Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

3.3.8. Gutachter und Sachverständige

Als der Gesetzgeber die Familien­gerichte schuf, machte er „ein Fass auf“. Jährlich werden vor deutschen Familien­gerichten hunderttausend Fälle verhandelt, für das die Familienrichter weder in ihrer Ausbildung noch später ausgebildet wurden. Wie auch soll ein Richter die Befindlichkeit einer Familie, wie eine Ehebeziehung, eine Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl bewerten? Und so kommen Gutachter ins Spiel, die das angeblich können. Dort, wo diese Gutachter Schindluder treiben, tragen sie am Werk der Familien­zerstörung bei. Außerdem sind Gutachter weitere Einfallstore für zweifelhafter Ideologien bezüglich Kinder­erziehung, Rollenbilder von Mann und Frau, Familie etc.

Familien­richter müssen oft Klarheit schaffen, unter anderem in Sorgerechts­entscheidungen. Diese Klarheit soll der Gutachter für das Familien­gericht schaffen. Wohlgemerkt: Klarheit nur für das Gericht, nicht für das Kind!


Gutachter schaffen Klarheit nur für das Gericht, nicht für das Kind. Kinder wollen keinen Elternteil verlieren. Gutachter sind aber keine Anwälte von Kinder­interessen, sondern Handlanger egoistischer Erwachsener. Gutachter kann jeder werden. So gut wie keine Universität vermittelt den Psychologie­studenten ein spezielles Wissen über Scheidungskinder, geschweige über das so genannte Kindeswohl. Ausschlaggebend ist allein seine Ernennung zum Gutachter durch das Gericht. Und dafür genügt allein die Mitteilung, dass man bereit sei, für das Gericht als solcher tätig zu werden.[1]

„Man findet heutzutage für alles einen Gutachter, fürs Gegenteil auch.“ [2]

Im Fall Kachelmann hat sogar der Staats­anwalt selbst einen zweiten Gutachter beauftragt, um den ersten zu widerlegen, der die Opferzeugin als unglaubwürdig herausstellte.[3] Das ist natürlich eine hervorragende Geschäftsbasis für diesen Teil der HelferInnen­industrie. Je mehr Gutachten erstellt werden, desto höher der Verdienst. Leider wurde mit dem vielen Geld, das jährlich den Gutachter gezahlt wird, noch nicht eine einzige Familie vor dem Zerbruch gerettet.

Richter brauchen qualifizierte Gutachter

Einen Blick auf den Gutachter und die Qualität seiner Arbeit wirft Gert Postel, der in den 1990er Jahren in Sachsen als angeblicher Facharzt für Psychiatrie unbeanstandet mehr als zwei Dutzend Gutachten fertigten konnte:

„Wer die psychiatrische Sprache beherrscht, der kann grenzenlos jeden Schwachsinn formulieren und ihn in das Gewand des Akademischen stecken!“ [4]

Wenn nun aber selbst unter „Kollegen“ und „Experten“ ein falscher Gutachter und Psychologe nicht als Hochstapler auffällt, wie soll dann ein Familien­richter die Qualität eines Gutachten einschätzen, auf die er maßgeblich sein Urteil in einem so sensiblen Bereich wie der Familie stützen will? Müssen nicht vielmehr Väter, Mütter und Kinder befürchten, dass das Wohl und Wehe von modernen Kaffee­satz­lesern abhängt? Die Glaubwürdigkeit der Familien­gerichte steht auf dem Spiel, wenn die seriöse Basis fehlt. Auf den pseudo­wissen­schaftlichen Charakter des Genderismus wurde schon an anderer Stelle hingewiesen. Angesichts der Kosten, die Gutachter verursachen, und dem dürftigen Ergebnis wäre über „Würfeln beim Familien­gericht“ als kostengünstige Alternative nachzudenken. Aber das wird die HelferInnen­industrie zu verhindern wissen, weil ihr sonst immense Verdienst­möglich­keiten entgehen würden.[5]

