Als der Gesetzgeber die Familiengerichte schuf, machte er „ein Fass auf“. Jährlich werden vor deutschen Familiengerichten hunderttausend Fälle verhandelt, für das die Familienrichter weder in ihrer Ausbildung noch später ausgebildet wurden. Wie auch soll ein Richter die Befindlichkeit einer Familie, wie eine Ehebeziehung, eine Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl bewerten? Und so kommen Gutachter ins Spiel, die das angeblich können. Dort, wo diese Gutachter Schindluder treiben, tragen sie am Werk der Familienzerstörung bei. Außerdem sind Gutachter weitere Einfallstore für zweifelhafter Ideologien bezüglich Kindererziehung, Rollenbilder von Mann und Frau, Familie etc.
Familienrichter müssen oft Klarheit schaffen, unter anderem in Sorgerechtsentscheidungen. Diese Klarheit soll der Gutachter für das Familiengericht schaffen. Wohlgemerkt: Klarheit nur für das Gericht, nicht für das Kind!
Gutachter schaffen Klarheit nur für das Gericht, nicht für das Kind. Kinder wollen keinen Elternteil verlieren. Gutachter sind aber keine Anwälte von Kinderinteressen, sondern Handlanger egoistischer Erwachsener. Gutachter kann jeder werden. So gut wie keine Universität vermittelt den Psychologiestudenten ein spezielles Wissen über Scheidungskinder, geschweige über das so genannte Kindeswohl. Ausschlaggebend ist allein seine Ernennung zum Gutachter durch das Gericht. Und dafür genügt allein die Mitteilung, dass man bereit sei, für das Gericht als solcher tätig zu werden.[1]
„Man findet heutzutage für alles einen Gutachter, fürs Gegenteil auch.“ [2]
Im Fall Kachelmann hat sogar der Staatsanwalt selbst einen zweiten Gutachter beauftragt, um den ersten zu widerlegen, der die Opferzeugin als unglaubwürdig herausstellte.[3] Das ist natürlich eine hervorragende Geschäftsbasis für diesen Teil der HelferInnenindustrie. Je mehr Gutachten erstellt werden, desto höher der Verdienst. Leider wurde mit dem vielen Geld, das jährlich den Gutachter gezahlt wird, noch nicht eine einzige Familie vor dem Zerbruch gerettet.
Richter brauchen qualifizierte Gutachter
Einen Blick auf den Gutachter und die Qualität seiner Arbeit wirft Gert Postel, der in den 1990er Jahren in Sachsen als angeblicher Facharzt für Psychiatrie unbeanstandet mehr als zwei Dutzend Gutachten fertigten konnte:
„Wer die psychiatrische Sprache beherrscht, der kann grenzenlos jeden Schwachsinn formulieren und ihn in das Gewand des Akademischen stecken!“ [4]
Wenn nun aber selbst unter „Kollegen“ und „Experten“ ein falscher Gutachter und Psychologe nicht als Hochstapler auffällt, wie soll dann ein Familienrichter die Qualität eines Gutachten einschätzen, auf die er maßgeblich sein Urteil in einem so sensiblen Bereich wie der Familie stützen will? Müssen nicht vielmehr Väter, Mütter und Kinder befürchten, dass das Wohl und Wehe von modernen Kaffeesatzlesern abhängt? Die Glaubwürdigkeit der Familiengerichte steht auf dem Spiel, wenn die seriöse Basis fehlt. Auf den pseudowissenschaftlichen Charakter des Genderismus wurde schon an anderer Stelle hingewiesen. Angesichts der Kosten, die Gutachter verursachen, und dem dürftigen Ergebnis wäre über „Würfeln beim Familiengericht“ als kostengünstige Alternative nachzudenken. Aber das wird die HelferInnenindustrie zu verhindern wissen, weil ihr sonst immense Verdienstmöglichkeiten entgehen würden.[5]
Mitunter führen vom Gericht bestellte Gutachter bedeutsam klingende Phantasietitel wie „Rechtspsychologe“, „Gerichtspsychologe“, „Fachpsychologe für Rechtspsychologie“ und „Gerichtssachverständiger“ oder auch „Gerichtsgutachter“. Wenn außer dem Titel Diplompsychologe der Gutachter noch einen anderen Titel führt, dann sollte überprüft werden, ob dieser Titel rechtlich geschützt und damit anerkannt ist. Diese Phantasietitel sind überwiegend nichts wert und sollen dem Gericht lediglich eine besondere Qualifikation vortäuschen.[6]
Wer darauf vertraut, der Gutachter würde die Dinge wieder ins rechte Licht rücken, die das Jugendamt angeordnet und der Richter bestätigt haben, wird schwer enttäuscht werden. Die Aufgabe des Gutachters besteht nämlich weniger darin, den Kindern oder den Eltern gerecht zu werden als vielmehr dem Jugendamt und Familiengericht eine Legitimation für ihr Handeln zu verschaffen. Dieser Filz wird als Jugendamt-Familienrichter-Gutachter-Connection beschrieben.
Das Messen der Erziehungsfähigkeit
Im Rahmen von Sorgerechtsverfahren bei Scheidung oder Kindesentzug (Fremdunterbringung) durch das Jugendamt, stellen Familienrichter oft die Frage nach einer „Erziehungsfähigkeit“ der Eltern.
Im Scheidungsverfahren wird diese Frage im Glauben gestellt, man könne „messen“, welcher Elternteil für die Erziehung des Kindes/ der Kinder besser geeignet sei.
Im Jugendamtsverfahren wird diese Frage gleichfalls so formuliert, obwohl hier eigentlich so gefragt werden müsste: „Gefährden die Eltern oder ein Elternteil das Kindeswohl?“
Für diese Fragestellungen werden vornehmlich psychologische Gutachter von Familienrichter beauftragt. Dies hängt damit zusammen, dass Juristen glauben, Psychologen könnten diese Frage besser als sie selbst beantworten, da die juristische Ausbildung keine wissenschaftliche Ausbildung der Fachrichtungen „Psychologie und Erziehungswissenschaft“ beinhält.
Leider besitzen nur wenige Psychologen dieselbe Bescheidenheit, wie ihre Kollegen aus der juristischen Fakultät: Denn in der Regel sieht die Fachrichtung Psychologie keine weitere wissenschaftliche Ausbildung in der Fachrichtung „Erziehungswissenschaft“ vor und so fehlt Psychologen notwendiges Hintergrundwissen, um die gestellte Gutachtenaufgabe fachlich und wissenschaftlich abschließend und fundiert zu beantworten.
