Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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2.6.2. Sexuelle Vergewaltigung in der Ehe

Beim Thema Vergewaltigung in der Ehe sind verschiedene Fragen zu klären:

  1. Kann Sexualität in der Ehe überhaupt strafbar sein?
  2. Was sind die ideologischen Hintergründe für die Kriminalisierung ehelichen Beischlafs?
  3. Die Frage „Falsch­beschuldigung“ ist zu klären.
  4. Welche Folgen hat das für das Zusammenleben von Mann und Frau, welche Konsequenzen für die Familie?
  5. Wem nützt es?

„Frauen haben Sex wann sie wollen, Männer wenn sie dürfen.“


zurück2.6.2.1. Die Strafbarkeit von Sexualität

Im christlichen Abendland galt Beischlaf (Sex) nur in der Ehe als gottgefällig. Außerhalb der Ehe galt er als Ehebruch und Sünde. Das Alte Testament benennt dafür die Todesstrafe.[1] Das soll verdeutlichen, wie sehr die (juristische) Entwicklung der letzten Jahrzehnte die Einstellung zur Sexualität auf den Kopf gestellt hat: Zunächst wurde die Sexualität in der Ehe kriminalisiert (als Vergewaltigung in der Ehe) und dann die außer­eheliche Sexualität entkriminalisiert (siehe Prostitutions­gesetz). Biblisch betrachtet ist das wie Sodom und Gomorra.

Die Bibel sah die Strafe noch ungeachtet des Geschlechts vor. Im heutigen, angeblich aufgeklärten Recht wird nur der Mann für Sexualität mit Strafe bedroht, während die Frau gleichzeitig straflos gestellt ist; und das nicht nur in der Sexualität, sondern auch in den Bereichen Abtreibung, Kuckucks­kinder (Personen­stands­fälschung) und Kindes­entziehung.

Hier liegt eine seltsame Werteumkehr vor: Sexualität in der Ehe, was früher erwünscht war, wurde kriminalisiert und außer­eheliche Sexualität, was früher verboten war, wurde legalisiert. Dazu wurde die Gleich­behandlung von Mann und Frau in dieser Frage aufgehoben und die Frau besser­gestellt. Es geht bei dieser Betrachtung also nicht um Moral, sondern um Sexismus. Der Diskurs über Sexualität und Vergewaltigung ist von Sexismus geprägt nach dem Strickmuster: Die Frau ist Opfer, der Mann ist Täter.

Zur Strafbarkeit von Sexualität muss an das Verhältnis von Vergewaltigung und Ehe erinnert werden. Es bedarf einer Klärung, wann Sexualität erlaubt und wann sie strafbar ist. Das Rechts­institut der Ehe dient unter anderem dieser Klärung. Die Sexualität unter Verheirateten ist rechtens und die Einwilligung dazu geben sich die Eheleute bei der Trauung durch ihr Ja-Wort. Feministinnen hingegen behaupten, die Institution der Ehe diene allein der legalen und straffreien Vergewaltigung der Frau durch den Ehemann. „Der Vergewaltiger Nr. 1 ist der eigene Mann!“ behauptet Bundes­verdienst­kreuz­trägerin Alice Schwarzer. Das ist natürlich eine böswillige Unterstellung. Gerade in einer Zeit, in der Frauen ihren Ehemann frei nach Neigung selbst auswählen und es keine Zwangs­heiraten gibt, wirkt dieser Angriff auf die Ehe auch eher lächerlich. Den Feministinnen ist es damit allerdings bitterernst.

Es gibt heutzutage viele Menschen, die stolz verkünden auch „ohne Trauschein glücklich zu sein“. Hier geht es aber nicht um Fragen des Glücks, sondern um rechtliche Fragen. Es geht auch nicht um Moral, wie viele vielleicht meinen, sondern um die Frage, ob Beischlaf als Vergewaltigung oder ein­vernehmlicher Sex zu werten ist. Denn bei den nicht­ehelichen Liebes­beziehungen bleibt die Legalität der Sexualität merkwürdig schwebend ungeklärt. Beim heute üblichen Bäumchen-wechsle-dich-Spiel „Wir sind jetzt zusammen!“ und „Ich habe mich getrennt!“ ist das durchaus ein Problem. So kann ein Mann 100 Mal Sex mit einer Frau haben und beim 101ten Mal zeigt sie ihn wegen Vergewaltigung an. Was nun einvernehmlicher Sex ist und was Vergewaltigung, entscheidet dabei die Frau eigenmächtig und willkürlich ganz allein. So wird jeder Mann, der Sex mit einer Frau hat, rechtlos gestellt. Das ist nicht nur mit einem Rechtsstaat unvereinbar, es entzieht auch jeder Beziehung zwischen Mann und Frau die solide Grundlage.

Das mit dem unehelichen Sex ist in etwa so wie bei einem Autokauf, wo auf einen Kaufvertrag verzichtet wird und der Verkäufer einfach so Papiere und Schlüssel aushändigt. Das geht auch solange gut, bis dann eines Tages der Verkäufer die Polizei ruft und den Wagen als gestohlen meldet. Der Käufer kommt dann bei einem Diebstahls­vorwurf ohne Kaufvertrag ähnlich in Erklärungsnöte wie ein Mann, der wegen Vergewaltigung angeklagt wird.

Mit der „Erfindung“ der Ehe hingegen wurde die Sache eindeutig geklärt. Mann und Frau geben sich bei der Eheschließung gemeinsam und freiwillig die wechsel­seitige Einwilligung zur Sexualität. Eine Anzeige wegen Vergewaltigung in der Ehe ist genau so abwegig, wie einen Käufer mit rechts­gültigem Kaufvertrag wegen Diebstahls anzeigen zu wollen. Einen Kaufvertrag kann man möglicherweise anfechten. In einer Ehebeziehung wäre die Scheidung das richtige Rechtsmittel, um die Ein­verständnis­erklärung bezüglich Sexualität aufzuheben.

Mit dem rechtlichen Konstrukt „Vergewaltigung in der Ehe“ wird das Institut der Ehe quasi ad absurdum geführt. Das ist in etwa so, als würde durch einen Kaufvertrag nicht das Eigentumsrecht geklärt und man könnte wegen Diebstahl angeklagt werden. Im Rechtsstaat müssen Verträge verlässlich sein, damit Rechts­sicherheit besteht. Ohne rechts­wirksame Kauf­verträge wäre beispielsweise kaufmännisches Handeln unmöglich. Man kann an diese Rechts­grund­lagen nicht rütteln, ohne der Wirtschaft schwersten Schaden zuzufügen. Aber genau das wird im Familienrecht getan. Die Ehe, der Ehevertrag, ist seit Menschen­gedenken die Grundlage dafür, Verwandtschaften einzugehen und das Verhältnis von Mann und Frau zu regeln. Die Ehe der Beliebigkeit preiszugeben führt nicht zu mehr Freiheit, sondern zu mehr Rechts­unsicherheit. Das Institut der Ehe muss verlässlich sein, damit Familien gegründet werden und Kinder dort aufwachsen können.

zurückKriminalisierung des Mannes und Falschbeschuldigungen

Durch Falsch­beschuldigungen kann es zu Vorfällen kommen wie in Australien, wo ein Mann einvernehmlichen Sex hatte (er meinte es jedenfalls) und die Frau plötzlich den Geschlechtsakt abbrechen wollte. Am nächsten Morgen ging sie zur Polizei und zeigte ihn an: Es sei eine Vergewaltigung gewesen, weil es dreißig Sekunden gedauert habe, bis er von ihr abließ. Er sagte, er hätte ihr aufs Wort Folge geleistet. Er bekam vier Jahre Gefängnis.

Australische Männer rissen Witze über den „Dreißig-Sekunden-Vergewaltiger“, während Frauen­zeit­schriften in vielen Artikeln die zunehmende Bindungs­angst der Männer kritisierten.[2] Das vermeintliche Opfer war eine enge Freundin der Ehefrau und gab einige Jahre später bei der Polizei zu, dass das ganze Ereignis eine von der Ehefrau inszenierte Sache war, um ihren Mann aus dem Haus zu bekommen, das sie teilten.[3]

In den USA wurde William Hetherington zu Unrecht wegen ehelicher Vergewaltigung angeklagt und zu 15 bis 30 Jahren Gefängnis verurteilt, nachdem er normale eheliche Beziehungen zu seiner Frau hatte. Er hatte weder Gewalt noch Zwang ausgeübt. Das Motiv für die Vergewaltigungs­klage war, im bevorstehenden Scheidungs­verfahren das Sorgerecht für seine drei Kinder zu bekommen, die drei Monate lang unter seiner Obhut gelebt hatten, nachdem seine Frau fortgegangen war. Er konnte sich keinen Anwalt seiner Wahl nehmen, weil es seiner Frau gelang, im Scheidungs­verfahren den Zugriff auf seine Geldkonten zu sperren. Er konnte also keinen Anwalt bezahlen. Der Richter wiederum verweigerte ihm einen Pflicht­verteidiger, weil er nicht als bedürftig galt und somit die Voraussetzungen nicht erfüllte. William Hetherington saß auch deshalb vier Jahre im Gefängnis, weil der eifrige Staatsanwalt im Wahlkampf Stimmen brauchte und feministische Gruppen auf seine Verurteilung drängten.[2]

In Deutschland wollte die Staats­anwalt­schaft in Mannheim sich eine Trophäe verschaffen, indem sie einen kapitalen (= prominenten) Hirsch (= Wetterfrosch) erlegt. Alice Schwarzer beschwor sowohl in der BILD-Zeitung als auch in zahlreichen Fernseh­interviews, doch der lügenden Beschuldigerin zu glauben, während ungezählte feministische Gruppen nicht müde wurden zu betonen, welch fatales Signal es für die vielen vergewaltigten Frauen wäre, würde Jörg Kachelmann nicht verurteilt. Jörg Kachelmann hatte das Glück, viel Geld zu haben und sich fähige Anwälte leisten zu können, sonst wäre auch er verurteilt worden. Viele beschuldigte Männer haben dieses Glück nicht.

Früher wurde ein Ja-Wort auf dem Standesamt gesprochen, das galt und hatte Bestand. Heute ist dieses Ja-Wort nichts mehr wert, was in anderem Zusammenhang schon im Abschnitt Scheidung gezeigt wurde. Mit dem neuen Straf­tat­bestand wird ehelicher Sex auf eine Stufe mit außer­ehelichem Sex gleichgestellt und damit abgewertet. Damit hat der Gesetzgeber den verfassungs­rechtlich gebotenen Schutz der Ehe verletzt, ohne dass das Verfassungsgericht eingeschritten wäre.

Heute muss, wenn ein Mann zu seiner Frau geht, ein Notar auf der Bettkante sitzen und jedes Mal ihr Ja-Wort zur Absicherung neu protokollieren. Das Schlimme dabei ist, die Frau kann später bei der Polizei aussagen, sie hätte es sich anders überlegt, nachdem der Notar das Schlafzimmer verlassen hat. Nach welchem objektiven Maßstab soll ein Richter feststellen können, was (noch) „eheliche Beischlaf“ und was (schon) „Vergewaltigung in der Ehe“ ist? Feministinnen pflegen darauf zu antworten: „Vergewaltigung ist, wenn eine Frau das so empfindet!“ Nach diesem Muster müssten alle Autofahrer ein Strafbefehl bekommen, die nach dem Empfinden von Anwohnern zu schnell gefahren sind. Damit wird Objektivität aus dem Strafrecht verabschiedet und das subjektive Empfinden einer Frau zum Maßstab der Justiz gemacht. Mit anderen Worten: Der Mann ist schuldig, weil eine Frau sagt, dass es so ist.

Die Studenten der 1968er traten mit dem Anspruch an, die Sexualität befreien zu wollen. Die Tatsache, dass Sexualität jetzt auch in der Ehe nicht mehr vor dem Staats­anwalt sicher ist, kann wohl kaum als „Befreiung“ gewertet werden. Es drängt sich die Frage auf, wem dieses Durcheinander und die Rechts­un­sicherheit nützt.

Gesetze, die die Definition von Vergewaltigung und „Date rape“ intensiv ausweiten, haben die gleiche Auswirkung wie ein Tempolimit von 30 Kilometern pro Stunde. Alle verstoßen gegen das Gebot, und gravierende Verstöße werden nicht mehr ernst genommen. Doch ein Tempolimit, das alle Autofahrer, die dagegen verstoßen, kriminalisiert, betrifft zumindest beide Geschlechter; Gesetze, die jeden Mann, der sich mit einer Frau trifft, potentiell zum Kriminellen machen, beziehen sich auf nur ein Geschlecht. Deswegen sind es sexistische Gesetze.

Das ist, als gälte das Tempolimit nur für Männer, und Frauen hätten freie Fahrt.

