Welche Folgen hat das für das Zusammenleben von Mann und Frau, welche Konsequenzen für die Familie?
Wem nützt es?
„Frauen haben Sex wann sie wollen, Männer wenn sie dürfen.“
2.6.2.1. Die Strafbarkeit von Sexualität
Im christlichen Abendland galt Beischlaf (Sex) nur in der Ehe als gottgefällig. Außerhalb der Ehe galt er als Ehebruch und Sünde. Das Alte Testament benennt dafür die Todesstrafe.[1] Das soll verdeutlichen, wie sehr die (juristische) Entwicklung der letzten Jahrzehnte die Einstellung zur Sexualität auf den Kopf gestellt hat: Zunächst wurde die Sexualität in der Ehe kriminalisiert (als Vergewaltigung in der Ehe) und dann die außereheliche Sexualität entkriminalisiert (siehe Prostitutionsgesetz). Biblisch betrachtet ist das wie Sodom und Gomorra.
Die Bibel sah die Strafe noch ungeachtet des Geschlechts vor. Im heutigen, angeblich aufgeklärten Recht wird nur der Mann für Sexualität mit Strafe bedroht, während die Frau gleichzeitig straflos gestellt ist; und das nicht nur in der Sexualität, sondern auch in den Bereichen Abtreibung, Kuckuckskinder (Personenstandsfälschung) und Kindesentziehung.
Hier liegt eine seltsame Werteumkehr vor: Sexualität in der Ehe, was früher erwünscht war, wurde kriminalisiert und außereheliche Sexualität, was früher verboten war, wurde legalisiert. Dazu wurde die Gleichbehandlung von Mann und Frau in dieser Frage aufgehoben und die Frau bessergestellt. Es geht bei dieser Betrachtung also nicht um Moral, sondern um Sexismus. Der Diskurs über Sexualität und Vergewaltigung ist von Sexismus geprägt nach dem Strickmuster: Die Frau ist Opfer, der Mann ist Täter.
Zur Strafbarkeit von Sexualität muss an das Verhältnis von Vergewaltigung und Ehe erinnert werden. Es bedarf einer Klärung, wann Sexualität erlaubt und wann sie strafbar ist. Das Rechtsinstitut der Ehe dient unter anderem dieser Klärung. Die Sexualität unter Verheirateten ist rechtens und die Einwilligung dazu geben sich die Eheleute bei der Trauung durch ihr Ja-Wort. Feministinnen hingegen behaupten, die Institution der Ehe diene allein der legalen und straffreien Vergewaltigung der Frau durch den Ehemann. „Der Vergewaltiger Nr. 1 ist der eigene Mann!“ behauptet Bundesverdienstkreuzträgerin Alice Schwarzer. Das ist natürlich eine böswillige Unterstellung. Gerade in einer Zeit, in der Frauen ihren Ehemann frei nach Neigung selbst auswählen und es keine Zwangsheiraten gibt, wirkt dieser Angriff auf die Ehe auch eher lächerlich. Den Feministinnen ist es damit allerdings bitterernst.
Es gibt heutzutage viele Menschen, die stolz verkünden auch „ohne Trauschein glücklich zu sein“. Hier geht es aber nicht um Fragen des Glücks, sondern um rechtliche Fragen. Es geht auch nicht um Moral, wie viele vielleicht meinen, sondern um die Frage, ob Beischlaf als Vergewaltigung oder einvernehmlicher Sex zu werten ist. Denn bei den nichtehelichen Liebesbeziehungen bleibt die Legalität der Sexualität merkwürdig schwebend ungeklärt. Beim heute üblichen Bäumchen-wechsle-dich-Spiel „Wir sind jetzt zusammen!“ und „Ich habe mich getrennt!“ ist das durchaus ein Problem. So kann ein Mann 100 Mal Sex mit einer Frau haben und beim 101ten Mal zeigt sie ihn wegen Vergewaltigung an. Was nun einvernehmlicher Sex ist und was Vergewaltigung, entscheidet dabei die Frau eigenmächtig und willkürlich ganz allein. So wird jeder Mann, der Sex mit einer Frau hat, rechtlos gestellt. Das ist nicht nur mit einem Rechtsstaat unvereinbar, es entzieht auch jeder Beziehung zwischen Mann und Frau die solide Grundlage.
Das mit dem unehelichen Sex ist in etwa so wie bei einem Autokauf, wo auf einen Kaufvertrag verzichtet wird und der Verkäufer einfach so Papiere und Schlüssel aushändigt. Das geht auch solange gut, bis dann eines Tages der Verkäufer die Polizei ruft und den Wagen als gestohlen meldet. Der Käufer kommt dann bei einem Diebstahlsvorwurf ohne Kaufvertrag ähnlich in Erklärungsnöte wie ein Mann, der wegen Vergewaltigung angeklagt wird.
Mit der „Erfindung“ der Ehe hingegen wurde die Sache eindeutig geklärt. Mann und Frau geben sich bei der Eheschließung gemeinsam und freiwillig die wechselseitige Einwilligung zur Sexualität. Eine Anzeige wegen Vergewaltigung in der Ehe ist genau so abwegig, wie einen Käufer mit rechtsgültigem Kaufvertrag wegen Diebstahls anzeigen zu wollen. Einen Kaufvertrag kann man möglicherweise anfechten. In einer Ehebeziehung wäre die Scheidung das richtige Rechtsmittel, um die Einverständniserklärung bezüglich Sexualität aufzuheben.
Mit dem rechtlichen Konstrukt „Vergewaltigung in der Ehe“ wird das Institut der Ehe quasi ad absurdum geführt. Das ist in etwa so, als würde durch einen Kaufvertrag nicht das Eigentumsrecht geklärt und man könnte wegen Diebstahl angeklagt werden. Im Rechtsstaat müssen Verträge verlässlich sein, damit Rechtssicherheit besteht. Ohne rechtswirksame Kaufverträge wäre beispielsweise kaufmännisches Handeln unmöglich. Man kann an diese Rechtsgrundlagen nicht rütteln, ohne der Wirtschaft schwersten Schaden zuzufügen. Aber genau das wird im Familienrecht getan. Die Ehe, der Ehevertrag, ist seit Menschengedenken die Grundlage dafür, Verwandtschaften einzugehen und das Verhältnis von Mann und Frau zu regeln. Die Ehe der Beliebigkeit preiszugeben führt nicht zu mehr Freiheit, sondern zu mehr Rechtsunsicherheit. Das Institut der Ehe muss verlässlich sein, damit Familien gegründet werden und Kinder dort aufwachsen können.
Kriminalisierung des Mannes und Falschbeschuldigungen
Durch Falschbeschuldigungen kann es zu Vorfällen kommen wie in Australien, wo ein Mann einvernehmlichen Sex hatte (er meinte es jedenfalls) und die Frau plötzlich den Geschlechtsakt abbrechen wollte. Am nächsten Morgen ging sie zur Polizei und zeigte ihn an: Es sei eine Vergewaltigung gewesen, weil es dreißig Sekunden gedauert habe, bis er von ihr abließ. Er sagte, er hätte ihr aufs Wort Folge geleistet. Er bekam vier Jahre Gefängnis.
Australische Männer rissen Witze über den „Dreißig-Sekunden-Vergewaltiger“, während Frauenzeitschriften in vielen Artikeln die zunehmende Bindungsangst der Männer kritisierten.[2] Das vermeintliche Opfer war eine enge Freundin der Ehefrau und gab einige Jahre später bei der Polizei zu, dass das ganze Ereignis eine von der Ehefrau inszenierte Sache war, um ihren Mann aus dem Haus zu bekommen, das sie teilten.[3]
In den USA wurde William Hetherington zu Unrecht wegen ehelicher Vergewaltigung angeklagt und zu 15 bis 30 Jahren Gefängnis verurteilt, nachdem er normale eheliche Beziehungen zu seiner Frau hatte. Er hatte weder Gewalt noch Zwang ausgeübt. Das Motiv für die Vergewaltigungsklage war, im bevorstehenden Scheidungsverfahren das Sorgerecht für seine drei Kinder zu bekommen, die drei Monate lang unter seiner Obhut gelebt hatten, nachdem seine Frau fortgegangen war. Er konnte sich keinen Anwalt seiner Wahl nehmen, weil es seiner Frau gelang, im Scheidungsverfahren den Zugriff auf seine Geldkonten zu sperren. Er konnte also keinen Anwalt bezahlen. Der Richter wiederum verweigerte ihm einen Pflichtverteidiger, weil er nicht als bedürftig galt und somit die Voraussetzungen nicht erfüllte. William Hetherington saß auch deshalb vier Jahre im Gefängnis, weil der eifrige Staatsanwalt im Wahlkampf Stimmen brauchte und feministische Gruppen auf seine Verurteilung drängten.[2]
In Deutschland wollte die Staatsanwaltschaft in Mannheim sich eine Trophäe verschaffen, indem sie einen kapitalen (= prominenten) Hirsch (= Wetterfrosch) erlegt. Alice Schwarzer beschwor sowohl in der BILD-Zeitung als auch in zahlreichen Fernsehinterviews, doch der lügenden Beschuldigerin zu glauben, während ungezählte feministische Gruppen nicht müde wurden zu betonen, welch fatales Signal es für die vielen vergewaltigten Frauen wäre, würde Jörg Kachelmann nicht verurteilt. Jörg Kachelmann hatte das Glück, viel Geld zu haben und sich fähige Anwälte leisten zu können, sonst wäre auch er verurteilt worden. Viele beschuldigte Männer haben dieses Glück nicht.
Früher wurde ein Ja-Wort auf dem Standesamt gesprochen, das galt und hatte Bestand. Heute ist dieses Ja-Wort nichts mehr wert, was in anderem Zusammenhang schon im Abschnitt Scheidung gezeigt wurde. Mit dem neuen Straftatbestand wird ehelicher Sex auf eine Stufe mit außerehelichem Sex gleichgestellt und damit abgewertet. Damit hat der Gesetzgeber den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Ehe verletzt, ohne dass das Verfassungsgericht eingeschritten wäre.
Heute muss, wenn ein Mann zu seiner Frau geht, ein Notar auf der Bettkante sitzen und jedes Mal ihr Ja-Wort zur Absicherung neu protokollieren. Das Schlimme dabei ist, die Frau kann später bei der Polizei aussagen, sie hätte es sich anders überlegt, nachdem der Notar das Schlafzimmer verlassen hat. Nach welchem objektiven Maßstab soll ein Richter feststellen können, was (noch) „eheliche Beischlaf“ und was (schon) „Vergewaltigung in der Ehe“ ist? Feministinnen pflegen darauf zu antworten: „Vergewaltigung ist, wenn eine Frau das so empfindet!“ Nach diesem Muster müssten alle Autofahrer ein Strafbefehl bekommen, die nach dem Empfinden von Anwohnern zu schnell gefahren sind. Damit wird Objektivität aus dem Strafrecht verabschiedet und das subjektive Empfinden einer Frau zum Maßstab der Justiz gemacht. Mit anderen Worten: Der Mann ist schuldig, weil eine Frau sagt, dass es so ist.
Die Studenten der 1968er traten mit dem Anspruch an, die Sexualität befreien zu wollen. Die Tatsache, dass Sexualität jetzt auch in der Ehe nicht mehr vor dem Staatsanwalt sicher ist, kann wohl kaum als „Befreiung“ gewertet werden. Es drängt sich die Frage auf, wem dieses Durcheinander und die Rechtsunsicherheit nützt.
Gesetze, die die Definition von Vergewaltigung und „Date rape“ intensiv ausweiten, haben die gleiche Auswirkung wie ein Tempolimit von 30 Kilometern pro Stunde. Alle verstoßen gegen das Gebot, und gravierende Verstöße werden nicht mehr ernst genommen. Doch ein Tempolimit, das alle Autofahrer, die dagegen verstoßen, kriminalisiert, betrifft zumindest beide Geschlechter; Gesetze, die jeden Mann, der sich mit einer Frau trifft, potentiell zum Kriminellen machen, beziehen sich auf nur ein Geschlecht. Deswegen sind es sexistische Gesetze.
Das ist, als gälte das Tempolimit nur für Männer, und Frauen hätten freie Fahrt.
Überhöhte Vergewaltigungszahlen steigern die Angst der Frauen, nachts auf die Straße zu gehen. Und sie lassen ihr Misstrauen gegenüber Männern anwachsen. Das mag einer bestimmten Politik entgegenkommen; sie sind aber von Nachteil für Frauen, die Männer lieben wollen. Und Frauen um der Politik willen zu schaden, entspricht einer seltsamen Definition von Befreiung.[2]
Die ideologischen Hintergründe
Es waren die Notrufgruppen und der Juristinnenverband, die seit den späten 1970er Jahren die Strafbarkeit auch der ehelichen Vergewaltigung gefordert hatten. Dahinter steht eine feministische Weltsicht, Heterosexualität sei als Herrschaft des Mannes über die Frau bzw. als Unterdrückung und Ausbeutung der Frau durch den Mann zu verstehen. Nach dieser Denkart gilt jeder Beischlaf per se als ein Gewaltakt seitens des Mannes. Das Bestreben feministischer Kreise war es deshalb, den normalen ehelichen Beischlaf strafbar zu machen.
Zusätzlich dazu gibt es eine Kriminalisierung der Heterosexualität und Entkriminalisierung der Homosexualität. Die strafrechtliche Verfolgung der Homosexualität wurde wohl zu Recht abgeschafft, doch dabei bleibt es ja nicht. Alice Schwarzer schreibt: Kategorien wie Heterosexualität und Homosexualität sind kultureller Natur und nicht biologisch zu rechtfertigen. Die herrschende Heterosexualität ist eine kulturell erzwungene, eine Zwangsheterosexualität. (K 207) Während heute jeder normale Mann jederzeit mit einem Vergewaltigungsvorwurf überzogen (Beispiele Kachelmann und Assange[4]) und ins Gefängnis geworfen werden kann, wird gleichzeitig die Homosexualität mit staatlicher Unterstützung öffentlich gefeiert (Love-Parade). Die Gleichzeitigkeit von Kriminalisierung auf der einen und Entkriminalisierung auf der anderen Seite macht nachdenklich. Das sollte dazu ermuntern, etwas genauer hinter die Kulissen zu schauen.
Dabei ist ein Blick auf die feministische Ideologie geboten. Die Grundzüge der feministischen Denkweise breitet Alice Schwarzer in ihren Büchern „Der kleine Unterschied und seine großen Folgen“ (K)[5] und „Der große Unterschied“ (G)[6] aus. Darin beschreibt Schwarzer die Ehe als „heterosexuelle Macht-Ohnmacht-Hierarchie“. (K 72) Die eheliche Sexualität wird als ein „Sichzurverfügungstellen für die Onanie des Mannes“ gewertet. (K 184) Ihre ablehnende Haltung begründet sie so: „Mann und Frau sind a priori so ungleich. […] Liebe ist eben nur unter Gleichen möglich, nicht unter Ungleichen.“ (K 151) Alice Schwarzer beschreibt die vorherrschende Heterosexualität als Resultat einer kulturellen „Zwangsheterosexualität“. Diese Zwangsheterosexualität sei es, die – in Verbindung mit Sexualgewalt – das Verhältnis von Frauen und Männern programmiere. (G 57) „Mann-Frau-Beziehung sind – unabhängig vom Willen des einzelnen Individuums – qua Funktion in dieser Gesellschaft Herrschaftsverhältnisse. Frauen sind unterlegen, Männer überlegen. […] Die herrschenden sexuellen Normen, und damit die Sexualität selbst, sind Instrument zur Etablierung dieser Machtbeziehungen zwischen Mann und Frau. Nur wenn Frauen Männern privat nicht mehr ausgeliefert sind, nur wenn das Dogma der Vorrangigkeit der Heterosexualität infrage gestellt wird, haben Frauen die Chance zu einer eigenständigen, nicht mann-fixierten Entwicklung. Erst dann können sie Beziehungen in Freiheit wählen.“ (K 210)
„Die Sexualität ist nicht privat, sondern politisch!“ (K 209)
Sexualität zwischen Mann und Frau kann sich Schwarzer nur mit männlicher Gewalt und der Frau als Opfer vorstellen: „Das Machtgefälle zwischen den Geschlechtern basiert auf der Sexualgewalt: von der Definition des Begehrens über das Abtreibungsverbot und die Prostitution bis hin zur direkten Sexualgewalt. […] Es gibt Sexualgewalt von Männern gegen Frauen und Kindern, und sie hat epidemische Ausmaße. […] Jede zweite Frau ist ein Opfer von Sexualgewalt. […] Entscheidend ist, dass die Sexualgewalt allgegenwärtig ist und alle Frauen jederzeit zum Opfer machen kann. […] Der Vergewaltiger Nr. 1 ist der eigene Mann. […] Je besser eine Frau einen Mann kennt, umso gefährlicher ist er. […] Jede dritte Frau ist Opfer häuslicher Gewalt, und jede vierte Frau wird als Erwachsene vergewaltigt. […] Die Täter sind zu quasi hundert Prozent männlich, und ihre Opfer zu quasi hundert Prozent weiblich.“ (G 79-82) Es ist deshalb nicht überraschend, wenn sie in ihrem Blog schreibt: „Und Übrigens: Auch nette Männer vergewaltigen manchmal.“ [7] So denkt eine Feministin, für die alle Männer per se Vergewaltiger sind; den meisten könne man es nur nicht nachweisen. In dieser Denkart ist die Inhaftierung eines Mannes wie im Fall Kachelmann, und jetzt auch Assange, lediglich eine Form der „Prävention“. In der festen Überzeugung, dass alle Männer Vergewaltiger sind, wirklich alle, auch die „netten“ wünschen sich Feministinnen, dass Frauen häufiger ihre Männer wegen Vergewaltigung anzeigen. Um das zu erreichen, müssen Schwellen gesenkt und die Erfolgschancen verbessert werden, beispielsweise durch eine Beweislastumkehr. Man halte sich das vor Augen: Eine Beweislastumkehr vor dem Hintergrund, dass man Männer per se für Vergewaltiger und schuldig hält. Das ist etwa so wie im Mittelalter, wo in Hexenprozessen von Angeklagten der Beweis verlangt wurde, dass sie nicht mit dem Teufel im Pakte standen.
Nun behaupten Feministinnen, es sei doch ganz einfach: Männer müssten eben lernen, das Nein einer Frau zu akzeptieren. Wenn die Frau Nein sagt, müsse er aufhören. Das ist aber eine ideologische Lüge, was anhand von Beispielen gezeigt wird:
Eine Frau wird von vier maskierten Männern im Park angefallen, mit Messerstichen gefügig gemacht, und der Reihe nach mißbraucht. Urteil: Vergewaltigung! („Ein Nein ist ein Nein“)
Ein Mann küsst seine Frau zärtlich am Morgen und streichelt ihre Genitalien, während sie vor dem Weckerklingeln noch ein bisschen döst (Betonung auf dösen = noch nicht ganz wach sein). Die Frau verklagt ihn Jahre später. Urteil: Vergewaltigung („Kein Nein ist ein Nein“)
Ein Mann hat einvernehmlichen Sex mit einer Frau, doch kurz vor seinem Orgasmus zieht sie ihr Einverständnis zurück, es ist aber zu spät für einen Rückzieher. Urteil für diese 30-Sekunden-Vergewaltigung: Vergewaltigung („Ein Jein ist auch ein Nein“)
Ein 17jähriges Mädchen entblößt ihren 18jährigen Freund und setzt sich auf ihn, um Sex zu haben. Urteil (in den USA): Vergewaltigung („Ein Ja ist ein Nein“)
Die Wahrheit ist, dass es überhaupt keine Rolle spielt, ob Gewalt im Spiel war oder nicht, ob Zustimmung oder keine Zustimmung vorlag, ob es aktives oder passives Handeln war, ob Ja oder Nein gesagt wurde oder überhaupt nichts. Vergewaltigung ist, was eine Frau dafür hält. Die Objektivität, die für ein rechtsstaatliches Strafverfahren unabdingbar ist, ist bei bei Vergewaltigung in der Ehe, in einer Lebensgemeinschaft oder Liebesbeziehung überhaupt nicht gegeben. Denn so, wie Feministinnen Vergewaltigung definieren, machen sie das Gefühl der Frau zur Entscheidungsnorm. Und wenn manche Richter und Staatsanwälte auf objektivierbaren Maßstäben bestehen, dann wird das schon als patriarchalistische Machtausübung gegenüber dem weiblichen Opferkollektiv aufgefasst. Während des Kachelmann-Prozesses wurde über die feministische Propaganda stellvertretend gesagt:
„Alice Schwarzer [ist die] derzeit lauteste Propagandistin von Justizwillkür im Dienst des gesunden Volksempfindens.“ [8]
Die Ideologie, die zur Kriminalisierung ehelicher Sexualität führt, lautet kurz gefasst:
Die Frau ist Opfer, der Mann ist Täter.
Heterosexualität ist böse, Homosexualität ist gut.
Die Ehe und der eigene Mann sind gefährlich, Liebe unter Frauen ist befreiend.
Alle Männer sind Vergewaltiger, auch die „netten“.
Staatsanwälte, Rechtsanwälte (Juristinnenverband) und Frauenberatungsstellen (Notrufgruppen) profitieren von dieser Kriminalisierung. So kommt neben dem ideologischen Motiv auch noch das ökonomische Interesse der HelferInnenindustrie hinzu.
Auffällig ist auch, dass Sex als etwas definiert wird, was „ein Mann einer Frau antut“.[9] Die geschlechtsneutrale Formulierung im Gesetzestext ist bloße Tarnung. Ziel der Kriminalisierung ist allein der heterosexuelle Mann. Weder Frauen noch homosexuelle Männer sind davon wirklich betroffen. Im Gegenteil, die gleichgeschlechtliche Sexualität wird befreiend und als Ausweg aus einer „allgegenwärtigen Sexualgewalt gegen Frauen“ gesehen.