An dieser Stelle entsteht daher eine Kluft zwischen dem Anspruch an ein gerichtspsychologisches Gutachten und den fachlichen Möglichkeiten der Gutachter. Dazu fehlen im deutschen „psychologischen Gutachterwesen“ meist Selbstreflexion und Selbstkritik. Zu sehr sind Gutachter von ihren Auftraggebern finanziell abhängig.[7]
Trotzdem findet sich in Sorgerechtsverfahren häufig der richterliche Beschluss:
„Es soll ein kinderpsychologisches Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern eingeholt werden.“
Auf geheimnisvolle Art und Weise kommen dann GutachterInnen zu dem Schluss:
„Aus psychologischer Sicht sind die Kindeseltern XY erziehungsunfähig.“
Ein Gutachten mit einer solchen Schlussfolgerung ist nicht mit wissenschaftlichen Methoden erstellt worden und ist aus diesen Gründen nicht gerichtsverwertbar und beweiserheblich. Denn diese Gutachten geben vor, etwas gemessen zu haben, was so überhaupt nicht messbar ist.[8]
Das hält Familienrichter allerdings nicht davon ab, auf dieser Grundlage weitreichende Entscheidungen über die Zukunft einer Familie zu treffen.
Psycho-Pathologisierung der Eltern
Ein anderes Problemfeld ist die Psycho-Pathologisierung vieler Eltern auf pseudowissenschaftlicher Basis. Seriöse Psychologen sprechen in einem solchen Falle von massiven Traumatisierungsfolgen für die Kinder. Traumatisiert mit Hilfe unethisch handelnder Psychologen, Richter, Anwälte und Sozialarbeiter. Sozialpädagogen, Sozialarbeiter und Psychologen, welche offenbar wenig psychologische und pädagogische Kenntnisse haben, entziehen Eltern „vorsorglich“ ihre Kinder […] zum „Wohl des Kindes“ […]
Es wird berichtet über gefühllose FamilienrichterInnen, welche Kinder als ihre „Verfügungsmasse“ betrachten und VerfahrenspflegerInnen (= Anwälte der Kinder) bestellen, welche sich ihnen nicht in den Weg stellen. Wer es dennoch tut, bekommt Druck. Deutschland sei das einzige Land, dessen Jugendämter ohne jegliche Kontrolle schalten und walten können und den Ruf als „kinderfeindlichstes“ Land manifestieren […]
Die Politik zeigt an der Änderung der Verhältnisse kein Interesse, obwohl zunehmend immer mehr Petitionen und Klagen gegenüber der Petitionsausschüsse, der Bundesregierung und der EU erhoben werden.
Viele dieser Schicksale könnten verhindert werden, wenn unseriöse Gutachter einer Überprüfung unterzogen werden würden.[8]
„Wie es den Kindern im Heim geht interessiert mich nicht, das ist Sache des Jugendamts“, sagt die Rechtsanwältin K. aus Osnabrück über die Situation ihrer „Mandanten“ Melanie und Michael. Sie war die Verfahrenspflegerin, auch „Anwalt des Kindes“ genannt und hatte sich dafür eingesetzt, dass die beiden gegen ihren ausdrücklichen Willen ins Heim – möglichst weit entfernt von ihrer Heimat und ihren Bezugspersonen – gebracht worden waren.
Wechselnde und gleichgültige Erzieher sind ihre Betreuungspersonen. Sie werden mit dem Notwendigsten versorgt […] nicht mehr […] keine Gefühle, keine Emotionen, etwas zum Anziehen, zu Essen […] das war’s.
Es geht nicht um die Sache, sondern nur darum, „Geld“ zu verdienen, auch wenn sie damit jungen Menschen das Wichtigste nimmt, was sie haben: Bezugspersonen, welche sie lieben.
Deutschland hat wohl zu Recht den Ruf, ein kinderfeindliches Land zu sein … und Heime und am Gerichtsverfahren beteiligte Gutachter und Verfahrenspfleger scheinen sich nur für eines zu interessieren: Wie lässt sich mit der „Verfügungsmasse“ Kind möglichst viel Geld verdienen …?[9]
Gutachter entscheiden über das Kindeswohl
Monika Armand berichtet einen Fall vom Jugendamt Osnabrück, wo das Jugendamt und die Gutachterin für zwei Kinder die Gefahr einer möglichen Kindeswohlgefährdung durch möglichen Kindesmissbrauch feststellte. Mit Hilfe von „Dorfgerüchten“ (sog. Außenmeldungen) wurde „Beweis“ geführt. Im Ergänzungsgutachten hatte die Gutachterin lediglich das Jugendamt und die Familienhilfe „gehört“ […] die Betroffenen waren nicht mehr befragt worden. Sie ist ausschließlich als Gerichtsgutachterin tätig, nennt sich „Forensische Psychologin“ (ein solcher Titel existiert gar nicht […]). Sie hat selbst keine Kinder.
Das Jugendamt Osnabrück schreckt offenbar auch vor bewusst vorgetragenen Unwahrheiten bei Gericht nicht zurück, um Kindern ihre Eltern zu entziehen und sie gegen ihren Willen und ihr Wohl ins Heim zu stecken. In diesem Fall kümmerte sich das Kinderheim nicht einmal um die schulischen Probleme der Kinder. Die Lehrerin eines der betroffenen Kinder berichtet über ihre Schülerin, dass das Kind im Unterricht immer wieder zusammenbricht und weinend sagt: „Ich will zu meiner Mama.“ An den Schulfesten könne sie nicht teilnehmen, weil dafür keine Erzieher als Begleitperson zur Verfügung stünden, am Elternsprechtag sei niemand da. Die Heimkosten belaufen sich für dieses Kind pro Monat auf 5.500 Euro.[10]
In Bad Bentheim mussten Kinder im Heim über Weihnachten auf das Mittagessen verzichten, und da kein Erzieher Dienst machen wollte oder konnte, wurden sie über Silvester „fremd untergebracht“. Für Tagessätze über 140 Euro pro Kind lässt sich ein kindgerechtes Weihnachten offenbar nicht finanzieren. Das alles geschieht angeblich zum Wohle der Kinder.[11]
Besonders dramatisch ist, dass auch ein 3 1/2-jähriges Kind aus dieser seiner Bezugspersonen beraubt wurde. In solchen Fällen müsste eine besonders sorgfältige Abwägung zwischen den traumatischen Folgen einer Fremdunterbringung und einer „fiktiven“ Kindeswohlgefährdung stattfinden. Aus den Anträgen des Jugendamtes ist allerdings keine akute Kindeswohlgefährdung zu entnehmen. Offensichtlich macht sich das Jugendamt in keiner Weise Gedanken darüber, wie traumatisch Heimunterbringungen für Kleinkinder sind. Eigentlich sollte eine gute Ausbildung zum Sozialpädagogen solche Kenntnisse vermitteln, so dass jedem Jugendamtsmitarbeiter die Forschungslage zur Entwicklungspsychopathologie für diesen Sachverhalt bekannt sein müsste.
Zwischenzeitlich verkraften die Kinder die Zwangsfremdunterbringung immer schlechter, was nun zum Nachteil der betroffenen Familie ausgelegt wird. Ein – eigentlich verfassungswidriges – Umgangsverbot wird daher vom zuständigen Sozialamtmann V. in Erwägung gezogen.