Überhöhte Vergewaltigungs­zahlen steigern die Angst der Frauen, nachts auf die Straße zu gehen. Und sie lassen ihr Misstrauen gegenüber Männern anwachsen. Das mag einer bestimmten Politik entgegenkommen; sie sind aber von Nachteil für Frauen, die Männer lieben wollen. Und Frauen um der Politik willen zu schaden, entspricht einer seltsamen Definition von Befreiung.[2]

zurückDie ideologischen Hintergründe

Es waren die Notrufgruppen und der Juristinnen­verband, die seit den späten 1970er Jahren die Strafbarkeit auch der ehelichen Vergewaltigung gefordert hatten. Dahinter steht eine feministische Weltsicht, Hetero­sexualität sei als Herrschaft des Mannes über die Frau bzw. als Unter­drückung und Ausbeutung der Frau durch den Mann zu verstehen. Nach dieser Denkart gilt jeder Beischlaf per se als ein Gewaltakt seitens des Mannes. Das Bestreben feministischer Kreise war es deshalb, den normalen ehelichen Beischlaf strafbar zu machen.

Zusätzlich dazu gibt es eine Kriminalisierung der Hetero­sexualität und Ent­kriminalisierung der Homo­sexualität. Die straf­rechtliche Verfolgung der Homo­sexualität wurde wohl zu Recht abgeschafft, doch dabei bleibt es ja nicht. Alice Schwarzer schreibt: Kategorien wie Hetero­sexualität und Homo­sexualität sind kultureller Natur und nicht biologisch zu rechtfertigen. Die herrschende Hetero­sexualität ist eine kulturell erzwungene, eine Zwangs­heterosexualität. (K 207) Während heute jeder normale Mann jederzeit mit einem Vergewaltigungs­vorwurf überzogen (Beispiele Kachelmann und Assange[4]) und ins Gefängnis geworfen werden kann, wird gleichzeitig die Homosexualität mit staatlicher Unterstützung öffentlich gefeiert (Love-Parade). Die Gleichzeitigkeit von Kriminalisierung auf der einen und Ent­kriminalisierung auf der anderen Seite macht nachdenklich. Das sollte dazu ermuntern, etwas genauer hinter die Kulissen zu schauen.

Dabei ist ein Blick auf die feministische Ideologie geboten. Die Grundzüge der feministischen Denkweise breitet Alice Schwarzer in ihren Büchern „Der kleine Unterschied und seine großen Folgen“ (K)[5] und „Der große Unterschied“ (G)[6] aus. Darin beschreibt Schwarzer die Ehe als „hetero­sexuelle Macht-Ohnmacht-Hierarchie“. (K 72) Die eheliche Sexualität wird als ein „Sich­zur­verfügung­stellen für die Onanie des Mannes“ gewertet. (K 184) Ihre ablehnende Haltung begründet sie so: „Mann und Frau sind a priori so ungleich. […] Liebe ist eben nur unter Gleichen möglich, nicht unter Ungleichen.“ (K 151) Alice Schwarzer beschreibt die vorherrschende Heterosexualität als Resultat einer kulturellen „Zwangs­heterosexualität“. Diese Zwangs­hetero­sexualität sei es, die – in Verbindung mit Sexualgewalt – das Verhältnis von Frauen und Männern programmiere. (G 57) „Mann-Frau-Beziehung sind – unabhängig vom Willen des einzelnen Individuums – qua Funktion in dieser Gesellschaft Herrschafts­ver­hältnisse. Frauen sind unterlegen, Männer überlegen. […] Die herrschenden sexuellen Normen, und damit die Sexualität selbst, sind Instrument zur Etablierung dieser Macht­beziehungen zwischen Mann und Frau. Nur wenn Frauen Männern privat nicht mehr ausgeliefert sind, nur wenn das Dogma der Vorrangigkeit der Heterosexualität infrage gestellt wird, haben Frauen die Chance zu einer eigenständigen, nicht mann-fixierten Entwicklung. Erst dann können sie Beziehungen in Freiheit wählen.“ (K 210)

„Die Sexualität ist nicht privat, sondern politisch!“ (K 209)

Sexualität zwischen Mann und Frau kann sich Schwarzer nur mit männlicher Gewalt und der Frau als Opfer vorstellen: „Das Macht­gefälle zwischen den Geschlechtern basiert auf der Sexualgewalt: von der Definition des Begehrens über das Abtreibungs­verbot und die Prostitution bis hin zur direkten Sexualgewalt. […] Es gibt Sexualgewalt von Männern gegen Frauen und Kindern, und sie hat epidemische Ausmaße. […] Jede zweite Frau ist ein Opfer von Sexualgewalt. […] Entscheidend ist, dass die Sexualgewalt allgegenwärtig ist und alle Frauen jederzeit zum Opfer machen kann. […] Der Vergewaltiger Nr. 1 ist der eigene Mann. […] Je besser eine Frau einen Mann kennt, umso gefährlicher ist er. […] Jede dritte Frau ist Opfer häuslicher Gewalt, und jede vierte Frau wird als Erwachsene vergewaltigt. […] Die Täter sind zu quasi hundert Prozent männlich, und ihre Opfer zu quasi hundert Prozent weiblich.“ (G 79-82) Es ist deshalb nicht überraschend, wenn sie in ihrem Blog schreibt: „Und Übrigens: Auch nette Männer vergewaltigen manchmal.“ [7] So denkt eine Feministin, für die alle Männer per se Vergewaltiger sind; den meisten könne man es nur nicht nachweisen. In dieser Denkart ist die Inhaftierung eines Mannes wie im Fall Kachelmann, und jetzt auch Assange, lediglich eine Form der „Prävention“. In der festen Über­zeugung, dass alle Männer Vergewaltiger sind, wirklich alle, auch die „netten“ wünschen sich Feministinnen, dass Frauen häufiger ihre Männer wegen Vergewaltigung anzeigen. Um das zu erreichen, müssen Schwellen gesenkt und die Erfolgschancen verbessert werden, beispielsweise durch eine Beweislastumkehr. Man halte sich das vor Augen: Eine Beweislastumkehr vor dem Hintergrund, dass man Männer per se für Vergewaltiger und schuldig hält. Das ist etwa so wie im Mittelalter, wo in Hexen­prozessen von Angeklagten der Beweis verlangt wurde, dass sie nicht mit dem Teufel im Pakte standen.

Nun behaupten Feministinnen, es sei doch ganz einfach: Männer müssten eben lernen, das Nein einer Frau zu akzeptieren. Wenn die Frau Nein sagt, müsse er aufhören. Das ist aber eine ideologische Lüge, was anhand von Beispielen gezeigt wird:

  • Eine Frau wird von vier maskierten Männern im Park angefallen, mit Messerstichen gefügig gemacht, und der Reihe nach mißbraucht.
    Urteil: Vergewaltigung! („Ein Nein ist ein Nein“)
  • Ein Mann küsst seine Frau zärtlich am Morgen und streichelt ihre Genitalien, während sie vor dem Wecker­klingeln noch ein bisschen döst (Betonung auf dösen = noch nicht ganz wach sein). Die Frau verklagt ihn Jahre später.
    Urteil: Vergewaltigung („Kein Nein ist ein Nein“)
  • Ein Mann hat einvernehmlichen Sex mit einer Frau, doch kurz vor seinem Orgasmus zieht sie ihr Einverständnis zurück, es ist aber zu spät für einen Rückzieher.
    Urteil für diese 30-Sekunden-Vergewaltigung: Vergewaltigung („Ein Jein ist auch ein Nein“)
  • Ein 17jähriges Mädchen entblößt ihren 18jährigen Freund und setzt sich auf ihn, um Sex zu haben.
    Urteil (in den USA): Vergewaltigung („Ein Ja ist ein Nein“)

Die Wahrheit ist, dass es überhaupt keine Rolle spielt, ob Gewalt im Spiel war oder nicht, ob Zustimmung oder keine Zustimmung vorlag, ob es aktives oder passives Handeln war, ob Ja oder Nein gesagt wurde oder überhaupt nichts. Vergewaltigung ist, was eine Frau dafür hält. Die Objektivität, die für ein rechts­staatliches Strafverfahren unabdingbar ist, ist bei bei Vergewaltigung in der Ehe, in einer Lebens­gemein­schaft oder Liebes­beziehung überhaupt nicht gegeben. Denn so, wie Feministinnen Vergewaltigung definieren, machen sie das Gefühl der Frau zur Entscheidungsnorm. Und wenn manche Richter und Staatsanwälte auf objektivierbaren Maßstäben bestehen, dann wird das schon als patriarchalistische Macht­ausübung gegenüber dem weiblichen Opferkollektiv aufgefasst. Während des Kachelmann-Prozesses wurde über die feministische Propaganda stellvertretend gesagt:

„Alice Schwarzer [ist die] derzeit lauteste Propagandistin von Justiz­willkür im Dienst des gesunden Volks­empfindens.“ [8]

Die Ideologie, die zur Kriminalisierung ehelicher Sexualität führt, lautet kurz gefasst:

  • Die Frau ist Opfer, der Mann ist Täter.
  • Heterosexualität ist böse, Homosexualität ist gut.
  • Die Ehe und der eigene Mann sind gefährlich, Liebe unter Frauen ist befreiend.
  • Alle Männer sind Vergewaltiger, auch die „netten“.

Staats­anwälte, Rechts­anwälte (Juristinnen­verband) und Frauen­beratungs­stellen (Notrufgruppen) profitieren von dieser Kriminalisierung. So kommt neben dem ideologischen Motiv auch noch das ökonomische Interesse der HelferInnen­industrie hinzu.

Auffällig ist auch, dass Sex als etwas definiert wird, was „ein Mann einer Frau antut“.[9] Die geschlechts­neutrale Formulierung im Gesetzestext ist bloße Tarnung. Ziel der Kriminalisierung ist allein der heterosexuelle Mann. Weder Frauen noch homosexuelle Männer sind davon wirklich betroffen. Im Gegenteil, die gleich­geschlecht­liche Sexualität wird befreiend und als Ausweg aus einer „allgegenwärtigen Sexualgewalt gegen Frauen“ gesehen.

zurückDer Gleichheits­grundsatz als Vorwand

Nach feministischer Weltsicht ist Hetero­sexualität als Herrschaft des Mannes über die Frau bzw. als Unterdrückung und Ausbeutung der Frau durch den Mann zu verstehen. Nach dieser Denkart gilt jeder Beischlaf als ein Gewaltakt seitens des Mannes. Das Bestreben feministischer Kreise war es deshalb, den normalen ehelichen Beischlaf für den Mann strafbar zu machen. Für die Frau bleibt der Beischlaf als Möglichkeit für die Beschaffung von Geld und existentieller Sicherheit selbst­ver­ständ­lich straffrei. Deshalb ist es für eine lesbische Frau legal, sich durch den Beischlaf mit einem Mann ein Kind für ihre lesbische Lebens­gemein­schaft – und einen Unterhalts­zahler dazu – zu verschaffen. Flankiert wird die Kriminalisierung des Mannes durch ewig gleiche Berichte in den Medien, die den Mann in der Rolle des gewaltigen Monsters festschreiben.

Gesetze werden mit Gleich­heits­grund­sätzen begründet und sind formal geschlechts­neutral formuliert:

Eine mögliche Strafbarkeit ehelicher Vergewaltigung lässt sich auch aus dem Gleichheits­grundsatz nach Art. 3 GG ableiten. In Satz (1) heißt es: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Deshalb ist es nicht verständlich, warum die Vergewaltigung der Ehefrau weniger scharf geahndet wird, als die einer Freundin, der Verlobten oder einer Prostituierten. „In der Gefährlichkeit des strafbaren Verhaltens, in dem Sühne- und Vergeltungs­bedürfnis sind keine wirklich durchschlagenden Abweichungen zu erkennen (…).“ [10] Ein Ausschluss der Ehefrau aus dem Schutz des Vergewaltigungs­tat­bestandes sei aus diesem Grund nicht zu rechtfertigen.