Der Gleichheitsgrundsatz als Vorwand
Nach feministischer Weltsicht ist Heterosexualität als Herrschaft des Mannes über die Frau bzw. als Unterdrückung und Ausbeutung der Frau durch den Mann zu verstehen. Nach dieser Denkart gilt jeder Beischlaf als ein Gewaltakt seitens des Mannes. Das Bestreben feministischer Kreise war es deshalb, den normalen ehelichen Beischlaf für den Mann strafbar zu machen. Für die Frau bleibt der Beischlaf als Möglichkeit für die Beschaffung von Geld und existentieller Sicherheit selbstverständlich straffrei. Deshalb ist es für eine lesbische Frau legal, sich durch den Beischlaf mit einem Mann ein Kind für ihre lesbische Lebensgemeinschaft – und einen Unterhaltszahler dazu – zu verschaffen. Flankiert wird die Kriminalisierung des Mannes durch ewig gleiche Berichte in den Medien, die den Mann in der Rolle des gewaltigen Monsters festschreiben.
Gesetze werden mit Gleichheitsgrundsätzen begründet und sind formal geschlechtsneutral formuliert:
Eine mögliche Strafbarkeit ehelicher Vergewaltigung lässt sich auch aus dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG ableiten. In Satz (1) heißt es: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Deshalb ist es nicht verständlich, warum die Vergewaltigung der Ehefrau weniger scharf geahndet wird, als die einer Freundin, der Verlobten oder einer Prostituierten. „In der Gefährlichkeit des strafbaren Verhaltens, in dem Sühne- und Vergeltungsbedürfnis sind keine wirklich durchschlagenden Abweichungen zu erkennen (…).“[10] Ein Ausschluss der Ehefrau aus dem Schutz des Vergewaltigungstatbestandes sei aus diesem Grund nicht zu rechtfertigen.
Das Eheverständnis wird dabei vollkommen auf den Kopf gestellt. Das Gleichheitsprinzip wird derart strapaziert, dass jedweder Sex gleichermaßen als Vergewaltigung gilt, der Sex mit einer Prostituierten wird mit dem Sex mit der Ehefrau gleichgesetzt. Möglichweise sind nicht nur alle Männer Vergewaltiger, sondern auch alle Ehefrauen Prostituierte? Mit dem Verweis auf „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ werden jedenfalls Ehefrauen, Verlobte und Prostituierte mal eben auf eine Stufe gestellt und das ist doch sehr fragwürdig, weil auf diese Weise das eheliche Zusammenleben von Ehemann und Ehefrau auf eine Ebene mit dem Verhältnis von Freier und Prostituierte gestellt wird. Und aus der Sexualität als Ursache, Sinn und Zweck einer Ehe, wird ein Recht auf sexuelle Verweigerung gemacht:
Die Ehe sollte ein Ort sein, an dem die Eheleute partnerschaftlich und in gegenseitigem Einvernehmen ihre Probleme lösen. Das bedeutet für die Sexualität, dass niemand auf ein bestimmtes Sexualverhalten festgelegt ist, sondern die Ehegatten gemeinsam versuchen, ihre jeweiligen sexuellen Vorstellungen und Bedürfnisse in der Ehe zu erfüllen. Daraus folgt, dass jede Frau das Recht hat die sexuellen Anliegen ihres Partners zu verweigern, wann und wo immer sie will. Eine jederzeitige Verfügbarkeit zum Geschlechtsverkehr lässt sich nicht aus § 1353 BGB herauslösen, die Ehefrau ist nicht zum ehelichen Geschlechtsverkehr „in Zuneigung“ verpflichtet.[10]
Der Gleichheitsgrundsatz wird hier sehr seltsam verwendet. Selbstverständlich sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Trotzdem ist der Käufer mit einem Kaufvertrag nicht gleich dem, der sich eine Sache illegal angeeignet hat. Auch ist ein Sozialleistungsempfänger nicht gleich einem steuerzahlenden Leistungsträger. Gerade im linken politischen Spektrum wird der Begriff Gleichheit etwas anders definiert[11], was beispielsweise der FDP-Vorsitzende Westerwelle „spätrömische Dekadenz“ nannte. Ebenso ist ein Ehemann nicht gleich einem dahergelaufenen Liebhaber.
Die Urheber des Gesetzes würdigen die Ehefrau zur Hure herab, die sich einem Freier verweigert, wann und wo sie will. Diese Vorstellung von Gleichheit bildet den ideologischen Hintergrund für dieses Gesetz und unter diesem Vorwand wird ein Geschlechterkrieg geführt, der weder Harmonie noch Gleichheit zwischen Mann und Frau zum Ziel hat.
Was als „sexuelle Selbstbestimmung der Frau“ verkauft wird, ist bei Lichte betrachtet das Recht der Frau, jeden beliebigen Mann als Vergewaltiger zu denunzieren, „wann und wo sie will“. Damit wird der Vorstellung der Feministinnen entsprochen, nach der alle Männer Vergewaltiger sind, auch die „netten“, wie Alice Schwarzer nochmals extra betont hat. Mit Gleichheit hat das nichts und mit Rechtsstaatlichkeit hat das gar nichts zu tun.
Rechtsgrundlagen zur sexuellen Nötigung und Vergewaltigung
§ 177 RStGB Reichsstrafgesetzbuch
Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauenperson zur Duldung des außerehelichen Beischlafs nötigt, oder wer eine Frauenperson zu außerehelichem Beischlaf missbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen willenlosen oder bewusstlosen Zustand versetzt hat. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter einem Jahr ein.
§ 177 StGB Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer eine andere Person
mit Gewalt,
durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. [12]
Ein unbedarfter Mann, der sich als Gentleman und Frauenbeschützer versteht, ist leicht für Initiativen zu gewinnen, die Frauen vor Gewalt und Vergewaltigungen schützen sollen. Dabei wird er aber leicht aufs Glatteis geführt, wenn er sich nicht mit den feministischen Definitionen von Gewalt, Täter und Opfer beschäftigt. Darauf wird im Abschnitt Feminismus eingegangen.[13]
Die Konsequenzen für die Familie
Für die Familie hat der Straftatbestand „Sexuelle Vergewaltigung in der Ehe“ drei schwerwiegende Folgen:
Autonomieverlust: Die Autonomie der Familie wird weiter aufgehoben und erlaubt dem Staat den Zugriff bis ins Ehebett. Der Staat entscheidet nun im Zweifelsfall, was als ehelicher Beischlaf und was als eheliche Vergewaltigung gewertet wird. Im Grunde braucht ein Mann nun einen Notar am Ehebett, wenn er mit seiner Ehefrau intim werden will, damit er später zweifelsfrei beweisen kann, dass er seine Ehefrau nicht vergewaltigt hat.
Missbrauchsmöglichkeit: Das Gesetz lädt geradezu zum Missbrauch ein. Die Versuchung, den eigenen Ehemann nach einem Ehestreit der Vergewaltigung zu bezichtigen ist groß. Während der Mann in Untersuchungshaft sitzt, kann die Ehefrau die Wohnung leerräumen, dem Mann das Sorgerecht für die Kinder entziehen und die Kinder an einen fernen Ort schaffen. Bis der Mann die Vorwürfe entkräften kann und freikommt, ist er längst vor vollendete Tatsachen gestellt. Sehr wahrscheinlich hat er inzwischen auch noch seine Arbeitsstelle verloren.
Vertrauensstörung: Die Ehe ist ein Vertrauensverhältnis und Gesetze, die der Ehefrau die Macht gibt ihren Ehemann zu vernichten, bringt die Institution Ehe in unheilvoller Weise aus dem Gleichgewicht, das für ein vertrauensvolles Miteinander notwendig ist. Und wenn das Vertrauen zwischen Mann, Frau und Kindern in der Familie zerstört wird, dann ist die Axt an die Wurzel der Gesellschaft gelegt.
Wenn man sich nun vor Augen hält, dass Feministinnen den Ehemann zum „Vergewaltiger Nr. 1“ einer Frau erklären und die Ehe zur Institution, die dem Mann dazu dient, die Frau auszubeuten und zu unterdrücken, dann beschreibt im Satz 1.3 in „Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist“ die ganz normale eheliche Situation, in der der Mann schon einfach aus seiner Funktion als Ehemann heraus schon zum potentiellen Täter wird und sich durch ganz normalen ehelichen Beischlaf nach Satz 2.1 einer schweren Straftat schuldig macht, die mit nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe bewehrt ist.[14]
Allein schon der Gedanke an dieses Gesetz dürfte das sexuelle Verlangen eines Mannes zum Erliegen bringen und ihn vom Wunsch, sich mit einer Frau verehelichen zu wollen, kurieren. Der Staat verletzt mit diesem Gesetz nicht nur seine Schutzpflicht gegenüber der Familie gemäß Artikel 6 GG, sondern er leistet auch der Zerstörung der Familie in unverantwortbarer Weise Vorschub.
Spätestens seit dem Fall Kachelmann sollte klar geworden sein, dass es jeden Mann treffen kann, unversehens im Gefängnis zu landen. Kachelmann hat noch Glück – nicht weil er prominent ist, sondern weil er finanziell unabhängig ist und sich gute Anwälte leisten kann. Einen Durchschnittsmann dürfte alsbald die Arbeitsstelle gekündigt werden, die Kündigung der Wohnung wird nach einer Weile folgen. Was mit seine Wohnungseinrichtung wird, ist Glücksache, entweder werden seine Habseligkeiten eingelagert oder von seiner Nochfrau auf dem Flohmarkt verramscht. Die vollständige Vernichtung des Mannes ist sehr wahrscheinlich.
Auch wenn sich die Unschuld des Mannes erweisen lässt, stünde er nach vier Monaten Haft arbeitslos, wohnungslos und mittellos da. Für den Totalschaden würde er dann mit 12,50 Euro/Tag aus der Staatskasse entschädigt. Gisela Friedrichsen berichtet über einen Oberarzt aus Bonn, der 2002 eine vermögende Finanzmaklerin geheiratet hatte. Die Ehe entwickelte sich bald konflikthaft und man stritt erbittert um Häuser, Hypotheken und Bürgschaften. Schließlich beantragt er die Scheidung und sie zeigt ihn an, sie in den Jahren 2003 bis 2005 fünfmal vergewaltigt zu haben. Einem Haftbefehl wegen Flucht- und Verdunklungsgefahr wird zwar nicht stattgegeben, aber der Fall wird in der Lokalpresse breitgetreten.
Der Arzt berichtet: „Für einen Außenstehenden ist es kaum nachvollziehbar, wie isoliert man plötzlich dasteht, wenn die Justiz öffentlich gegen einen wegen Vergewaltigung ermittelt. Von dieser Sekunde an hat man kaum noch Freunde.“ Zunächst habe ihm ein Anwalt geraten: „Krabbeln Sie auf allen Vieren zum Richtertisch, und bitten Sie um zwei Jahre auf Bewährung.“ [15]
„Die neue Männer-Rolle: Auf allen Vieren winselnd um Gnade bitten.“
Die Sache ging aber anders aus. Ein befreundeter Journalist recherchierte für ihn und in den zweieinhalb Jahren zwischen Anzeige und Prozess deckte er drei Affären seiner Frau auf, darunter eine mit dem Staatsanwalt. Besonders pikant: Die Vergewaltigungsanzeige wurde nicht von seiner Frau, sondern von eben diesem Staatsanwalt in der ehelichen Wohnung verfasst. Alle Befangenheitsanträge liefen ins Leere. Oberstaatsanwalt, Richter und Justizministerin ließen ihren Kollegen, den Staatsanwalt, nicht im Stich. Die Justiz greift in die Trickkiste und stellt das Strafverfahren ein. Die Verfahren des Arztes gegen seine Frau wurden auch eingestellt.[15] Damit sind sowohl die korrupte Justiz als auch die ehebrecherische Frau aus dem Schneider. Der Geschädigte ist allein der gehörnte und zu Unrecht der mehrfachen Vergewaltigung bezichtigte Arzt. Der erlittene Imageschaden ist kaum zu reparieren und dafür gibt es auch keine Entschädigung.
Aber auch ein Staatsanwalt ist vor so einem Vernichtungsfeldzug nicht sicher:
Im Sommer 1997 zogen sie zusammen, es entwickelt sich eine lange, krisenreiche Beziehung. Im Oktober 1998 fordert er sie auf auszuziehen, sie geht mit einem Messer auf ihn los. In der gewalttätigen Auseinandersetzung erleidet er Nierenkontusion, Hodenquetschung, Prellmarken und eine Unterblutung des Gehörganges. Vier Tage später am 21. Oktober 1998 erfährt er, dass seine Lebensgefährtin Strafanzeige gegen ihn wegen Vergewaltigung erstattet hat. Mit acht Einsatzfahrzeugen und Beamten in schusssicheren Westen wird er festgenommen. In der Gewahrsamszelle hat er Nierenschmerzen und Blutungen. Aus Sicherheitsgründen wird er in Einzelhaft in einer sechs Quadratmeter großen Zelle untergebracht, ist 24 Stunden am Tag, abzüglich einer Stunde Hofgang, allein. Kurz vor Weihnachten 1998 schlägt ein Mithäftling auf ihn ein, er wird erheblich verletzt, an einem Auge löst sich die Netzhaut ab. Er hätte sofort einen Facharzt gebraucht, doch ein Häftling muss erst einen Antrag stellen. Der muss dann bearbeitet werden. Dann die Feiertage. Der Anstaltsarzt überweist ihn schließlich. Heute ist er auf dem Auge fast blind. Welchen Ausgleich gibt es dafür? Während der Haftzeit wird sein Haus durchsucht, achtmal. Man findet nichts, aber es bleiben Schäden zurück. Wer ersetzt die?
Der Dessauer Oberstaatsanwalt sagt zur Bild-Zeitung, man gehe von jahrelangem Missbrauch der Frau durch den Angeschuldigten aus. Dann übernimmt der Münchner Rechtsanwalt Rolf Bossi seine Verteidigung. Am 22. April 1999 beginnt der Prozess über 64 Sitzungstage. Am 10. Juni wird nach fast acht Monaten der Haftbefehl endlich aufgehoben. Die Kammer verhandelt noch bis in den August 2000 hinein. Dass Petra Bauer psychisch krank ist, wird überdeutlich. Am 18. August 2000 erfolgt endlich der Freispruch. Ohne den erfahrenen Anwalt hätte er keine Chance gehabt; etwa zwölf Jahre Haft waren zu erwarten. Er wurde zwar freigesprochen, doch entschuldigt hat sich niemand bei ihm. Die Sache hat er mitnichten überwunden.[16]
„Dann sage ich, du hast mich vergewaltigt!“
Das Dargelegte solle veranschaulichen, dass am Ende einer Beziehung Frauen nicht selten versuchen ihren Partner mit dem Vergewaltigungsvorwurf unter Druck zu setzen. Angesichts der ruinösen Konsequenzen dürfte diese Drohung dem Zeigen der Folterwerkzeuge im mittelalterlichen Hexenprozess gleichkommen und den Mann zum Einlenken bewegen. Besonders fatal ist es, wenn Kinder im Spiel sind. Der Vater wird zumindest auf Dauer das Umgangsrecht verlieren, auch wenn er letztlich nicht verurteilt wird. Im Abschnitt Missbrauch mit dem Missbrauch wird dieses Thema weiter ausgeführt.
Die Öffnung der Familie für den staatlichen Zugriff
Mit dem juristischen Konstrukt der Vergewaltigung in der Ehe dringt der Staat in die intimste Privatsphäre seiner Bürger ein und sitzt nun praktisch auf der Bettkante eines jeden ehelichen Schlafzimmers. Wie beim Thema Abtreibung gehörte auch hier die Diffamierung Andersdenkender zur Strategie. Diese wurden „Reformgegner“ genannt, womit implizit das sturmreif Schießen der autonomen Institution der Familie als „Reform“ verniedlicht wurde. Das klingt so:
„Die Reformgegner führen an, daß durch die strafrechtliche Sanktionierung ehelicher Vergewaltigung in den Intimbereich der Familie eingedrungen wird, worin sie eine Gefährdung für das aus Art. 6 GG zu schützende Gut ‚Ehe und Familie‘ sehen. Hingegen werden andere Delikte, wie Raub, Erpressung und Nötigung, die innerhalb der Ehe begangen werden, durch das Strafrecht verfolgt. Die Ehepartner werden nicht grundsätzlich vor strafrechtlicher Sanktionierung geschützt, sondern nur im speziellen Fall der ehelichen Vergewaltigung. Das macht deutlich, daß im Strafrecht der Schutz des Eigentums höher angesiedelt ist als die körperliche Integrität der Frauen. Zudem stellt sich die Frage, ob denn eine Ehe, in der vergewaltigt wird, überhaupt noch als staatlich schützenswert eingestuft werden kann.“ [10]
Der letzte Satz entlarvt die Absicht, welche hinter der zur Schau getragenen Empörung steht: Der grundgesetzlich festgelegte Schutz von Ehe und Familie soll infrage gestellt und die Familie für den staatlichen Zugriff geöffnet werden.
Es muss in diesem Zusammenhang daran erinnert werden, dass es sich bei den Grundrechten im Grundgesetz (Artikel 1-19) um Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat handelt. Die Aushöhlung des Art. 6 Abs. 1 GG stellt einen Anschlag gegen die Grundfeste dieser Gesellschaft dar. Demgegenüber bliebe ehelicher Beischlaf, unterstellt es gäbe so etwas wie „eheliche Vergewaltigung“, doch „nur“ ein Delikt.
Die Ungeheuerlichkeit, die kaum fassbar ist, besteht darin, dass der Hass von Feministinnen gegen die Institution und gegen die Männer/das Patriarchat dazu geführt hat, die Axt an die Wurzel der Gesellschaft gelegt wurde. Es ist offenbar an dieser Stelle das Verständnis dafür verloren gegangen zu sein, dass der Staat auf den Familien aufgebaut ist, die Familie aber nicht ein Konstrukt des Staates ist. Wer den Schutz von Ehe und Familie vor dem Staat abschafft, stellt damit den Staat auf den Kopf.
Es ist mit einer freiheitlichen Gesellschaft nicht vereinbar, dass dem Staat die Definitionshoheit darüber gegeben wird, was Familie ist oder zu sein hat. Der Staat hat in dem Privatleben seiner Bürger nichts zu suchen, noch weniger ist er dazu berufen, die Qualität ehelicher Sexualität zu bewerten und zu sanktionieren. Der Staat hat sich hier zum Handlanger des Feminismus in ihrem Kampf zur Abschaffung von Ehe und Familie machen lassen. Zudem darf von mündigen Bürgern erwartet werden, dass sie ihre ehelichen Probleme selbstverantwortlich und eigenständig lösen.
Es geht dabei ja soweit, dass der Staat sich zum Ankläger (!) und Richter aufspielt, wenn es darum geht, eheliche Sexualität zu einer Straftat zu erklären. Dazu werden als Krönung mit einer Beweislastumkehr rechtsstaatliche Prinzipien verletzt.
Solange eine Frau an ihrer Ehe festhält, warum auch immer, hat der Staat sich aus der Ehe herauszuhalten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der neu geschaffene Straftatbestand als Waffe in Trennungsauseinandersetzungen verwendet wird.
Eheliche Sexualität ist aber sehr vielschichtig. Da wohnt der Mann seiner Frau auch schon mal bei, auch wenn er von der Arbeit erschöpft nach Hause kommend gar keine Lust dazu hat, seiner Frau zuliebe, die er nicht zurückweisen möchte, weil sie sich dafür extra zurechtgemacht hat. Und auch eine Ehefrau gibt sich ihrem Mann hin, auch wenn ihr gerade nicht danach ist, aber aus Liebe zu ihrem Mann tut sie es doch. Und manchmal lässt sie sich auch bedrängen und gibt dann nach. Welcher staatliche Richter will hier entscheiden, wo einvernehmlicher Sex endet und die Vergewaltigung anfängt? Die Rechtsverdreher sagen, wenn die Frau Nein sagt, müsse der Mann das respektieren. Nur, wenn Männer jedes Nein einer Frau ernstgenommen hätten, wären viele Liebespaare nie zusammengekommen.
Strafe für den Mann, Freiheit für die Frau
„Quod licet Jovi, non licet Bovi“, sagt der Lateiner. In unserer Zeit ist klar, wer heute im Geschlechtervergleich Jovi und wer Bovi ist. So gibt es unterschiedliche Auffassung über eheliche Pflichten, wie nachfolgende Artikel belegen:
Im ersten Fall verlangt eine Frau Schadensersatz, weil der Mann seine ehelichen Pflichten nicht erfüllt hat.
Weil sie jahrelang keinen Sex mit ihrem Ehemann hatte, hat eine Französin 10.000 Euro Schadensersatz zugesprochen bekommen. Der Mann habe seine „in der Ehe liegenden Pflichten“ nicht erfüllt, urteilte ein Berufungsgericht in der südfranzösischen Stadt Aix-en-Provence, wie die juristische Zeitschrift „Gazette du Palais“ berichtet. [17]
Im zweiten Fall wird ein Mann sexueller Gewalt bezichtigt, weil die Frau ihre ehelichen Pflichten nicht erfüllt.
Dass diese Frauen selten Hilfe in Anspruch nähmen, liege auch daran, dass sie sexuelle Gewalt oft nicht als solche erkennen würden. „Diese Frauen haben ja in einer Zeit geheiratet, in der noch von ehelichen Pflichten die Rede war. Häusliche Übergriffe nehmen sie nicht als solche wahr“, erklärte Eva Jochmann vom Frauennotruf Mainz. [18]
Es sind zwei Fälle, in beiden geht es um eheliche Pflichten.