Leider scheinen Sozialpädagogen oft zu verkennen, dass nicht die Eltern verursachend für die seelischen Folgen der Heimunterbringung sind, sondern der Zwangsentzug der elterlichen Zuwendung und Liebe. Für psychologisch fachkundige Fachleute dürfte nach Kenntnis dieser Sachverhalte nicht weiter verwunderlich sein, dass die Kinder unter der – für das Kinderheim äußerst lukrativen – Inobhutnahme (= über 20.000 Euro im Monat!) bereits traumatisiert sind. Ein solches Vorgehen bezeichnen manche Fachleute als „Missbrauch mit dem Missbrauch“.[12]
Die Gutachter verfassen also ihre Gutachten und kassieren dafür Geld, was danach aufgrund ihrer Gutachten aus diesen Kindern wird, erfahren sie nicht. Mit dem Elend werden sie nicht konfrontiert. Für die Gutachter trägt die Verantwortung dafür der Richter, der den Beschluss verfasst hat. Aber auch der klappt die Akte zu und geht nach Hause. Auch er wird mit Elend der Kinder nicht konfrontiert. Und er verweist auf die Empfehlung, die ihm vom Gutachter gegeben wurde, und auf die er sich in seinem Beschluss stützt. Und überhaupt: Wenn einer Schuld am Dilemma hat, dann sind das ja wohl die Kindeseltern. Denen sind aber die Hände gebunden, weil ihnen vom Gericht auf Empfehlung des Jugendamtes das Sorgerecht entzogen wurde …
Bedenklich in Schieflage gerät das Rechtssystem durch diese freiwillige Unterwerfung unabhängiger Richter unter die Gutachter, obwohl sie nur dem Gesetz verpflichtet sind.[5] Viele Richter glauben aber, dass sich Fragen des Sorgerechts ohne ein psychologisches Fachwissen nicht beantworten lassen und geben sie deshalb an psychologische Sachverständige bzw. Gutachter weiter.
Und da deren Antwort meist einer vorweggenommenen Gerichtsentscheidung gleichkommt, sind eigentlich sie die faktischen Richter. Daran ändert auch die stilistische Praxis nichts, wonach der Eindruck erweckt wird, mit der Berufung auf das Votum des Experten untermauere das Gericht lediglich seine selbst getroffene Entscheidung. Doch weder Richter noch Gutachter wollen das so sehen, weil es so nicht sein darf (gemäß unserer Verfassung steht jede rechtliche Entscheidungshoheit ausschließlich Gerichten zu).
Neben dieser juristischen Feinheit des Rechtsstaats fehlt auch der wissenschaftliche Nachweis, dass die sachverständige Empfehlung aus psychologischer Sicht dem Kindeswohl tatsächlich bestmöglichst entspricht. Gutachter „beweisen“ die psychologische Richtigkeit ihres Vorschlags, indem sie einfach behaupten, dass er „aus psychologischer Sicht“ eben richtig und natürlich „im Sinne des Kindeswohls“ sei; dass sie – im Übrigen – ihr Gutachten „nach bestem Wissen und Gewissen“ erstellt hätten. Ihr schlagkräftigstes Argument dabei ist der Hinweis, dass in gut 90 Prozent aller Fälle ihr Vorschlag von den Gerichten uneingeschränkt übernommen würde, und dass darin der überzeugendste Beweis für die fachliche Güte ihres Gutachtens schließlich zu sehen sei.
Wenn dann obendrein auch noch Ehrfurcht ausstrahlend „Wissenschaftliches Gutachten“ auf dem Deckblatt steht, ist Widerspruch trotz fortbestehender Zweifel nur noch schwer vorstellbar.
Um ein Gutachten als „wissenschaftlich“ zu akzeptieren, müsste zumindest klar sein, was man denn mit diesem so unmittelbar griffig und plausibel erscheinenden Begriff „Kindeswohl“ tatsächlich meint. Der Begriff Kindeswohl entstammt aber weder der Psychologie noch der Pädagogik, sondern gehört zu jenen „unbestimmten Rechtsbegriffen“, von denen die Juristen eine ganze Reihe geprägt haben – beispielsweise „nach Treu und Glauben“, „Verhältnismäßigkeit der Mittel“, „Zumutbarkeit“ – und deren Besonderheit darin liegt, dass sie jeweils, auf den konkreten Fall bezogen, erst „ausgefüllt“ werden müssen. Wohlgemerkt: Ein psychologischer Sachverständige oder ein Gutachter soll einen „unbestimmten Rechtsbegriff füllen“, was eigentlich die Aufgabe eines Juristen wäre.[1]
Die Traumatisierung des Kindes
Das Kindeswohl ist das Geschäftsmodell einer großen, durchaus heterogenen HelferInnenindustrie. Es ist natürlich geschäftsfördernd, wenn man ein uneinnütziges Motiv anstatt des Mammons vorschieben kann.
Die größte Angst des Kindes ist, Vater oder Mutter verlieren zu können. Aber wenn das Kind im Verlauf eines Trennungsprozesses einen Elternteil verloren hat, dann kann es sein, dass es sich ganz dem verbliebenen Elternteil zuwendet. Dahinter steht die existentielle Angst des Kindes, auch den verbliebenen Elternteil auch noch verlieren zu können. Diese Verunsicherung und Angst des Kindes eröffnet die Möglichkeiten zur Manipulation des Kindes, es wird in einen Loyalitätskonflikt getrieben. Im Kontext von Sorge- und Umgangsrechtskonflikten der Eltern kann es zur kompromisslose Zuwendung des Kindes zum nahen Elternteil kommen, das zum guten, geliebten Elternteil idealisiert wird, und der ebenso kompromisslosen Abwendung des fernen Elternteils, das zum bösen, gehassten Elternteil abgewertet wird. Dieses Phänomen wurde von Richard A. Gardner bereits 1984 als Parental Alienation (PAS) beschrieben.
Die Übertragung von PAS ins Deutsche ist nicht einfach, denkbare Bezeichnungen für die Manifestationen der betroffenen Kinder wären „Reaktive Eltern-Ablehnung“ oder „Induzierte Eltern-Kind-Entfremdung“. Die Übersetzung mit „Eltern-Feindbild-Syndrom“ ist missverständlich: Es geht nicht um verfeindete Eltern und deren Symptomatik, sondern um Verhaltensweisen von Kindern, die in einem Elternteil ihren erklärten Feind sehen. Dabei handelt es sich auch nicht um die feindselige Ablehnung eines Elternteils, der sein Kind tatsächlich misshandelt oder missbraucht. Die von PAS betroffenen Elternteile sind „normale“ Väter und Mütter, die ihre Kinder lieben und von ihren Kindern geliebt wurden. Die Zurückweisung gilt demjenigen Elternteil, mit dem das Kind nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft lebt, der nicht/oder gemeinsam sorgeberechtigt ist und das Recht auf Umgang hat(te). Die Verwendung des Begriffes „Syndrom“ als einem Komplex von Einzelsymptomen, der ein typisches Krankheitsbild ergibt, ist umstritten.[13]
Das Unheil nimmt meistens seinen Lauf, wenn ein Elternteil gerichtlich die Übertragung des Sorgerechts auf ihn allein verlangt. Dann muss das Gericht notgedrungen einen von beiden Eltern auswählen, wobei ihm das Gesetz als einzige Entscheidungshilfe zur Auflage macht, „die Bindungen des Kindes, insbesondere an seine Eltern und Geschwister, zu berücksichtigen“. Das ist dann im Regelfall die Aufgabe des psychologischen Sachverständigen, denn die Feststellung der Bindung eines Kindes zu Mutter bzw. Vater trauen sich Richter selten alleine zu. Diese Vorgehensweise natürlich nur dann richtig, wenn auch die Voraussetzung stimmt; wenn man tatsächlich davon ausgehen kann, dass die Gefährdung von Scheidungskindern auch bei widerstreitenden Interessen ihrer Eltern mit der Auswahl eines Alleinsorgeberechtigten beseitigt wird.