Das Eheverständnis wird dabei vollkommen auf den Kopf gestellt. Das Gleichheits­prinzip wird derart strapaziert, dass jedweder Sex gleichermaßen als Vergewaltigung gilt, der Sex mit einer Prostituierten wird mit dem Sex mit der Ehefrau gleichgesetzt. Möglichweise sind nicht nur alle Männer Vergewaltiger, sondern auch alle Ehefrauen Prostituierte? Mit dem Verweis auf „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ werden jedenfalls Ehefrauen, Verlobte und Prostituierte mal eben auf eine Stufe gestellt und das ist doch sehr fragwürdig, weil auf diese Weise das eheliche Zusammenleben von Ehemann und Ehefrau auf eine Ebene mit dem Verhältnis von Freier und Prostituierte gestellt wird. Und aus der Sexualität als Ursache, Sinn und Zweck einer Ehe, wird ein Recht auf sexuelle Verweigerung gemacht:

Die Ehe sollte ein Ort sein, an dem die Eheleute partner­schaft­lich und in gegen­seitigem Einvernehmen ihre Probleme lösen. Das bedeutet für die Sexualität, dass niemand auf ein bestimmtes Sexual­verhalten festgelegt ist, sondern die Ehegatten gemeinsam versuchen, ihre jeweiligen sexuellen Vorstellungen und Bedürfnisse in der Ehe zu erfüllen. Daraus folgt, dass jede Frau das Recht hat die sexuellen Anliegen ihres Partners zu verweigern, wann und wo immer sie will. Eine jederzeitige Verfügbarkeit zum Geschlechtsverkehr lässt sich nicht aus § 1353 BGB herauslösen, die Ehefrau ist nicht zum ehelichen Geschlechtsverkehr „in Zuneigung“ verpflichtet. [10]

Der Gleichheitsgrundsatz wird hier sehr seltsam verwendet. Selbstverständlich sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Trotzdem ist der Käufer mit einem Kaufvertrag nicht gleich dem, der sich eine Sache illegal angeeignet hat. Auch ist ein Sozial­leistungs­empfänger nicht gleich einem steuerzahlenden Leistungs­träger. Gerade im linken politischen Spektrum wird der Begriff Gleichheit etwas anders definiert[11], was beispielsweise der FDP-Vorsitzende Westerwelle „spätrömische Dekadenz“ nannte. Ebenso ist ein Ehemann nicht gleich einem dahergelaufenen Liebhaber.

Die Urheber des Gesetzes würdigen die Ehefrau zur Hure herab, die sich einem Freier verweigert, wann und wo sie will. Diese Vorstellung von Gleichheit bildet den ideologischen Hintergrund für dieses Gesetz und unter diesem Vorwand wird ein Geschlechterkrieg geführt, der weder Harmonie noch Gleichheit zwischen Mann und Frau zum Ziel hat.

Was als „sexuelle Selbstbestimmung der Frau“ verkauft wird, ist bei Lichte betrachtet das Recht der Frau, jeden beliebigen Mann als Vergewaltiger zu denunzieren, „wann und wo sie will“. Damit wird der Vorstellung der Feministinnen entsprochen, nach der alle Männer Vergewaltiger sind, auch die „netten“, wie Alice Schwarzer nochmals extra betont hat. Mit Gleichheit hat das nichts und mit Rechts­staat­lich­keit hat das gar nichts zu tun.

zurückRechtsgrundlagen zur sexuellen Nötigung und Vergewaltigung
§ 177 RStGB
Reichsstrafgesetzbuch

Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauenperson zur Duldung des außer­ehelichen Beischlafs nötigt, oder wer eine Frauenperson zu außer­ehelichem Beischlaf missbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen willenlosen oder bewusstlosen Zustand versetzt hat. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnis­strafe nicht unter einem Jahr ein.

§ 177 StGB
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer eine andere Person

  1. mit Gewalt,
  2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
  3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits­strafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
  2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. [12]

Ein unbedarfter Mann, der sich als Gentleman und Frauenbeschützer versteht, ist leicht für Initiativen zu gewinnen, die Frauen vor Gewalt und Vergewaltigungen schützen sollen. Dabei wird er aber leicht aufs Glatteis geführt, wenn er sich nicht mit den feministischen Definitionen von Gewalt, Täter und Opfer beschäftigt. Darauf wird im Abschnitt Feminismus eingegangen.[13]

zurückDie Konsequenzen für die Familie

Für die Familie hat der Straftatbestand „Sexuelle Vergewaltigung in der Ehe“ drei schwer­wiegende Folgen:

  1. Autonomieverlust: Die Autonomie der Familie wird weiter aufgehoben und erlaubt dem Staat den Zugriff bis ins Ehebett. Der Staat entscheidet nun im Zweifelsfall, was als ehelicher Beischlaf und was als eheliche Vergewaltigung gewertet wird. Im Grunde braucht ein Mann nun einen Notar am Ehebett, wenn er mit seiner Ehefrau intim werden will, damit er später zweifelsfrei beweisen kann, dass er seine Ehefrau nicht vergewaltigt hat.
  2. Missbrauchsmöglichkeit: Das Gesetz lädt geradezu zum Missbrauch ein. Die Versuchung, den eigenen Ehemann nach einem Ehestreit der Vergewaltigung zu bezichtigen ist groß. Während der Mann in Unter­suchungs­haft sitzt, kann die Ehefrau die Wohnung leerräumen, dem Mann das Sorgerecht für die Kinder entziehen und die Kinder an einen fernen Ort schaffen. Bis der Mann die Vorwürfe entkräften kann und freikommt, ist er längst vor vollendete Tatsachen gestellt. Sehr wahrscheinlich hat er inzwischen auch noch seine Arbeitsstelle verloren.
  3. Vertrauensstörung: Die Ehe ist ein Vertrauensverhältnis und Gesetze, die der Ehefrau die Macht gibt ihren Ehemann zu vernichten, bringt die Institution Ehe in unheilvoller Weise aus dem Gleichgewicht, das für ein vertrauens­volles Miteinander notwendig ist. Und wenn das Vertrauen zwischen Mann, Frau und Kindern in der Familie zerstört wird, dann ist die Axt an die Wurzel der Gesellschaft gelegt.

Wenn man sich nun vor Augen hält, dass Feministinnen den Ehemann zum „Vergewaltiger Nr. 1“ einer Frau erklären und die Ehe zur Institution, die dem Mann dazu dient, die Frau auszubeuten und zu unterdrücken, dann beschreibt im Satz 1.3 in „Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist“ die ganz normale eheliche Situation, in der der Mann schon einfach aus seiner Funktion als Ehemann heraus schon zum potentiellen Täter wird und sich durch ganz normalen ehelichen Beischlaf nach Satz 2.1 einer schweren Straftat schuldig macht, die mit nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe bewehrt ist.[14]

Allein schon der Gedanke an dieses Gesetz dürfte das sexuelle Verlangen eines Mannes zum Erliegen bringen und ihn vom Wunsch, sich mit einer Frau verehelichen zu wollen, kurieren. Der Staat verletzt mit diesem Gesetz nicht nur seine Schutzpflicht gegenüber der Familie gemäß Artikel 6 GG, sondern er leistet auch der Zerstörung der Familie in unver­antwort­barer Weise Vorschub.

Spätestens seit dem Fall Kachelmann sollte klar geworden sein, dass es jeden Mann treffen kann, unversehens im Gefängnis zu landen. Kachelmann hat noch Glück – nicht weil er prominent ist, sondern weil er finanziell unabhängig ist und sich gute Anwälte leisten kann. Einen Durch­schnitts­mann dürfte alsbald die Arbeitsstelle gekündigt werden, die Kündigung der Wohnung wird nach einer Weile folgen. Was mit seine Wohnungs­ein­richtung wird, ist Glücksache, entweder werden seine Habselig­keiten eingelagert oder von seiner Nochfrau auf dem Flohmarkt verramscht. Die vollständige Vernichtung des Mannes ist sehr wahrscheinlich.

Auch wenn sich die Unschuld des Mannes erweisen lässt, stünde er nach vier Monaten Haft arbeitslos, wohnungslos und mittellos da. Für den Totalschaden würde er dann mit 12,50 Euro/Tag aus der Staatskasse entschädigt. Gisela Friedrichsen berichtet über einen Oberarzt aus Bonn, der 2002 eine vermögende Finanzmaklerin geheiratet hatte. Die Ehe entwickelte sich bald konflikthaft und man stritt erbittert um Häuser, Hypotheken und Bürgschaften. Schließlich beantragt er die Scheidung und sie zeigt ihn an, sie in den Jahren 2003 bis 2005 fünfmal vergewaltigt zu haben. Einem Haftbefehl wegen Flucht- und Verdunklungs­gefahr wird zwar nicht stattgegeben, aber der Fall wird in der Lokalpresse breitgetreten.

Der Arzt berichtet: „Für einen Außen­stehenden ist es kaum nachvollziehbar, wie isoliert man plötzlich dasteht, wenn die Justiz öffentlich gegen einen wegen Vergewaltigung ermittelt. Von dieser Sekunde an hat man kaum noch Freunde.“ Zunächst habe ihm ein Anwalt geraten: „Krabbeln Sie auf allen Vieren zum Richtertisch, und bitten Sie um zwei Jahre auf Bewährung.“ [15]

„Die neue Männer-Rolle: Auf allen Vieren winselnd um Gnade bitten.“

Die Sache ging aber anders aus. Ein befreundeter Journalist recherchierte für ihn und in den zweieinhalb Jahren zwischen Anzeige und Prozess deckte er drei Affären seiner Frau auf, darunter eine mit dem Staats­anwalt. Besonders pikant: Die Vergewaltigungs­anzeige wurde nicht von seiner Frau, sondern von eben diesem Staats­anwalt in der ehelichen Wohnung verfasst. Alle Befangenheits­anträge liefen ins Leere. Oberstaatsanwalt, Richter und Justizministerin ließen ihren Kollegen, den Staats­anwalt, nicht im Stich. Die Justiz greift in die Trickkiste und stellt das Straf­verfahren ein. Die Verfahren des Arztes gegen seine Frau wurden auch eingestellt.[15] Damit sind sowohl die korrupte Justiz als auch die ehebrecherische Frau aus dem Schneider. Der Geschädigte ist allein der gehörnte und zu Unrecht der mehrfachen Vergewaltigung bezichtigte Arzt. Der erlittene Imageschaden ist kaum zu reparieren und dafür gibt es auch keine Entschädigung.

Aber auch ein Staats­anwalt ist vor so einem Vernichtungs­feldzug nicht sicher:

Im Sommer 1997 zogen sie zusammen, es entwickelt sich eine lange, krisenreiche Beziehung. Im Oktober 1998 fordert er sie auf auszuziehen, sie geht mit einem Messer auf ihn los. In der gewalttätigen Ausein­ander­setzung erleidet er Nieren­kontusion, Hoden­quetschung, Prellmarken und eine Unterblutung des Gehörganges. Vier Tage später am 21. Oktober 1998 erfährt er, dass seine Lebens­gefährtin Strafanzeige gegen ihn wegen Vergewaltigung erstattet hat. Mit acht Einsatz­fahrzeugen und Beamten in schusssicheren Westen wird er festgenommen. In der Gewahrsams­zelle hat er Nieren­schmerzen und Blutungen. Aus Sicherheits­gründen wird er in Einzelhaft in einer sechs Quadratmeter großen Zelle untergebracht, ist 24 Stunden am Tag, abzüglich einer Stunde Hofgang, allein. Kurz vor Weihnachten 1998 schlägt ein Mithäftling auf ihn ein, er wird erheblich verletzt, an einem Auge löst sich die Netzhaut ab. Er hätte sofort einen Facharzt gebraucht, doch ein Häftling muss erst einen Antrag stellen. Der muss dann bearbeitet werden. Dann die Feiertage. Der Anstaltsarzt überweist ihn schließlich. Heute ist er auf dem Auge fast blind. Welchen Ausgleich gibt es dafür? Während der Haftzeit wird sein Haus durchsucht, achtmal. Man findet nichts, aber es bleiben Schäden zurück. Wer ersetzt die?

Der Dessauer Oberstaats­anwalt sagt zur Bild-Zeitung, man gehe von jahrelangem Missbrauch der Frau durch den Angeschuldigten aus. Dann übernimmt der Münchner Rechts­anwalt Rolf Bossi seine Verteidigung. Am 22. April 1999 beginnt der Prozess über 64 Sitzungstage. Am 10. Juni wird nach fast acht Monaten der Haftbefehl endlich aufgehoben. Die Kammer verhandelt noch bis in den August 2000 hinein. Dass Petra Bauer psychisch krank ist, wird überdeutlich. Am 18. August 2000 erfolgt endlich der Freispruch. Ohne den erfahrenen Anwalt hätte er keine Chance gehabt; etwa zwölf Jahre Haft waren zu erwarten. Er wurde zwar freigesprochen, doch entschuldigt hat sich niemand bei ihm. Die Sache hat er mitnichten überwunden.[16]

„Dann sage ich, du hast mich vergewaltigt!“

Das Dargelegte solle veranschaulichen, dass am Ende einer Beziehung Frauen nicht selten versuchen ihren Partner mit dem Vergewaltigungs­vorwurf unter Druck zu setzen. Angesichts der ruinösen Konsequenzen dürfte diese Drohung dem Zeigen der Folter­werkzeuge im mittel­alterlichen Hexen­prozess gleichkommen und den Mann zum Einlenken bewegen. Besonders fatal ist es, wenn Kinder im Spiel sind. Der Vater wird zumindest auf Dauer das Umgangsrecht verlieren, auch wenn er letztlich nicht verurteilt wird. Im Abschnitt Missbrauch mit dem Missbrauch wird dieses Thema weiter ausgeführt.

zurückDie Öffnung der Familie für den staatlichen Zugriff

Mit dem juristischen Konstrukt der Vergewaltigung in der Ehe dringt der Staat in die intimste Privat­sphäre seiner Bürger ein und sitzt nun praktisch auf der Bettkante eines jeden ehelichen Schlafzimmers. Wie beim Thema Abtreibung gehörte auch hier die Diffamierung Anders­denkender zur Strategie. Diese wurden „Reformgegner“ genannt, womit implizit das sturmreif Schießen der autonomen Institution der Familie als „Reform“ verniedlicht wurde. Das klingt so:

„Die Reformgegner führen an, daß durch die strafrechtliche Sanktionierung ehelicher Vergewaltigung in den Intimbereich der Familie eingedrungen wird, worin sie eine Gefährdung für das aus Art. 6 GG zu schützende Gut ‚Ehe und Familie‘ sehen. Hingegen werden andere Delikte, wie Raub, Erpressung und Nötigung, die innerhalb der Ehe begangen werden, durch das Strafrecht verfolgt. Die Ehepartner werden nicht grundsätzlich vor strafrechtlicher Sanktionierung geschützt, sondern nur im speziellen Fall der ehelichen Vergewaltigung. Das macht deutlich, daß im Strafrecht der Schutz des Eigentums höher angesiedelt ist als die körperliche Integrität der Frauen.
Zudem stellt sich die Frage, ob denn eine Ehe, in der vergewaltigt wird, überhaupt noch als staatlich schützenswert eingestuft werden kann.“
[10]

Der letzte Satz entlarvt die Absicht, welche hinter der zur Schau getragenen Empörung steht: Der grund­gesetz­lich festgelegte Schutz von Ehe und Familie soll infrage gestellt und die Familie für den staatlichen Zugriff geöffnet werden.