Die Frau will, der Mann aber nicht: Der Mann ist der Täter, die Frau ist das Opfer mit Schadensersatzanspruch.
Der Mann will, die Frau aber nicht: Der Mann ist der Täter, die Frau ist das Opfer mit Schutzanspruch.
Es werden bezüglich „ehelicher“ Vergewaltigung und ehelichen Pflichten doppelte Standards dergestalt angelegt, sodass sich der Mann gegenüber einer Frau immer in der schwächeren Position befindet und somit erpressbar ist.
Aufgrund dieses extremen Machtungleichgewichts ist eine vertrauensvolle Ehebeziehung nicht länger möglich. Tatsächlich nimmt die Heiratsbereitschaft ständig ab, weshalb man diese Rechtspraxis als eine indirekte Eheverhinderungsstrategie bezeichnen könnte.
Wir haben vergewaltigt!
Seit Simone de Beauvoir stellt der Feminismus die Frau vor allem als benachteiligt und vom Mann unterdrückt dar. Man zwinge sie zur Heirat, untersage die Abtreibung und verbiete die Scheidung. Vor allem zwänge man sie in Situationen, aus denen die Mutterschaft ihr einziger Ausweg sei. Simone de Beauvoir spricht von einer „Befreiung von der Versklavung durch die Fortpflanzungsaufgabe“.[19] In Deutschland führte Alice Schwarzer den Kampf gegen die Mutterschaft und für die Legalisierung der Abtreibung an. Den Höhepunkt bildete 1971 die Stern-Kampagne „Wir haben abgetrieben!“ an, in der sich 374 Frauen öffentlich bekannten, abgetrieben und damit gegen geltendes Recht verstoßen zu haben.[20]
Schließlich wurde im Juli 1992 durch eine Änderung des § 218 StGB die Straffreiheit für Frauen bei der Tötung ungeborenen Lebens erreicht. Dem voraus ging die Eherechtsreform von 1976, die den Frauen eine Scheidung jederzeit und ohne Grund ermöglichte, selbstverständlich mit staatlich garantierter Alimentierung durch den entsorgten Mann. Auch dabei blieb es nicht. Am 15. Mai 1997 wurde die „Vergewaltigung in der Ehe“ strafbewehrt und 2004 zum Offizialdelikt erhoben.
Bei der fortschreitenden Straflosstellung der Frau und Kriminalisierung des Mannes stellt sich die Frage, warum Männer nicht ähnlich gegen den § 177 StGB vorgehen, wie einst Frauen gegen den § 218 StGB vorgingen.
Wo sind die Männer, die das schaffen, was 374 Frauen geschafft haben?[21]
Der Kampf gegen Gewalt und der vorgebliche Schutz der Frau vor Vergewaltigung werden hier zum Trojanischen Pferd, das dazu dient, die Familie quasi durch die Hintertür abzuschaffen. Tatsächlich sind Reproduktion, und damit auch Sexualität, Kernbestandteile von Ehe und Familie. Die oft beschworene sexuelle Selbstbestimmung der Frau geschieht auf der Weise, dass sie den Partner frei wählt, mit dem sie eine Ehe eingeht und eine Familie gründen will. Gegebenenfalls kann sie auch die Scheidung zwecks Auflösung des Ehebündnisses einreichen. In Analogie dazu gestattet die Berufsfreiheit ein Arbeitsverhältnis frei einzugehen und ggfs. auch wieder zu kündigen. Diese Berufsfreiheit geht aber nicht so weit, dass es innerhalb des Arbeitsverhältnisses eine arbeitsrechtliche „Selbstbestimmung“ gäbe, die es etwa gestatten würde etwa die Arbeitspflicht zu vernachlässigen oder gar mit der Konkurrenz zusammenzuarbeiten. Entsprechend hat sexuelle Verweigerung in der Ehe keinen Platz und auch Ehebruch (und ggfs. das Unterschieben von Kuckuckskindern) sind nicht mit einer wie auch immer gearteten „sexuellen Selbstbestimmung“ zu rechtfertigen oder gar zu legalisieren. Im Hintergrund dieses Angriffs auf die Familie ist die sozialistische und feministische Überzeugung, dass die Familie ein Instrument zur Unterdrückung der Frau sei und somit sind im Kampf zur Zerstörung der Familie jedes Mittel gerechtfertigt seien. Eines dieser Mittel ist die Diffamierung der Familie als Ort der Unterdrückung und Gewalt. Wer aber erstmal davon ideologisch überzeugt ist, dass Familie eine institutionelle Unterdrückung der Frau ist und ehelicher Beischlaf per se eine Vergewaltigung der Frau darstellt, dem wird es nicht schwerfallen, Mittel und Wege zu finden, die Häufigkeit ehelicher Vergewaltigungen zu „belegen“.
„Die Behauptung, eheliche Vergewaltigung sei in Deutschland kein zahlenmäßig relevantes Problem, ist heute durch verschiedene Untersuchungen widerlegt worden. Wie eine Befragung des Emnid-Instiuts von 1986 belegt, gibt es innerhalb der Ehe sexuelle Gewalt gegen Frauen – in ca. 10-25 % der Ehen – der quantitative Bedarf für eine Strafrechtsreform ist also mit Sicherheit gegeben.“ [10]
Es muss also etwas konstruiert werden. Seltsamerweise ist dieser Eifer, Gewalt nachzuweisen, überhaupt nicht ausgebildet, wenn es um weibliche Täterinnen geht. Die entfesselte Rabulistik ist in ihrer sexistischen Einseitigkeit verdächtig.
„Für die strafrechtliche Ungleichbehandlung von Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung von Frauen im außerehelichen und im ehelichen Bereich besteht nach heutiger Auffassung keine Berechtigung mehr. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist nicht teilbar, es wird durch die Eheschließung weder beseitigt noch eingeschränkt. Es ist deshalb nicht mehr strittig, dass auch die eheliche Vergewaltigung als solche zu bestrafen ist.“ [10]
Es ist unklar und wird bewusst verschleiert, was eine Eheschließung denn nun eigentlich rechtstatsächlich sein soll. Wenn in einer Eheschließung nicht mehr das Einverständnis zu gegenseitigem Beischlaf enthalten ist, dann bleibt faktisch nur noch die Zahlpflicht des Mannes nach Trennung und Scheidung. Ist das der ultimative Sinn einer Eheschließung?
Man beachte die feministische Neudefinition des Gewaltbegriffes.[10]
So kann jeder einvernehmliche eheliche Beischlaf im Nachhinein als Vergewaltigung umgedeutet werden, indem die Frau behauptet, sie habe ihr Einverständnis nicht gegeben. Nach der dargelegten Argumentation hat der Mann keine Verteidigungsmöglichkeit, da er das angeblich fehlende Einverständnis nicht erkennen kann.
Der Mann ist hilflos und entrechtet, denn selbst wenn er glaubhaft machen kann, keine Gewalt angewandt zu haben, so wird ihm „das Ausnutzen einer hilflosen Lage“ zur Last gelegt. Und natürlich befindet sich die Frau aus feministischer Sicht in der ehelichen Wohnung im ehelichen Bett in einer hilflosen Lage.
Außerdem gibt es noch das Konstrukt, dass ein sexueller Missbrauch schon dann bejaht werden kann, wenn das Vergewaltigungsopfer nur eingeschränkt widerstandsfähig ist. In einer Gesellschaft, die den Mann per se als Täter und eine Frau per se als Opfer wahrnimmt, braucht es nur wenig Schauspielkunst einer Frau, um das auch vor Gericht glaubhaft zu machen.
Natürlich haben die Grünen weiterhin eine Stärkung der Position des Nebenklägers/der Nebenklägerin im Strafverfahren (§ 397 StPO) vorgesehen, sowohl durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 397a StPO) als auch durch die Ausweitung der Rechtsmittelbefugnisse.
Vorkehrungen zum Schutz des Mannes vor dem Missbrauch durch Frauen gibt es natürlich nicht. Strafen für Frauen, die Missbrauch mit dem Gesetz tun, sind selbstverständlich nicht vorgesehen. Vielmehr sollen durch flankierende und ergänzende Maßnahmen die geringe Anzeigebereitschaft vergewaltigter Frauen erhöht werden.[10]
Die Ehefrau sollte vor sexueller Gewalt durch den Ehemann geschützt werden. Vor allem in dem abgeschlossenen intimen Bereich der Ehe ist die Frau der Gewalt durch ihren Ehemann besonders schutzlos ausgeliefert. Dies könnte sich auch auf die Kinder negativ auswirken. So kann gerade durch eine Gesetzesänderung eine für beide Ehepartner klare Ausgangslage und somit eine positive Wirkung auf das Fortbestehen der Ehe erreicht werden. Somit ist die Strafbarkeit der Ehegattenvergewaltigung auch mit Art. 6 GG vereinbar.[10]
„Maßgeblich ist die innere Willensrichtung des Opfers.“ (Wikipedia) Wie soll ein Mann auf die „innere Willensrichtung“ einer Frau schließen können, wenn sie äußerlich und offenbar auf sexuelle Handlungen eingeht?
Das feministische Argument für eine Reform des Vergewaltigungsgesetzes basiert oft – explizit oder implizit – auf der Idee, dass Sex und Vergewaltigung sehr ähnliche Vorgänge seien. Catharine MacKinnon, die in ihrer Argumentation u. a. von Andrea Dworkin („Romantik ist Vergewaltigung mit bedeutungsvollen Augen“) unterstützt wird, scheint zu glauben, dass auch der als „normal“ verstandene Geschlechtsverkehr unter Strafe zu stellen und bestimmte Formen des sexuellen Verhaltens als moralisches Vorbild zu stärken sei. Sue Lees argumentiert, dass das Gesetz „kommunikativen Sex“ bevorzugen und entsprechend „nichtkommunikativen Sex“ verfolgen sollte. Ihrer Ansicht nach leugnet die rechtliche Gleichbehandlung von Vergewaltigung und Gewaltanwendung den „Zwangscharakter des männlichen Sexualverhaltens“. Das radikale Argument, Sex und Vergewaltigung seien kaum voneinander zu unterscheiden, ist bei britischen Feministinnen immer populärer geworden und scheint auch in offiziellen politischen und juristischen Kreisen mehr und mehr Anklang zu finden. So wird bereits der Unterschied zwischen Vergewaltigung und Sexualverkehr, wie ihn das Gesetz vorsieht, problematisiert, da „er andeutet, es sei möglich, eine klare Unterscheidung zwischen ‚gewalttätig‘ und ‚nichtgewalttätig‘, mithin zwischen gewalttätigen und ‚normalen‘ Männern, zu treffen“.
… in feministischen …, in denen zumeist … heterosexueller Geschlechtsverkehr per se als problematisch und missbräuchlich betrachtet wird.
Eine ganze Reihe ursprünglich radikal-feministischer Ansichten – das Misstrauen gegenüber heterosexuellem Geschlechtsverkehr; die Forderung, dass man Frauen immer glauben soll, weil sie bezüglich einer Vergewaltigung niemals lügen würden; die Vorstellung, dass das Gesetz das Verhalten von Männern schärfer kontrollieren sollte – erfreuen sich in den Entscheidungszentren der britischen New Labour-Regierung wachsender Beliebtheit. Solche Ideen wurden von Politikern dankbar aufgegriffen und haben ein Klima geschaffen, in dem bürgerliche Freiheitsrechte und sogar die grundlegendsten Annahmen über das individuelle Verantwortungsbewusstsein von Menschen skeptisch betrachtet werden. Forderungen nach schärferen und konsequenteren Verurteilungen in Vergewaltigungsfällen (mehr Männer auf Basis weniger Beweise einzusperren) sind inzwischen an der Tagesordnung. So werden neue Fakten geschaffen, die die Gleichheit von Männern und Frauen vor dem Gesetz in Frage stellen.[22]
2.6.2.2. Prostituiertengesetz
Das Prostituiertengesetz sollte die sozial- und arbeitsrechtliche Stellung der Prostituierten verbessern. Die Frauen sollten Ansprüche auf Umschulung und Wiedereingliederungshilfen in den normalen Arbeitsmarkt sowie auf Leistungen der gesetzlichen Gesundheitsversorgung, der Arbeitslosen- und Rentenversicherung erhalten. Der Gesetzgeber sieht dabei Prostitution nicht als ein Geschäft an, das auf Marktgesetzen von Angebot und Nachfrage basiert, sondern geht von der sexistischen Überzeugung aus, dass Männer perverse Wesen sind und Frauen unmündige Opfer.
„Prostitution ist […] Ausdruck des Objektstatus aller Frauen: Männer sind so pervertiert, daß ihnen der Gedanke, sich das Recht auf einen menschlichen Körper kaufen zu können, noch nicht einmal obszön zu sein scheint, sondern selbstverständlich. Die Ärmsten sind so kaputt, daß sie diese fünf Minuten mechanischer Reibung für Sexualität halten. […] Wenn nicht selbst für diese Wracks wieder einmal Frauen herhalten müßten, könnten sie uns leidtun.“ (K 94)
Der Gedanke, dass Frauen auch pervertiert sein könnten, weil sie seit Menschengedenken (Prostitution gilt vielen als ältestes Gewerbe) Sexualität verkaufen (gegen Geld, Versorgungssicherheit oder andere Gegenleistungen), kommt Frau Schwarzer nicht.
Das neue Gesetz tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft. Dem Entwurf von SPD und Grünen stimmten auch die FDP sowie die meisten Abgeordneten der PDS zu. Die Grünen-Abgeordnete Irmingard Schewe-Gerigk, die sich im parlamentarischen Prozess für das Gesetz stark gemacht hatte, sieht nun das Ende einer langjährigen Scheinheiligkeit und Doppelmoral.[23]
Das Prostituiertengesetz sollte die sozial- und arbeitsrechtliche Stellung der Prostituierten verbessern. Die Frauen erhalten Ansprüche auf Umschulung und Wiedereingliederung in den normalen Arbeitsmarkt sowie auf Leistungen der gesetzlichen Gesundheitsversorgung, der Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Prostitution, sofern sie ohne Zwang ausgeübt wird, und deren Förderung sind straffrei.
Der schöne Schein, man könnte mit einer Quasi-Legalisierung die Begleiterscheinungen Gewalt und Zwang gleich mit beseitigen, stellte sich als ein naiver Irrtum heraus.
Eine „Zertifizierung“ der Bordelle sei möglich, sagte die grüne Frauenpolitikerin Irmingard Schewe-Gerigk.
Die CSU will das Gesetz „zivilrechtlich nachbessern“. Es müsse gesetzlich festgeschrieben werden, dass jobsuchende Frauen von Arbeitsagenturen nicht ins Gewerbe vermittelt werden dürfen, sagte CSU-Familienexperte Johannes Singhammer.
Die Vergewaltigung in der Ehe: Nachdem der Bundestag über Jahrzehnte leidenschaftlich gestritten hatte, wurde sie vor drei Jahren in Paragraph 177 ausdrücklich unter Strafe gestellt. Zeit für eine Bilanz, die bei der Polizei allerdings eher ernüchternd ausfällt. „Das Gesetz greift kaum“, sagt Elke Plathe, im Landeskriminalamt zuständig für Sexualdelikte. Die Zahl der Anzeigen bewege sich in Berlin wie auch schon vor der Änderung 1997 zwischen 60 und 70 Fällen im Jahr.
Laut Statistik hat die Polizei 678 Vergewaltigungen und besonders schwere Fälle der sexuellen Nötigung 1999 registiert. 65 Fälle, also rund zehn Prozent, gingen davon 1999 auf das Konto eines Ehemannes. 1998 kamen 61 Frauen zur Polizei, um ihren Mann anzuzeigen. Doch die Dunkelziffer gilt als hoch. Nach einer Studie für das Bundesfamilienministerium wurde die Zahl der vergewaltigten Ehefrauen zwischen 1987 und 1991 in Deutschland auf 350 000 geschätzt. Laut Plathe kommen auf eine Anzeige zwischen 20 und 40 nicht gemeldete Delikte. „Viele Frauen haben Angst vorm Täter, suchen bei sich selbst die Schuld und stehen unter dem Druck von Familie und Gesellschaft“, sagt Plathe. Außerdem könne man schlecht den eigenen Ehemann anzeigen und sich anschließend wieder an den gemeinsamen Tisch setzen. In den meisten Fällen sei die Anzeige deshalb der endgültige Schlussstrich, der unter eine Ehe gezogen werde.
Die Vergewaltigung war natürlich auch vor der Änderung schon strafbar, aber wörtlich nur als gewaltsamer „außerehelicher Beischlaf“. Vor der Vergewaltigung von Ehefrauen indes hatte der Gesetzgeber seit Jahrhunderten die Augen geschlossen. Vor dem Juli 1997 hätte man Sami B. im Moabiter Gerichtssaal also nur wegen Nötigung und Körperverletzung bestrafen können. Jetzt steht für ihn mehr auf dem Spiel: „Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“ heißt der Tatbestand und schützt Verheiratete und Unverheiratete in gleicher Weise. Danach wird mit „mindestens einem Jahr“ bestraft, wer andere zu sexuellen Handlungen nötigt. In „minder schweren Fällen“ sind es sechs Monate bis fünf Jahre. In besonders schweren Fällen: Nicht unter zwei Jahren, was eine Strafaussetzung in jedem Fall ausschließen würde.
Dass gewalttätige Ehemänner nur wegen Körperverletzung und Nötigung verurteilt werden konnten, stieß schon vor Jahrzehnten bei der Frauenbewegung auf Kritik. „Ein bisschen Schutz, ein bisschen schwanger und ein bisschen Frieden – das gibt es nicht“, begründete die SPD-Parlamentarierin Ulla Schmidt 1997 als eine Initiatorinnen des überparteilichen Entwurfs den Vorstoß. Enttäuschung über die aktuelle Bilanz der Polizei hört man von ihr nicht. Schließlich habe niemand damit gerechnet, dass der neue Paragraph „einen Run auf die Gerichte“ auslösen würde. Es sei aber wichtig, dass der Gesetzgeber endlich ein Zeichen gesetzt hat: „Die Vergewaltigung in der Ehe ist strafbar und kein Kavaliersdelikt.“
Im Gerichtsalltag steht in der Regel Aussage gegen Aussage. Ob der Frau geglaubt wird, dass ihr Mann sie zum Beischlaf gezwungen hat, bleibt also der Beurteilung der Richter überlassen.
1998 wurden im deutschen Strafrecht die bis dahin getrennten Tatbestände der Vergewaltigung (§ 177 StGB a. F.) und der sexuellen Nötigung (§ 176 StGB a. F.) unter einem einzigen Tatbestand zusammengefasst und inhaltlich beträchtlich erweitert (§ 177 StGB n. F.). Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit geschlechtsneutral auf „eine andere Person“ (erstmals damit auch auf Männer als Tatopfer) und insbesondere auf das Erzwingen des ehelichen (nicht mehr nur des außerehelichen) Beischlafs erweitert. Noch unter der Kohl-Regierung verabschiedet, blieb die Vergewaltigung in der Ehe bis 2004 lediglich Antragsdelikt. Dies wurde vom CDU-Rechtssprecher Norbert Geis damit begründet, dass dem Schutz der Ehe eine besondere Bedeutung zukäme. Unter der rot-grünen Regierung setzte sich schließlich die These durch, dass eine Rücknahmemöglichkeit der Anzeige die Erpressbarkeit des mutmaßlichen Opfers durch den Ehepartner erhöht. Seitdem ist Vergewaltigung in der Ehe ein Delikt, das von Amts wegen verfolgt wird.
Nach langen Diskussionen im Bundestag ist die Vergewaltigung in der Ehe jetzt strafbar. Die BRD war bisher eines der wenigen europäischen Länder, das Ehefrauen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung immer noch verwehrte.
Nach dem neuen Gesetz wird nicht mehr zwischen Fällen von Vergewaltigung oder sexueller Nötigung, die unter Eheleuten begangen werden und solchen zwischen Nichtverheirateten unterschieden. Zudem werden die Vorschriften geschlechtsneutral formuliert – auch die homosexuelle Vergewaltigung fällt demnach unter § 177 Strafgesetzbuch (StGB), dessen Mindeststrafmaß von vorher zwei Jahren auf eines gesenkt wurde. Dadurch soll den Gerichten die Möglichkeit eröffnet werden, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Dem erzwungenen Beischlaf werden andere erzwungene sexuelle Handlungen, die das Opfer besonders demütigen (z. B. Anal- oder Oralverkehr) gleichgestellt. Eine Widerspruchsklausel gibt es nicht. Diese war von der CDU-Fraktion gefordert und lange umstritten. Mit ihr sollte die Ehefrau die eingeleitete Strafverfolgung gegen ihren Ehemann stoppen können. Das Widerspruchsrecht lädt den gewalttätigen Ehemann geradezu ein, weiter Druck auf seine Frau auszuüben, damit sie ihre Anzeige zurückzieht und er straflos davonkommt. Dadurch würde das grundsätzlich bei einem Verbrechen bestehende öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in Frage gestellt. Sexuelle Gewalt ist aber nicht das persönliche Problem einzelner Menschen, sondern ein gesellschaftliches. Dies haben nun wohl auch einige CDU-Abgeordnete eingesehen.
Den gesellschaftlichen Sexismus kann man nicht allein mit einer Reform des Sexualstrafrechts angehen. Sie ist jedoch ein Schritt, die sexuelle Selbstbestimmung der Frau mehr zu schützen, ein Etappensieg der Frauenbewegung. Aber was kommt nach diesem Sieg? Leider zeigte bisher nur eine kleine Anzahl von Ehefrauen ihren angetrauten Vergewaltiger an.