Diese Annahme ist jedoch gründlich falsch, zumindest nach der Überzeugung des Gutachters und anerkannter Kindschaftsexperten Uwe Jopt. Denn zwar werden durch eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts „klare Verhältnisse“ geschaffen, jedoch wird die psychische Situation des Kindes durch diese Aufspaltung seiner Eltern in einen mächtigen „Sieger“ und einen ohnmächtigen „Verlierer“ meist nur noch schlimmer.
Insofern ist die einseitige Sorgerechtsregelung, von wenigen Ausnahmen abgesehen, kein Beitrag für das Kindeswohl, sondern das genaue Gegenteil: Denn jetzt rückt der vom Kind ersehnte Spannungsabbau zwischen seinen Eltern in noch weitere Ferne, als zuvor. Wobei die neue Bühne für anhaltende seelische Dauerbelastungen nun „Umgangsrecht“ heißt; der harmlos klingende Name für ein nacheheliches Drama, in dem nicht selten jegliche Achtung und Würde von Kindern auf der Strecke bleibt.[1]
Eigentlich müsste der psychologische Sachverständige sich (in den meisten Fällen) dem Richterwunsch versagen, ihm einen Elternteil für die alleinige Sorge zu nennen. Gibt er aber dem Ansinnen des Richters nach, kommt er seiner Aufgabe nicht im Sinne des Kindeswohls nach.
Letztlich ist meist nicht mehr feststellbar, wodurch die Kinder mehr traumatisiert wurden: Durch das Trennungsgeschehen der Eltern oder durch das Wirken der HelferInnenindustrie inklusive Gutachter, Jugendamt und Familiengericht.
Klar ist nur eins: Die Kinder haben den (psychischen) Schaden, die HelferInnenindustrie den (materiellen) Gewinn.
Problematisch ist auch, dass die HelferInnenindustrie größtenteils vom Staat gefördert und subventioniert wird. Sie wird also kaum staatliche Stellen für Fehlentwicklungen verantwortlich machen wollen, da man ja weiter im Geschäft bleiben möchte und deshalb möchte, dass die staatlichen Stellen (Jugendamt, etc.) ihnen gewogen bleiben. Die staatlichen Stellen werden ihrerseits Eltern „mit Problemen“ großzügig an die HelferInnenindustrie verweisen. Weder staatliche Stellen noch die HelferInnenindustrie werden also die Verantwortung für die Traumatisierung von Kindern und die Zerstörung von Familien übernehmen und die Schuld letztlich den Eltern zuschieben.
Wer als Vater oder Mutter schlau ist, der meidet deshalb staatliche Stellen und die HelferInnenindustrie. Es ist die Verantwortung der Eltern, ihre Kinder davor zu schützen, von den Mühlen der Familienzerstörer zermahlen zu werden.
Die Macht und die Qualität von Gutachten in familienrechtlichen Verfahren
Gutachten sind oft ein mächtiges Mittel in gerichtlichen Verfahren. Und Gutachten sind ein lukratives Geschäft, das kein Gutachter leichtfertig aufs Spiel setzt. Er will ja auch künftig beauftragt werden. Häufig werden Gutachten zur so genannten „Erziehungsfähigkeit“ der Eltern in Auftrag gegeben. Einen solchen Auftrag müsste jeder seriöse Gutachter umgehend zurückweisen, weil es weder in der Psychologie noch in der Pädagogik wissenschaftliche Kriterien und Messinstrumente für „Erziehungsfähigkeit“ gibt. Solche Gutachten entscheiden oft über das Schicksal des Kindes und seiner Familie, ungeachtet der Qualitätskriterien für gerichtliche Gutachten. Betroffene müssen sich dann aufwändig gegen solche Gutachten zur Wehr setzen – was ihre finanziellen und fachlichen Kenntnisse und Möglichkeiten nur selten zulassen.
Wenn ein Energieversorger ein Sachverständigengutachten zur Sicherheit von Atomkraftwerken im Zusammenhang der Verlängerung der Laufzeiten in Auftrag gibt, werden logisch denkende Menschen diesem Gutachten ein gewisses Misstrauen entgegen bringen. Ein ähnliches gesundes Misstrauen wäre bei Gutachten in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren auch angebracht. Psychologische Gutachten werden vom Gericht, oft im Zusammenwirken mit dem Jugendamt, in Auftrag gegeben. Neben den „Fachleuten“ des Jugendamtes wird so noch ein weiterer „Fachmann“ mit gewaltigem Einfluss ins Spiel gebracht. Auch hier herrscht der Mythos von der angeblichen Objektivität und Fachkompetenz. Welcher milliardenschwere Markt hier entstanden ist und was das für Familien bedeuten kann, hat Michael G. Möhnle beispielhaft beschrieben. Wirtschaftliche Interessen vermischen sich hier mit (angeblicher) Fachkompetenz zu einem Brei, der über Wohl und Wehe von Kindern und ihren Eltern entscheidet. Für viele betroffene Familien ist dieser Aspekt von zentraler Bedeutung. Gutachten sind gerade dann von unschätzbarem Wert für Jugendämter und Gerichte, wenn es darum geht Entscheidungen nicht nur gegen die Eltern, sondern auch gegen den Kindeswillen zu fällen und wenn es um kleine Kinder geht. Der Kindeswillen wird vom Jugendamt in der Regel nur dann respektiert, wenn er dem Jugendamtswillen entspricht.[14]
Wie schon angedeutet, gibt es unter den psychologischen Sachverständigen und Gutachtern viele Scharlatane! Prof. Uwe Jopt bringt es so auf den Punkt:
„Es gibt keine andere Tätigkeit, ich kenne jedenfalls keine andere, wo Sie soviel Narrenfreiheit haben, wie in der Psychologischen Begutachtung. Es kommt keiner und zieht Sie für Ihre Fehler, so Sie die denn tun, zur Rechenschaft!“ [15]
Rolf Lamprecht: „Kampf ums Kind. Wie Richter und Gutachter das Sorgerecht anwenden.“, Rowohlt 1982, ISBN 3-499-33019-9 (Diese Veröffentlichung, bereits zwei Jahre nach Inkrafttreten des reformierten Sorgerechtsgesetzes erschienen, bietet eine beachtenswerte Darstellung der Rechtswirklichkeit.)