Es muss in diesem Zusammenhang daran erinnert werden, dass es sich bei den Grund­rechten im Grundgesetz (Artikel 1-19) um Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat handelt. Die Aushöhlung des Art. 6 Abs. 1 GG stellt einen Anschlag gegen die Grundfeste dieser Gesellschaft dar. Demgegenüber bliebe ehelicher Beischlaf, unterstellt es gäbe so etwas wie „eheliche Vergewaltigung“, doch „nur“ ein Delikt.

Die Ungeheuerlichkeit, die kaum fassbar ist, besteht darin, dass der Hass von Feministinnen gegen die Institution und gegen die Männer/das Patriarchat dazu geführt hat, die Axt an die Wurzel der Gesellschaft gelegt wurde. Es ist offenbar an dieser Stelle das Verständnis dafür verloren gegangen zu sein, dass der Staat auf den Familien aufgebaut ist, die Familie aber nicht ein Konstrukt des Staates ist. Wer den Schutz von Ehe und Familie vor dem Staat abschafft, stellt damit den Staat auf den Kopf.

Es ist mit einer freiheitlichen Gesellschaft nicht vereinbar, dass dem Staat die Definitions­hoheit darüber gegeben wird, was Familie ist oder zu sein hat. Der Staat hat in dem Privatleben seiner Bürger nichts zu suchen, noch weniger ist er dazu berufen, die Qualität ehelicher Sexualität zu bewerten und zu sanktionieren. Der Staat hat sich hier zum Handlanger des Feminismus in ihrem Kampf zur Abschaffung von Ehe und Familie machen lassen. Zudem darf von mündigen Bürgern erwartet werden, dass sie ihre ehelichen Probleme selbstverantwortlich und eigenständig lösen.

Es geht dabei ja soweit, dass der Staat sich zum Ankläger (!) und Richter aufspielt, wenn es darum geht, eheliche Sexualität zu einer Straftat zu erklären. Dazu werden als Krönung mit einer Beweis­last­umkehr rechts­staatliche Prinzipien verletzt.

Solange eine Frau an ihrer Ehe festhält, warum auch immer, hat der Staat sich aus der Ehe herauszuhalten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der neu geschaffene Straf­tat­bestand als Waffe in Trennungs­aus­ein­ander­setzungen verwendet wird.

Eheliche Sexualität ist aber sehr vielschichtig. Da wohnt der Mann seiner Frau auch schon mal bei, auch wenn er von der Arbeit erschöpft nach Hause kommend gar keine Lust dazu hat, seiner Frau zuliebe, die er nicht zurückweisen möchte, weil sie sich dafür extra zurechtgemacht hat. Und auch eine Ehefrau gibt sich ihrem Mann hin, auch wenn ihr gerade nicht danach ist, aber aus Liebe zu ihrem Mann tut sie es doch. Und manchmal lässt sie sich auch bedrängen und gibt dann nach. Welcher staatliche Richter will hier entscheiden, wo einvernehmlicher Sex endet und die Vergewaltigung anfängt? Die Rechts­verdreher sagen, wenn die Frau Nein sagt, müsse der Mann das respektieren. Nur, wenn Männer jedes Nein einer Frau ernstgenommen hätten, wären viele Liebespaare nie zusammen­gekommen.

zurückStrafe für den Mann, Freiheit für die Frau

„Quod licet Jovi, non licet Bovi“, sagt der Lateiner. In unserer Zeit ist klar, wer heute im Geschlechter­vergleich Jovi und wer Bovi ist. So gibt es unterschiedliche Auffassung über eheliche Pflichten, wie nachfolgende Artikel belegen:

Im ersten Fall verlangt eine Frau Schadensersatz, weil der Mann seine ehelichen Pflichten nicht erfüllt hat.

Weil sie jahrelang keinen Sex mit ihrem Ehemann hatte, hat eine Französin 10.000 Euro Schadensersatz zugesprochen bekommen. Der Mann habe seine „in der Ehe liegenden Pflichten“ nicht erfüllt, urteilte ein Berufungs­gericht in der süd­französischen Stadt Aix-en-Provence, wie die juristische Zeitschrift „Gazette du Palais“ berichtet. [17]

Im zweiten Fall wird ein Mann sexueller Gewalt bezichtigt, weil die Frau ihre ehelichen Pflichten nicht erfüllt.

Dass diese Frauen selten Hilfe in Anspruch nähmen, liege auch daran, dass sie sexuelle Gewalt oft nicht als solche erkennen würden. „Diese Frauen haben ja in einer Zeit geheiratet, in der noch von ehelichen Pflichten die Rede war. Häusliche Übergriffe nehmen sie nicht als solche wahr“, erklärte Eva Jochmann vom Frauen­notruf Mainz. [18]

Es sind zwei Fälle, in beiden geht es um eheliche Pflichten.

  1. Die Frau will, der Mann aber nicht: Der Mann ist der Täter, die Frau ist das Opfer mit Schadens­ersatz­anspruch.
  2. Der Mann will, die Frau aber nicht: Der Mann ist der Täter, die Frau ist das Opfer mit Schutz­anspruch.

Es werden bezüglich „ehelicher“ Vergewaltigung und ehelichen Pflichten doppelte Standards dergestalt angelegt, sodass sich der Mann gegenüber einer Frau immer in der schwächeren Position befindet und somit erpressbar ist.

Aufgrund dieses extremen Macht­ungleich­gewichts ist eine vertrauensvolle Ehebeziehung nicht länger möglich. Tatsächlich nimmt die Heirats­bereitschaft ständig ab, weshalb man diese Rechtspraxis als eine indirekte Ehe­ver­hinderungs­strategie bezeichnen könnte.

zurückWir haben vergewaltigt!


Seit Simone de Beauvoir stellt der Feminismus die Frau vor allem als benachteiligt und vom Mann unterdrückt dar. Man zwinge sie zur Heirat, untersage die Abtreibung und verbiete die Scheidung. Vor allem zwänge man sie in Situationen, aus denen die Mutterschaft ihr einziger Ausweg sei. Simone de Beauvoir spricht von einer „Befreiung von der Versklavung durch die Fort­pflanzungs­aufgabe“.[19] In Deutschland führte Alice Schwarzer den Kampf gegen die Mutterschaft und für die Legalisierung der Abtreibung an. Den Höhepunkt bildete 1971 die Stern-Kampagne „Wir haben abgetrieben!“ an, in der sich 374 Frauen öffentlich bekannten, abgetrieben und damit gegen geltendes Recht verstoßen zu haben.[20]

Schließlich wurde im Juli 1992 durch eine Änderung des § 218 StGB die Straffreiheit für Frauen bei der Tötung ungeborenen Lebens erreicht. Dem voraus ging die Eherechts­reform von 1976, die den Frauen eine Scheidung jederzeit und ohne Grund ermöglichte, selbst­ver­ständ­lich mit staatlich garantierter Alimentierung durch den entsorgten Mann. Auch dabei blieb es nicht. Am 15. Mai 1997 wurde die „Vergewaltigung in der Ehe“ strafbewehrt und 2004 zum Offizial­delikt erhoben.

Bei der fortschreitenden Straflos­stellung der Frau und Kriminalisierung des Mannes stellt sich die Frage, warum Männer nicht ähnlich gegen den § 177 StGB vorgehen, wie einst Frauen gegen den § 218 StGB vorgingen.

Wo sind die Männer, die das schaffen, was 374 Frauen geschafft haben? [21]



zurückKonsequenzen

Der Kampf gegen Gewalt und der vorgebliche Schutz der Frau vor Vergewaltigung werden hier zum Trojanischen Pferd, das dazu dient, die Familie quasi durch die Hintertür abzuschaffen. Tatsächlich sind Reproduktion, und damit auch Sexualität, Kernbestandteile von Ehe und Familie. Die oft beschworene sexuelle Selbstbestimmung der Frau geschieht auf der Weise, dass sie den Partner frei wählt, mit dem sie eine Ehe eingeht und eine Familie gründen will. Gegebenenfalls kann sie auch die Scheidung zwecks Auflösung des Ehebündnisses einreichen. In Analogie dazu gestattet die Berufs­freiheit ein Arbeits­verhältnis frei einzugehen und ggfs. auch wieder zu kündigen. Diese Berufsfreiheit geht aber nicht so weit, dass es innerhalb des Arbeitsverhältnisses eine arbeitsrechtliche „Selbstbestimmung“ gäbe, die es etwa gestatten würde etwa die Arbeitspflicht zu vernachlässigen oder gar mit der Konkurrenz zusammenzuarbeiten. Entsprechend hat sexuelle Verweigerung in der Ehe keinen Platz und auch Ehebruch (und ggfs. das Unterschieben von Kuckucks­kindern) sind nicht mit einer wie auch immer gearteten „sexuellen Selbstbestimmung“ zu rechtfertigen oder gar zu legalisieren. Im Hintergrund dieses Angriffs auf die Familie ist die sozialistische und feministische Über­zeugung, dass die Familie ein Instrument zur Unterdrückung der Frau sei und somit sind im Kampf zur Zerstörung der Familie jedes Mittel gerechtfertigt seien. Eines dieser Mittel ist die Diffamierung der Familie als Ort der Unterdrückung und Gewalt. Wer aber erstmal davon ideologisch überzeugt ist, dass Familie eine institutionelle Unterdrückung der Frau ist und ehelicher Beischlaf per se eine Vergewaltigung der Frau darstellt, dem wird es nicht schwerfallen, Mittel und Wege zu finden, die Häufigkeit ehelicher Vergewaltigungen zu „belegen“.

„Die Behauptung, eheliche Vergewaltigung sei in Deutschland kein zahlen­mäßig relevantes Problem, ist heute durch verschiedene Untersuchungen widerlegt worden. Wie eine Befragung des Emnid-Instiuts von 1986 belegt, gibt es innerhalb der Ehe sexuelle Gewalt gegen Frauen – in ca. 10-25 % der Ehen – der quantitative Bedarf für eine Straf­rechts­reform ist also mit Sicherheit gegeben.“ [10]

Es muss also etwas konstruiert werden. Seltsamerweise ist dieser Eifer, Gewalt nachzuweisen, überhaupt nicht ausgebildet, wenn es um weibliche Täterinnen geht. Die entfesselte Rabulistik ist in ihrer sexistischen Einseitigkeit verdächtig.

„Für die strafrechtliche Ungleich­behandlung von Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung von Frauen im außer­ehelichen und im ehelichen Bereich besteht nach heutiger Auffassung keine Berechtigung mehr. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist nicht teilbar, es wird durch die Eheschließung weder beseitigt noch eingeschränkt. Es ist deshalb nicht mehr strittig, dass auch die eheliche Vergewaltigung als solche zu bestrafen ist.“ [10]

Es ist unklar und wird bewusst verschleiert, was eine Eheschließung denn nun eigentlich rechtstatsächlich sein soll. Wenn in einer Eheschließung nicht mehr das Einverständnis zu gegenseitigem Beischlaf enthalten ist, dann bleibt faktisch nur noch die Zahlpflicht des Mannes nach Trennung und Scheidung. Ist das der ultimative Sinn einer Eheschließung?