Jahrzehntelang galten Ehefrauen als „nicht vergewaltigbar“. Bis zum Mai 1997 waren eheliche Vergewaltigung und eheliche sexuelle Nötigung nicht nach den Strafgesetzbuch-Paragraphen 177 und 178 strafbar. Dort hieß es: „Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum außerehelichen Beischlaf mit ihm oder einem Dritten nötigt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“ Gleiches galt bei sexueller Nötigung.
Der Körper der Ehefrau hatte jedoch ihrem Gatten uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen. Der Schutz von Ehe und Familie wog mehr als die sexuelle Selbstbestimmung der Frau und der Schutz der Kinder vor Mißhandlungen. Von dem ideologisierten Bild der Familie als Hort von Liebe, Verständnis und Frieden, in dem glückliche Kinder aufwachsen, sollten wir uns schon längst verabschiedet haben. Aber konservative Politiker und Politikerinnen schaffen es immer wieder, dieses kleinbürgerliche Familienideal hochzuhalten und damit die Realität, die tägliche Gewalt gegen Frauen und Kinder, zu leugnen. In die vermeintlich glückliche Familie hat sich der Staat nicht einzumischen.
So vertrat Generalstaatsanwalt Hans-Joachim Ulrich noch 1987 die These: „Das Intimleben von Eheleuten ist für den Staat tabu.“ Der CDU-Bundestagsabgeordnete Wolfgang von Stetten ging noch weiter und verkündete 1995 im Rahmen der Strafrechtsänderungsdebatte zur Vergewaltigung in der Ehe: „Die Ehe ist eine Geschlechtsgemeinschaft und verpflichtet grundsätzlich zum ehelichen Verkehr. Die Verweigerung von Anfang an ist unter Umständen Aufhebungsgrund, die spätere Verweigerung Scheidungsgrund. Zum ehelichen Leben gehört auch, die Unlust des Partners zu überwinden. Der Ehemann ist nicht darauf aus, ein Verbrechen zu begehen – manche Männer sind einfach rabiater.“
Wie rabiat deutsche Ehemänner vorgehen, davon können Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern berichten: 40000 Frauen fliehen in Deutschland jährlich vor ihren gewalttätigen Männern ins Frauenhaus. Sie lassen alles zurück: die vertraute Wohnung, persönliche Habe und ihr soziales Umfeld.
Das KFN nimmt aufgrund seiner umfangreichen Untersuchungen an, dass zwischen 1987 und 1991 schätzungsweise 350000 Frauen von ihren Ehemännern vergewaltigt oder von sonstiger sexualisierter Gewalt betroffen waren.
Vergewaltigung in der Ehe wird als Privatsache gesehen und nicht als Verbrechen. Darüber hinaus hat die Frauenbewegung lange gebraucht, um deutlich zu machen, dass Vergewaltigung nichts mit Sexualität zu tun hat, sondern ein Gewaltdelikt ist. Den Tätern geht es nicht um die Befriedigung sexueller Lust, sondern um Unterwerfung und Demütigung der Frauen.
Am 15. Mai 1997 entschied schließlich eine überwältigende Mehrheit der Parlamentarierinnen und Parlamentarier über alle Fraktionsgrenzen hinweg für die sexuelle Selbstbestimmung der Ehefrau.
Im Jahr 1972 brachten die Sozialdemokraten erstmals einen Reformvorschlag ein und scheiterten an den Eheschützern. Ende der achtziger Jahre versuchten es die Grünen-Frauen erneut und kapitulierten vor der Lebensschützerlobby, die befürchtete, dass Frauen ihre Ehemänner einer Vergewaltigung bezichtigen könnten, um mit Hilfe der kriminologischen Indikation ganz legal abtreiben zu können.
Im Sommer 1994 begann eine neue Initiative, getragen von verschiedenen Parlamentarierinnen und Frauenorganisationen wie terre des femmes. Eine dreijährige intensive Vernetzungs- und Lobbyarbeit führte schließlich doch zur Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe ohne Wenn und Aber.
Am Ende bewährte sich die beharrliche Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit zahlreicher Frauenorganisationen, und es gab ein solidarisches Vorgehen von Frauen über alle Parteigrenzen hinweg. Ein Gruppenantrag der Frauen von SPD, FDP und Bündnisgrünen entsprach genau dem Wortlaut des Regierungsentwurfs, jedoch ohne die Widerspruchsklausel. Als sich dann auch noch Frauen aus der CDU für diesen Antrag aussprachen, gab die Koalition ihren Widerstand auf und hob den Fraktionszwang auf. Am 15. Mai 1997 stimmten von den anwesenden 644 Abgeordneten 471 für den Gruppenantrag und 138 dagegen, 35 enthielten sich der Stimme. Ein überwältigender Erfolg, der durchaus auch als Richtungswechsel in der Familienpolitik angesehen werden darf. Endlich wird die Vergewaltigung in Beziehungen nicht mehr als Kavaliersdelikt betrachtet, sondern als das, was sie ist: ein Verbrechen.
So, und jetzt nähern wir uns dem wirklichen Leben, dem täglichen Kuddelmuddel, wo in einer engen Beziehung Handlungen stattfinden, die unter Fremden strafrechtlich relevant wären.
Da ist die Frau, deren Mann einem ihm unangenehmen Gespräch ausweichen und fluchtartig den Raum verlassen möchte, worauf sie die Türe zuschlägt, sich davor stellt und sagt: „Du bleibst jetzt hier, bis wir diese Frage endlich geklärt haben.“ – Ein klarer Fall von Freiheitsberaubung. – Oder das 18jährige Kind, das ohne das Wissen des Vaters und ohne befugt zu sein, aus seiner Geldbörse 50,- € entnimmt, diese nicht zurücklegt und vom Vater auch nachträglich keine Genehmigung einholt. – Ein klarer Fall von Diebstahl. – Ein solches Vorkommnis rechtfertigt im Berufsleben eine fristlose Kündigung. Oder der Mann, der nach einem morgendlichen, heftigen Streit am Abend im Schlafzimmer beim Anblick seiner sich entkleidenden Frau heftige Lust auf einen Versöhnungsquickie bekommt, ihr ausgesprochenes Nein ignoriert, in der Hoffnung, ihre Meinung im Laufe des Liebesspiels noch zu ändern. Obwohl er sich wie wild ins Zeug legt, bleibt Sie kühl und beide haben am Ende kein gutes Gefühl, wobei als Folge der morgendlichen Auseinandersetzung, ihr der Gedanke durch den Kopf schießt, nicht nur blöd angemacht sondern jetzt auch noch benutzt worden zu sein.
Bevor ich ins Bettlein schlüpfe, mit meinem geliebten Weibe und eventuell der Sinnenlust fröne, wenn Sie mir zuvor noch kurz eine Unbedenklichkeitsbescheinigung unterschreibt, noch ein Punkt, den schon ein anderer Diskutant angesprochen hat: die Entwertung der Ehe. Dass Intimpartner zusammenleben mögen ist das Eine. Eine Ehe einzugehen ist aber etwas ganz anderes. Ich mag einen Freund haben, mit dem ich seit Jahren wandere und viele sonstige Hobbys teile. Das wird mich dennoch nicht auf die Idee bringen, eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts mit ihm zusammen zu gründen, die eben dieses Wandern und die sonstigen Freizeitbeschäftigungen zum Inhalt hat und mit Vertragsabschluss quasi verbindlich macht. Eine wunderliche Vorstellung. Und obwohl das Wandern, das gemeinsame, der ganz zentrale Punkt unseres Vertrages ist, darf keiner den anderen zwingen zu wandern, wenn der keine Lust hat.
Wen wunderts, wenn solche Verträge nicht sehr verbreitet sind und andere Verträge, die den beschriebenen ähneln, langsam aber sicher außer Mode kommen.
Außerdem, wer mag beim Wandern immer Justitia im Rücksack mittragen?
Im Klartext.
Ein wesentlicher Passus eines Ehevertrages, und nichts anderes schließt man ab, wenn man staatlich heiratet, wird nirgendwo erwähnt: „Wir beide werden künftig regelmäßig und ausreichend miteinander Sex haben.“
Das ist von wenigen Ausnahmen abgesehen, die Conditio sine qua non, also die Bedingung, ohne die ein solcher Vertrag von keinem normal denkenden und fühlenden Menschen abgeschlossen werden würde. Wie kann einer der Partner dem anderen etwas vorenthalten, was zentraler Vertragsgrund ist.
Nimmt man diesen Vertragsbestandteil heraus, wird der Ehevertrag zu einer Art Sozialhilfe- und Rentenvertrag für schlecht verdienende Ehepartner, zur Kindergeldersatzkasse, zum Hartz-IV-Ersatz.
Viele Vergewaltigungsvorwürfe werden im Zusammenhang von Scheidungsverfahren oder wenn Partnerschaften enden erhoben, oder wenn der Partner einer neuen Verbindung im Wege steht oder Sorgerechtsstreitigkeiten durchgefochten werden. Frauen sind Menschen (wer hätte das gedacht) und Menschen sind Opportunisten und jeder nützt die Möglichkeiten, die sich ihm bieten.
Deutungshoheit, das ist ein wichtiger Begriff. Mögen die Frauen auch froh sein, dass man ihnen nicht mehr unterstellt, von Natur aus unmoralisch zu sein und den Mann doch bestimmt irgendwie verführt zu haben, so werden Männer nicht froh darüber sein, dass man nun ihnen unterstellt, doch sowieso von Natur aus Vergewaltiger zu sein, die nun eben eine Gelegenheit genutzt haben, ihr übles Naturell auszuleben. Es sind nicht die Männer, welche hier eine Deutungshoheit verloren haben. Es ist die Gesellschaft als Ganzes, welche hier Geschlechterrollen neu bewertet. Der Mann ist im Voraus verurteilt, wenn es ihm nicht gelingt seine Unschuld zu beweisen.
Wie war es doch mit dem „Missbrauch des Missbrauchs“ in der Familienrechtsprechung? Eine Zeitlang war es Mode, dem Vater sexuellen Missbrauch an seinem Kinde vorzuwerfen, mit dem Ziel, ihm das Sorge- und/oder Umgangsrecht zu nehmen (natürlich nicht die Unterhaltspflicht). Nachdem sich die Unhaltbarkeit fast aller dieser Anschuldigungen herausgestellt hat, wird dieser Vorwurf kaum noch erhoben. Dennoch sind die meisten betroffenen Väter nicht offiziell rehabilitiert worden und haben überdies ihre Kinder (nicht die Unterhaltspflicht) dadurch verloren, dass nunmehr das so genannte Kontinuitätsprinzip (Kind einmal bei Mutter, immer bei Mutter) angewandt wird.
Mit dem Gewaltschutzgesetz wird es ähnlich laufen. Zehntausende Männer in Deutschland sind wegen „sexualisierter Gewalt“ ihrer Wohnung verwiesen worden, mussten/müssen aber die Miete weiter bezahlen. Irgendwann wird man einsehen, dass es so nicht geht. Aber die Folgen der Zerstörung menschlichen Vertrauens, das Ziel jeden totalitären Staates, werden sich auf lange Sicht nicht mehr beheben lassen.
„Auch in Deutschland wurde kürzlich ein Paragraph zur Vergewaltigung in der Ehe ins Strafgesetzbuch eingeführt. Was bedeutet das jetzt für das Zusammenleben von Mann und Frau?“
Das bedeutet, die Ehe ad absurdum zu führen, und sie bis zu ihrem Aussterben noch zu missbrauchen als Instrument der Unterhaltsabzocke zur Schuldensanierung des Staates und zur Bedienung staatssexistischer (feministischer) Interessen.
Ideologische Grundlage ist die Frankfurter Schule mit ihrem Theorem der Ehe als Keimzelle von Herrschaft und Unterdrückung.
Wenn eine Frau ihren Ehemann wegen Ausübung von ehelichem Sex anzeigen kann, dann kann natürlich kein Mann mehr Interesse an einer Ehe haben, außer in Hinblick auf Steuererleichterung. Das erweist sich aber meist als Falle. Jedenfalls ist das eheliche Vertrauen fundamental zerstört.
Man bedenke die Wirkung auf heranwachsende Kinder:
Der Ehevertrag ist der folgenreichste Vertrag des Lebens und zugleich der einzige, der straffrei gebrochen werden kann, ja dessen Bruch auch noch belohnt wird. Für Kinder, die das miterleben müssen, ist das die Schule der Unmoral schlechthin.
Grundlagen des Rechtsstaats sind u. a.: Schutz der bürgerlichen Privatsphäre vor dem Staat; und „Im Zweifel für den Angeklagten“. Beide Grundsätze sind hiermit aufgehoben, und zwar zulasten unserer Männer. Der Rechtsstaat ist in seinen Grundfesten erschüttert – nicht durch „Terroristen“ oder Extremisten, sondern durch schleichende Gesetzgebung. Das ist der zweite große Vertrauensbruch, der unseren Kindern zugemutet wird.
Der dritte Vertrauensbruch gilt den Jungen und besteht in einer Erschütterung ihres männlichen Selbstverständnisses. Denn obwohl auch Frauen vergewaltigen können, physisch und psychisch, und stehlen, hätte der Vater keine Chance, wenn er Anzeige erstattet. Die Mutter hingegen käme immer durch, auch ohne Beweise. An der Korrumpierung schon unserer Kinder beweist sich der neue Totalitarismus.
Das Bild, das hier von der Famile entworfen wird, entspricht dem Standard der gehobenen Mittelschicht, und viele werden sich in ihren Erwartungen darin wiedererkennen. Trotzdem halte ich das Konzept für vollkommen verfehlt. Wenn Kinder nur als gefährdete Wesen wahrgenommen werden, die durch sog. ganzheitliche Pädagogik vor allen möglichen Belastungen und Gefahren bewahrt werden, gehen Eltern den Zeitschriften, Internetportalen usw. auf den Leim, die mit der Unsicherheit der Eltern gute Geschäfte machen. Warum haben Sie kein Vertrauen in das Urteilsvermögen Ihrer Kinder und deren Fähigkeit, sich selbst vor Gefahren zu schützen?
Familie, von Ferdinand Fellmann, 22. Mai 2009, 19:18 Uhr
Ein Problem sind die Eltern, die ihre Kinder zu Partnern machen, um dadurch ihre eigenen Probleme zu lösen. Dass die Kinder damit instrumentalisiert werden, ist offenkundig. Man kann das an der Werbung und in den Fernsehserien ablesen. „Sex sells“ ist ersetzt worden durch „kid sells“, und das kleine Mädchen, dessen Puppe zerbrochen war, ist ersetzt worden durch die altkluge Tochter, die der Mama rät, wie sie mit ihrem neuen Freund umgehen soll. Arme Kinder, die den Erwachsenen die Welt erklären sollen. Das kann nicht die Familie der Zukunft sein.
Ich habe nicht von einem einzigen Fall gehört, dass eine Frau ihren Mann wegen so etwas angezeigt hätte. Daher ist das Ganze eine Diskussion um nichts.
Worüber wir aber reden sollten, ist, ob die Ehe ein rechtsfreier Raum geworden ist. Denn durch die Abschaffung des Schuldprinzips ist das der Fall und leider auch der Grund, warum bei uns die Scheidungsquote so hoch geworden ist.
Das, was eigentlich der älteste Vertrag der Weltgeschichte ist, bedeutet heute nichts, ist nur ein rechtsfreier Raum geworden. Vergewaltigung sollte immer eine Straftat sein, ebenso wie die Körperverletzung. Wobei die Körperverletzung in der Ehe bei weitem mehr vorkommt als die Vergewaltigung. Nur hat sich damit unsere (leider muss ich das in dem Zusammenhang sagen: verlogene) Justiz kaum auseinandergesetzt. Im Gegensatz zur Vergewaltigung kann die Körperverletzung leicht nachgewiesen werden.
Diese ganze Diskussion um die Vergewaltigung in der Ehe dient doch nur dazu, die Frauen dazu aufzufordern, ihre Männer in die Pfanne zu hauen, kann aber nicht ernst gemeint sein, wenn wir sehen, wie wenig über die Körperverletzung in der Ehe und Familie gesprochen wird.
Wie wäre es mit „die finanziellen Selbstbestimmung ist unteilbar“? Ich meine damit, der Mann behält die volle Selbstbestimmung über seine Brieftasche und Konten und die Frau versorgt sich finanziell selbst.
Ungeachtet des Ausmaßes der gegen Frauen ausgeübten Gewalt und Verletzung der körperlichen und seelischen Integrität und entgegen der Erklärung zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen der Vereinten Nationen intendierte die christlich-liberale Bundesregierung im Sinne der verfassungsrechtlich verankerten Privilegierung von Ehe und Familie als staatlich geschützter Lebens- und Reproduktionsform, die Verantwortung der Tat an das Opfer zu delegieren und das staatliche Gewaltmonopol unter dem Banner der „ehelichen Sexualität“ in der Sphäre familialer Privatheit aufzuheben. (60)
Herrliche Beschreibung, wie die Bundesregierung diffamiert wurde und die Vereinten Nationen von der Frauen als Vehikel gebraucht wurde, um die Privatheit der Familie aufzuheben.
Die offene Frage ist, verleiht man dafür einen Nobel-Preis oder einen Oskar?
Hanack argumentierte, dass die Frau auch innerhalb der Ehe, unabhängig aller ehelichen Pflichten, ein „taugliches Objekt der Vergewaltigung“ bleibe. (110)
Den von Verrechtlichungsgegnern geforderten Weg einer Scheidung im Fall ehelicher Vergewaltigung anstelle von Strafverfolgung verwarf er, da eine Scheidung keine Strafsanktion darstelle und somit den gebotenen generalpräventiven Charakter des Strafrechts verfehle. (111)
Es fällt auf, dass im Falle des Mannes auf Strafsanktionen bestanden wird, während für die Frau Straffreiheit konstruiert wird, Abtreibung. Hier muss ein starker Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip rein!
Einer Strafverfolgung ehelicher Vergewaltigung widersprachen die juristischen Experten einerseits mit dem Argument der Abgrenzungsprobleme, denn die „Besonderheit im ehelichen Umgang“ (Helmken 1979) mache es unmöglich, Nötigung und Gewaltanwendung in die eng begrenzten Tatbestände des Strafrechts einzubeziehen. Andererseits rechtfertige für sie die von ihnen antizipierte geringe Effektivität eines Gesetzes nicht die Schwierigkeiten und Störungen innerhalb der Ehe durch eine staatliche Einmischung. (111)
Auch in den Reformvorschlägen dominierte das Verständnis von der „schützenswerten Ehe und Familie“ gegenüber dem Rechtsgut sexueller Selbstbestimmung … Die Befürworter argumentierten erneut entlang der Achse sexuelle Selbstbestimmung, Menschenwürde, Freiheitsrechte sowie Gleichbehandlung und plädierten für ein verändertes Leitbild der Ehe, das sich an der Idee der „Partnerschaft“ orientieren sollte. Die Gegner sahen weiterhin keinen Regelungsbedarf, erkannten Beweisschwierigkeiten und forderten angesichts des liberalisierten Sexualstrafrechts und der Scheidungsreform den weiteren Rückzug des Staates aus Ehe und Familie anstelle neuer strafrechtlicher Interventionen in den Privatbereich. Justizminister Engelhard, FDP, brachte darüber hinaus das Argument der „Erpressbarkeit des Ehemannes“ im Rahmen von Scheidungsverhandlungen in die Diskussion (Helmken 1986). (115)
Es ist nicht die Aufgabe dieses Buches, diese juristische Diskussion vollständig wieder aufzurollen noch zu einem (abschließendem) Ergebnis zu kommen. Es kann hier nur darum gehen, die Zusammenhänge aufzuzeigen, zur Diskussion zu stellen und in den Kontext anderen familienrelevanten Aspekte zu stellen. Es soll hier auch die Inselbetrachtung aufgehoben und die Frage gestellt werden, warum der Mann strafbewehrt werden soll, während die Frau (Abtreibung, Kuckuckskind/Personenstandsfälschung) straffrei gestellt wird. Und immer wieder soll die über allem stehende Frage gestellt werden, was bedeutet das im Einzelnen für die Familie, ihre Stabilität, ihren Bestand und ihre Autonomie.
Ein Einwand der christlichsozial-liberalen Regierung war, dass bei einer Vergewaltigung innerhalb der Ehe der Frau keine „kriminologische Indikation“ für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch erstellt werden dürfe, um Ehefrauen die „Erschleichung“ einer Indikation zu verstellen. (117)
Argument des verfassungsrechtlichen Schutzauftrags des Staates von Ehe und Familie, hinter welchem der staatliche Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts von Ehefrauen zurückzutreten hatte. (118)
Sexuelle Selbstbestimmung, Kuckuckskinder, Herausgelöst die finanzielle Verantwortung der Frau, dem Mann wird keine Selbstbestimmung eingeräumt.