[3] „Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat nach Informationen des Magazins ‚Der Spiegel‘ im Fall Jörg Kachelmann (51) einen Gutachter bestellt, um die Expertise einer anderen, aber ebenfalls eigenen Sachverständigen zu entkräften und eine Haftentlassung des TV-Wettermoderators zu verhindern.“ „Die Bremer Psychologin Luise Greuel […] kam zu dem Ergebnis, dass die Aussage des vermeintlichen Opfers zu stark mit Mängeln behaftet sei, um mit der für ein Gerichtsverfahren notwendigen Zuverlässigkeit die geschilderten Erlebnisse einer Vergewaltigung belegen zu können. Ein Gutachten, mit dem die Verteidiger Kachelmanns gute Chancen hätten, eine Entlassung ihres Mandanten aus der U-Haft zu erreichen! Deshalb beauftragte die Staatsanwaltschaft Mannheim einen zweiten Sachverständigen, um ihre eigene Gutachterin zu widerlegen.“ [Genauso machen es Kinder, wenn sie bei „Mensch ärgere Dich nicht“ solange würfeln, bis sie eine Sechs werfen.] Staatsanwalt widerlegt eigene Gutachterin, BILD-Zeitung am 19. Juni 2010
[4]Gert Postel – Wie ein Postbote die Psychiatrie überführt …
[5]ab Michael G. Möhnle: „Familien in Gefahr – Kinder in Not. Wie Gutachter, Richter, Jugendämter und Verfahrenspfleger unsere Familien zerstören“, 17. Juli 2008 (Milliarden-Markt, Gutachten-Abzocke, Verflechtungen von Jugendamt, Verfahrenspfleger, Gutachter)
3.3.8. Gutachter und Sachverständige
Als der Gesetzgeber die Familiengerichte schuf, machte er „ein Fass auf“. Jährlich werden vor deutschen Familiengerichten hunderttausend Fälle verhandelt, für das die Familienrichter weder in ihrer Ausbildung noch später ausgebildet wurden. Wie auch soll ein Richter die Befindlichkeit einer Familie, wie eine Ehebeziehung, eine Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl bewerten? Und so kommen Gutachter ins Spiel, die das angeblich können. Dort, wo diese Gutachter Schindluder treiben, tragen sie am Werk der Familienzerstörung bei. Außerdem sind Gutachter weitere Einfallstore für zweifelhafter Ideologien bezüglich Kindererziehung, Rollenbilder von Mann und Frau, Familie etc.
Familienrichter müssen oft Klarheit schaffen, unter anderem in Sorgerechtsentscheidungen. Diese Klarheit soll der Gutachter für das Familiengericht schaffen. Wohlgemerkt: Klarheit nur für das Gericht, nicht für das Kind!
Gutachter schaffen Klarheit nur für das Gericht, nicht für das Kind. Kinder wollen keinen Elternteil verlieren. Gutachter sind aber keine Anwälte von Kinderinteressen, sondern Handlanger egoistischer Erwachsener. Gutachter kann jeder werden. So gut wie keine Universität vermittelt den Psychologiestudenten ein spezielles Wissen über Scheidungskinder, geschweige über das so genannte Kindeswohl. Ausschlaggebend ist allein seine Ernennung zum Gutachter durch das Gericht. Und dafür genügt allein die Mitteilung, dass man bereit sei, für das Gericht als solcher tätig zu werden.[1]
Im Fall Kachelmann hat sogar der Staatsanwalt selbst einen zweiten Gutachter beauftragt, um den ersten zu widerlegen, der die Opferzeugin als unglaubwürdig herausstellte.[3] Das ist natürlich eine hervorragende Geschäftsbasis für diesen Teil der HelferInnenindustrie. Je mehr Gutachten erstellt werden, desto höher der Verdienst. Leider wurde mit dem vielen Geld, das jährlich den Gutachter gezahlt wird, noch nicht eine einzige Familie vor dem Zerbruch gerettet.
Richter brauchen qualifizierte Gutachter
Einen Blick auf den Gutachter und die Qualität seiner Arbeit wirft Gert Postel, der in den 1990er Jahren in Sachsen als angeblicher Facharzt für Psychiatrie unbeanstandet mehr als zwei Dutzend Gutachten fertigten konnte:
Wenn nun aber selbst unter „Kollegen“ und „Experten“ ein falscher Gutachter und Psychologe nicht als Hochstapler auffällt, wie soll dann ein Familienrichter die Qualität eines Gutachten einschätzen, auf die er maßgeblich sein Urteil in einem so sensiblen Bereich wie der Familie stützen will? Müssen nicht vielmehr Väter, Mütter und Kinder befürchten, dass das Wohl und Wehe von modernen Kaffeesatzlesern abhängt? Die Glaubwürdigkeit der Familiengerichte steht auf dem Spiel, wenn die seriöse Basis fehlt. Auf den pseudowissenschaftlichen Charakter des Genderismus wurde schon an anderer Stelle hingewiesen. Angesichts der Kosten, die Gutachter verursachen, und dem dürftigen Ergebnis wäre über „Würfeln beim Familiengericht“ als kostengünstige Alternative nachzudenken. Aber das wird die HelferInnenindustrie zu verhindern wissen, weil ihr sonst immense Verdienstmöglichkeiten entgehen würden.[5]
Mitunter führen vom Gericht bestellte Gutachter bedeutsam klingende Phantasietitel wie „Rechtspsychologe“, „Gerichtspsychologe“, „Fachpsychologe für Rechtspsychologie“ und „Gerichtssachverständiger“ oder auch „Gerichtsgutachter“. Wenn außer dem Titel Diplompsychologe der Gutachter noch einen anderen Titel führt, dann sollte überprüft werden, ob dieser Titel rechtlich geschützt und damit anerkannt ist. Diese Phantasietitel sind überwiegend nichts wert und sollen dem Gericht lediglich eine besondere Qualifikation vortäuschen.[6]
Wer darauf vertraut, der Gutachter würde die Dinge wieder ins rechte Licht rücken, die das Jugendamt angeordnet und der Richter bestätigt haben, wird schwer enttäuscht werden. Die Aufgabe des Gutachters besteht nämlich weniger darin, den Kindern oder den Eltern gerecht zu werden als vielmehr dem Jugendamt und Familiengericht eine Legitimation für ihr Handeln zu verschaffen. Dieser Filz wird als Jugendamt-Familienrichter-Gutachter-Connection beschrieben.
Das Messen der Erziehungsfähigkeit
Im Rahmen von Sorgerechtsverfahren bei Scheidung oder Kindesentzug (Fremdunterbringung) durch das Jugendamt, stellen Familienrichter oft die Frage nach einer „Erziehungsfähigkeit“ der Eltern.
Im Scheidungsverfahren wird diese Frage im Glauben gestellt, man könne „messen“, welcher Elternteil für die Erziehung des Kindes/ der Kinder besser geeignet sei.
Im Jugendamtsverfahren wird diese Frage gleichfalls so formuliert, obwohl hier eigentlich so gefragt werden müsste: „Gefährden die Eltern oder ein Elternteil das Kindeswohl?“
Für diese Fragestellungen werden vornehmlich psychologische Gutachter von Familienrichter beauftragt. Dies hängt damit zusammen, dass Juristen glauben, Psychologen könnten diese Frage besser als sie selbst beantworten, da die juristische Ausbildung keine wissenschaftliche Ausbildung der Fachrichtungen „Psychologie und Erziehungswissenschaft“ beinhält.
