschränkung der Staatsräson stellt die Privatheit der Familie dar, die dadurch in Konkurrenz mit dem Staat im Anspruch an Loyalität und Gehorsam steht. Es ist in Deutschland Teil der Staatsräson, der Familie die Ordnungsmacht abzusprechen. Die Ordnungsmacht beansprucht auch in der Familie allein der Staat. Mit dieser Ausdehnung des staatlichen Gewaltmonopols beseitigt der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung und entwickelt sich zum totalen Staat. Eigentlich ist das Grundrecht im Artikel 6, Absatz 1, „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“, von den Autoren des Grundgesetzes als Schutz gegen diese Übergriffigkeit des Staates gemeint.
Wie sehr die Staatsräson dieses Schutzgebot unterlaufen und ausgehöhlt hat, wurde rechtlich im Kapitel 2 untersucht und wird institutionell im Kapitel 3 weiter ausgeführt.
Gedanken zum Staat
Wie der Staat die Familien zerstört
„Dokumentation von Fälschungen, Erfindungen und Hetze durch Presse, Politik, Polizei und Justiz in und um Gießen“, 2004, 50 Seiten
„2. Dokumentation zu Polizei, Justiz, Polizei und Presse in und um Gießen“, 2005, 58 Seiten
„Dokumentation zu Erfindungen, Fälschungen, Gewalt und Rechtsbeugung am Beispiel Gießen“, 2006, 60 Seiten