Mit einer von der „Leitstelle für die Gleichberechtigung der Frau“ finanzierte Gewaltstudie (Sadrozinski/Schmidt-Bott 1980) wurde Druck aufgebaut und politischer Handlungsbedarf erzeugt. (118)
Die Partei der Grünen stellte ein zentrales Öffnungstor in der parlamentarischen Diskussionsarena für feministische Forderungen zur Reform der Paragraphen 177 und 178 dar. (118)
Opferbefragung, 350.000 Frauen zwischen 20 und 59 Jahren im Zeitraum von 1987 bis 1992 von ihrem im selben Haushalt lebenden Ehemann vergewaltigt worden (121)
CDU-Obmann Freiherr von Stetten: Worum geht es eigentlich denjenigen, welche eine eheliche Vergewaltigung unter Strafe stellen wollen: „Um Schwächung bzw. Gleichstellung der Institution Ehe allgemein oder mit anderen Lebensgemeinschaften.“ (FR, 13. August 1995) (121)
Frauenministerin Nolte: „Ich werde jegliche Anstrenung unternehmen, dass künftig auch Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe gestellt wird (…). Die Achtung der Menschenrechte von Frauen ist auch Grundvoraussetzung für die Gleichberechtigung von Frau und Mann (…). Alle Formen der Gewalt gegen Frauen sind zu verhindern, zu verurteilen und zu bestrafen. (Nolte 1996, 18ff.) (123)
Es werden alte Reflexe zum Schutz der Frau aktiviert, man muss sich aber bei der Forderung „alle Formen der Gewalt gegen Frauen sind zu bestrafen“ im Klaren sein, wie weitgreifend die Gewaltdefinition der Feministinnen ist.
Über das zentrale Steuerungsmedium Recht, das eben nicht nur Sanktionsmittel, sondern zugleich die vornehmliche Form moderner Gesellschaften ist, Werte, Normen und Verhaltensstandards zu institutionalisieren und diesen rechtspraktisch Geltung zu verschaffen, vermag der Staat zum Status quo-Erhalt gewaltförmiger Geschlechterherrschaft ebenso beizutragen, wie zu deren Transformation. Der Staat kann sexuelle Gewalt innerhalb der Ehe legitimieren und rationalisieren bzw. strafrechtlich sanktionieren und verfolgen. Hierbei kann er seine Herrschaftsmittel – Gewaltmonopol und allgemeines Recht – in der Privatsphäre durchsetzen. [Staat raus aus meiner Privatsphäre!!!] Oder er kann – wie eine das Geschlechterverhältnis berücksichtigende Perspektive aufzudecken vermag – mit Blick auf männliche „Freiheitsrechte“ und den „Schutz“ von patriarchaler Ehe und Familie – Gewaltmonopol und allgemeines Recht in der ehelichen und familialen Privatheit aufzuheben. Dies macht Rechtssetzung und -durchsetzung als eine der zentralen Handlungsformen des Staates zu einem geschlechterpolitischen Schlüsselmedium, das in der feministischen Politikwissenschaft auch als „Grundlage aller Frauenpolitik“. (Cordes 1996, 33)[24]
Den Satz muss man sich auf der Zunge zergehen lassen: „Der Staat kann […] seine Herrschaftsmittel – Gewaltmonopol und allgemeines Recht – in der Privatsphäre durchsetzen.“ Das ist der Ruf nach dem totalen Staat, der keine Privatsphäre kennt und die Ordnungsmacht auch in der Familie allein für sich beansprucht.[25]
Hier muss darauf hingewiesen werden, dass für eine freie Gesellschaft das Subsidiaritätsprinzip nicht nur für den öffentlichen Bereich (die Gewaltenteilung der drei Staatsgewalten: Legislative, Exekutive und Judikative) zu gelten hat, sondern auch für den privaten Bereich (Gewaltenteilung zwischen Staat und Familie) Anwendung finden muss.
Geschlecht, Macht, Gewalt – Eine Einführung
UN-Sonderberichterstatterin 1995 kennzeichnet Gewalt gegen Frauen als einen „Ausdruck der historisch bedingten ungleichen Machtverhältnisse zwischen Mann und Frau“. (16)
Jetzt weiß ich endlich, warum es immer nur von Gewalt gegen Frauen die Rede ist: wegen den historisch bedingten Machtverhältnissen kann es gar keine Gewalt von Frauen an Männern geben. *grins* Eine einleuchtende Begründung will ich meinen. 😉
„Die weltweite politische Mobilisierung der Frauenbewegungen für eine Anerkennung der an Frauen begangenen Gewalttaten als Menschenrechtsverletzungen mündete unter anderem in der „Deklaration über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen“ durch die Generalversammlung der UN: In der „Privatsphäre“ begangene Gewalt gegen Frauen ist völkerrechtlich normiert eine „Staatsangelegenheit“ geworden. (17)
Mit Hilfe der UN wurde also die Privatsphäre der Familie zur Staatsangelegenheit gemacht. Warum bloß fühle ich mich nicht wohl dabei, dass die UN in meine Ehe hineinregieren kann?
„Birgit Sauer analysiert den Staat als „maskulinistisches Herrschaftsverhältnis“, das ein geschlechtliches Gewaltverhältnis hervortreibt. (Seite 19)
Kommt es mir nur so vor oder ist hier tatsächlich Zirkellogik am Wirken? Der Mann ist gewalttätig. Weil der Mann gewalttätig ist, schafft er patriarchale Herrschaftsverhältnisse, die Ursache für „Gewalt gegen Frauen“ ist …
Die in den 1970er Jahren begonnene Auseinandersetzung feministischer Sozialwissenschaftlerinnen mit „Zwangsheterosexualität“ als machtpolitische Ordnungsfunktion für die sozialen Beziehungen zwischen den Genusgruppen verbindet Stefanie Soine in ihrem Beitrag mit Michel Foucaults poststrukturalistischer Theorie zu Hierarchisierungs- und Machtprozessen moderner Gesellschaften. (Seite 20)
Auf der Webseite der „Humanistischen Union“ findet sich folgende Kommentierung:
Die lange Zeit heftig umkämpfte Privilegierung verheirateter Täter ist somit aufgehoben. […] Die Konstruktion der Gesetzgeber macht deutlich, dass dem Grundsatz der Gleichbehandlung von häuslicher und außerhäuslicher Gewalt Geltung verschafft werden soll. […] Die Abschaffung des „minder schweren Falls der Vergewaltigung“ soll nach dem Willen der Gesetzgebung […] Argumenten den Boden entziehen, die auf eine Privilegierung von Beziehungsdelikten hinauslaufen. […]
Es ist weder von den Missbrauchsmöglichkeiten dieses Gesetzes die Rede noch von der latenten Kriminalisierung ehelichen Beischlafs. Nein, frau sieht „wenig Grund zur Besorgnis“.
[…] Künftig gilt nicht nur brachiale körperliche Gewalt und massive Bedrohung als tatbestandsmäßig, sondern auch ein subtiles Vorgehen wie das „Ausnutzen einer hilflosen Lage“.
Was gibt es Subtileres als eine Frau zu heiraten? Da der Feminismus die Ehe per se als Unterdrückungsinstrument des Mannes gegenüber der Frau ansieht, reicht der Status verheiratet aus, um ein „Ausnutzen einer hilflosen Lage“ zu attestieren. Das Heiraten wird hiermit in die Nähe eines kriminellen Aktes gerückt, zumindest als Vorbereitung einer kriminellen Handlung, nämlich das „Herstellen einer hilflosen Lage“.
[9] „Wir leben unter männlicher Vorherrschaft, und da ist Sexualität etwas, was Männer Frauen antun.“ (Catharine MacKinnon) Siehe Neil Gilbert, The Phantom Epidemic of Sexual Assault, The Public Interest, Nr. 103, Frühjahr 1991, S. 61
[14] Die Aktionen, in denen die Familie als gefährlicher Ort denunziert wird, sind Legion. Beispiel: Zuhause ist es am gefährlichsten (Frauen werden geschlagen, sexuell und wirtschaftlich ausgebeutet, gedemütigt, diskriminiert: Gewalt an Frauen hat viele Gesichter.) 23. November 2009
[22]Sex ist nicht gleich Vergewaltigung, Noch schützt das britische Gesetz Männer gegen den Vorwurf der Vergewaltigung, wenn sie versichern können, die Frau habe dem Sex zugestimmt., Novo-Magazin
2.6.2. Sexuelle Vergewaltigung in der Ehe
Beim Thema Vergewaltigung in der Ehe sind verschiedene Fragen zu klären:
2.6.2.1. Die Strafbarkeit von Sexualität
Im christlichen Abendland galt Beischlaf (Sex) nur in der Ehe als gottgefällig. Außerhalb der Ehe galt er als Ehebruch und Sünde. Das Alte Testament benennt dafür die Todesstrafe.[1] Das soll verdeutlichen, wie sehr die (juristische) Entwicklung der letzten Jahrzehnte die Einstellung zur Sexualität auf den Kopf gestellt hat: Zunächst wurde die Sexualität in der Ehe kriminalisiert (als Vergewaltigung in der Ehe) und dann die außereheliche Sexualität entkriminalisiert (siehe Prostitutionsgesetz). Biblisch betrachtet ist das wie Sodom und Gomorra.
Die Bibel sah die Strafe noch ungeachtet des Geschlechts vor. Im heutigen, angeblich aufgeklärten Recht wird nur der Mann für Sexualität mit Strafe bedroht, während die Frau gleichzeitig straflos gestellt ist; und das nicht nur in der Sexualität, sondern auch in den Bereichen Abtreibung, Kuckuckskinder (Personenstandsfälschung) und Kindesentziehung.
Hier liegt eine seltsame Werteumkehr vor: Sexualität in der Ehe, was früher erwünscht war, wurde kriminalisiert und außereheliche Sexualität, was früher verboten war, wurde legalisiert. Dazu wurde die Gleichbehandlung von Mann und Frau in dieser Frage aufgehoben und die Frau bessergestellt. Es geht bei dieser Betrachtung also nicht um Moral, sondern um Sexismus. Der Diskurs über Sexualität und Vergewaltigung ist von Sexismus geprägt nach dem Strickmuster: Die Frau ist Opfer, der Mann ist Täter.
Zur Strafbarkeit von Sexualität muss an das Verhältnis von Vergewaltigung und Ehe erinnert werden. Es bedarf einer Klärung, wann Sexualität erlaubt und wann sie strafbar ist. Das Rechtsinstitut der Ehe dient unter anderem dieser Klärung. Die Sexualität unter Verheirateten ist rechtens und die Einwilligung dazu geben sich die Eheleute bei der Trauung durch ihr Ja-Wort. Feministinnen hingegen behaupten, die Institution der Ehe diene allein der legalen und straffreien Vergewaltigung der Frau durch den Ehemann. „Der Vergewaltiger Nr. 1 ist der eigene Mann!“ behauptet Bundesverdienstkreuzträgerin Alice Schwarzer. Das ist natürlich eine böswillige Unterstellung. Gerade in einer Zeit, in der Frauen ihren Ehemann frei nach Neigung selbst auswählen und es keine Zwangsheiraten gibt, wirkt dieser Angriff auf die Ehe auch eher lächerlich. Den Feministinnen ist es damit allerdings bitterernst.
Es gibt heutzutage viele Menschen, die stolz verkünden auch „ohne Trauschein glücklich zu sein“. Hier geht es aber nicht um Fragen des Glücks, sondern um rechtliche Fragen. Es geht auch nicht um Moral, wie viele vielleicht meinen, sondern um die Frage, ob Beischlaf als Vergewaltigung oder einvernehmlicher Sex zu werten ist. Denn bei den nichtehelichen Liebesbeziehungen bleibt die Legalität der Sexualität merkwürdig schwebend ungeklärt. Beim heute üblichen Bäumchen-wechsle-dich-Spiel „Wir sind jetzt zusammen!“ und „Ich habe mich getrennt!“ ist das durchaus ein Problem. So kann ein Mann 100 Mal Sex mit einer Frau haben und beim 101ten Mal zeigt sie ihn wegen Vergewaltigung an. Was nun einvernehmlicher Sex ist und was Vergewaltigung, entscheidet dabei die Frau eigenmächtig und willkürlich ganz allein. So wird jeder Mann, der Sex mit einer Frau hat, rechtlos gestellt. Das ist nicht nur mit einem Rechtsstaat unvereinbar, es entzieht auch jeder Beziehung zwischen Mann und Frau die solide Grundlage.
Das mit dem unehelichen Sex ist in etwa so wie bei einem Autokauf, wo auf einen Kaufvertrag verzichtet wird und der Verkäufer einfach so Papiere und Schlüssel aushändigt. Das geht auch solange gut, bis dann eines Tages der Verkäufer die Polizei ruft und den Wagen als gestohlen meldet. Der Käufer kommt dann bei einem Diebstahlsvorwurf ohne Kaufvertrag ähnlich in Erklärungsnöte wie ein Mann, der wegen Vergewaltigung angeklagt wird.
Mit der „Erfindung“ der Ehe hingegen wurde die Sache eindeutig geklärt. Mann und Frau geben sich bei der Eheschließung gemeinsam und freiwillig die wechselseitige Einwilligung zur Sexualität. Eine Anzeige wegen Vergewaltigung in der Ehe ist genau so abwegig, wie einen Käufer mit rechtsgültigem Kaufvertrag wegen Diebstahls anzeigen zu wollen. Einen Kaufvertrag kann man möglicherweise anfechten. In einer Ehebeziehung wäre die Scheidung das richtige Rechtsmittel, um die Einverständniserklärung bezüglich Sexualität aufzuheben.
Mit dem rechtlichen Konstrukt „Vergewaltigung in der Ehe“ wird das Institut der Ehe quasi ad absurdum geführt. Das ist in etwa so, als würde durch einen Kaufvertrag nicht das Eigentumsrecht geklärt und man könnte wegen Diebstahl angeklagt werden. Im Rechtsstaat müssen Verträge verlässlich sein, damit Rechtssicherheit besteht. Ohne rechtswirksame Kaufverträge wäre beispielsweise kaufmännisches Handeln unmöglich. Man kann an diese Rechtsgrundlagen nicht rütteln, ohne der Wirtschaft schwersten Schaden zuzufügen. Aber genau das wird im Familienrecht getan. Die Ehe, der Ehevertrag, ist seit Menschengedenken die Grundlage dafür, Verwandtschaften einzugehen und das Verhältnis von Mann und Frau zu regeln. Die Ehe der Beliebigkeit preiszugeben führt nicht zu mehr Freiheit, sondern zu mehr Rechtsunsicherheit. Das Institut der Ehe muss verlässlich sein, damit Familien gegründet werden und Kinder dort aufwachsen können.
Kriminalisierung des Mannes und Falschbeschuldigungen
Durch Falschbeschuldigungen kann es zu Vorfällen kommen wie in Australien, wo ein Mann einvernehmlichen Sex hatte (er meinte es jedenfalls) und die Frau plötzlich den Geschlechtsakt abbrechen wollte. Am nächsten Morgen ging sie zur Polizei und zeigte ihn an: Es sei eine Vergewaltigung gewesen, weil es dreißig Sekunden gedauert habe, bis er von ihr abließ. Er sagte, er hätte ihr aufs Wort Folge geleistet. Er bekam vier Jahre Gefängnis.
Australische Männer rissen Witze über den „Dreißig-Sekunden-Vergewaltiger“, während Frauenzeitschriften in vielen Artikeln die zunehmende Bindungsangst der Männer kritisierten.[2] Das vermeintliche Opfer war eine enge Freundin der Ehefrau und gab einige Jahre später bei der Polizei zu, dass das ganze Ereignis eine von der Ehefrau inszenierte Sache war, um ihren Mann aus dem Haus zu bekommen, das sie teilten.[3]
In den USA wurde William Hetherington zu Unrecht wegen ehelicher Vergewaltigung angeklagt und zu 15 bis 30 Jahren Gefängnis verurteilt, nachdem er normale eheliche Beziehungen zu seiner Frau hatte. Er hatte weder Gewalt noch Zwang ausgeübt. Das Motiv für die Vergewaltigungsklage war, im bevorstehenden Scheidungsverfahren das Sorgerecht für seine drei Kinder zu bekommen, die drei Monate lang unter seiner Obhut gelebt hatten, nachdem seine Frau fortgegangen war. Er konnte sich keinen Anwalt seiner Wahl nehmen, weil es seiner Frau gelang, im Scheidungsverfahren den Zugriff auf seine Geldkonten zu sperren. Er konnte also keinen Anwalt bezahlen. Der Richter wiederum verweigerte ihm einen Pflichtverteidiger, weil er nicht als bedürftig galt und somit die Voraussetzungen nicht erfüllte. William Hetherington saß auch deshalb vier Jahre im Gefängnis, weil der eifrige Staatsanwalt im Wahlkampf Stimmen brauchte und feministische Gruppen auf seine Verurteilung drängten.[2]
In Deutschland wollte die Staatsanwaltschaft in Mannheim sich eine Trophäe verschaffen, indem sie einen kapitalen (= prominenten) Hirsch (= Wetterfrosch) erlegt. Alice Schwarzer beschwor sowohl in der BILD-Zeitung als auch in zahlreichen Fernsehinterviews, doch der lügenden Beschuldigerin zu glauben, während ungezählte feministische Gruppen nicht müde wurden zu betonen, welch fatales Signal es für die vielen vergewaltigten Frauen wäre, würde Jörg Kachelmann nicht verurteilt. Jörg Kachelmann hatte das Glück, viel Geld zu haben und sich fähige Anwälte leisten zu können, sonst wäre auch er verurteilt worden. Viele beschuldigte Männer haben dieses Glück nicht.
Früher wurde ein Ja-Wort auf dem Standesamt gesprochen, das galt und hatte Bestand. Heute ist dieses Ja-Wort nichts mehr wert, was in anderem Zusammenhang schon im Abschnitt Scheidung gezeigt wurde. Mit dem neuen Straftatbestand wird ehelicher Sex auf eine Stufe mit außerehelichem Sex gleichgestellt und damit abgewertet. Damit hat der Gesetzgeber den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Ehe verletzt, ohne dass das Verfassungsgericht eingeschritten wäre.
Heute muss, wenn ein Mann zu seiner Frau geht, ein Notar auf der Bettkante sitzen und jedes Mal ihr Ja-Wort zur Absicherung neu protokollieren. Das Schlimme dabei ist, die Frau kann später bei der Polizei aussagen, sie hätte es sich anders überlegt, nachdem der Notar das Schlafzimmer verlassen hat. Nach welchem objektiven Maßstab soll ein Richter feststellen können, was (noch) „eheliche Beischlaf“ und was (schon) „Vergewaltigung in der Ehe“ ist? Feministinnen pflegen darauf zu antworten: „Vergewaltigung ist, wenn eine Frau das so empfindet!“ Nach diesem Muster müssten alle Autofahrer ein Strafbefehl bekommen, die nach dem Empfinden von Anwohnern zu schnell gefahren sind. Damit wird Objektivität aus dem Strafrecht verabschiedet und das subjektive Empfinden einer Frau zum Maßstab der Justiz gemacht. Mit anderen Worten: Der Mann ist schuldig, weil eine Frau sagt, dass es so ist.
Die Studenten der 1968er traten mit dem Anspruch an, die Sexualität befreien zu wollen. Die Tatsache, dass Sexualität jetzt auch in der Ehe nicht mehr vor dem Staatsanwalt sicher ist, kann wohl kaum als „Befreiung“ gewertet werden. Es drängt sich die Frage auf, wem dieses Durcheinander und die Rechtsunsicherheit nützt.
Gesetze, die die Definition von Vergewaltigung und „Date rape“ intensiv ausweiten, haben die gleiche Auswirkung wie ein Tempolimit von 30 Kilometern pro Stunde. Alle verstoßen gegen das Gebot, und gravierende Verstöße werden nicht mehr ernst genommen. Doch ein Tempolimit, das alle Autofahrer, die dagegen verstoßen, kriminalisiert, betrifft zumindest beide Geschlechter; Gesetze, die jeden Mann, der sich mit einer Frau trifft, potentiell zum Kriminellen machen, beziehen sich auf nur ein Geschlecht. Deswegen sind es sexistische Gesetze.
Überhöhte Vergewaltigungszahlen steigern die Angst der Frauen, nachts auf die Straße zu gehen. Und sie lassen ihr Misstrauen gegenüber Männern anwachsen. Das mag einer bestimmten Politik entgegenkommen; sie sind aber von Nachteil für Frauen, die Männer lieben wollen. Und Frauen um der Politik willen zu schaden, entspricht einer seltsamen Definition von Befreiung.[2]
Die ideologischen Hintergründe
Es waren die Notrufgruppen und der Juristinnenverband, die seit den späten 1970er Jahren die Strafbarkeit auch der ehelichen Vergewaltigung gefordert hatten. Dahinter steht eine feministische Weltsicht, Heterosexualität sei als Herrschaft des Mannes über die Frau bzw. als Unterdrückung und Ausbeutung der Frau durch den Mann zu verstehen. Nach dieser Denkart gilt jeder Beischlaf per se als ein Gewaltakt seitens des Mannes. Das Bestreben feministischer Kreise war es deshalb, den normalen ehelichen Beischlaf strafbar zu machen.
Zusätzlich dazu gibt es eine Kriminalisierung der Heterosexualität und Entkriminalisierung der Homosexualität. Die strafrechtliche Verfolgung der Homosexualität wurde wohl zu Recht abgeschafft, doch dabei bleibt es ja nicht. Alice Schwarzer schreibt: Kategorien wie Heterosexualität und Homosexualität sind kultureller Natur und nicht biologisch zu rechtfertigen. Die herrschende Heterosexualität ist eine kulturell erzwungene, eine Zwangsheterosexualität. (K 207) Während heute jeder normale Mann jederzeit mit einem Vergewaltigungsvorwurf überzogen (Beispiele Kachelmann und Assange[4]) und ins Gefängnis geworfen werden kann, wird gleichzeitig die Homosexualität mit staatlicher Unterstützung öffentlich gefeiert (Love-Parade). Die Gleichzeitigkeit von Kriminalisierung auf der einen und Entkriminalisierung auf der anderen Seite macht nachdenklich. Das sollte dazu ermuntern, etwas genauer hinter die Kulissen zu schauen.