Leider besitzen nur wenige Psychologen dieselbe Bescheidenheit, wie ihre Kollegen aus der juristischen Fakultät: Denn in der Regel sieht die Fachrichtung Psychologie keine weitere wissenschaftliche Ausbildung in der Fachrichtung „Erziehungswissenschaft“ vor und so fehlt Psychologen notwendiges Hintergrundwissen, um die gestellte Gutachtenaufgabe fachlich und wissenschaftlich abschließend und fundiert zu beantworten.
An dieser Stelle entsteht daher eine Kluft zwischen dem Anspruch an ein gerichtspsychologisches Gutachten und den fachlichen Möglichkeiten der Gutachter. Dazu fehlen im deutschen „psychologischen Gutachterwesen“ meist Selbstreflexion und Selbstkritik. Zu sehr sind Gutachter von ihren Auftraggebern finanziell abhängig.[7]
Trotzdem findet sich in Sorgerechtsverfahren häufig der richterliche Beschluss:
Auf geheimnisvolle Art und Weise kommen dann GutachterInnen zu dem Schluss:
Ein Gutachten mit einer solchen Schlussfolgerung ist nicht mit wissenschaftlichen Methoden erstellt worden und ist aus diesen Gründen nicht gerichtsverwertbar und beweiserheblich. Denn diese Gutachten geben vor, etwas gemessen zu haben, was so überhaupt nicht messbar ist.[8]
Das hält Familienrichter allerdings nicht davon ab, auf dieser Grundlage weitreichende Entscheidungen über die Zukunft einer Familie zu treffen.
Psycho-Pathologisierung der Eltern
Ein anderes Problemfeld ist die Psycho-Pathologisierung vieler Eltern auf pseudowissenschaftlicher Basis. Seriöse Psychologen sprechen in einem solchen Falle von massiven Traumatisierungsfolgen für die Kinder. Traumatisiert mit Hilfe unethisch handelnder Psychologen, Richter, Anwälte und Sozialarbeiter. Sozialpädagogen, Sozialarbeiter und Psychologen, welche offenbar wenig psychologische und pädagogische Kenntnisse haben, entziehen Eltern „vorsorglich“ ihre Kinder […] zum „Wohl des Kindes“ […]
Es wird berichtet über gefühllose FamilienrichterInnen, welche Kinder als ihre „Verfügungsmasse“ betrachten und VerfahrenspflegerInnen (= Anwälte der Kinder) bestellen, welche sich ihnen nicht in den Weg stellen. Wer es dennoch tut, bekommt Druck. Deutschland sei das einzige Land, dessen Jugendämter ohne jegliche Kontrolle schalten und walten können und den Ruf als „kinderfeindlichstes“ Land manifestieren […]
Die Politik zeigt an der Änderung der Verhältnisse kein Interesse, obwohl zunehmend immer mehr Petitionen und Klagen gegenüber der Petitionsausschüsse, der Bundesregierung und der EU erhoben werden.
Viele dieser Schicksale könnten verhindert werden, wenn unseriöse Gutachter einer Überprüfung unterzogen werden würden.[8]
„Wie es den Kindern im Heim geht interessiert mich nicht, das ist Sache des Jugendamts“, sagt die Rechtsanwältin K. aus Osnabrück über die Situation ihrer „Mandanten“ Melanie und Michael. Sie war die Verfahrenspflegerin, auch „Anwalt des Kindes“ genannt und hatte sich dafür eingesetzt, dass die beiden gegen ihren ausdrücklichen Willen ins Heim – möglichst weit entfernt von ihrer Heimat und ihren Bezugspersonen – gebracht worden waren.
Wechselnde und gleichgültige Erzieher sind ihre Betreuungspersonen. Sie werden mit dem Notwendigsten versorgt […] nicht mehr […] keine Gefühle, keine Emotionen, etwas zum Anziehen, zu Essen […] das war’s.
Es geht nicht um die Sache, sondern nur darum, „Geld“ zu verdienen, auch wenn sie damit jungen Menschen das Wichtigste nimmt, was sie haben: Bezugspersonen, welche sie lieben.
Deutschland hat wohl zu Recht den Ruf, ein kinderfeindliches Land zu sein … und Heime und am Gerichtsverfahren beteiligte Gutachter und Verfahrenspfleger scheinen sich nur für eines zu interessieren: Wie lässt sich mit der „Verfügungsmasse“ Kind möglichst viel Geld verdienen …?[9]
Gutachter entscheiden über das Kindeswohl
Monika Armand berichtet einen Fall vom Jugendamt Osnabrück, wo das Jugendamt und die Gutachterin für zwei Kinder die Gefahr einer möglichen Kindeswohlgefährdung durch möglichen Kindesmissbrauch feststellte. Mit Hilfe von „Dorfgerüchten“ (sog. Außenmeldungen) wurde „Beweis“ geführt. Im Ergänzungsgutachten hatte die Gutachterin lediglich das Jugendamt und die Familienhilfe „gehört“ […] die Betroffenen waren nicht mehr befragt worden. Sie ist ausschließlich als Gerichtsgutachterin tätig, nennt sich „Forensische Psychologin“ (ein solcher Titel existiert gar nicht […]). Sie hat selbst keine Kinder.
Das Jugendamt Osnabrück schreckt offenbar auch vor bewusst vorgetragenen Unwahrheiten bei Gericht nicht zurück, um Kindern ihre Eltern zu entziehen und sie gegen ihren Willen und ihr Wohl ins Heim zu stecken. In diesem Fall kümmerte sich das Kinderheim nicht einmal um die schulischen Probleme der Kinder. Die Lehrerin eines der betroffenen Kinder berichtet über ihre Schülerin, dass das Kind im Unterricht immer wieder zusammenbricht und weinend sagt: „Ich will zu meiner Mama.“ An den Schulfesten könne sie nicht teilnehmen, weil dafür keine Erzieher als Begleitperson zur Verfügung stünden, am Elternsprechtag sei niemand da. Die Heimkosten belaufen sich für dieses Kind pro Monat auf 5.500 Euro.[10]
In Bad Bentheim mussten Kinder im Heim über Weihnachten auf das Mittagessen verzichten, und da kein Erzieher Dienst machen wollte oder konnte, wurden sie über Silvester „fremd untergebracht“. Für Tagessätze über 140 Euro pro Kind lässt sich ein kindgerechtes Weihnachten offenbar nicht finanzieren. Das alles geschieht angeblich zum Wohle der Kinder.[11]
Besonders dramatisch ist, dass auch ein 3 1/2-jähriges Kind aus dieser seiner Bezugspersonen beraubt wurde. In solchen Fällen müsste eine besonders sorgfältige Abwägung zwischen den traumatischen Folgen einer Fremdunterbringung und einer „fiktiven“ Kindeswohlgefährdung stattfinden. Aus den Anträgen des Jugendamtes ist allerdings keine akute Kindeswohlgefährdung zu entnehmen. Offensichtlich macht sich das Jugendamt in keiner Weise Gedanken darüber, wie traumatisch Heimunterbringungen für Kleinkinder sind. Eigentlich sollte eine gute Ausbildung zum Sozialpädagogen solche Kenntnisse vermitteln, so dass jedem Jugendamtsmitarbeiter die Forschungslage zur Entwicklungspsychopathologie für diesen Sachverhalt bekannt sein müsste.