Mitunter führen vom Gericht bestellte Gutachter bedeutsam klingende Phantasietitel wie „Rechts­psychologe“, „Gerichts­psychologe“, „Fachpsychologe für Rechts­psychologie“ und „Gerichts­sach­verständiger“ oder auch „Gerichts­gutachter“. Wenn außer dem Titel Diplom­psychologe der Gutachter noch einen anderen Titel führt, dann sollte überprüft werden, ob dieser Titel rechtlich geschützt und damit anerkannt ist. Diese Phantasietitel sind überwiegend nichts wert und sollen dem Gericht lediglich eine besondere Qualifikation vortäuschen.[6]

Wer darauf vertraut, der Gutachter würde die Dinge wieder ins rechte Licht rücken, die das Jugendamt angeordnet und der Richter bestätigt haben, wird schwer enttäuscht werden. Die Aufgabe des Gutachters besteht nämlich weniger darin, den Kindern oder den Eltern gerecht zu werden als vielmehr dem Jugendamt und Familien­gericht eine Legitimation für ihr Handeln zu verschaffen. Dieser Filz wird als Jugendamt-Familien­richter-Gutachter-Connection beschrieben.

Das Messen der Erziehungsfähigkeit

Im Rahmen von Sorge­rechts­verfahren bei Scheidung oder Kindes­entzug (Fremd­unter­bringung) durch das Jugendamt, stellen Familien­richter oft die Frage nach einer „Erziehungs­fähig­keit“ der Eltern.

Im Scheidungs­verfahren wird diese Frage im Glauben gestellt, man könne „messen“, welcher Elternteil für die Erziehung des Kindes/ der Kinder besser geeignet sei.

Im Jugendamts­verfahren wird diese Frage gleichfalls so formuliert, obwohl hier eigentlich so gefragt werden müsste: „Gefährden die Eltern oder ein Elternteil das Kindeswohl?“

Für diese Fragestellungen werden vornehmlich psychologische Gutachter von Familien­richter beauftragt. Dies hängt damit zusammen, dass Juristen glauben, Psychologen könnten diese Frage besser als sie selbst beantworten, da die juristische Ausbildung keine wissen­schaftliche Ausbildung der Fachrichtungen „Psychologie und Erziehungs­wissen­schaft“ beinhält.

Leider besitzen nur wenige Psychologen dieselbe Bescheidenheit, wie ihre Kollegen aus der juristischen Fakultät: Denn in der Regel sieht die Fachrichtung Psychologie keine weitere wissen­schaftliche Ausbildung in der Fachrichtung „Erziehungs­wissen­schaft“ vor und so fehlt Psychologen notwendiges Hinter­grund­wissen, um die gestellte Gutachten­aufgabe fachlich und wissen­schaftlich abschließend und fundiert zu beantworten.

An dieser Stelle entsteht daher eine Kluft zwischen dem Anspruch an ein gerichts­psychologisches Gutachten und den fachlichen Möglichkeiten der Gutachter. Dazu fehlen im deutschen „psychologischen Gutachterwesen“ meist Selbstreflexion und Selbstkritik. Zu sehr sind Gutachter von ihren Auftraggebern finanziell abhängig.[7]

Trotzdem findet sich in Sorge­rechts­verfahren häufig der richterliche Beschluss:

„Es soll ein kinder­psychologisches Gutachten über die Erziehungs­fähigkeit der Kindeseltern eingeholt werden.“

Auf geheimnisvolle Art und Weise kommen dann GutachterInnen zu dem Schluss:

„Aus psychologischer Sicht sind die Kindeseltern XY erziehungs­unfähig.“

Ein Gutachten mit einer solchen Schlussfolgerung ist nicht mit wissen­schaftlichen Methoden erstellt worden und ist aus diesen Gründen nicht gerichtsverwertbar und beweis­erheblich. Denn diese Gutachten geben vor, etwas gemessen zu haben, was so überhaupt nicht messbar ist.[8]

Das hält Familien­richter allerdings nicht davon ab, auf dieser Grundlage weitreichende Entscheidungen über die Zukunft einer Familie zu treffen.