Dabei ist ein Blick auf die feministische Ideologie geboten. Die Grundzüge der feministischen Denkweise breitet Alice Schwarzer in ihren Büchern „Der kleine Unterschied und seine großen Folgen“ (K)[5] und „Der große Unterschied“ (G)[6] aus. Darin beschreibt Schwarzer die Ehe als „heterosexuelle Macht-Ohnmacht-Hierarchie“. (K 72) Die eheliche Sexualität wird als ein „Sichzurverfügungstellen für die Onanie des Mannes“ gewertet. (K 184) Ihre ablehnende Haltung begründet sie so: „Mann und Frau sind a priori so ungleich. […] Liebe ist eben nur unter Gleichen möglich, nicht unter Ungleichen.“ (K 151) Alice Schwarzer beschreibt die vorherrschende Heterosexualität als Resultat einer kulturellen „Zwangsheterosexualität“. Diese Zwangsheterosexualität sei es, die – in Verbindung mit Sexualgewalt – das Verhältnis von Frauen und Männern programmiere. (G 57) „Mann-Frau-Beziehung sind – unabhängig vom Willen des einzelnen Individuums – qua Funktion in dieser Gesellschaft Herrschaftsverhältnisse. Frauen sind unterlegen, Männer überlegen. […] Die herrschenden sexuellen Normen, und damit die Sexualität selbst, sind Instrument zur Etablierung dieser Machtbeziehungen zwischen Mann und Frau. Nur wenn Frauen Männern privat nicht mehr ausgeliefert sind, nur wenn das Dogma der Vorrangigkeit der Heterosexualität infrage gestellt wird, haben Frauen die Chance zu einer eigenständigen, nicht mann-fixierten Entwicklung. Erst dann können sie Beziehungen in Freiheit wählen.“ (K 210)
Sexualität zwischen Mann und Frau kann sich Schwarzer nur mit männlicher Gewalt und der Frau als Opfer vorstellen: „Das Machtgefälle zwischen den Geschlechtern basiert auf der Sexualgewalt: von der Definition des Begehrens über das Abtreibungsverbot und die Prostitution bis hin zur direkten Sexualgewalt. […] Es gibt Sexualgewalt von Männern gegen Frauen und Kindern, und sie hat epidemische Ausmaße. […] Jede zweite Frau ist ein Opfer von Sexualgewalt. […] Entscheidend ist, dass die Sexualgewalt allgegenwärtig ist und alle Frauen jederzeit zum Opfer machen kann. […] Der Vergewaltiger Nr. 1 ist der eigene Mann. […] Je besser eine Frau einen Mann kennt, umso gefährlicher ist er. […] Jede dritte Frau ist Opfer häuslicher Gewalt, und jede vierte Frau wird als Erwachsene vergewaltigt. […] Die Täter sind zu quasi hundert Prozent männlich, und ihre Opfer zu quasi hundert Prozent weiblich.“ (G 79-82) Es ist deshalb nicht überraschend, wenn sie in ihrem Blog schreibt: „Und Übrigens: Auch nette Männer vergewaltigen manchmal.“ [7] So denkt eine Feministin, für die alle Männer per se Vergewaltiger sind; den meisten könne man es nur nicht nachweisen. In dieser Denkart ist die Inhaftierung eines Mannes wie im Fall Kachelmann, und jetzt auch Assange, lediglich eine Form der „Prävention“. In der festen Überzeugung, dass alle Männer Vergewaltiger sind, wirklich alle, auch die „netten“ wünschen sich Feministinnen, dass Frauen häufiger ihre Männer wegen Vergewaltigung anzeigen. Um das zu erreichen, müssen Schwellen gesenkt und die Erfolgschancen verbessert werden, beispielsweise durch eine Beweislastumkehr. Man halte sich das vor Augen: Eine Beweislastumkehr vor dem Hintergrund, dass man Männer per se für Vergewaltiger und schuldig hält. Das ist etwa so wie im Mittelalter, wo in Hexenprozessen von Angeklagten der Beweis verlangt wurde, dass sie nicht mit dem Teufel im Pakte standen.
Nun behaupten Feministinnen, es sei doch ganz einfach: Männer müssten eben lernen, das Nein einer Frau zu akzeptieren. Wenn die Frau Nein sagt, müsse er aufhören. Das ist aber eine ideologische Lüge, was anhand von Beispielen gezeigt wird:
Urteil: Vergewaltigung! („Ein Nein ist ein Nein“)
Urteil: Vergewaltigung („Kein Nein ist ein Nein“)
Urteil für diese 30-Sekunden-Vergewaltigung: Vergewaltigung („Ein Jein ist auch ein Nein“)
Urteil (in den USA): Vergewaltigung („Ein Ja ist ein Nein“)
Die Wahrheit ist, dass es überhaupt keine Rolle spielt, ob Gewalt im Spiel war oder nicht, ob Zustimmung oder keine Zustimmung vorlag, ob es aktives oder passives Handeln war, ob Ja oder Nein gesagt wurde oder überhaupt nichts. Vergewaltigung ist, was eine Frau dafür hält. Die Objektivität, die für ein rechtsstaatliches Strafverfahren unabdingbar ist, ist bei bei Vergewaltigung in der Ehe, in einer Lebensgemeinschaft oder Liebesbeziehung überhaupt nicht gegeben. Denn so, wie Feministinnen Vergewaltigung definieren, machen sie das Gefühl der Frau zur Entscheidungsnorm. Und wenn manche Richter und Staatsanwälte auf objektivierbaren Maßstäben bestehen, dann wird das schon als patriarchalistische Machtausübung gegenüber dem weiblichen Opferkollektiv aufgefasst. Während des Kachelmann-Prozesses wurde über die feministische Propaganda stellvertretend gesagt:
Die Ideologie, die zur Kriminalisierung ehelicher Sexualität führt, lautet kurz gefasst:
Staatsanwälte, Rechtsanwälte (Juristinnenverband) und Frauenberatungsstellen (Notrufgruppen) profitieren von dieser Kriminalisierung. So kommt neben dem ideologischen Motiv auch noch das ökonomische Interesse der HelferInnenindustrie hinzu.
Auffällig ist auch, dass Sex als etwas definiert wird, was „ein Mann einer Frau antut“.[9] Die geschlechtsneutrale Formulierung im Gesetzestext ist bloße Tarnung. Ziel der Kriminalisierung ist allein der heterosexuelle Mann. Weder Frauen noch homosexuelle Männer sind davon wirklich betroffen. Im Gegenteil, die gleichgeschlechtliche Sexualität wird befreiend und als Ausweg aus einer „allgegenwärtigen Sexualgewalt gegen Frauen“ gesehen.
Der Gleichheitsgrundsatz als Vorwand
Nach feministischer Weltsicht ist Heterosexualität als Herrschaft des Mannes über die Frau bzw. als Unterdrückung und Ausbeutung der Frau durch den Mann zu verstehen. Nach dieser Denkart gilt jeder Beischlaf als ein Gewaltakt seitens des Mannes. Das Bestreben feministischer Kreise war es deshalb, den normalen ehelichen Beischlaf für den Mann strafbar zu machen. Für die Frau bleibt der Beischlaf als Möglichkeit für die Beschaffung von Geld und existentieller Sicherheit selbstverständlich straffrei. Deshalb ist es für eine lesbische Frau legal, sich durch den Beischlaf mit einem Mann ein Kind für ihre lesbische Lebensgemeinschaft – und einen Unterhaltszahler dazu – zu verschaffen. Flankiert wird die Kriminalisierung des Mannes durch ewig gleiche Berichte in den Medien, die den Mann in der Rolle des gewaltigen Monsters festschreiben.
Gesetze werden mit Gleichheitsgrundsätzen begründet und sind formal geschlechtsneutral formuliert:
Eine mögliche Strafbarkeit ehelicher Vergewaltigung lässt sich auch aus dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG ableiten. In Satz (1) heißt es: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Deshalb ist es nicht verständlich, warum die Vergewaltigung der Ehefrau weniger scharf geahndet wird, als die einer Freundin, der Verlobten oder einer Prostituierten. „In der Gefährlichkeit des strafbaren Verhaltens, in dem Sühne- und Vergeltungsbedürfnis sind keine wirklich durchschlagenden Abweichungen zu erkennen (…).“ [10] Ein Ausschluss der Ehefrau aus dem Schutz des Vergewaltigungstatbestandes sei aus diesem Grund nicht zu rechtfertigen.
Das Eheverständnis wird dabei vollkommen auf den Kopf gestellt. Das Gleichheitsprinzip wird derart strapaziert, dass jedweder Sex gleichermaßen als Vergewaltigung gilt, der Sex mit einer Prostituierten wird mit dem Sex mit der Ehefrau gleichgesetzt. Möglichweise sind nicht nur alle Männer Vergewaltiger, sondern auch alle Ehefrauen Prostituierte? Mit dem Verweis auf „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ werden jedenfalls Ehefrauen, Verlobte und Prostituierte mal eben auf eine Stufe gestellt und das ist doch sehr fragwürdig, weil auf diese Weise das eheliche Zusammenleben von Ehemann und Ehefrau auf eine Ebene mit dem Verhältnis von Freier und Prostituierte gestellt wird. Und aus der Sexualität als Ursache, Sinn und Zweck einer Ehe, wird ein Recht auf sexuelle Verweigerung gemacht:
Die Ehe sollte ein Ort sein, an dem die Eheleute partnerschaftlich und in gegenseitigem Einvernehmen ihre Probleme lösen. Das bedeutet für die Sexualität, dass niemand auf ein bestimmtes Sexualverhalten festgelegt ist, sondern die Ehegatten gemeinsam versuchen, ihre jeweiligen sexuellen Vorstellungen und Bedürfnisse in der Ehe zu erfüllen. Daraus folgt, dass jede Frau das Recht hat die sexuellen Anliegen ihres Partners zu verweigern, wann und wo immer sie will. Eine jederzeitige Verfügbarkeit zum Geschlechtsverkehr lässt sich nicht aus § 1353 BGB herauslösen, die Ehefrau ist nicht zum ehelichen Geschlechtsverkehr „in Zuneigung“ verpflichtet. [10]
Der Gleichheitsgrundsatz wird hier sehr seltsam verwendet. Selbstverständlich sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Trotzdem ist der Käufer mit einem Kaufvertrag nicht gleich dem, der sich eine Sache illegal angeeignet hat. Auch ist ein Sozialleistungsempfänger nicht gleich einem steuerzahlenden Leistungsträger. Gerade im linken politischen Spektrum wird der Begriff Gleichheit etwas anders definiert[11], was beispielsweise der FDP-Vorsitzende Westerwelle „spätrömische Dekadenz“ nannte. Ebenso ist ein Ehemann nicht gleich einem dahergelaufenen Liebhaber.
Die Urheber des Gesetzes würdigen die Ehefrau zur Hure herab, die sich einem Freier verweigert, wann und wo sie will. Diese Vorstellung von Gleichheit bildet den ideologischen Hintergrund für dieses Gesetz und unter diesem Vorwand wird ein Geschlechterkrieg geführt, der weder Harmonie noch Gleichheit zwischen Mann und Frau zum Ziel hat.
Was als „sexuelle Selbstbestimmung der Frau“ verkauft wird, ist bei Lichte betrachtet das Recht der Frau, jeden beliebigen Mann als Vergewaltiger zu denunzieren, „wann und wo sie will“. Damit wird der Vorstellung der Feministinnen entsprochen, nach der alle Männer Vergewaltiger sind, auch die „netten“, wie Alice Schwarzer nochmals extra betont hat. Mit Gleichheit hat das nichts und mit Rechtsstaatlichkeit hat das gar nichts zu tun.
Rechtsgrundlagen zur sexuellen Nötigung und Vergewaltigung
§ 177 RStGB
Reichsstrafgesetzbuch
Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauenperson zur Duldung des außerehelichen Beischlafs nötigt, oder wer eine Frauenperson zu außerehelichem Beischlaf missbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen willenlosen oder bewusstlosen Zustand versetzt hat. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter einem Jahr ein.
§ 177 StGB
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
Ein unbedarfter Mann, der sich als Gentleman und Frauenbeschützer versteht, ist leicht für Initiativen zu gewinnen, die Frauen vor Gewalt und Vergewaltigungen schützen sollen. Dabei wird er aber leicht aufs Glatteis geführt, wenn er sich nicht mit den feministischen Definitionen von Gewalt, Täter und Opfer beschäftigt. Darauf wird im Abschnitt Feminismus eingegangen.[13]
Die Konsequenzen für die Familie
Für die Familie hat der Straftatbestand „Sexuelle Vergewaltigung in der Ehe“ drei schwerwiegende Folgen:
Wenn man sich nun vor Augen hält, dass Feministinnen den Ehemann zum „Vergewaltiger Nr. 1“ einer Frau erklären und die Ehe zur Institution, die dem Mann dazu dient, die Frau auszubeuten und zu unterdrücken, dann beschreibt im Satz 1.3 in „Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist“ die ganz normale eheliche Situation, in der der Mann schon einfach aus seiner Funktion als Ehemann heraus schon zum potentiellen Täter wird und sich durch ganz normalen ehelichen Beischlaf nach Satz 2.1 einer schweren Straftat schuldig macht, die mit nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe bewehrt ist.[14]
Allein schon der Gedanke an dieses Gesetz dürfte das sexuelle Verlangen eines Mannes zum Erliegen bringen und ihn vom Wunsch, sich mit einer Frau verehelichen zu wollen, kurieren. Der Staat verletzt mit diesem Gesetz nicht nur seine Schutzpflicht gegenüber der Familie gemäß Artikel 6 GG, sondern er leistet auch der Zerstörung der Familie in unverantwortbarer Weise Vorschub.
Spätestens seit dem Fall Kachelmann sollte klar geworden sein, dass es jeden Mann treffen kann, unversehens im Gefängnis zu landen. Kachelmann hat noch Glück – nicht weil er prominent ist, sondern weil er finanziell unabhängig ist und sich gute Anwälte leisten kann. Einen Durchschnittsmann dürfte alsbald die Arbeitsstelle gekündigt werden, die Kündigung der Wohnung wird nach einer Weile folgen. Was mit seine Wohnungseinrichtung wird, ist Glücksache, entweder werden seine Habseligkeiten eingelagert oder von seiner Nochfrau auf dem Flohmarkt verramscht. Die vollständige Vernichtung des Mannes ist sehr wahrscheinlich.
Auch wenn sich die Unschuld des Mannes erweisen lässt, stünde er nach vier Monaten Haft arbeitslos, wohnungslos und mittellos da. Für den Totalschaden würde er dann mit 12,50 Euro/Tag aus der Staatskasse entschädigt. Gisela Friedrichsen berichtet über einen Oberarzt aus Bonn, der 2002 eine vermögende Finanzmaklerin geheiratet hatte. Die Ehe entwickelte sich bald konflikthaft und man stritt erbittert um Häuser, Hypotheken und Bürgschaften. Schließlich beantragt er die Scheidung und sie zeigt ihn an, sie in den Jahren 2003 bis 2005 fünfmal vergewaltigt zu haben. Einem Haftbefehl wegen Flucht- und Verdunklungsgefahr wird zwar nicht stattgegeben, aber der Fall wird in der Lokalpresse breitgetreten.
Der Arzt berichtet: „Für einen Außenstehenden ist es kaum nachvollziehbar, wie isoliert man plötzlich dasteht, wenn die Justiz öffentlich gegen einen wegen Vergewaltigung ermittelt. Von dieser Sekunde an hat man kaum noch Freunde.“ Zunächst habe ihm ein Anwalt geraten: „Krabbeln Sie auf allen Vieren zum Richtertisch, und bitten Sie um zwei Jahre auf Bewährung.“ [15]
Die Sache ging aber anders aus. Ein befreundeter Journalist recherchierte für ihn und in den zweieinhalb Jahren zwischen Anzeige und Prozess deckte er drei Affären seiner Frau auf, darunter eine mit dem Staatsanwalt. Besonders pikant: Die Vergewaltigungsanzeige wurde nicht von seiner Frau, sondern von eben diesem Staatsanwalt in der ehelichen Wohnung verfasst. Alle Befangenheitsanträge liefen ins Leere. Oberstaatsanwalt, Richter und Justizministerin ließen ihren Kollegen, den Staatsanwalt, nicht im Stich. Die Justiz greift in die Trickkiste und stellt das Strafverfahren ein. Die Verfahren des Arztes gegen seine Frau wurden auch eingestellt.[15] Damit sind sowohl die korrupte Justiz als auch die ehebrecherische Frau aus dem Schneider. Der Geschädigte ist allein der gehörnte und zu Unrecht der mehrfachen Vergewaltigung bezichtigte Arzt. Der erlittene Imageschaden ist kaum zu reparieren und dafür gibt es auch keine Entschädigung.
Aber auch ein Staatsanwalt ist vor so einem Vernichtungsfeldzug nicht sicher:
Im Sommer 1997 zogen sie zusammen, es entwickelt sich eine lange, krisenreiche Beziehung. Im Oktober 1998 fordert er sie auf auszuziehen, sie geht mit einem Messer auf ihn los. In der gewalttätigen Auseinandersetzung erleidet er Nierenkontusion, Hodenquetschung, Prellmarken und eine Unterblutung des Gehörganges. Vier Tage später am 21. Oktober 1998 erfährt er, dass seine Lebensgefährtin Strafanzeige gegen ihn wegen Vergewaltigung erstattet hat. Mit acht Einsatzfahrzeugen und Beamten in schusssicheren Westen wird er festgenommen. In der Gewahrsamszelle hat er Nierenschmerzen und Blutungen. Aus Sicherheitsgründen wird er in Einzelhaft in einer sechs Quadratmeter großen Zelle untergebracht, ist 24 Stunden am Tag, abzüglich einer Stunde Hofgang, allein. Kurz vor Weihnachten 1998 schlägt ein Mithäftling auf ihn ein, er wird erheblich verletzt, an einem Auge löst sich die Netzhaut ab. Er hätte sofort einen Facharzt gebraucht, doch ein Häftling muss erst einen Antrag stellen. Der muss dann bearbeitet werden. Dann die Feiertage. Der Anstaltsarzt überweist ihn schließlich. Heute ist er auf dem Auge fast blind. Welchen Ausgleich gibt es dafür? Während der Haftzeit wird sein Haus durchsucht, achtmal. Man findet nichts, aber es bleiben Schäden zurück. Wer ersetzt die?
Der Dessauer Oberstaatsanwalt sagt zur Bild-Zeitung, man gehe von jahrelangem Missbrauch der Frau durch den Angeschuldigten aus. Dann übernimmt der Münchner Rechtsanwalt Rolf Bossi seine Verteidigung. Am 22. April 1999 beginnt der Prozess über 64 Sitzungstage. Am 10. Juni wird nach fast acht Monaten der Haftbefehl endlich aufgehoben. Die Kammer verhandelt noch bis in den August 2000 hinein. Dass Petra Bauer psychisch krank ist, wird überdeutlich. Am 18. August 2000 erfolgt endlich der Freispruch. Ohne den erfahrenen Anwalt hätte er keine Chance gehabt; etwa zwölf Jahre Haft waren zu erwarten. Er wurde zwar freigesprochen, doch entschuldigt hat sich niemand bei ihm. Die Sache hat er mitnichten überwunden.[16]
Das Dargelegte solle veranschaulichen, dass am Ende einer Beziehung Frauen nicht selten versuchen ihren Partner mit dem Vergewaltigungsvorwurf unter Druck zu setzen. Angesichts der ruinösen Konsequenzen dürfte diese Drohung dem Zeigen der Folterwerkzeuge im mittelalterlichen Hexenprozess gleichkommen und den Mann zum Einlenken bewegen. Besonders fatal ist es, wenn Kinder im Spiel sind. Der Vater wird zumindest auf Dauer das Umgangsrecht verlieren, auch wenn er letztlich nicht verurteilt wird. Im Abschnitt Missbrauch mit dem Missbrauch wird dieses Thema weiter ausgeführt.
Die Öffnung der Familie für den staatlichen Zugriff
Mit dem juristischen Konstrukt der Vergewaltigung in der Ehe dringt der Staat in die intimste Privatsphäre seiner Bürger ein und sitzt nun praktisch auf der Bettkante eines jeden ehelichen Schlafzimmers. Wie beim Thema Abtreibung gehörte auch hier die Diffamierung Andersdenkender zur Strategie. Diese wurden „Reformgegner“ genannt, womit implizit das sturmreif Schießen der autonomen Institution der Familie als „Reform“ verniedlicht wurde. Das klingt so:
Der letzte Satz entlarvt die Absicht, welche hinter der zur Schau getragenen Empörung steht: Der grundgesetzlich festgelegte Schutz von Ehe und Familie soll infrage gestellt und die Familie für den staatlichen Zugriff geöffnet werden.
Es muss in diesem Zusammenhang daran erinnert werden, dass es sich bei den Grundrechten im Grundgesetz (Artikel 1-19) um Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat handelt. Die Aushöhlung des Art. 6 Abs. 1 GG stellt einen Anschlag gegen die Grundfeste dieser Gesellschaft dar. Demgegenüber bliebe ehelicher Beischlaf, unterstellt es gäbe so etwas wie „eheliche Vergewaltigung“, doch „nur“ ein Delikt.
Die Ungeheuerlichkeit, die kaum fassbar ist, besteht darin, dass der Hass von Feministinnen gegen die Institution und gegen die Männer/das Patriarchat dazu geführt hat, die Axt an die Wurzel der Gesellschaft gelegt wurde. Es ist offenbar an dieser Stelle das Verständnis dafür verloren gegangen zu sein, dass der Staat auf den Familien aufgebaut ist, die Familie aber nicht ein Konstrukt des Staates ist. Wer den Schutz von Ehe und Familie vor dem Staat abschafft, stellt damit den Staat auf den Kopf.