Zwischenzeitlich verkraften die Kinder die Zwangsfremdunterbringung immer schlechter, was nun zum Nachteil der betroffenen Familie ausgelegt wird. Ein – eigentlich verfassungswidriges – Umgangsverbot wird daher vom zuständigen Sozialamtmann V. in Erwägung gezogen.
Leider scheinen Sozialpädagogen oft zu verkennen, dass nicht die Eltern verursachend für die seelischen Folgen der Heimunterbringung sind, sondern der Zwangsentzug der elterlichen Zuwendung und Liebe. Für psychologisch fachkundige Fachleute dürfte nach Kenntnis dieser Sachverhalte nicht weiter verwunderlich sein, dass die Kinder unter der – für das Kinderheim äußerst lukrativen – Inobhutnahme (= über 20.000 Euro im Monat!) bereits traumatisiert sind. Ein solches Vorgehen bezeichnen manche Fachleute als „Missbrauch mit dem Missbrauch“.[12]
Die Gutachter verfassen also ihre Gutachten und kassieren dafür Geld, was danach aufgrund ihrer Gutachten aus diesen Kindern wird, erfahren sie nicht. Mit dem Elend werden sie nicht konfrontiert. Für die Gutachter trägt die Verantwortung dafür der Richter, der den Beschluss verfasst hat. Aber auch der klappt die Akte zu und geht nach Hause. Auch er wird mit Elend der Kinder nicht konfrontiert. Und er verweist auf die Empfehlung, die ihm vom Gutachter gegeben wurde, und auf die er sich in seinem Beschluss stützt. Und überhaupt: Wenn einer Schuld am Dilemma hat, dann sind das ja wohl die Kindeseltern. Denen sind aber die Hände gebunden, weil ihnen vom Gericht auf Empfehlung des Jugendamtes das Sorgerecht entzogen wurde …
Bedenklich in Schieflage gerät das Rechtssystem durch diese freiwillige Unterwerfung unabhängiger Richter unter die Gutachter, obwohl sie nur dem Gesetz verpflichtet sind.[5] Viele Richter glauben aber, dass sich Fragen des Sorgerechts ohne ein psychologisches Fachwissen nicht beantworten lassen und geben sie deshalb an psychologische Sachverständige bzw. Gutachter weiter.
Und da deren Antwort meist einer vorweggenommenen Gerichtsentscheidung gleichkommt, sind eigentlich sie die faktischen Richter. Daran ändert auch die stilistische Praxis nichts, wonach der Eindruck erweckt wird, mit der Berufung auf das Votum des Experten untermauere das Gericht lediglich seine selbst getroffene Entscheidung. Doch weder Richter noch Gutachter wollen das so sehen, weil es so nicht sein darf (gemäß unserer Verfassung steht jede rechtliche Entscheidungshoheit ausschließlich Gerichten zu).
Neben dieser juristischen Feinheit des Rechtsstaats fehlt auch der wissenschaftliche Nachweis, dass die sachverständige Empfehlung aus psychologischer Sicht dem Kindeswohl tatsächlich bestmöglichst entspricht. Gutachter „beweisen“ die psychologische Richtigkeit ihres Vorschlags, indem sie einfach behaupten, dass er „aus psychologischer Sicht“ eben richtig und natürlich „im Sinne des Kindeswohls“ sei; dass sie – im Übrigen – ihr Gutachten „nach bestem Wissen und Gewissen“ erstellt hätten. Ihr schlagkräftigstes Argument dabei ist der Hinweis, dass in gut 90 Prozent aller Fälle ihr Vorschlag von den Gerichten uneingeschränkt übernommen würde, und dass darin der überzeugendste Beweis für die fachliche Güte ihres Gutachtens schließlich zu sehen sei.
Wenn dann obendrein auch noch Ehrfurcht ausstrahlend „Wissenschaftliches Gutachten“ auf dem Deckblatt steht, ist Widerspruch trotz fortbestehender Zweifel nur noch schwer vorstellbar.
Um ein Gutachten als „wissenschaftlich“ zu akzeptieren, müsste zumindest klar sein, was man denn mit diesem so unmittelbar griffig und plausibel erscheinenden Begriff „Kindeswohl“ tatsächlich meint. Der Begriff Kindeswohl entstammt aber weder der Psychologie noch der Pädagogik, sondern gehört zu jenen „unbestimmten Rechtsbegriffen“, von denen die Juristen eine ganze Reihe geprägt haben – beispielsweise „nach Treu und Glauben“, „Verhältnismäßigkeit der Mittel“, „Zumutbarkeit“ – und deren Besonderheit darin liegt, dass sie jeweils, auf den konkreten Fall bezogen, erst „ausgefüllt“ werden müssen. Wohlgemerkt: Ein psychologischer Sachverständige oder ein Gutachter soll einen „unbestimmten Rechtsbegriff füllen“, was eigentlich die Aufgabe eines Juristen wäre.[1]
Die Traumatisierung des Kindes
Das Kindeswohl ist das Geschäftsmodell einer großen, durchaus heterogenen HelferInnenindustrie. Es ist natürlich geschäftsfördernd, wenn man ein uneinnütziges Motiv anstatt des Mammons vorschieben kann.
Die größte Angst des Kindes ist, Vater oder Mutter verlieren zu können. Aber wenn das Kind im Verlauf eines Trennungsprozesses einen Elternteil verloren hat, dann kann es sein, dass es sich ganz dem verbliebenen Elternteil zuwendet. Dahinter steht die existentielle Angst des Kindes, auch den verbliebenen Elternteil auch noch verlieren zu können. Diese Verunsicherung und Angst des Kindes eröffnet die Möglichkeiten zur Manipulation des Kindes, es wird in einen Loyalitätskonflikt getrieben. Im Kontext von Sorge- und Umgangsrechtskonflikten der Eltern kann es zur kompromisslose Zuwendung des Kindes zum nahen Elternteil kommen, das zum guten, geliebten Elternteil idealisiert wird, und der ebenso kompromisslosen Abwendung des fernen Elternteils, das zum bösen, gehassten Elternteil abgewertet wird. Dieses Phänomen wurde von Richard A. Gardner bereits 1984 als Parental Alienation (PAS) beschrieben.