Psycho-Pathologisierung der Eltern

Ein anderes Problemfeld ist die Psycho-Pathologisierung vieler Eltern auf pseudo­wissen­schaftlicher Basis. Seriöse Psychologen sprechen in einem solchen Falle von massiven Traumatisierungs­folgen für die Kinder. Traumatisiert mit Hilfe unethisch handelnder Psychologen, Richter, Anwälte und Sozial­arbeiter. Sozial­pädagogen, Sozial­arbeiter und Psychologen, welche offenbar wenig psychologische und pädagogische Kenntnisse haben, entziehen Eltern „vorsorglich“ ihre Kinder […] zum „Wohl des Kindes“ […]

Es wird berichtet über gefühllose Familien­richterInnen, welche Kinder als ihre „Verfügungs­masse“ betrachten und Verfahrens­pflegerInnen (= Anwälte der Kinder) bestellen, welche sich ihnen nicht in den Weg stellen. Wer es dennoch tut, bekommt Druck. Deutschland sei das einzige Land, dessen Jugendämter ohne jegliche Kontrolle schalten und walten können und den Ruf als „kinder­feindlichstes“ Land manifestieren […]

Die Politik zeigt an der Änderung der Verhältnisse kein Interesse, obwohl zunehmend immer mehr Petitionen und Klagen gegenüber der Petitions­ausschüsse, der Bundes­regierung und der EU erhoben werden.

Viele dieser Schicksale könnten verhindert werden, wenn unseriöse Gutachter einer Überprüfung unterzogen werden würden.[8]

„Wie es den Kindern im Heim geht interessiert mich nicht, das ist Sache des Jugendamts“, sagt die Rechts­anwältin K. aus Osnabrück über die Situation ihrer „Mandanten“ Melanie und Michael. Sie war die Verfahrens­pflegerin, auch „Anwalt des Kindes“ genannt und hatte sich dafür eingesetzt, dass die beiden gegen ihren ausdrücklichen Willen ins Heim – möglichst weit entfernt von ihrer Heimat und ihren Bezugs­personen – gebracht worden waren.

Wechselnde und gleichgültige Erzieher sind ihre Betreuungs­personen. Sie werden mit dem Notwendigsten versorgt […] nicht mehr […] keine Gefühle, keine Emotionen, etwas zum Anziehen, zu Essen […] das war’s.

Es geht nicht um die Sache, sondern nur darum, „Geld“ zu verdienen, auch wenn sie damit jungen Menschen das Wichtigste nimmt, was sie haben: Bezugspersonen, welche sie lieben.

Deutschland hat wohl zu Recht den Ruf, ein kinder­feindliches Land zu sein … und Heime und am Gerichts­verfahren beteiligte Gutachter und Verfahrens­pfleger scheinen sich nur für eines zu interessieren: Wie lässt sich mit der „Verfügungs­masse“ Kind möglichst viel Geld verdienen …?[9]

Gutachter entscheiden über das Kindeswohl

Monika Armand berichtet einen Fall vom Jugendamt Osnabrück, wo das Jugendamt und die Gutachterin für zwei Kinder die Gefahr einer möglichen Kindes­wohl­gefährdung durch möglichen Kindes­missbrauch feststellte. Mit Hilfe von „Dorf­gerüchten“ (sog. Außen­meldungen) wurde „Beweis“ geführt. Im Ergänzungs­gutachten hatte die Gutachterin lediglich das Jugendamt und die Familienhilfe „gehört“ […] die Betroffenen waren nicht mehr befragt worden. Sie ist ausschließlich als Gerichts­gutachterin tätig, nennt sich „Forensische Psychologin“ (ein solcher Titel existiert gar nicht […]). Sie hat selbst keine Kinder.