Man beachte die feministische Neudefinition des Gewaltbegriffes.[10]

So kann jeder einvernehmliche eheliche Beischlaf im Nachhinein als Vergewaltigung umgedeutet werden, indem die Frau behauptet, sie habe ihr Einverständnis nicht gegeben. Nach der dargelegten Argumentation hat der Mann keine Ver­teidigungs­mög­lich­keit, da er das angeblich fehlende Einverständnis nicht erkennen kann.

Der Mann ist hilflos und entrechtet, denn selbst wenn er glaubhaft machen kann, keine Gewalt angewandt zu haben, so wird ihm „das Ausnutzen einer hilflosen Lage“ zur Last gelegt. Und natürlich befindet sich die Frau aus feministischer Sicht in der ehelichen Wohnung im ehelichen Bett in einer hilflosen Lage.

Außerdem gibt es noch das Konstrukt, dass ein sexueller Missbrauch schon dann bejaht werden kann, wenn das Vergewaltigungsopfer nur eingeschränkt widerstands­fähig ist. In einer Gesellschaft, die den Mann per se als Täter und eine Frau per se als Opfer wahrnimmt, braucht es nur wenig Schauspielkunst einer Frau, um das auch vor Gericht glaubhaft zu machen.

Natürlich haben die Grünen weiterhin eine Stärkung der Position des Nebenklägers/der Nebenklägerin im Straf­verfahren (§ 397 StPO) vorgesehen, sowohl durch die Bewilligung von Prozess­kosten­hilfe (§ 397a StPO) als auch durch die Ausweitung der Rechts­mittel­befugnisse.

Vorkehrungen zum Schutz des Mannes vor dem Missbrauch durch Frauen gibt es natürlich nicht. Strafen für Frauen, die Missbrauch mit dem Gesetz tun, sind selbst­ver­ständ­lich nicht vorgesehen. Vielmehr sollen durch flankierende und ergänzende Maßnahmen die geringe Anzeige­bereit­schaft vergewaltigter Frauen erhöht werden.[10]

Die Ehefrau sollte vor sexueller Gewalt durch den Ehemann geschützt werden. Vor allem in dem abgeschlossenen intimen Bereich der Ehe ist die Frau der Gewalt durch ihren Ehemann besonders schutzlos ausgeliefert. Dies könnte sich auch auf die Kinder negativ auswirken. So kann gerade durch eine Gesetzes­änderung eine für beide Ehepartner klare Ausgangslage und somit eine positive Wirkung auf das Fortbestehen der Ehe erreicht werden. Somit ist die Strafbarkeit der Ehegatten­ver­gewaltigung auch mit Art. 6 GG vereinbar.[10]


„Maßgeblich ist die innere Willens­richtung des Opfers.“ (Wikipedia) Wie soll ein Mann auf die „innere Willens­richtung“ einer Frau schließen können, wenn sie äußerlich und offenbar auf sexuelle Handlungen eingeht?

Das feministische Argument für eine Reform des Vergewaltigungs­gesetzes basiert oft – explizit oder implizit – auf der Idee, dass Sex und Vergewaltigung sehr ähnliche Vorgänge seien. Catharine MacKinnon, die in ihrer Argumentation u. a. von Andrea Dworkin („Romantik ist Vergewaltigung mit bedeutungsvollen Augen“) unterstützt wird, scheint zu glauben, dass auch der als „normal“ verstandene Geschlechtsverkehr unter Strafe zu stellen und bestimmte Formen des sexuellen Verhaltens als moralisches Vorbild zu stärken sei. Sue Lees argumentiert, dass das Gesetz „kommunikativen Sex“ bevorzugen und entsprechend „nichtkommunikativen Sex“ verfolgen sollte. Ihrer Ansicht nach leugnet die rechtliche Gleich­behandlung von Vergewaltigung und Gewalt­anwendung den „Zwangs­charakter des männlichen Sexual­verhaltens“. Das radikale Argument, Sex und Vergewaltigung seien kaum voneinander zu unterscheiden, ist bei britischen Feministinnen immer populärer geworden und scheint auch in offiziellen politischen und juristischen Kreisen mehr und mehr Anklang zu finden. So wird bereits der Unterschied zwischen Vergewaltigung und Sexualverkehr, wie ihn das Gesetz vorsieht, problematisiert, da „er andeutet, es sei möglich, eine klare Unterscheidung zwischen ‚gewalttätig‘ und ‚nichtgewalttätig‘, mithin zwischen gewalttätigen und ‚normalen‘ Männern, zu treffen“.

… in feministischen …, in denen zumeist … heterosexueller Geschlechtsverkehr per se als problematisch und missbräuchlich betrachtet wird.

Eine ganze Reihe ursprünglich radikal-feministischer Ansichten – das Misstrauen gegenüber hetero­sexuellem Geschlechts­verkehr; die Forderung, dass man Frauen immer glauben soll, weil sie bezüglich einer Vergewaltigung niemals lügen würden; die Vorstellung, dass das Gesetz das Verhalten von Männern schärfer kontrollieren sollte – erfreuen sich in den Entscheidungs­zentren der britischen New Labour-Regierung wachsender Beliebtheit. Solche Ideen wurden von Politikern dankbar aufgegriffen und haben ein Klima geschaffen, in dem bürgerliche Freiheits­rechte und sogar die grundlegendsten Annahmen über das individuelle Verantwortungs­bewusstsein von Menschen skeptisch betrachtet werden. Forderungen nach schärferen und konsequenteren Verurteilungen in Vergewaltigungs­fällen (mehr Männer auf Basis weniger Beweise einzusperren) sind inzwischen an der Tagesordnung. So werden neue Fakten geschaffen, die die Gleichheit von Männern und Frauen vor dem Gesetz in Frage stellen.[22]

zurück2.6.2.2. Prostituiertengesetz

Das Prostituierten­gesetz sollte die sozial- und arbeits­rechtliche Stellung der Prostituierten verbessern. Die Frauen sollten Ansprüche auf Umschulung und Wieder­ein­gliederungs­hilfen in den normalen Arbeitsmarkt sowie auf Leistungen der gesetzlichen Gesund­heits­versorgung, der Arbeits­losen- und Renten­versicherung erhalten. Der Gesetzgeber sieht dabei Prostitution nicht als ein Geschäft an, das auf Marktgesetzen von Angebot und Nachfrage basiert, sondern geht von der sexistischen Überzeugung aus, dass Männer perverse Wesen sind und Frauen unmündige Opfer.

„Prostitution ist […] Ausdruck des Objektstatus aller Frauen: Männer sind so pervertiert, daß ihnen der Gedanke, sich das Recht auf einen menschlichen Körper kaufen zu können, noch nicht einmal obszön zu sein scheint, sondern selbst­ver­ständ­lich. Die Ärmsten sind so kaputt, daß sie diese fünf Minuten mechanischer Reibung für Sexualität halten. […] Wenn nicht selbst für diese Wracks wieder einmal Frauen herhalten müßten, könnten sie uns leidtun.“ (K 94)

Der Gedanke, dass Frauen auch pervertiert sein könnten, weil sie seit Menschen­gedenken (Prostitution gilt vielen als ältestes Gewerbe) Sexualität verkaufen (gegen Geld, Versorgungs­sicherheit oder andere Gegen­leistungen), kommt Frau Schwarzer nicht.

Das neue Gesetz tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft. Dem Entwurf von SPD und Grünen stimmten auch die FDP sowie die meisten Abgeordneten der PDS zu. Die Grünen-Abgeordnete Irmingard Schewe-Gerigk, die sich im parlamentarischen Prozess für das Gesetz stark gemacht hatte, sieht nun das Ende einer langjährigen Schein­heilig­keit und Doppel­moral.[23]

Das Prostituierten­gesetz sollte die sozial- und arbeits­recht­liche Stellung der Prostituierten verbessern. Die Frauen erhalten Ansprüche auf Umschulung und Wieder­ein­gliederung in den normalen Arbeitsmarkt sowie auf Leistungen der gesetzlichen Gesund­heits­versorgung, der Arbeitslosen- und Renten­versicherung. Prostitution, sofern sie ohne Zwang ausgeübt wird, und deren Förderung sind straffrei.

Der schöne Schein, man könnte mit einer Quasi-Legalisierung die Begleit­erscheinungen Gewalt und Zwang gleich mit beseitigen, stellte sich als ein naiver Irrtum heraus.

Das Prostituierten­gesetz geht am Milieu vorbei, Lausitzer Rundschau am 24. Januar 2007

Eine „Zertifizierung“ der Bordelle sei möglich, sagte die grüne Frauen­politikerin Irmingard Schewe-Gerigk.

Die CSU will das Gesetz „zivil­rechtlich nachbessern“. Es müsse gesetzlich festgeschrieben werden, dass jobsuchende Frauen von Arbeits­agenturen nicht ins Gewerbe vermittelt werden dürfen, sagte CSU-Familienexperte Johannes Singhammer.

zurück2.6.2.3. Vergewaltigung in der Ehe

Coming soon!

Die Vergewaltigung in der Ehe: Nachdem der Bundestag über Jahrzehnte leidenschaftlich gestritten hatte, wurde sie vor drei Jahren in Paragraph 177 ausdrücklich unter Strafe gestellt. Zeit für eine Bilanz, die bei der Polizei allerdings eher ernüchternd ausfällt. „Das Gesetz greift kaum“, sagt Elke Plathe, im Landes­kriminal­amt zuständig für Sexual­delikte. Die Zahl der Anzeigen bewege sich in Berlin wie auch schon vor der Änderung 1997 zwischen 60 und 70 Fällen im Jahr.

Laut Statistik hat die Polizei 678 Vergewaltigungen und besonders schwere Fälle der sexuellen Nötigung 1999 registiert. 65 Fälle, also rund zehn Prozent, gingen davon 1999 auf das Konto eines Ehemannes. 1998 kamen 61 Frauen zur Polizei, um ihren Mann anzuzeigen. Doch die Dunkel­ziffer gilt als hoch. Nach einer Studie für das Bundes­familien­ministerium wurde die Zahl der vergewaltigten Ehefrauen zwischen 1987 und 1991 in Deutschland auf 350 000 geschätzt. Laut Plathe kommen auf eine Anzeige zwischen 20 und 40 nicht gemeldete Delikte. „Viele Frauen haben Angst vorm Täter, suchen bei sich selbst die Schuld und stehen unter dem Druck von Familie und Gesellschaft“, sagt Plathe. Außerdem könne man schlecht den eigenen Ehemann anzeigen und sich anschließend wieder an den gemeinsamen Tisch setzen. In den meisten Fällen sei die Anzeige deshalb der endgültige Schlussstrich, der unter eine Ehe gezogen werde.

Die Vergewaltigung war natürlich auch vor der Änderung schon strafbar, aber wörtlich nur als gewaltsamer „außer­ehelicher Beischlaf“. Vor der Vergewaltigung von Ehefrauen indes hatte der Gesetzgeber seit Jahrhunderten die Augen geschlossen. Vor dem Juli 1997 hätte man Sami B. im Moabiter Gerichts­saal also nur wegen Nötigung und Körperverletzung bestrafen können. Jetzt steht für ihn mehr auf dem Spiel: „Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“ heißt der Tatbestand und schützt Verheiratete und Unverheiratete in gleicher Weise. Danach wird mit „mindestens einem Jahr“ bestraft, wer andere zu sexuellen Handlungen nötigt. In „minder schweren Fällen“ sind es sechs Monate bis fünf Jahre. In besonders schweren Fällen: Nicht unter zwei Jahren, was eine Straf­aus­setzung in jedem Fall ausschließen würde.

Dass gewalttätige Ehemänner nur wegen Körper­verletzung und Nötigung verurteilt werden konnten, stieß schon vor Jahrzehnten bei der Frauen­bewegung auf Kritik. „Ein bisschen Schutz, ein bisschen schwanger und ein bisschen Frieden – das gibt es nicht“, begründete die SPD-Parlamentarierin Ulla Schmidt 1997 als eine Initiatorinnen des überparteilichen Entwurfs den Vorstoß. Enttäuschung über die aktuelle Bilanz der Polizei hört man von ihr nicht. Schließlich habe niemand damit gerechnet, dass der neue Paragraph „einen Run auf die Gerichte“ auslösen würde. Es sei aber wichtig, dass der Gesetzgeber endlich ein Zeichen gesetzt hat: „Die Vergewaltigung in der Ehe ist strafbar und kein Kavaliersdelikt.“

Im Gerichtsalltag steht in der Regel Aussage gegen Aussage. Ob der Frau geglaubt wird, dass ihr Mann sie zum Beischlaf gezwungen hat, bleibt also der Beurteilung der Richter überlassen.