Die Übertragung von PAS ins Deutsche ist nicht einfach, denkbare Bezeichnungen für die Manifestationen der betroffenen Kinder wären „Reaktive Eltern-Ablehnung“ oder „Induzierte Eltern-Kind-Entfremdung“. Die Übersetzung mit „Eltern-Feindbild-Syndrom“ ist missverständlich: Es geht nicht um verfeindete Eltern und deren Symptomatik, sondern um Verhaltensweisen von Kindern, die in einem Elternteil ihren erklärten Feind sehen. Dabei handelt es sich auch nicht um die feindselige Ablehnung eines Elternteils, der sein Kind tatsächlich misshandelt oder missbraucht. Die von PAS betroffenen Elternteile sind „normale“ Väter und Mütter, die ihre Kinder lieben und von ihren Kindern geliebt wurden. Die Zurückweisung gilt demjenigen Elternteil, mit dem das Kind nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft lebt, der nicht/oder gemeinsam sorgeberechtigt ist und das Recht auf Umgang hat(te). Die Verwendung des Begriffes „Syndrom“ als einem Komplex von Einzelsymptomen, der ein typisches Krankheitsbild ergibt, ist umstritten.[13]
Das Unheil nimmt meistens seinen Lauf, wenn ein Elternteil gerichtlich die Übertragung des Sorgerechts auf ihn allein verlangt. Dann muss das Gericht notgedrungen einen von beiden Eltern auswählen, wobei ihm das Gesetz als einzige Entscheidungshilfe zur Auflage macht, „die Bindungen des Kindes, insbesondere an seine Eltern und Geschwister, zu berücksichtigen“. Das ist dann im Regelfall die Aufgabe des psychologischen Sachverständigen, denn die Feststellung der Bindung eines Kindes zu Mutter bzw. Vater trauen sich Richter selten alleine zu. Diese Vorgehensweise natürlich nur dann richtig, wenn auch die Voraussetzung stimmt; wenn man tatsächlich davon ausgehen kann, dass die Gefährdung von Scheidungskindern auch bei widerstreitenden Interessen ihrer Eltern mit der Auswahl eines Alleinsorgeberechtigten beseitigt wird.
Diese Annahme ist jedoch gründlich falsch, zumindest nach der Überzeugung des Gutachters und anerkannter Kindschaftsexperten Uwe Jopt. Denn zwar werden durch eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts „klare Verhältnisse“ geschaffen, jedoch wird die psychische Situation des Kindes durch diese Aufspaltung seiner Eltern in einen mächtigen „Sieger“ und einen ohnmächtigen „Verlierer“ meist nur noch schlimmer.
Insofern ist die einseitige Sorgerechtsregelung, von wenigen Ausnahmen abgesehen, kein Beitrag für das Kindeswohl, sondern das genaue Gegenteil: Denn jetzt rückt der vom Kind ersehnte Spannungsabbau zwischen seinen Eltern in noch weitere Ferne, als zuvor. Wobei die neue Bühne für anhaltende seelische Dauerbelastungen nun „Umgangsrecht“ heißt; der harmlos klingende Name für ein nacheheliches Drama, in dem nicht selten jegliche Achtung und Würde von Kindern auf der Strecke bleibt.[1]
Eigentlich müsste der psychologische Sachverständige sich (in den meisten Fällen) dem Richterwunsch versagen, ihm einen Elternteil für die alleinige Sorge zu nennen. Gibt er aber dem Ansinnen des Richters nach, kommt er seiner Aufgabe nicht im Sinne des Kindeswohls nach.
Letztlich ist meist nicht mehr feststellbar, wodurch die Kinder mehr traumatisiert wurden: Durch das Trennungsgeschehen der Eltern oder durch das Wirken der HelferInnenindustrie inklusive Gutachter, Jugendamt und Familiengericht.
Klar ist nur eins: Die Kinder haben den (psychischen) Schaden, die HelferInnenindustrie den (materiellen) Gewinn.
Problematisch ist auch, dass die HelferInnenindustrie größtenteils vom Staat gefördert und subventioniert wird. Sie wird also kaum staatliche Stellen für Fehlentwicklungen verantwortlich machen wollen, da man ja weiter im Geschäft bleiben möchte und deshalb möchte, dass die staatlichen Stellen (Jugendamt, etc.) ihnen gewogen bleiben. Die staatlichen Stellen werden ihrerseits Eltern „mit Problemen“ großzügig an die HelferInnenindustrie verweisen. Weder staatliche Stellen noch die HelferInnenindustrie werden also die Verantwortung für die Traumatisierung von Kindern und die Zerstörung von Familien übernehmen und die Schuld letztlich den Eltern zuschieben.
Wer als Vater oder Mutter schlau ist, der meidet deshalb staatliche Stellen und die HelferInnenindustrie. Es ist die Verantwortung der Eltern, ihre Kinder davor zu schützen, von den Mühlen der Familienzerstörer zermahlen zu werden.
Die Macht und die Qualität von Gutachten in familienrechtlichen Verfahren
Gutachten sind oft ein mächtiges Mittel in gerichtlichen Verfahren. Und Gutachten sind ein lukratives Geschäft, das kein Gutachter leichtfertig aufs Spiel setzt. Er will ja auch künftig beauftragt werden. Häufig werden Gutachten zur so genannten „Erziehungsfähigkeit“ der Eltern in Auftrag gegeben. Einen solchen Auftrag müsste jeder seriöse Gutachter umgehend zurückweisen, weil es weder in der Psychologie noch in der Pädagogik wissenschaftliche Kriterien und Messinstrumente für „Erziehungsfähigkeit“ gibt. Solche Gutachten entscheiden oft über das Schicksal des Kindes und seiner Familie, ungeachtet der Qualitätskriterien für gerichtliche Gutachten. Betroffene müssen sich dann aufwändig gegen solche Gutachten zur Wehr setzen – was ihre finanziellen und fachlichen Kenntnisse und Möglichkeiten nur selten zulassen.
Wenn ein Energieversorger ein Sachverständigengutachten zur Sicherheit von Atomkraftwerken im Zusammenhang der Verlängerung der Laufzeiten in Auftrag gibt, werden logisch denkende Menschen diesem Gutachten ein gewisses Misstrauen entgegen bringen. Ein ähnliches gesundes Misstrauen wäre bei Gutachten in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren auch angebracht. Psychologische Gutachten werden vom Gericht, oft im Zusammenwirken mit dem Jugendamt, in Auftrag gegeben. Neben den „Fachleuten“ des Jugendamtes wird so noch ein weiterer „Fachmann“ mit gewaltigem Einfluss ins Spiel gebracht. Auch hier herrscht der Mythos von der angeblichen Objektivität und Fachkompetenz. Welcher milliardenschwere Markt hier entstanden ist und was das für Familien bedeuten kann, hat Michael G. Möhnle beispielhaft beschrieben. Wirtschaftliche Interessen vermischen sich hier mit (angeblicher) Fachkompetenz zu einem Brei, der über Wohl und Wehe von Kindern und ihren Eltern entscheidet. Für viele betroffene Familien ist dieser Aspekt von zentraler Bedeutung. Gutachten sind gerade dann von unschätzbarem Wert für Jugendämter und Gerichte, wenn es darum geht Entscheidungen nicht nur gegen die Eltern, sondern auch gegen den Kindeswillen zu fällen und wenn es um kleine Kinder geht. Der Kindeswillen wird vom Jugendamt in der Regel nur dann respektiert, wenn er dem Jugendamtswillen entspricht.[14]
Wie schon angedeutet, gibt es unter den psychologischen Sachverständigen und Gutachtern viele Scharlatane! Prof. Uwe Jopt bringt es so auf den Punkt:
Wichtiges Material zur Gutachter-Problematik