Das Jugendamt Osnabrück schreckt offenbar auch vor bewusst vorgetragenen Unwahrheiten bei Gericht nicht zurück, um Kindern ihre Eltern zu entziehen und sie gegen ihren Willen und ihr Wohl ins Heim zu stecken. In diesem Fall kümmerte sich das Kinderheim nicht einmal um die schulischen Probleme der Kinder. Die Lehrerin eines der betroffenen Kinder berichtet über ihre Schülerin, dass das Kind im Unterricht immer wieder zusammenbricht und weinend sagt: „Ich will zu meiner Mama.“ An den Schulfesten könne sie nicht teilnehmen, weil dafür keine Erzieher als Begleit­person zur Verfügung stünden, am Eltern­sprechtag sei niemand da. Die Heimkosten belaufen sich für dieses Kind pro Monat auf 5.500 Euro.[10]

In Bad Bentheim mussten Kinder im Heim über Weihnachten auf das Mittag­essen verzichten, und da kein Erzieher Dienst machen wollte oder konnte, wurden sie über Silvester „fremd untergebracht“. Für Tagessätze über 140 Euro pro Kind lässt sich ein kindgerechtes Weihnachten offenbar nicht finanzieren. Das alles geschieht angeblich zum Wohle der Kinder.[11]

Besonders dramatisch ist, dass auch ein 3 1/2-jähriges Kind aus dieser seiner Bezugs­personen beraubt wurde. In solchen Fällen müsste eine besonders sorgfältige Abwägung zwischen den traumatischen Folgen einer Fremd­unter­bringung und einer „fiktiven“ Kindes­wohl­gefährdung stattfinden. Aus den Anträgen des Jugendamtes ist allerdings keine akute Kindes­wohl­gefährdung zu entnehmen. Offensichtlich macht sich das Jugendamt in keiner Weise Gedanken darüber, wie traumatisch Heim­unter­bringungen für Kleinkinder sind. Eigentlich sollte eine gute Ausbildung zum Sozialpädagogen solche Kenntnisse vermitteln, so dass jedem Jugend­amts­mit­arbeiter die Forschungslage zur Entwicklungs­psycho­pathologie für diesen Sachverhalt bekannt sein müsste.

Zwischenzeitlich verkraften die Kinder die Zwangs­fremd­unter­bringung immer schlechter, was nun zum Nachteil der betroffenen Familie ausgelegt wird. Ein – eigentlich verfassungs­widriges – Umgangsverbot wird daher vom zuständigen Sozialamtmann V. in Erwägung gezogen.

Leider scheinen Sozial­pädagogen oft zu verkennen, dass nicht die Eltern verursachend für die seelischen Folgen der Heim­unter­bringung sind, sondern der Zwangsentzug der elterlichen Zuwendung und Liebe. Für psychologisch fachkundige Fachleute dürfte nach Kenntnis dieser Sachverhalte nicht weiter verwunderlich sein, dass die Kinder unter der – für das Kinderheim äußerst lukrativen – Inobhutnahme (= über 20.000 Euro im Monat!) bereits traumatisiert sind. Ein solches Vorgehen bezeichnen manche Fachleute als „Missbrauch mit dem Missbrauch“.[12]

Die Gutachter verfassen also ihre Gutachten und kassieren dafür Geld, was danach aufgrund ihrer Gutachten aus diesen Kindern wird, erfahren sie nicht. Mit dem Elend werden sie nicht konfrontiert. Für die Gutachter trägt die Verantwortung dafür der Richter, der den Beschluss verfasst hat. Aber auch der klappt die Akte zu und geht nach Hause. Auch er wird mit Elend der Kinder nicht konfrontiert. Und er verweist auf die Empfehlung, die ihm vom Gutachter gegeben wurde, und auf die er sich in seinem Beschluss stützt. Und überhaupt: Wenn einer Schuld am Dilemma hat, dann sind das ja wohl die Kindes­eltern. Denen sind aber die Hände gebunden, weil ihnen vom Gericht auf Empfehlung des Jugendamtes das Sorgerecht entzogen wurde …

Bedenklich in Schieflage gerät das Rechtssystem durch diese freiwillige Unterwerfung unabhängiger Richter unter die Gutachter, obwohl sie nur dem Gesetz verpflichtet sind.[5] Viele Richter glauben aber, dass sich Fragen des Sorgerechts ohne ein psychologisches Fachwissen nicht beantworten lassen und geben sie deshalb an psychologische Sach­verständige bzw. Gutachter weiter.