Beischlaf in der Ehe wird strafbar

1998 wurden im deutschen Strafrecht die bis dahin getrennten Tatbestände der Vergewaltigung (§ 177 StGB a. F.) und der sexuellen Nötigung (§ 176 StGB a. F.) unter einem einzigen Tatbestand zusammen­gefasst und inhaltlich beträchtlich erweitert (§ 177 StGB n. F.). Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit geschlechts­neutral auf „eine andere Person“ (erstmals damit auch auf Männer als Tatopfer) und insbesondere auf das Erzwingen des ehelichen (nicht mehr nur des außer­ehelichen) Beischlafs erweitert. Noch unter der Kohl-Regierung verabschiedet, blieb die Vergewaltigung in der Ehe bis 2004 lediglich Antragsdelikt. Dies wurde vom CDU-Rechts­sprecher Norbert Geis damit begründet, dass dem Schutz der Ehe eine besondere Bedeutung zukäme. Unter der rot-grünen Regierung setzte sich schließlich die These durch, dass eine Rück­nahme­möglichkeit der Anzeige die Erpress­barkeit des mutmaßlichen Opfers durch den Ehepartner erhöht. Seitdem ist Vergewaltigung in der Ehe ein Delikt, das von Amts wegen verfolgt wird.

Wikipedia: Vergewaltigung

Nach langen Diskussionen im Bundestag ist die Vergewaltigung in der Ehe jetzt strafbar. Die BRD war bisher eines der wenigen europäischen Länder, das Ehefrauen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung immer noch verwehrte.

Nach dem neuen Gesetz wird nicht mehr zwischen Fällen von Vergewaltigung oder sexueller Nötigung, die unter Eheleuten begangen werden und solchen zwischen Nicht­ver­heirateten unterschieden. Zudem werden die Vorschriften geschlechts­neutral formuliert – auch die homosexuelle Vergewaltigung fällt demnach unter § 177 Strafgesetzbuch (StGB), dessen Mindest­straf­maß von vorher zwei Jahren auf eines gesenkt wurde. Dadurch soll den Gerichten die Möglichkeit eröffnet werden, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Dem erzwungenen Beischlaf werden andere erzwungene sexuelle Handlungen, die das Opfer besonders demütigen (z. B. Anal- oder Oral­verkehr) gleichgestellt. Eine Wider­spruchs­klausel gibt es nicht. Diese war von der CDU-Fraktion gefordert und lange umstritten. Mit ihr sollte die Ehefrau die eingeleitete Straf­ver­folgung gegen ihren Ehemann stoppen können. Das Widerspruchsrecht lädt den gewalt­tätigen Ehemann geradezu ein, weiter Druck auf seine Frau auszuüben, damit sie ihre Anzeige zurückzieht und er straflos davonkommt. Dadurch würde das grundsätzlich bei einem Verbrechen bestehende öffentliche Interesse an der Straf­verfolgung in Frage gestellt. Sexuelle Gewalt ist aber nicht das persönliche Problem einzelner Menschen, sondern ein gesell­schaft­liches. Dies haben nun wohl auch einige CDU-Abgeordnete eingesehen.

Den gesell­schaft­lichen Sexismus kann man nicht allein mit einer Reform des Sexual­straf­rechts angehen. Sie ist jedoch ein Schritt, die sexuelle Selbstbestimmung der Frau mehr zu schützen, ein Etappensieg der Frauen­bewegung. Aber was kommt nach diesem Sieg? Leider zeigte bisher nur eine kleine Anzahl von Ehefrauen ihren angetrauten Vergewaltiger an.

Jahrzehnte­lang galten Ehefrauen als „nicht vergewaltigbar“. Bis zum Mai 1997 waren eheliche Vergewaltigung und eheliche sexuelle Nötigung nicht nach den Straf­gesetz­buch-Paragraphen 177 und 178 strafbar. Dort hieß es: „Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum außer­ehelichen Beischlaf mit ihm oder einem Dritten nötigt, wird mit Frei­heits­strafe nicht unter zwei Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits­strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“ Gleiches galt bei sexueller Nötigung.

Der Körper der Ehefrau hatte jedoch ihrem Gatten uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen. Der Schutz von Ehe und Familie wog mehr als die sexuelle Selbst­bestimmung der Frau und der Schutz der Kinder vor Mißhandlungen. Von dem ideologisierten Bild der Familie als Hort von Liebe, Verständnis und Frieden, in dem glückliche Kinder aufwachsen, sollten wir uns schon längst verabschiedet haben. Aber konservative Politiker und Politikerinnen schaffen es immer wieder, dieses klein­bürgerliche Familien­ideal hoch­zu­halten und damit die Realität, die tägliche Gewalt gegen Frauen und Kinder, zu leugnen. In die vermeintlich glückliche Familie hat sich der Staat nicht einzumischen.

So vertrat Generalstaatsanwalt Hans-Joachim Ulrich noch 1987 die These: „Das Intimleben von Eheleuten ist für den Staat tabu.“ Der CDU-Bundes­tags­abgeordnete Wolfgang von Stetten ging noch weiter und verkündete 1995 im Rahmen der Straf­rechts­änderungs­debatte zur Vergewaltigung in der Ehe: „Die Ehe ist eine Geschlechts­gemeinschaft und verpflichtet grundsätzlich zum ehelichen Verkehr. Die Verweigerung von Anfang an ist unter Umständen Aufhebungs­grund, die spätere Verweigerung Scheidungsgrund. Zum ehelichen Leben gehört auch, die Unlust des Partners zu überwinden. Der Ehemann ist nicht darauf aus, ein Verbrechen zu begehen – manche Männer sind einfach rabiater.“

Wie rabiat deutsche Ehemänner vorgehen, davon können Mitarbeiterinnen von Frauen­häusern berichten: 40000 Frauen fliehen in Deutschland jährlich vor ihren gewalt­tätigen Männern ins Frauenhaus. Sie lassen alles zurück: die vertraute Wohnung, persönliche Habe und ihr soziales Umfeld.

Das KFN nimmt aufgrund seiner umfangreichen Untersuchungen an, dass zwischen 1987 und 1991 schätzungsweise 350000 Frauen von ihren Ehemännern vergewaltigt oder von sonstiger sexualisierter Gewalt betroffen waren.

Vergewaltigung in der Ehe wird als Privatsache gesehen und nicht als Verbrechen. Darüber hinaus hat die Frauen­bewegung lange gebraucht, um deutlich zu machen, dass Vergewaltigung nichts mit Sexualität zu tun hat, sondern ein Gewalt­delikt ist. Den Tätern geht es nicht um die Befriedigung sexueller Lust, sondern um Unterwerfung und Demütigung der Frauen.

Am 15. Mai 1997 entschied schließlich eine überwältigende Mehrheit der Parlamentarierinnen und Parlamentarier über alle Fraktions­grenzen hinweg für die sexuelle Selbst­bestimmung der Ehefrau.

Im Jahr 1972 brachten die Sozial­demokraten erstmals einen Reform­vorschlag ein und scheiterten an den Eheschützern. Ende der achtziger Jahre versuchten es die Grünen-Frauen erneut und kapitulierten vor der Lebens­schützer­lobby, die befürchtete, dass Frauen ihre Ehemänner einer Vergewaltigung bezichtigen könnten, um mit Hilfe der kriminologischen Indikation ganz legal abtreiben zu können.

Im Sommer 1994 begann eine neue Initiative, getragen von verschiedenen Parlamentar­ierinnen und Frauen­organisationen wie terre des femmes. Eine dreijährige intensive Vernetzungs- und Lobby­arbeit führte schließlich doch zur Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe ohne Wenn und Aber.

Am Ende bewährte sich die beharrliche Lobby- und Öffent­lich­keits­arbeit zahlreicher Frauen­organisationen, und es gab ein solidarisches Vorgehen von Frauen über alle Partei­grenzen hinweg. Ein Gruppen­antrag der Frauen von SPD, FDP und Bündnisgrünen entsprach genau dem Wortlaut des Regierungs­entwurfs, jedoch ohne die Wider­spruchs­klausel. Als sich dann auch noch Frauen aus der CDU für diesen Antrag aussprachen, gab die Koalition ihren Widerstand auf und hob den Fraktions­zwang auf. Am 15. Mai 1997 stimmten von den anwesenden 644 Abgeordneten 471 für den Gruppenantrag und 138 dagegen, 35 enthielten sich der Stimme. Ein überwältigender Erfolg, der durchaus auch als Richtungs­wechsel in der Familien­politik angesehen werden darf. Endlich wird die Vergewaltigung in Beziehungen nicht mehr als Kavaliers­delikt betrachtet, sondern als das, was sie ist: ein Verbrechen.

Humanistische Union: Keine Privatsache: Vergewaltigung in der Ehe, Christa Stolle, 22. Februar 1998
Entwicklung und Reform zur Vergewaltigung in der Ehe gemäß § 177 StGB

Der Kampf um Anerkennung aus rechts­historischer und rechts­politischer Sicht
Yi-fen Shaw
ISBN 3-63153079-X

So, und jetzt nähern wir uns dem wirklichen Leben, dem täglichen Kuddelmuddel, wo in einer engen Beziehung Handlungen stattfinden, die unter Fremden strafrechtlich relevant wären.

Da ist die Frau, deren Mann einem ihm unangenehmen Gespräch ausweichen und fluchtartig den Raum verlassen möchte, worauf sie die Türe zuschlägt, sich davor stellt und sagt: „Du bleibst jetzt hier, bis wir diese Frage endlich geklärt haben.“ – Ein klarer Fall von Freiheits­beraubung. – Oder das 18jährige Kind, das ohne das Wissen des Vaters und ohne befugt zu sein, aus seiner Geldbörse 50,- € entnimmt, diese nicht zurücklegt und vom Vater auch nachträglich keine Genehmigung einholt. – Ein klarer Fall von Diebstahl. – Ein solches Vorkommnis rechtfertigt im Berufs­leben eine fristlose Kündigung. Oder der Mann, der nach einem morgendlichen, heftigen Streit am Abend im Schlafzimmer beim Anblick seiner sich entkleidenden Frau heftige Lust auf einen Versöhnungs­quickie bekommt, ihr ausgesprochenes Nein ignoriert, in der Hoffnung, ihre Meinung im Laufe des Liebesspiels noch zu ändern. Obwohl er sich wie wild ins Zeug legt, bleibt Sie kühl und beide haben am Ende kein gutes Gefühl, wobei als Folge der morgendlichen Ausein­ander­setzung, ihr der Gedanke durch den Kopf schießt, nicht nur blöd angemacht sondern jetzt auch noch benutzt worden zu sein.

Vergewaltigung in der Ehe, von Achim de Jong, 22. April 2006, 18:26 Uhr

Bevor ich ins Bettlein schlüpfe, mit meinem geliebten Weibe und eventuell der Sinnenlust fröne, wenn Sie mir zuvor noch kurz eine Un­bedenk­lich­keits­bescheinigung unterschreibt, noch ein Punkt, den schon ein anderer Diskutant angesprochen hat: die Entwertung der Ehe.
Dass Intimpartner zusammenleben mögen ist das Eine. Eine Ehe einzugehen ist aber etwas ganz anderes. Ich mag einen Freund haben, mit dem ich seit Jahren wandere und viele sonstige Hobbys teile. Das wird mich dennoch nicht auf die Idee bringen, eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts mit ihm zusammen zu gründen, die eben dieses Wandern und die sonstigen Freizeitbeschäftigungen zum Inhalt hat und mit Vertragsabschluss quasi verbindlich macht. Eine wunderliche Vorstellung. Und obwohl das Wandern, das gemeinsame, der ganz zentrale Punkt unseres Vertrages ist, darf keiner den anderen zwingen zu wandern, wenn der keine Lust hat.

Wen wunderts, wenn solche Verträge nicht sehr verbreitet sind und andere Verträge, die den beschriebenen ähneln, langsam aber sicher außer Mode kommen.

Außerdem, wer mag beim Wandern immer Justitia im Rücksack mittragen?

Im Klartext.

Ein wesentlicher Passus eines Ehevertrages, und nichts anderes schließt man ab, wenn man staatlich heiratet, wird nirgendwo erwähnt: „Wir beide werden künftig regelmäßig und ausreichend miteinander Sex haben.“

Das ist von wenigen Ausnahmen abgesehen, die Conditio sine qua non, also die Bedingung, ohne die ein solcher Vertrag von keinem normal denkenden und fühlenden Menschen abgeschlossen werden würde. Wie kann einer der Partner dem anderen etwas vorenthalten, was zentraler Vertragsgrund ist.

Nimmt man diesen Vertrags­bestandteil heraus, wird der Ehevertrag zu einer Art Sozialhilfe- und Rentenvertrag für schlecht verdienende Ehepartner, zur Kindergeld­ersatzkasse, zum Hartz-IV-Ersatz.

Vergewaltigung in der Ehe, von Achim de Jong, 22. April 2006, 23:41 Uhr

Viele Vergewaltigungsvorwürfe werden im Zusammenhang von Scheidungs­verfahren oder wenn Partnerschaften enden erhoben, oder wenn der Partner einer neuen Verbindung im Wege steht oder Sorge­rechts­streitig­keiten durchgefochten werden. Frauen sind Menschen (wer hätte das gedacht) und Menschen sind Opportunisten und jeder nützt die Möglichkeiten, die sich ihm bieten.