Es ist mit einer freiheitlichen Gesellschaft nicht vereinbar, dass dem Staat die Definitionshoheit darüber gegeben wird, was Familie ist oder zu sein hat. Der Staat hat in dem Privatleben seiner Bürger nichts zu suchen, noch weniger ist er dazu berufen, die Qualität ehelicher Sexualität zu bewerten und zu sanktionieren. Der Staat hat sich hier zum Handlanger des Feminismus in ihrem Kampf zur Abschaffung von Ehe und Familie machen lassen. Zudem darf von mündigen Bürgern erwartet werden, dass sie ihre ehelichen Probleme selbstverantwortlich und eigenständig lösen.
Es geht dabei ja soweit, dass der Staat sich zum Ankläger (!) und Richter aufspielt, wenn es darum geht, eheliche Sexualität zu einer Straftat zu erklären. Dazu werden als Krönung mit einer Beweislastumkehr rechtsstaatliche Prinzipien verletzt.
Solange eine Frau an ihrer Ehe festhält, warum auch immer, hat der Staat sich aus der Ehe herauszuhalten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der neu geschaffene Straftatbestand als Waffe in Trennungsauseinandersetzungen verwendet wird.
Eheliche Sexualität ist aber sehr vielschichtig. Da wohnt der Mann seiner Frau auch schon mal bei, auch wenn er von der Arbeit erschöpft nach Hause kommend gar keine Lust dazu hat, seiner Frau zuliebe, die er nicht zurückweisen möchte, weil sie sich dafür extra zurechtgemacht hat. Und auch eine Ehefrau gibt sich ihrem Mann hin, auch wenn ihr gerade nicht danach ist, aber aus Liebe zu ihrem Mann tut sie es doch. Und manchmal lässt sie sich auch bedrängen und gibt dann nach. Welcher staatliche Richter will hier entscheiden, wo einvernehmlicher Sex endet und die Vergewaltigung anfängt? Die Rechtsverdreher sagen, wenn die Frau Nein sagt, müsse der Mann das respektieren. Nur, wenn Männer jedes Nein einer Frau ernstgenommen hätten, wären viele Liebespaare nie zusammengekommen.
Strafe für den Mann, Freiheit für die Frau
„Quod licet Jovi, non licet Bovi“, sagt der Lateiner. In unserer Zeit ist klar, wer heute im Geschlechtervergleich Jovi und wer Bovi ist. So gibt es unterschiedliche Auffassung über eheliche Pflichten, wie nachfolgende Artikel belegen:
Im ersten Fall verlangt eine Frau Schadensersatz, weil der Mann seine ehelichen Pflichten nicht erfüllt hat.
Im zweiten Fall wird ein Mann sexueller Gewalt bezichtigt, weil die Frau ihre ehelichen Pflichten nicht erfüllt.
Es sind zwei Fälle, in beiden geht es um eheliche Pflichten.
Es werden bezüglich „ehelicher“ Vergewaltigung und ehelichen Pflichten doppelte Standards dergestalt angelegt, sodass sich der Mann gegenüber einer Frau immer in der schwächeren Position befindet und somit erpressbar ist.
Aufgrund dieses extremen Machtungleichgewichts ist eine vertrauensvolle Ehebeziehung nicht länger möglich. Tatsächlich nimmt die Heiratsbereitschaft ständig ab, weshalb man diese Rechtspraxis als eine indirekte Eheverhinderungsstrategie bezeichnen könnte.
Wir haben vergewaltigt!
Seit Simone de Beauvoir stellt der Feminismus die Frau vor allem als benachteiligt und vom Mann unterdrückt dar. Man zwinge sie zur Heirat, untersage die Abtreibung und verbiete die Scheidung. Vor allem zwänge man sie in Situationen, aus denen die Mutterschaft ihr einziger Ausweg sei. Simone de Beauvoir spricht von einer „Befreiung von der Versklavung durch die Fortpflanzungsaufgabe“.[19] In Deutschland führte Alice Schwarzer den Kampf gegen die Mutterschaft und für die Legalisierung der Abtreibung an. Den Höhepunkt bildete 1971 die Stern-Kampagne „Wir haben abgetrieben!“ an, in der sich 374 Frauen öffentlich bekannten, abgetrieben und damit gegen geltendes Recht verstoßen zu haben.[20]
Schließlich wurde im Juli 1992 durch eine Änderung des § 218 StGB die Straffreiheit für Frauen bei der Tötung ungeborenen Lebens erreicht. Dem voraus ging die Eherechtsreform von 1976, die den Frauen eine Scheidung jederzeit und ohne Grund ermöglichte, selbstverständlich mit staatlich garantierter Alimentierung durch den entsorgten Mann. Auch dabei blieb es nicht. Am 15. Mai 1997 wurde die „Vergewaltigung in der Ehe“ strafbewehrt und 2004 zum Offizialdelikt erhoben.
Bei der fortschreitenden Straflosstellung der Frau und Kriminalisierung des Mannes stellt sich die Frage, warum Männer nicht ähnlich gegen den § 177 StGB vorgehen, wie einst Frauen gegen den § 218 StGB vorgingen.
Wie ein falscher Vergewaltigungsvorwurf dem ProSieben-Moderator Andreas Türck zusetzte.
Konsequenzen
Der Kampf gegen Gewalt und der vorgebliche Schutz der Frau vor Vergewaltigung werden hier zum Trojanischen Pferd, das dazu dient, die Familie quasi durch die Hintertür abzuschaffen. Tatsächlich sind Reproduktion, und damit auch Sexualität, Kernbestandteile von Ehe und Familie. Die oft beschworene sexuelle Selbstbestimmung der Frau geschieht auf der Weise, dass sie den Partner frei wählt, mit dem sie eine Ehe eingeht und eine Familie gründen will. Gegebenenfalls kann sie auch die Scheidung zwecks Auflösung des Ehebündnisses einreichen. In Analogie dazu gestattet die Berufsfreiheit ein Arbeitsverhältnis frei einzugehen und ggfs. auch wieder zu kündigen. Diese Berufsfreiheit geht aber nicht so weit, dass es innerhalb des Arbeitsverhältnisses eine arbeitsrechtliche „Selbstbestimmung“ gäbe, die es etwa gestatten würde etwa die Arbeitspflicht zu vernachlässigen oder gar mit der Konkurrenz zusammenzuarbeiten. Entsprechend hat sexuelle Verweigerung in der Ehe keinen Platz und auch Ehebruch (und ggfs. das Unterschieben von Kuckuckskindern) sind nicht mit einer wie auch immer gearteten „sexuellen Selbstbestimmung“ zu rechtfertigen oder gar zu legalisieren. Im Hintergrund dieses Angriffs auf die Familie ist die sozialistische und feministische Überzeugung, dass die Familie ein Instrument zur Unterdrückung der Frau sei und somit sind im Kampf zur Zerstörung der Familie jedes Mittel gerechtfertigt seien. Eines dieser Mittel ist die Diffamierung der Familie als Ort der Unterdrückung und Gewalt. Wer aber erstmal davon ideologisch überzeugt ist, dass Familie eine institutionelle Unterdrückung der Frau ist und ehelicher Beischlaf per se eine Vergewaltigung der Frau darstellt, dem wird es nicht schwerfallen, Mittel und Wege zu finden, die Häufigkeit ehelicher Vergewaltigungen zu „belegen“.
Es muss also etwas konstruiert werden. Seltsamerweise ist dieser Eifer, Gewalt nachzuweisen, überhaupt nicht ausgebildet, wenn es um weibliche Täterinnen geht. Die entfesselte Rabulistik ist in ihrer sexistischen Einseitigkeit verdächtig.
Es ist unklar und wird bewusst verschleiert, was eine Eheschließung denn nun eigentlich rechtstatsächlich sein soll. Wenn in einer Eheschließung nicht mehr das Einverständnis zu gegenseitigem Beischlaf enthalten ist, dann bleibt faktisch nur noch die Zahlpflicht des Mannes nach Trennung und Scheidung. Ist das der ultimative Sinn einer Eheschließung?
Man beachte die feministische Neudefinition des Gewaltbegriffes.[10]
So kann jeder einvernehmliche eheliche Beischlaf im Nachhinein als Vergewaltigung umgedeutet werden, indem die Frau behauptet, sie habe ihr Einverständnis nicht gegeben. Nach der dargelegten Argumentation hat der Mann keine Verteidigungsmöglichkeit, da er das angeblich fehlende Einverständnis nicht erkennen kann.
Der Mann ist hilflos und entrechtet, denn selbst wenn er glaubhaft machen kann, keine Gewalt angewandt zu haben, so wird ihm „das Ausnutzen einer hilflosen Lage“ zur Last gelegt. Und natürlich befindet sich die Frau aus feministischer Sicht in der ehelichen Wohnung im ehelichen Bett in einer hilflosen Lage.
Außerdem gibt es noch das Konstrukt, dass ein sexueller Missbrauch schon dann bejaht werden kann, wenn das Vergewaltigungsopfer nur eingeschränkt widerstandsfähig ist. In einer Gesellschaft, die den Mann per se als Täter und eine Frau per se als Opfer wahrnimmt, braucht es nur wenig Schauspielkunst einer Frau, um das auch vor Gericht glaubhaft zu machen.
Natürlich haben die Grünen weiterhin eine Stärkung der Position des Nebenklägers/der Nebenklägerin im Strafverfahren (§ 397 StPO) vorgesehen, sowohl durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 397a StPO) als auch durch die Ausweitung der Rechtsmittelbefugnisse.
Vorkehrungen zum Schutz des Mannes vor dem Missbrauch durch Frauen gibt es natürlich nicht. Strafen für Frauen, die Missbrauch mit dem Gesetz tun, sind selbstverständlich nicht vorgesehen. Vielmehr sollen durch flankierende und ergänzende Maßnahmen die geringe Anzeigebereitschaft vergewaltigter Frauen erhöht werden.[10]
Die Ehefrau sollte vor sexueller Gewalt durch den Ehemann geschützt werden. Vor allem in dem abgeschlossenen intimen Bereich der Ehe ist die Frau der Gewalt durch ihren Ehemann besonders schutzlos ausgeliefert. Dies könnte sich auch auf die Kinder negativ auswirken. So kann gerade durch eine Gesetzesänderung eine für beide Ehepartner klare Ausgangslage und somit eine positive Wirkung auf das Fortbestehen der Ehe erreicht werden. Somit ist die Strafbarkeit der Ehegattenvergewaltigung auch mit Art. 6 GG vereinbar.[10]
„Maßgeblich ist die innere Willensrichtung des Opfers.“ (Wikipedia) Wie soll ein Mann auf die „innere Willensrichtung“ einer Frau schließen können, wenn sie äußerlich und offenbar auf sexuelle Handlungen eingeht?
Das feministische Argument für eine Reform des Vergewaltigungsgesetzes basiert oft – explizit oder implizit – auf der Idee, dass Sex und Vergewaltigung sehr ähnliche Vorgänge seien. Catharine MacKinnon, die in ihrer Argumentation u. a. von Andrea Dworkin („Romantik ist Vergewaltigung mit bedeutungsvollen Augen“) unterstützt wird, scheint zu glauben, dass auch der als „normal“ verstandene Geschlechtsverkehr unter Strafe zu stellen und bestimmte Formen des sexuellen Verhaltens als moralisches Vorbild zu stärken sei. Sue Lees argumentiert, dass das Gesetz „kommunikativen Sex“ bevorzugen und entsprechend „nichtkommunikativen Sex“ verfolgen sollte. Ihrer Ansicht nach leugnet die rechtliche Gleichbehandlung von Vergewaltigung und Gewaltanwendung den „Zwangscharakter des männlichen Sexualverhaltens“. Das radikale Argument, Sex und Vergewaltigung seien kaum voneinander zu unterscheiden, ist bei britischen Feministinnen immer populärer geworden und scheint auch in offiziellen politischen und juristischen Kreisen mehr und mehr Anklang zu finden. So wird bereits der Unterschied zwischen Vergewaltigung und Sexualverkehr, wie ihn das Gesetz vorsieht, problematisiert, da „er andeutet, es sei möglich, eine klare Unterscheidung zwischen ‚gewalttätig‘ und ‚nichtgewalttätig‘, mithin zwischen gewalttätigen und ‚normalen‘ Männern, zu treffen“.
… in feministischen …, in denen zumeist … heterosexueller Geschlechtsverkehr per se als problematisch und missbräuchlich betrachtet wird.
Eine ganze Reihe ursprünglich radikal-feministischer Ansichten – das Misstrauen gegenüber heterosexuellem Geschlechtsverkehr; die Forderung, dass man Frauen immer glauben soll, weil sie bezüglich einer Vergewaltigung niemals lügen würden; die Vorstellung, dass das Gesetz das Verhalten von Männern schärfer kontrollieren sollte – erfreuen sich in den Entscheidungszentren der britischen New Labour-Regierung wachsender Beliebtheit. Solche Ideen wurden von Politikern dankbar aufgegriffen und haben ein Klima geschaffen, in dem bürgerliche Freiheitsrechte und sogar die grundlegendsten Annahmen über das individuelle Verantwortungsbewusstsein von Menschen skeptisch betrachtet werden. Forderungen nach schärferen und konsequenteren Verurteilungen in Vergewaltigungsfällen (mehr Männer auf Basis weniger Beweise einzusperren) sind inzwischen an der Tagesordnung. So werden neue Fakten geschaffen, die die Gleichheit von Männern und Frauen vor dem Gesetz in Frage stellen.[22]
2.6.2.2. Prostituiertengesetz
Das Prostituiertengesetz sollte die sozial- und arbeitsrechtliche Stellung der Prostituierten verbessern. Die Frauen sollten Ansprüche auf Umschulung und Wiedereingliederungshilfen in den normalen Arbeitsmarkt sowie auf Leistungen der gesetzlichen Gesundheitsversorgung, der Arbeitslosen- und Rentenversicherung erhalten. Der Gesetzgeber sieht dabei Prostitution nicht als ein Geschäft an, das auf Marktgesetzen von Angebot und Nachfrage basiert, sondern geht von der sexistischen Überzeugung aus, dass Männer perverse Wesen sind und Frauen unmündige Opfer.
Der Gedanke, dass Frauen auch pervertiert sein könnten, weil sie seit Menschengedenken (Prostitution gilt vielen als ältestes Gewerbe) Sexualität verkaufen (gegen Geld, Versorgungssicherheit oder andere Gegenleistungen), kommt Frau Schwarzer nicht.
Das neue Gesetz tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft. Dem Entwurf von SPD und Grünen stimmten auch die FDP sowie die meisten Abgeordneten der PDS zu. Die Grünen-Abgeordnete Irmingard Schewe-Gerigk, die sich im parlamentarischen Prozess für das Gesetz stark gemacht hatte, sieht nun das Ende einer langjährigen Scheinheiligkeit und Doppelmoral.[23]
Das Prostituiertengesetz sollte die sozial- und arbeitsrechtliche Stellung der Prostituierten verbessern. Die Frauen erhalten Ansprüche auf Umschulung und Wiedereingliederung in den normalen Arbeitsmarkt sowie auf Leistungen der gesetzlichen Gesundheitsversorgung, der Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Prostitution, sofern sie ohne Zwang ausgeübt wird, und deren Förderung sind straffrei.
Der schöne Schein, man könnte mit einer Quasi-Legalisierung die Begleiterscheinungen Gewalt und Zwang gleich mit beseitigen, stellte sich als ein naiver Irrtum heraus.
Eine „Zertifizierung“ der Bordelle sei möglich, sagte die grüne Frauenpolitikerin Irmingard Schewe-Gerigk.
Die CSU will das Gesetz „zivilrechtlich nachbessern“. Es müsse gesetzlich festgeschrieben werden, dass jobsuchende Frauen von Arbeitsagenturen nicht ins Gewerbe vermittelt werden dürfen, sagte CSU-Familienexperte Johannes Singhammer.
2.6.2.3. Vergewaltigung in der Ehe
Coming soon!
Die Vergewaltigung in der Ehe: Nachdem der Bundestag über Jahrzehnte leidenschaftlich gestritten hatte, wurde sie vor drei Jahren in Paragraph 177 ausdrücklich unter Strafe gestellt. Zeit für eine Bilanz, die bei der Polizei allerdings eher ernüchternd ausfällt. „Das Gesetz greift kaum“, sagt Elke Plathe, im Landeskriminalamt zuständig für Sexualdelikte. Die Zahl der Anzeigen bewege sich in Berlin wie auch schon vor der Änderung 1997 zwischen 60 und 70 Fällen im Jahr.
Laut Statistik hat die Polizei 678 Vergewaltigungen und besonders schwere Fälle der sexuellen Nötigung 1999 registiert. 65 Fälle, also rund zehn Prozent, gingen davon 1999 auf das Konto eines Ehemannes. 1998 kamen 61 Frauen zur Polizei, um ihren Mann anzuzeigen. Doch die Dunkelziffer gilt als hoch. Nach einer Studie für das Bundesfamilienministerium wurde die Zahl der vergewaltigten Ehefrauen zwischen 1987 und 1991 in Deutschland auf 350 000 geschätzt. Laut Plathe kommen auf eine Anzeige zwischen 20 und 40 nicht gemeldete Delikte. „Viele Frauen haben Angst vorm Täter, suchen bei sich selbst die Schuld und stehen unter dem Druck von Familie und Gesellschaft“, sagt Plathe. Außerdem könne man schlecht den eigenen Ehemann anzeigen und sich anschließend wieder an den gemeinsamen Tisch setzen. In den meisten Fällen sei die Anzeige deshalb der endgültige Schlussstrich, der unter eine Ehe gezogen werde.
Die Vergewaltigung war natürlich auch vor der Änderung schon strafbar, aber wörtlich nur als gewaltsamer „außerehelicher Beischlaf“. Vor der Vergewaltigung von Ehefrauen indes hatte der Gesetzgeber seit Jahrhunderten die Augen geschlossen. Vor dem Juli 1997 hätte man Sami B. im Moabiter Gerichtssaal also nur wegen Nötigung und Körperverletzung bestrafen können. Jetzt steht für ihn mehr auf dem Spiel: „Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“ heißt der Tatbestand und schützt Verheiratete und Unverheiratete in gleicher Weise. Danach wird mit „mindestens einem Jahr“ bestraft, wer andere zu sexuellen Handlungen nötigt. In „minder schweren Fällen“ sind es sechs Monate bis fünf Jahre. In besonders schweren Fällen: Nicht unter zwei Jahren, was eine Strafaussetzung in jedem Fall ausschließen würde.
Dass gewalttätige Ehemänner nur wegen Körperverletzung und Nötigung verurteilt werden konnten, stieß schon vor Jahrzehnten bei der Frauenbewegung auf Kritik. „Ein bisschen Schutz, ein bisschen schwanger und ein bisschen Frieden – das gibt es nicht“, begründete die SPD-Parlamentarierin Ulla Schmidt 1997 als eine Initiatorinnen des überparteilichen Entwurfs den Vorstoß. Enttäuschung über die aktuelle Bilanz der Polizei hört man von ihr nicht. Schließlich habe niemand damit gerechnet, dass der neue Paragraph „einen Run auf die Gerichte“ auslösen würde. Es sei aber wichtig, dass der Gesetzgeber endlich ein Zeichen gesetzt hat: „Die Vergewaltigung in der Ehe ist strafbar und kein Kavaliersdelikt.“
Im Gerichtsalltag steht in der Regel Aussage gegen Aussage. Ob der Frau geglaubt wird, dass ihr Mann sie zum Beischlaf gezwungen hat, bleibt also der Beurteilung der Richter überlassen.
Beischlaf in der Ehe wird strafbar
1998 wurden im deutschen Strafrecht die bis dahin getrennten Tatbestände der Vergewaltigung (§ 177 StGB a. F.) und der sexuellen Nötigung (§ 176 StGB a. F.) unter einem einzigen Tatbestand zusammengefasst und inhaltlich beträchtlich erweitert (§ 177 StGB n. F.). Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit geschlechtsneutral auf „eine andere Person“ (erstmals damit auch auf Männer als Tatopfer) und insbesondere auf das Erzwingen des ehelichen (nicht mehr nur des außerehelichen) Beischlafs erweitert. Noch unter der Kohl-Regierung verabschiedet, blieb die Vergewaltigung in der Ehe bis 2004 lediglich Antragsdelikt. Dies wurde vom CDU-Rechtssprecher Norbert Geis damit begründet, dass dem Schutz der Ehe eine besondere Bedeutung zukäme. Unter der rot-grünen Regierung setzte sich schließlich die These durch, dass eine Rücknahmemöglichkeit der Anzeige die Erpressbarkeit des mutmaßlichen Opfers durch den Ehepartner erhöht. Seitdem ist Vergewaltigung in der Ehe ein Delikt, das von Amts wegen verfolgt wird.
Nach langen Diskussionen im Bundestag ist die Vergewaltigung in der Ehe jetzt strafbar. Die BRD war bisher eines der wenigen europäischen Länder, das Ehefrauen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung immer noch verwehrte.