Und da deren Antwort meist einer vorweg­genommenen Gerichts­entscheidung gleichkommt, sind eigentlich sie die faktischen Richter. Daran ändert auch die stilistische Praxis nichts, wonach der Eindruck erweckt wird, mit der Berufung auf das Votum des Experten untermauere das Gericht lediglich seine selbst getroffene Entscheidung. Doch weder Richter noch Gutachter wollen das so sehen, weil es so nicht sein darf (gemäß unserer Verfassung steht jede rechtliche Entscheidungs­hoheit ausschließlich Gerichten zu).

Neben dieser juristischen Feinheit des Rechtsstaats fehlt auch der wissen­schaftliche Nachweis, dass die sachverständige Empfehlung aus psychologischer Sicht dem Kindeswohl tatsächlich bestmöglichst entspricht. Gutachter „beweisen“ die psychologische Richtigkeit ihres Vorschlags, indem sie einfach behaupten, dass er „aus psychologischer Sicht“ eben richtig und natürlich „im Sinne des Kindeswohls“ sei; dass sie – im Übrigen – ihr Gutachten „nach bestem Wissen und Gewissen“ erstellt hätten. Ihr schlag­kräftigstes Argument dabei ist der Hinweis, dass in gut 90 Prozent aller Fälle ihr Vorschlag von den Gerichten uneingeschränkt übernommen würde, und dass darin der überzeugendste Beweis für die fachliche Güte ihres Gutachtens schließlich zu sehen sei.

Wenn dann obendrein auch noch Ehrfurcht ausstrahlend „Wissen­schaftliches Gutachten“ auf dem Deckblatt steht, ist Widerspruch trotz fortbestehender Zweifel nur noch schwer vorstellbar.

Um ein Gutachten als „wissen­schaftlich“ zu akzeptieren, müsste zumindest klar sein, was man denn mit diesem so unmittelbar griffig und plausibel erscheinenden Begriff „Kindeswohl“ tatsächlich meint. Der Begriff Kindeswohl entstammt aber weder der Psychologie noch der Pädagogik, sondern gehört zu jenen „unbestimmten Rechtsbegriffen“, von denen die Juristen eine ganze Reihe geprägt haben – beispielsweise „nach Treu und Glauben“, „Verhältnis­mäßigkeit der Mittel“, „Zumutbarkeit“ – und deren Besonderheit darin liegt, dass sie jeweils, auf den konkreten Fall bezogen, erst „ausgefüllt“ werden müssen. Wohlgemerkt: Ein psychologischer Sachverständige oder ein Gutachter soll einen „unbestimmten Rechtsbegriff füllen“, was eigentlich die Aufgabe eines Juristen wäre.[1]

Die Traumatisierung des Kindes

Das Kindeswohl ist das Geschäftsmodell einer großen, durchaus heterogenen HelferInnen­industrie. Es ist natürlich geschäfts­fördernd, wenn man ein uneinnütziges Motiv anstatt des Mammons vorschieben kann.

Die größte Angst des Kindes ist, Vater oder Mutter verlieren zu können. Aber wenn das Kind im Verlauf eines Trennungs­prozesses einen Elternteil verloren hat, dann kann es sein, dass es sich ganz dem verbliebenen Elternteil zuwendet. Dahinter steht die existentielle Angst des Kindes, auch den verbliebenen Elternteil auch noch verlieren zu können. Diese Verunsicherung und Angst des Kindes eröffnet die Möglichkeiten zur Manipulation des Kindes, es wird in einen Loyalitäts­konflikt getrieben. Im Kontext von Sorge- und Umgangs­rechts­konflikten der Eltern kann es zur kompromisslose Zuwendung des Kindes zum nahen Elternteil kommen, das zum guten, geliebten Elternteil idealisiert wird, und der ebenso kompromisslosen Abwendung des fernen Elternteils, das zum bösen, gehassten Elternteil abgewertet wird. Dieses Phänomen wurde von Richard A. Gardner bereits 1984 als Parental Alienation (PAS) beschrieben.