Deutungshoheit, das ist ein wichtiger Begriff. Mögen die Frauen auch froh sein, dass man ihnen nicht mehr unterstellt, von Natur aus unmoralisch zu sein und den Mann doch bestimmt irgendwie verführt zu haben, so werden Männer nicht froh darüber sein, dass man nun ihnen unterstellt, doch sowieso von Natur aus Vergewaltiger zu sein, die nun eben eine Gelegenheit genutzt haben, ihr übles Naturell auszuleben. Es sind nicht die Männer, welche hier eine Deutungs­hoheit verloren haben. Es ist die Gesellschaft als Ganzes, welche hier Geschlechter­rollen neu bewertet. Der Mann ist im Voraus verurteilt, wenn es ihm nicht gelingt seine Unschuld zu beweisen.

Eine Beweislastumkehr.

Gefühlte Unschuld, von Achim de Jong, 22. April 2006, 23:08 Uhr

Wie war es doch mit dem „Missbrauch des Missbrauchs“ in der Familien­recht­sprechung? Eine Zeitlang war es Mode, dem Vater sexuellen Missbrauch an seinem Kinde vorzuwerfen, mit dem Ziel, ihm das Sorge- und/oder Umgangs­recht zu nehmen (natürlich nicht die Unter­halts­pflicht). Nachdem sich die Unhaltbarkeit fast aller dieser Anschuldigungen heraus­gestellt hat, wird dieser Vorwurf kaum noch erhoben. Dennoch sind die meisten betroffenen Väter nicht offiziell rehabilitiert worden und haben überdies ihre Kinder (nicht die Unter­halts­pflicht) dadurch verloren, dass nunmehr das so genannte Kontinuitätsprinzip (Kind einmal bei Mutter, immer bei Mutter) angewandt wird.

Mit dem Gewalt­schutz­gesetz wird es ähnlich laufen. Zehntausende Männer in Deutschland sind wegen „sexualisierter Gewalt“ ihrer Wohnung verwiesen worden, mussten/müssen aber die Miete weiter bezahlen. Irgendwann wird man einsehen, dass es so nicht geht. Aber die Folgen der Zerstörung menschlichen Vertrauens, das Ziel jeden totalitären Staates, werden sich auf lange Sicht nicht mehr beheben lassen.

Gefühlte Schuld und Mißbrauch, von Thomas Lentze, 22. April 2006, 22:48 Uhr

„Auch in Deutschland wurde kürzlich ein Paragraph zur Vergewaltigung in der Ehe ins Strafgesetzbuch eingeführt. Was bedeutet das jetzt für das Zusammenleben von Mann und Frau?“

Das bedeutet, die Ehe ad absurdum zu führen, und sie bis zu ihrem Aussterben noch zu missbrauchen als Instrument der Unterhalts­abzocke zur Schulden­sanierung des Staates und zur Bedienung staatssexistischer (feministischer) Interessen.

Ideologische Grundlage ist die Frankfurter Schule mit ihrem Theorem der Ehe als Keimzelle von Herrschaft und Unterdrückung.

Wenn eine Frau ihren Ehemann wegen Ausübung von ehelichem Sex anzeigen kann, dann kann natürlich kein Mann mehr Interesse an einer Ehe haben, außer in Hinblick auf Steuer­erleichterung. Das erweist sich aber meist als Falle. Jedenfalls ist das eheliche Vertrauen fundamental zerstört.

Man bedenke die Wirkung auf heran­wachsende Kinder:

Der Ehevertrag ist der folgenreichste Vertrag des Lebens und zugleich der einzige, der straffrei gebrochen werden kann, ja dessen Bruch auch noch belohnt wird. Für Kinder, die das miterleben müssen, ist das die Schule der Unmoral schlechthin.

Grundlagen des Rechtsstaats sind u. a.: Schutz der bürgerlichen Privatsphäre vor dem Staat; und „Im Zweifel für den Angeklagten“. Beide Grundsätze sind hiermit aufgehoben, und zwar zulasten unserer Männer. Der Rechtsstaat ist in seinen Grundfesten erschüttert – nicht durch „Terroristen“ oder Extremisten, sondern durch schleichende Gesetzgebung. Das ist der zweite große Vertrauens­bruch, der unseren Kindern zugemutet wird.

Der dritte Vertrauens­bruch gilt den Jungen und besteht in einer Erschütterung ihres männlichen Selbst­verständ­nisses. Denn obwohl auch Frauen vergewaltigen können, physisch und psychisch, und stehlen, hätte der Vater keine Chance, wenn er Anzeige erstattet. Die Mutter hingegen käme immer durch, auch ohne Beweise. An der Korrumpierung schon unserer Kinder beweist sich der neue Totalitarismus.

Re: Vergewaltigung in der Ehe, von Thomas Lentze, 22. April 2006, 20:21 Uhr

Das Bild, das hier von der Famile entworfen wird, entspricht dem Standard der gehobenen Mittelschicht, und viele werden sich in ihren Erwartungen darin wiedererkennen. Trotzdem halte ich das Konzept für vollkommen verfehlt. Wenn Kinder nur als gefährdete Wesen wahrgenommen werden, die durch sog. ganzheitliche Pädagogik vor allen möglichen Belastungen und Gefahren bewahrt werden, gehen Eltern den Zeitschriften, Internet­portalen usw. auf den Leim, die mit der Unsicherheit der Eltern gute Geschäfte machen. Warum haben Sie kein Vertrauen in das Urteils­vermögen Ihrer Kinder und deren Fähigkeit, sich selbst vor Gefahren zu schützen?

Familie, von Ferdinand Fellmann, 22. Mai 2009, 19:18 Uhr

Ein Problem sind die Eltern, die ihre Kinder zu Partnern machen, um dadurch ihre eigenen Probleme zu lösen. Dass die Kinder damit instrumentalisiert werden, ist offenkundig. Man kann das an der Werbung und in den Fernseh­serien ablesen. „Sex sells“ ist ersetzt worden durch „kid sells“, und das kleine Mädchen, dessen Puppe zerbrochen war, ist ersetzt worden durch die altkluge Tochter, die der Mama rät, wie sie mit ihrem neuen Freund umgehen soll. Arme Kinder, die den Erwachsenen die Welt erklären sollen. Das kann nicht die Familie der Zukunft sein.

Zukunftsforum Familie, von Ferdinand Fellmann, 20. Mai 2009, 10:31 Uhr

Ich habe nicht von einem einzigen Fall gehört, dass eine Frau ihren Mann wegen so etwas angezeigt hätte. Daher ist das Ganze eine Diskussion um nichts.

Worüber wir aber reden sollten, ist, ob die Ehe ein rechtsfreier Raum geworden ist. Denn durch die Abschaffung des Schuld­prinzips ist das der Fall und leider auch der Grund, warum bei uns die Scheidungs­quote so hoch geworden ist.

Das, was eigentlich der älteste Vertrag der Welt­geschichte ist, bedeutet heute nichts, ist nur ein rechtsfreier Raum geworden. Vergewaltigung sollte immer eine Straftat sein, ebenso wie die Körper­verletzung. Wobei die Körperverletzung in der Ehe bei weitem mehr vorkommt als die Vergewaltigung. Nur hat sich damit unsere (leider muss ich das in dem Zusammenhang sagen: verlogene) Justiz kaum ausein­ander­gesetzt. Im Gegensatz zur Vergewaltigung kann die Körper­verletzung leicht nachgewiesen werden.

Diese ganze Diskussion um die Vergewaltigung in der Ehe dient doch nur dazu, die Frauen dazu aufzufordern, ihre Männer in die Pfanne zu hauen, kann aber nicht ernst gemeint sein, wenn wir sehen, wie wenig über die Körperverletzung in der Ehe und Familie gesprochen wird.

Ich habe nicht von einem einzigen Fall gehört, von Tillmann Gräff, 5. Februar 2008, 12:18 Uhr

Zur Verrechtlichung von Vergewaltigung in der Ehe

Referenten­entwurf unter Feder­führung FDP-Justizministerin: „Das Recht auf sexuelle Selbst­bestimmung ist unteilbar.“ (58)

Gewalt und Geschlecht von Frauke Koher, Katharina Pühl, Konstanze Plett

Wie wäre es mit „die finanziellen Selbst­bestimmung ist unteilbar“?
Ich meine damit, der Mann behält die volle Selbst­bestimmung über seine Brieftasche und Konten und die Frau versorgt sich finanziell selbst.

Ungeachtet des Ausmaßes der gegen Frauen ausgeübten Gewalt und Verletzung der körperlichen und seelischen Integrität und entgegen der Erklärung zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen der Vereinten Nationen intendierte die christlich-liberale Bundes­regierung im Sinne der verfassungs­rechtlich verankerten Privilegierung von Ehe und Familie als staatlich geschützter Lebens- und Re­produktions­form, die Verantwortung der Tat an das Opfer zu delegieren und das staatliche Gewalt­monopol unter dem Banner der „ehelichen Sexualität“ in der Sphäre familialer Privatheit aufzuheben. (60)

Gewalt und Geschlecht von Frauke Koher, Katharina Pühl, Konstanze Plett

Herrliche Beschreibung, wie die Bundes­regierung diffamiert wurde und die Vereinten Nationen von der Frauen als Vehikel gebraucht wurde, um die Privatheit der Familie aufzuheben.

Die offene Frage ist, verleiht man dafür einen Nobel-Preis oder einen Oskar?

Hanack argumentierte, dass die Frau auch innerhalb der Ehe, unabhängig aller ehelichen Pflichten, ein „taugliches Objekt der Vergewaltigung“ bleibe. (110)

Den von Ver­rechtlichungs­gegnern geforderten Weg einer Scheidung im Fall ehelicher Vergewaltigung anstelle von Straf­ver­folgung verwarf er, da eine Scheidung keine Straf­sanktion darstelle und somit den gebotenen general­präventiven Charakter des Strafrechts verfehle. (111)

Es fällt auf, dass im Falle des Mannes auf Strafsanktionen bestanden wird, während für die Frau Straf­freiheit konstruiert wird, Abtreibung.
Hier muss ein starker Hinweis auf das Subsidiaritäts­prinzip rein!

Einer Strafverfolgung ehelicher Vergewaltigung widersprachen die juristischen Experten einerseits mit dem Argument der Abgrenzungs­probleme, denn die „Besonderheit im ehelichen Umgang“ (Helmken 1979) mache es unmöglich, Nötigung und Gewalt­anwendung in die eng begrenzten Tatbestände des Strafrechts einzubeziehen. Andererseits rechtfertige für sie die von ihnen antizipierte geringe Effektivität eines Gesetzes nicht die Schwierigkeiten und Störungen innerhalb der Ehe durch eine staatliche Einmischung. (111)

Auch in den Reform­vor­schlägen dominierte das Verständnis von der „schützenswerten Ehe und Familie“ gegenüber dem Rechtsgut sexueller Selbstbestimmung …
Die Befürworter argumentierten erneut entlang der Achse sexuelle Selbst­bestimmung, Menschen­würde, Freiheits­rechte sowie Gleich­behandlung und plädierten für ein verändertes Leitbild der Ehe, das sich an der Idee der „Partnerschaft“ orientieren sollte. Die Gegner sahen weiterhin keinen Regelungsbedarf, erkannten Beweis­schwierig­keiten und forderten angesichts des liberalisierten Sexual­straf­rechts und der Scheidungs­reform den weiteren Rückzug des Staates aus Ehe und Familie anstelle neuer strafrechtlicher Interventionen in den Privat­bereich. Justiz­minister Engelhard, FDP, brachte darüber hinaus das Argument der „Erpressbarkeit des Ehemannes“ im Rahmen von Scheidungs­verhand­lungen in die Diskussion (Helmken 1986).
(115)

Es ist nicht die Aufgabe dieses Buches, diese juristische Diskussion vollständig wieder aufzurollen noch zu einem (abschließendem) Ergebnis zu kommen.
Es kann hier nur darum gehen, die Zusammen­hänge aufzuzeigen, zur Diskussion zu stellen und in den Kontext anderen familien­relevanten Aspekte zu stellen.
Es soll hier auch die Insel­betrachtung aufgehoben und die Frage gestellt werden, warum der Mann strafbewehrt werden soll, während die Frau (Abtreibung, Kuckucks­kind/Personen­stands­fälschung) straffrei gestellt wird. Und immer wieder soll die über allem stehende Frage gestellt werden, was bedeutet das im Einzelnen für die Familie, ihre Stabilität, ihren Bestand und ihre Autonomie.