Nach dem neuen Gesetz wird nicht mehr zwischen Fällen von Vergewaltigung oder sexueller Nötigung, die unter Eheleuten begangen werden und solchen zwischen Nichtverheirateten unterschieden. Zudem werden die Vorschriften geschlechtsneutral formuliert – auch die homosexuelle Vergewaltigung fällt demnach unter § 177 Strafgesetzbuch (StGB), dessen Mindeststrafmaß von vorher zwei Jahren auf eines gesenkt wurde. Dadurch soll den Gerichten die Möglichkeit eröffnet werden, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Dem erzwungenen Beischlaf werden andere erzwungene sexuelle Handlungen, die das Opfer besonders demütigen (z. B. Anal- oder Oralverkehr) gleichgestellt. Eine Widerspruchsklausel gibt es nicht. Diese war von der CDU-Fraktion gefordert und lange umstritten. Mit ihr sollte die Ehefrau die eingeleitete Strafverfolgung gegen ihren Ehemann stoppen können. Das Widerspruchsrecht lädt den gewalttätigen Ehemann geradezu ein, weiter Druck auf seine Frau auszuüben, damit sie ihre Anzeige zurückzieht und er straflos davonkommt. Dadurch würde das grundsätzlich bei einem Verbrechen bestehende öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in Frage gestellt. Sexuelle Gewalt ist aber nicht das persönliche Problem einzelner Menschen, sondern ein gesellschaftliches. Dies haben nun wohl auch einige CDU-Abgeordnete eingesehen.
Den gesellschaftlichen Sexismus kann man nicht allein mit einer Reform des Sexualstrafrechts angehen. Sie ist jedoch ein Schritt, die sexuelle Selbstbestimmung der Frau mehr zu schützen, ein Etappensieg der Frauenbewegung. Aber was kommt nach diesem Sieg? Leider zeigte bisher nur eine kleine Anzahl von Ehefrauen ihren angetrauten Vergewaltiger an.
Jahrzehntelang galten Ehefrauen als „nicht vergewaltigbar“. Bis zum Mai 1997 waren eheliche Vergewaltigung und eheliche sexuelle Nötigung nicht nach den Strafgesetzbuch-Paragraphen 177 und 178 strafbar. Dort hieß es: „Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum außerehelichen Beischlaf mit ihm oder einem Dritten nötigt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“ Gleiches galt bei sexueller Nötigung.
Der Körper der Ehefrau hatte jedoch ihrem Gatten uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen. Der Schutz von Ehe und Familie wog mehr als die sexuelle Selbstbestimmung der Frau und der Schutz der Kinder vor Mißhandlungen. Von dem ideologisierten Bild der Familie als Hort von Liebe, Verständnis und Frieden, in dem glückliche Kinder aufwachsen, sollten wir uns schon längst verabschiedet haben. Aber konservative Politiker und Politikerinnen schaffen es immer wieder, dieses kleinbürgerliche Familienideal hochzuhalten und damit die Realität, die tägliche Gewalt gegen Frauen und Kinder, zu leugnen. In die vermeintlich glückliche Familie hat sich der Staat nicht einzumischen.
So vertrat Generalstaatsanwalt Hans-Joachim Ulrich noch 1987 die These: „Das Intimleben von Eheleuten ist für den Staat tabu.“ Der CDU-Bundestagsabgeordnete Wolfgang von Stetten ging noch weiter und verkündete 1995 im Rahmen der Strafrechtsänderungsdebatte zur Vergewaltigung in der Ehe: „Die Ehe ist eine Geschlechtsgemeinschaft und verpflichtet grundsätzlich zum ehelichen Verkehr. Die Verweigerung von Anfang an ist unter Umständen Aufhebungsgrund, die spätere Verweigerung Scheidungsgrund. Zum ehelichen Leben gehört auch, die Unlust des Partners zu überwinden. Der Ehemann ist nicht darauf aus, ein Verbrechen zu begehen – manche Männer sind einfach rabiater.“
Wie rabiat deutsche Ehemänner vorgehen, davon können Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern berichten: 40000 Frauen fliehen in Deutschland jährlich vor ihren gewalttätigen Männern ins Frauenhaus. Sie lassen alles zurück: die vertraute Wohnung, persönliche Habe und ihr soziales Umfeld.
Das KFN nimmt aufgrund seiner umfangreichen Untersuchungen an, dass zwischen 1987 und 1991 schätzungsweise 350000 Frauen von ihren Ehemännern vergewaltigt oder von sonstiger sexualisierter Gewalt betroffen waren.
Vergewaltigung in der Ehe wird als Privatsache gesehen und nicht als Verbrechen. Darüber hinaus hat die Frauenbewegung lange gebraucht, um deutlich zu machen, dass Vergewaltigung nichts mit Sexualität zu tun hat, sondern ein Gewaltdelikt ist. Den Tätern geht es nicht um die Befriedigung sexueller Lust, sondern um Unterwerfung und Demütigung der Frauen.
Am 15. Mai 1997 entschied schließlich eine überwältigende Mehrheit der Parlamentarierinnen und Parlamentarier über alle Fraktionsgrenzen hinweg für die sexuelle Selbstbestimmung der Ehefrau.
Im Jahr 1972 brachten die Sozialdemokraten erstmals einen Reformvorschlag ein und scheiterten an den Eheschützern. Ende der achtziger Jahre versuchten es die Grünen-Frauen erneut und kapitulierten vor der Lebensschützerlobby, die befürchtete, dass Frauen ihre Ehemänner einer Vergewaltigung bezichtigen könnten, um mit Hilfe der kriminologischen Indikation ganz legal abtreiben zu können.
Im Sommer 1994 begann eine neue Initiative, getragen von verschiedenen Parlamentarierinnen und Frauenorganisationen wie terre des femmes. Eine dreijährige intensive Vernetzungs- und Lobbyarbeit führte schließlich doch zur Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe ohne Wenn und Aber.
Am Ende bewährte sich die beharrliche Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit zahlreicher Frauenorganisationen, und es gab ein solidarisches Vorgehen von Frauen über alle Parteigrenzen hinweg. Ein Gruppenantrag der Frauen von SPD, FDP und Bündnisgrünen entsprach genau dem Wortlaut des Regierungsentwurfs, jedoch ohne die Widerspruchsklausel. Als sich dann auch noch Frauen aus der CDU für diesen Antrag aussprachen, gab die Koalition ihren Widerstand auf und hob den Fraktionszwang auf. Am 15. Mai 1997 stimmten von den anwesenden 644 Abgeordneten 471 für den Gruppenantrag und 138 dagegen, 35 enthielten sich der Stimme. Ein überwältigender Erfolg, der durchaus auch als Richtungswechsel in der Familienpolitik angesehen werden darf. Endlich wird die Vergewaltigung in Beziehungen nicht mehr als Kavaliersdelikt betrachtet, sondern als das, was sie ist: ein Verbrechen.
Der Kampf um Anerkennung aus rechtshistorischer und rechtspolitischer Sicht
So, und jetzt nähern wir uns dem wirklichen Leben, dem täglichen Kuddelmuddel, wo in einer engen Beziehung Handlungen stattfinden, die unter Fremden strafrechtlich relevant wären.
Da ist die Frau, deren Mann einem ihm unangenehmen Gespräch ausweichen und fluchtartig den Raum verlassen möchte, worauf sie die Türe zuschlägt, sich davor stellt und sagt: „Du bleibst jetzt hier, bis wir diese Frage endlich geklärt haben.“ – Ein klarer Fall von Freiheitsberaubung. – Oder das 18jährige Kind, das ohne das Wissen des Vaters und ohne befugt zu sein, aus seiner Geldbörse 50,- € entnimmt, diese nicht zurücklegt und vom Vater auch nachträglich keine Genehmigung einholt. – Ein klarer Fall von Diebstahl. – Ein solches Vorkommnis rechtfertigt im Berufsleben eine fristlose Kündigung. Oder der Mann, der nach einem morgendlichen, heftigen Streit am Abend im Schlafzimmer beim Anblick seiner sich entkleidenden Frau heftige Lust auf einen Versöhnungsquickie bekommt, ihr ausgesprochenes Nein ignoriert, in der Hoffnung, ihre Meinung im Laufe des Liebesspiels noch zu ändern. Obwohl er sich wie wild ins Zeug legt, bleibt Sie kühl und beide haben am Ende kein gutes Gefühl, wobei als Folge der morgendlichen Auseinandersetzung, ihr der Gedanke durch den Kopf schießt, nicht nur blöd angemacht sondern jetzt auch noch benutzt worden zu sein.
Bevor ich ins Bettlein schlüpfe, mit meinem geliebten Weibe und eventuell der Sinnenlust fröne, wenn Sie mir zuvor noch kurz eine Unbedenklichkeitsbescheinigung unterschreibt, noch ein Punkt, den schon ein anderer Diskutant angesprochen hat: die Entwertung der Ehe.
Dass Intimpartner zusammenleben mögen ist das Eine. Eine Ehe einzugehen ist aber etwas ganz anderes. Ich mag einen Freund haben, mit dem ich seit Jahren wandere und viele sonstige Hobbys teile. Das wird mich dennoch nicht auf die Idee bringen, eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts mit ihm zusammen zu gründen, die eben dieses Wandern und die sonstigen Freizeitbeschäftigungen zum Inhalt hat und mit Vertragsabschluss quasi verbindlich macht. Eine wunderliche Vorstellung. Und obwohl das Wandern, das gemeinsame, der ganz zentrale Punkt unseres Vertrages ist, darf keiner den anderen zwingen zu wandern, wenn der keine Lust hat.
Wen wunderts, wenn solche Verträge nicht sehr verbreitet sind und andere Verträge, die den beschriebenen ähneln, langsam aber sicher außer Mode kommen.
Außerdem, wer mag beim Wandern immer Justitia im Rücksack mittragen?
Im Klartext.
Ein wesentlicher Passus eines Ehevertrages, und nichts anderes schließt man ab, wenn man staatlich heiratet, wird nirgendwo erwähnt: „Wir beide werden künftig regelmäßig und ausreichend miteinander Sex haben.“
Das ist von wenigen Ausnahmen abgesehen, die Conditio sine qua non, also die Bedingung, ohne die ein solcher Vertrag von keinem normal denkenden und fühlenden Menschen abgeschlossen werden würde. Wie kann einer der Partner dem anderen etwas vorenthalten, was zentraler Vertragsgrund ist.
Nimmt man diesen Vertragsbestandteil heraus, wird der Ehevertrag zu einer Art Sozialhilfe- und Rentenvertrag für schlecht verdienende Ehepartner, zur Kindergeldersatzkasse, zum Hartz-IV-Ersatz.
Viele Vergewaltigungsvorwürfe werden im Zusammenhang von Scheidungsverfahren oder wenn Partnerschaften enden erhoben, oder wenn der Partner einer neuen Verbindung im Wege steht oder Sorgerechtsstreitigkeiten durchgefochten werden. Frauen sind Menschen (wer hätte das gedacht) und Menschen sind Opportunisten und jeder nützt die Möglichkeiten, die sich ihm bieten.
Deutungshoheit, das ist ein wichtiger Begriff. Mögen die Frauen auch froh sein, dass man ihnen nicht mehr unterstellt, von Natur aus unmoralisch zu sein und den Mann doch bestimmt irgendwie verführt zu haben, so werden Männer nicht froh darüber sein, dass man nun ihnen unterstellt, doch sowieso von Natur aus Vergewaltiger zu sein, die nun eben eine Gelegenheit genutzt haben, ihr übles Naturell auszuleben. Es sind nicht die Männer, welche hier eine Deutungshoheit verloren haben. Es ist die Gesellschaft als Ganzes, welche hier Geschlechterrollen neu bewertet. Der Mann ist im Voraus verurteilt, wenn es ihm nicht gelingt seine Unschuld zu beweisen.
Eine Beweislastumkehr.
Wie war es doch mit dem „Missbrauch des Missbrauchs“ in der Familienrechtsprechung? Eine Zeitlang war es Mode, dem Vater sexuellen Missbrauch an seinem Kinde vorzuwerfen, mit dem Ziel, ihm das Sorge- und/oder Umgangsrecht zu nehmen (natürlich nicht die Unterhaltspflicht). Nachdem sich die Unhaltbarkeit fast aller dieser Anschuldigungen herausgestellt hat, wird dieser Vorwurf kaum noch erhoben. Dennoch sind die meisten betroffenen Väter nicht offiziell rehabilitiert worden und haben überdies ihre Kinder (nicht die Unterhaltspflicht) dadurch verloren, dass nunmehr das so genannte Kontinuitätsprinzip (Kind einmal bei Mutter, immer bei Mutter) angewandt wird.
Mit dem Gewaltschutzgesetz wird es ähnlich laufen. Zehntausende Männer in Deutschland sind wegen „sexualisierter Gewalt“ ihrer Wohnung verwiesen worden, mussten/müssen aber die Miete weiter bezahlen. Irgendwann wird man einsehen, dass es so nicht geht. Aber die Folgen der Zerstörung menschlichen Vertrauens, das Ziel jeden totalitären Staates, werden sich auf lange Sicht nicht mehr beheben lassen.
„Auch in Deutschland wurde kürzlich ein Paragraph zur Vergewaltigung in der Ehe ins Strafgesetzbuch eingeführt. Was bedeutet das jetzt für das Zusammenleben von Mann und Frau?“
Das bedeutet, die Ehe ad absurdum zu führen, und sie bis zu ihrem Aussterben noch zu missbrauchen als Instrument der Unterhaltsabzocke zur Schuldensanierung des Staates und zur Bedienung staatssexistischer (feministischer) Interessen.
Ideologische Grundlage ist die Frankfurter Schule mit ihrem Theorem der Ehe als Keimzelle von Herrschaft und Unterdrückung.
Wenn eine Frau ihren Ehemann wegen Ausübung von ehelichem Sex anzeigen kann, dann kann natürlich kein Mann mehr Interesse an einer Ehe haben, außer in Hinblick auf Steuererleichterung. Das erweist sich aber meist als Falle. Jedenfalls ist das eheliche Vertrauen fundamental zerstört.
Man bedenke die Wirkung auf heranwachsende Kinder:
Der Ehevertrag ist der folgenreichste Vertrag des Lebens und zugleich der einzige, der straffrei gebrochen werden kann, ja dessen Bruch auch noch belohnt wird. Für Kinder, die das miterleben müssen, ist das die Schule der Unmoral schlechthin.
Grundlagen des Rechtsstaats sind u. a.: Schutz der bürgerlichen Privatsphäre vor dem Staat; und „Im Zweifel für den Angeklagten“. Beide Grundsätze sind hiermit aufgehoben, und zwar zulasten unserer Männer. Der Rechtsstaat ist in seinen Grundfesten erschüttert – nicht durch „Terroristen“ oder Extremisten, sondern durch schleichende Gesetzgebung. Das ist der zweite große Vertrauensbruch, der unseren Kindern zugemutet wird.
Der dritte Vertrauensbruch gilt den Jungen und besteht in einer Erschütterung ihres männlichen Selbstverständnisses. Denn obwohl auch Frauen vergewaltigen können, physisch und psychisch, und stehlen, hätte der Vater keine Chance, wenn er Anzeige erstattet. Die Mutter hingegen käme immer durch, auch ohne Beweise. An der Korrumpierung schon unserer Kinder beweist sich der neue Totalitarismus.
Das Bild, das hier von der Famile entworfen wird, entspricht dem Standard der gehobenen Mittelschicht, und viele werden sich in ihren Erwartungen darin wiedererkennen. Trotzdem halte ich das Konzept für vollkommen verfehlt. Wenn Kinder nur als gefährdete Wesen wahrgenommen werden, die durch sog. ganzheitliche Pädagogik vor allen möglichen Belastungen und Gefahren bewahrt werden, gehen Eltern den Zeitschriften, Internetportalen usw. auf den Leim, die mit der Unsicherheit der Eltern gute Geschäfte machen. Warum haben Sie kein Vertrauen in das Urteilsvermögen Ihrer Kinder und deren Fähigkeit, sich selbst vor Gefahren zu schützen?
Ein Problem sind die Eltern, die ihre Kinder zu Partnern machen, um dadurch ihre eigenen Probleme zu lösen. Dass die Kinder damit instrumentalisiert werden, ist offenkundig. Man kann das an der Werbung und in den Fernsehserien ablesen. „Sex sells“ ist ersetzt worden durch „kid sells“, und das kleine Mädchen, dessen Puppe zerbrochen war, ist ersetzt worden durch die altkluge Tochter, die der Mama rät, wie sie mit ihrem neuen Freund umgehen soll. Arme Kinder, die den Erwachsenen die Welt erklären sollen. Das kann nicht die Familie der Zukunft sein.
Ich habe nicht von einem einzigen Fall gehört, dass eine Frau ihren Mann wegen so etwas angezeigt hätte. Daher ist das Ganze eine Diskussion um nichts.
Worüber wir aber reden sollten, ist, ob die Ehe ein rechtsfreier Raum geworden ist. Denn durch die Abschaffung des Schuldprinzips ist das der Fall und leider auch der Grund, warum bei uns die Scheidungsquote so hoch geworden ist.
Das, was eigentlich der älteste Vertrag der Weltgeschichte ist, bedeutet heute nichts, ist nur ein rechtsfreier Raum geworden. Vergewaltigung sollte immer eine Straftat sein, ebenso wie die Körperverletzung. Wobei die Körperverletzung in der Ehe bei weitem mehr vorkommt als die Vergewaltigung. Nur hat sich damit unsere (leider muss ich das in dem Zusammenhang sagen: verlogene) Justiz kaum auseinandergesetzt. Im Gegensatz zur Vergewaltigung kann die Körperverletzung leicht nachgewiesen werden.
Diese ganze Diskussion um die Vergewaltigung in der Ehe dient doch nur dazu, die Frauen dazu aufzufordern, ihre Männer in die Pfanne zu hauen, kann aber nicht ernst gemeint sein, wenn wir sehen, wie wenig über die Körperverletzung in der Ehe und Familie gesprochen wird.
Zur Verrechtlichung von Vergewaltigung in der Ehe
Wie wäre es mit „die finanziellen Selbstbestimmung ist unteilbar“?
Ich meine damit, der Mann behält die volle Selbstbestimmung über seine Brieftasche und Konten und die Frau versorgt sich finanziell selbst.
Herrliche Beschreibung, wie die Bundesregierung diffamiert wurde und die Vereinten Nationen von der Frauen als Vehikel gebraucht wurde, um die Privatheit der Familie aufzuheben.
Die offene Frage ist, verleiht man dafür einen Nobel-Preis oder einen Oskar?
Es fällt auf, dass im Falle des Mannes auf Strafsanktionen bestanden wird, während für die Frau Straffreiheit konstruiert wird, Abtreibung.
Hier muss ein starker Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip rein!
Es ist nicht die Aufgabe dieses Buches, diese juristische Diskussion vollständig wieder aufzurollen noch zu einem (abschließendem) Ergebnis zu kommen.
Es kann hier nur darum gehen, die Zusammenhänge aufzuzeigen, zur Diskussion zu stellen und in den Kontext anderen familienrelevanten Aspekte zu stellen.
Es soll hier auch die Inselbetrachtung aufgehoben und die Frage gestellt werden, warum der Mann strafbewehrt werden soll, während die Frau (Abtreibung, Kuckuckskind/Personenstandsfälschung) straffrei gestellt wird. Und immer wieder soll die über allem stehende Frage gestellt werden, was bedeutet das im Einzelnen für die Familie, ihre Stabilität, ihren Bestand und ihre Autonomie.
Sexuelle Selbstbestimmung, Kuckuckskinder, Herausgelöst die finanzielle Verantwortung der Frau, dem Mann wird keine Selbstbestimmung eingeräumt.
Es werden alte Reflexe zum Schutz der Frau aktiviert, man muss sich aber bei der Forderung „alle Formen der Gewalt gegen Frauen sind zu bestrafen“ im Klaren sein, wie weitgreifend die Gewaltdefinition der Feministinnen ist.
Den Satz muss man sich auf der Zunge zergehen lassen: „Der Staat kann […] seine Herrschaftsmittel – Gewaltmonopol und allgemeines Recht – in der Privatsphäre durchsetzen.“ Das ist der Ruf nach dem totalen Staat, der keine Privatsphäre kennt und die Ordnungsmacht auch in der Familie allein für sich beansprucht.[25]
Hier muss darauf hingewiesen werden, dass für eine freie Gesellschaft das Subsidiaritätsprinzip nicht nur für den öffentlichen Bereich (die Gewaltenteilung der drei Staatsgewalten: Legislative, Exekutive und Judikative) zu gelten hat, sondern auch für den privaten Bereich (Gewaltenteilung zwischen Staat und Familie) Anwendung finden muss.
Geschlecht, Macht, Gewalt – Eine Einführung
Jetzt weiß ich endlich, warum es immer nur von Gewalt gegen Frauen die Rede ist: wegen den historisch bedingten Machtverhältnissen kann es gar keine Gewalt von Frauen an Männern geben. *grins* Eine einleuchtende Begründung will ich meinen. 😉
Mit Hilfe der UN wurde also die Privatsphäre der Familie zur Staatsangelegenheit gemacht. Warum bloß fühle ich mich nicht wohl dabei, dass die UN in meine Ehe hineinregieren kann?
Kommt es mir nur so vor oder ist hier tatsächlich Zirkellogik am Wirken?
Der Mann ist gewalttätig. Weil der Mann gewalttätig ist, schafft er patriarchale Herrschaftsverhältnisse, die Ursache für „Gewalt gegen Frauen“ ist …
Rezeption
Auf der Webseite der „Humanistischen Union“ findet sich folgende Kommentierung:
Es ist weder von den Missbrauchsmöglichkeiten dieses Gesetzes die Rede noch von der latenten Kriminalisierung ehelichen Beischlafs. Nein, frau sieht „wenig Grund zur Besorgnis“.
Was gibt es Subtileres als eine Frau zu heiraten? Da der Feminismus die Ehe per se als Unterdrückungsinstrument des Mannes gegenüber der Frau ansieht, reicht der Status verheiratet aus, um ein „Ausnutzen einer hilflosen Lage“ zu attestieren. Das Heiraten wird hiermit in die Nähe eines kriminellen Aktes gerückt, zumindest als Vorbereitung einer kriminellen Handlung, nämlich das „Herstellen einer hilflosen Lage“.