Ein Einwand der christlich­sozial-liberalen Regierung war, dass bei einer Vergewaltigung innerhalb der Ehe der Frau keine „kriminologische Indikation“ für einen straf­freien Schwanger­schafts­abbruch erstellt werden dürfe, um Ehefrauen die „Erschleichung“ einer Indikation zu verstellen. (117)

Argument des verfassungs­recht­lichen Schutz­auftrags des Staates von Ehe und Familie, hinter welchem der staatliche Schutz des sexuellen Selbst­bestimmungs­rechts von Ehefrauen zurück­zutreten hatte. (118)

Sexuelle Selbst­bestimmung, Kuckucks­kinder, Heraus­gelöst die finanzielle Verantwortung der Frau, dem Mann wird keine Selbst­bestimmung eingeräumt.

Mit einer von der „Leitstelle für die Gleich­berechtigung der Frau“ finanzierte Gewaltstudie (Sadrozinski/Schmidt-Bott 1980) wurde Druck aufgebaut und politischer Handlungsbedarf erzeugt. (118)

Die Partei der Grünen stellte ein zentrales Öffnungstor in der parlamentarischen Diskussionsarena für feministische Forderungen zur Reform der Paragraphen 177 und 178 dar. (118)

Opferbefragung, 350.000 Frauen zwischen 20 und 59 Jahren im Zeitraum von 1987 bis 1992 von ihrem im selben Haushalt lebenden Ehemann vergewaltigt worden (121)

Frühjahr 1995, Ministerin Leut­heusser-Schnarren­berger, FDP, Titel „Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist unteilbar“ (121)

CDU-Obmann Freiherr von Stetten: Worum geht es eigentlich denjenigen, welche eine eheliche Vergewaltigung unter Strafe stellen wollen: „Um Schwächung bzw. Gleichstellung der Institution Ehe allgemein oder mit anderen Lebens­gemein­schaften.“ (FR, 13. August 1995) (121)

Frauenministerin Nolte: „Ich werde jegliche Anstrenung unternehmen, dass künftig auch Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe gestellt wird (…). Die Achtung der Menschen­rechte von Frauen ist auch Grundvoraussetzung für die Gleich­berechtigung von Frau und Mann (…). Alle Formen der Gewalt gegen Frauen sind zu verhindern, zu verurteilen und zu bestrafen. (Nolte 1996, 18ff.) (123)

Es werden alte Reflexe zum Schutz der Frau aktiviert, man muss sich aber bei der Forderung „alle Formen der Gewalt gegen Frauen sind zu bestrafen“ im Klaren sein, wie weitgreifend die Gewalt­definition der Feministinnen ist.

Über das zentrale Steuerungs­medium Recht, das eben nicht nur Sanktions­mittel, sondern zugleich die vornehmliche Form moderner Gesellschaften ist, Werte, Normen und Verhaltens­standards zu institutionalisieren und diesen rechts­praktisch Geltung zu verschaffen, vermag der Staat zum Status quo-Erhalt gewaltförmiger Geschlechter­herrschaft ebenso beizutragen, wie zu deren Transformation. Der Staat kann sexuelle Gewalt innerhalb der Ehe legitimieren und rationalisieren bzw. strafrechtlich sanktionieren und verfolgen. Hierbei kann er seine Herrschafts­mittel – Gewaltmonopol und allgemeines Recht – in der Privat­sphäre durchsetzen. [Staat raus aus meiner Privat­sphäre!!!] Oder er kann – wie eine das Geschlechter­verhältnis berücksichtigende Perspektive aufzudecken vermag – mit Blick auf männliche „Freiheitsrechte“ und den „Schutz“ von patriarchaler Ehe und Familie – Gewalt­monopol und allgemeines Recht in der ehelichen und familialen Privatheit aufzuheben. Dies macht Rechts­setzung und -durchsetzung als eine der zentralen Handlungs­formen des Staates zu einem geschlechter­politischen Schlüssel­medium, das in der feministischen Politik­wissen­schaft auch als „Grundlage aller Frauen­politik“. (Cordes 1996, 33)[24]

Den Satz muss man sich auf der Zunge zergehen lassen: „Der Staat kann […] seine Herrschafts­mittel – Gewaltmonopol und allgemeines Recht – in der Privat­sphäre durchsetzen.“ Das ist der Ruf nach dem totalen Staat, der keine Privatsphäre kennt und die Ordnungsmacht auch in der Familie allein für sich beansprucht.[25]

Hier muss darauf hingewiesen werden, dass für eine freie Gesellschaft das Subsidiaritäts­prinzip nicht nur für den öffentlichen Bereich (die Gewalten­teilung der drei Staatsgewalten: Legislative, Exekutive und Judikative) zu gelten hat, sondern auch für den privaten Bereich (Gewalten­teilung zwischen Staat und Familie) Anwendung finden muss.


Geschlecht, Macht, Gewalt – Eine Einführung

UN-Sonder­bericht­erstatterin 1995 kennzeichnet Gewalt gegen Frauen als einen „Ausdruck der historisch bedingten ungleichen Macht­ver­hältnisse zwischen Mann und Frau“. (16)

Jetzt weiß ich endlich, warum es immer nur von Gewalt gegen Frauen die Rede ist: wegen den historisch bedingten Macht­ver­hältnissen kann es gar keine Gewalt von Frauen an Männern geben. *grins* Eine einleuchtende Begründung will ich meinen. 😉

„Die weltweite politische Mobilisierung der Frauen­bewegungen für eine Anerkennung der an Frauen begangenen Gewalttaten als Menschen­rechts­ver­letzungen mündete unter anderem in der „Deklaration über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen“ durch die Generalversammlung der UN: In der „Privat­sphäre“ begangene Gewalt gegen Frauen ist völker­rechtlich normiert eine „Staats­angelegenheit“ geworden. (17)

Mit Hilfe der UN wurde also die Privat­sphäre der Familie zur Staats­angelegen­heit gemacht. Warum bloß fühle ich mich nicht wohl dabei, dass die UN in meine Ehe hinein­regieren kann?

„Birgit Sauer analysiert den Staat als „maskulinistisches Herrschafts­verhältnis“, das ein geschlechtliches Gewalt­verhältnis hervortreibt. (Seite 19)

Kommt es mir nur so vor oder ist hier tatsächlich Zirkellogik am Wirken?
Der Mann ist gewalttätig. Weil der Mann gewalttätig ist, schafft er patriarchale Herrschafts­ver­hältnisse, die Ursache für „Gewalt gegen Frauen“ ist …

Die in den 1970er Jahren begonnene Ausein­ander­setzung feministischer Sozial­wissen­schaftlerinnen mit „Zwangs­hetero­sexualität“ als macht­politische Ordnungsfunktion für die sozialen Beziehungen zwischen den Genusgruppen verbindet Stefanie Soine in ihrem Beitrag mit Michel Foucaults post­strukturalistischer Theorie zu Hierarchisierungs- und Macht­prozessen moderner Gesellschaften. (Seite 20)


Rezeption

Auf der Webseite der „Humanistischen Union“ findet sich folgende Kommentierung:

Die lange Zeit heftig umkämpfte Privilegierung verheirateter Täter ist somit aufgehoben. […] Die Konstruktion der Gesetz­geber macht deutlich, dass dem Grundsatz der Gleich­behandlung von häuslicher und außerhäuslicher Gewalt Geltung verschafft werden soll. […] Die Abschaffung des „minder schweren Falls der Vergewaltigung“ soll nach dem Willen der Gesetzgebung […] Argumenten den Boden entziehen, die auf eine Privilegierung von Beziehungs­delikten hinauslaufen. […]

Humanistische Union: Reform der Sexualdelikte, Prof. Dr. Monika Frommel

Es ist weder von den Missbrauchs­möglichkeiten dieses Gesetzes die Rede noch von der latenten Kriminalisierung ehelichen Beischlafs. Nein, frau sieht „wenig Grund zur Besorgnis“.

[…] Künftig gilt nicht nur brachiale körperliche Gewalt und massive Bedrohung als tatbestands­mäßig, sondern auch ein subtiles Vorgehen wie das „Ausnutzen einer hilflosen Lage“.

Monika Frommel: Die Reform der Sexualdelikte 1997/98 – eine Bilanz, in: Heribert Ostendorf/ Günter Köhnken/ Gerd Schütze (Hrsg.), Aggression und Gewalt, 2002
Humanistische Union: Reform der Sexualdelikte, Prof. Dr. Monika Frommel

Was gibt es Subtileres als eine Frau zu heiraten? Da der Feminismus die Ehe per se als Unter­drückungs­instrument des Mannes gegenüber der Frau ansieht, reicht der Status verheiratet aus, um ein „Ausnutzen einer hilflosen Lage“ zu attestieren. Das Heiraten wird hiermit in die Nähe eines kriminellen Aktes gerückt, zumindest als Vorbereitung einer kriminellen Handlung, nämlich das „Herstellen einer hilflosen Lage“.



[1] vgl. bspw. Deuteronomium 22:20-27
[2] Warren Farrell: „Mythos Männermacht“, ISBN 3-86150-108-2 a) S. 402 b) S. 402 f. c) S. 379 f.
[3] Feminists influence governments into turning males into second-class citizens, Australian News Commentary am 3. Mai 2004
[4] Man muss nicht prominent sein, um als Mann von einem Rollkommando der Polizei „besucht“ zu werden, Wie schnell man beim Thema Gewalt als Mann in die Bredoullie geraten kann, Kurti am 19. Dezember 2010
[5] Alice Schwarzer: (K) „Der kleine Unterschied und seine großen Folgen“, Fischer 1975, ISBN 3-596-15446-4
[6] Alice Schwarzer: (G) „Der große Unterschied“, Kiepenheuer&Witsch 2000, ISBN 3-462-02934-7
[7] Alice Schwarzer in ihrem Blog am 2. August 2010
[8] Udo Vetter über den Kachelmann-Prozess: Der Zweifelsgrundsatz ist käuflich, Law Blog am 31. Mai 2011
[9] „Wir leben unter männlicher Vorherrschaft, und da ist Sexualität etwas, was Männer Frauen antun.“ (Catharine MacKinnon) Siehe Neil Gilbert, The Phantom Epidemic of Sexual Assault, The Public Interest, Nr. 103, Frühjahr 1991, S. 61
[10] Jörg Rudolph: Vergewaltigung in der Ehe, 1997 (Ein Beitrag zur Diskussion um die Änderung des § 177 StGB unter historischen und rechtspolitischen Gesichtspunkten.) a) b) 5. Rechtspolitische Diskussion, c) 5.1. Eheliche Vergewaltigung im Rahmen der Grundgesetz-Ordnung, d) 2.6. Vergewaltigung in der Ehe, e) 6.1. Strafbarkeit der ehelichen Vergewaltigung, f) 6.4. Neudefinition des Gewaltbegriffes, g) 5.3.2. Anzeigebereitschaft, h) 5. Rechtspolitische Diskussion
[11] Zu den Unterschieden der Begriffe „Gleich­berechtigung“ und „Gleichstellung“ siehe WikiMANNia: Gleichstellung.
[12] Juristischer Informationsdienst: § 177 StGB; lexetius.com: § 177 StGB
[13] Siehe auch WikiMANNia: Biedermann
[14] Die Aktionen, in denen die Familie als gefährlicher Ort denunziert wird, sind Legion. Beispiel: Zuhause ist es am gefährlichsten (Frauen werden geschlagen, sexuell und wirtschaftlich ausgebeutet, gedemütigt, diskriminiert: Gewalt an Frauen hat viele Gesichter.) 23. November 2009
[15] a b Gisela Friedrichsen: Strafjustiz: Eine Frage des Formats, Der Spiegel am 14. Juni 2010
[16] Gisela Friedrichsen: Strafjustiz: Dich bring ich um!, Der Spiegel am 26. März 2003
[17] Kein Sex in Ehe: 10.000 Euro Entschädigung für Französin (Mann erfüllte laut Gericht eheliche Pflichten nicht), Freie Presse am 29. November 2011
[18] Mainz: „Die Grenzen sind fließend“, Allgemeine Zeitung am 16. November 2011
[19] Simone de Beauvoir: „Das andere Geschlecht“, S. 67 und 133
[20] Alice Schwarzer im Rahmen einer Kampagne gegen den § 218 StGB, auf dem Titel des Stern vom 6. Juni 1971, zitiert auf cicero.de (Stand 8/08)
[21] „Wir haben vergewaltigt!“, 28. September 2010
[22] Sex ist nicht gleich Vergewaltigung, Noch schützt das britische Gesetz Männer gegen den Vorwurf der Vergewaltigung, wenn sie versichern können, die Frau habe dem Sex zugestimmt., Novo-Magazin
[23] Prostituiertengesetz: Rechtlicher Schutz und Straffreiheit, Der Spiegel am 19. Oktober 2001
[24] Gewalt-Verhältnisse: feministische Perspektiven auf Geschlecht und Gewalt von Regina-Maria Dackweiler, Reinhild Schäfer, S. 123
[25] Karl Albrecht Schachtschneider: „Rechtsproblem Familie“ HTML-Dokument PDF-Dokument S. 28+30.