Die Übertragung von PAS ins Deutsche ist nicht einfach, denkbare Bezeichnungen für die Manifestationen der betroffenen Kinder wären „Reaktive Eltern-Ablehnung“ oder „Induzierte Eltern-Kind-Entfremdung“. Die Übersetzung mit „Eltern-Feindbild-Syndrom“ ist missverständlich: Es geht nicht um verfeindete Eltern und deren Symptomatik, sondern um Verhaltens­weisen von Kindern, die in einem Elternteil ihren erklärten Feind sehen. Dabei handelt es sich auch nicht um die feindselige Ablehnung eines Elternteils, der sein Kind tatsächlich misshandelt oder missbraucht. Die von PAS betroffenen Elternteile sind „normale“ Väter und Mütter, die ihre Kinder lieben und von ihren Kindern geliebt wurden. Die Zurückweisung gilt demjenigen Elternteil, mit dem das Kind nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft lebt, der nicht/oder gemeinsam sorgeberechtigt ist und das Recht auf Umgang hat(te). Die Verwendung des Begriffes „Syndrom“ als einem Komplex von Einzelsymptomen, der ein typisches Krankheitsbild ergibt, ist umstritten.[13]

Das Unheil nimmt meistens seinen Lauf, wenn ein Elternteil gerichtlich die Übertragung des Sorgerechts auf ihn allein verlangt. Dann muss das Gericht notgedrungen einen von beiden Eltern auswählen, wobei ihm das Gesetz als einzige Entscheidungs­hilfe zur Auflage macht, „die Bindungen des Kindes, insbesondere an seine Eltern und Geschwister, zu berücksichtigen“. Das ist dann im Regelfall die Aufgabe des psychologischen Sachverständigen, denn die Feststellung der Bindung eines Kindes zu Mutter bzw. Vater trauen sich Richter selten alleine zu. Diese Vorgehens­weise natürlich nur dann richtig, wenn auch die Voraussetzung stimmt; wenn man tatsächlich davon ausgehen kann, dass die Gefährdung von Scheidungs­kindern auch bei widerstreitenden Interessen ihrer Eltern mit der Auswahl eines Allein­sorge­berechtigten beseitigt wird.

Diese Annahme ist jedoch gründlich falsch, zumindest nach der Über­zeugung des Gutachters und anerkannter Kindschafts­experten Uwe Jopt. Denn zwar werden durch eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts „klare Verhältnisse“ geschaffen, jedoch wird die psychische Situation des Kindes durch diese Aufspaltung seiner Eltern in einen mächtigen „Sieger“ und einen ohnmächtigen „Verlierer“ meist nur noch schlimmer.
Insofern ist die einseitige Sorgerechts­regelung, von wenigen Ausnahmen abgesehen, kein Beitrag für das Kindeswohl, sondern das genaue Gegenteil: Denn jetzt rückt der vom Kind ersehnte Spannungsabbau zwischen seinen Eltern in noch weitere Ferne, als zuvor. Wobei die neue Bühne für anhaltende seelische Dauer­belastungen nun „Umgangsrecht“ heißt; der harmlos klingende Name für ein nacheheliches Drama, in dem nicht selten jegliche Achtung und Würde von Kindern auf der Strecke bleibt.[1]

Eigentlich müsste der psychologische Sachverständige sich (in den meisten Fällen) dem Richter­wunsch versagen, ihm einen Elternteil für die alleinige Sorge zu nennen. Gibt er aber dem Ansinnen des Richters nach, kommt er seiner Aufgabe nicht im Sinne des Kindeswohls nach.

Letztlich ist meist nicht mehr feststellbar, wodurch die Kinder mehr traumatisiert wurden: Durch das Trennungs­geschehen der Eltern oder durch das Wirken der Helfer­Innen­industrie inklusive Gutachter, Jugendamt und Familien­gericht.

Klar ist nur eins: Die Kinder haben den (psychischen) Schaden, die HelferInnen­industrie den (materiellen) Gewinn.

Problematisch ist auch, dass die Helfer­Innen­industrie größtenteils vom Staat gefördert und subventioniert wird. Sie wird also kaum staatliche Stellen für Fehl­entwicklungen verantwortlich machen wollen, da man ja weiter im Geschäft bleiben möchte und deshalb möchte, dass die staatlichen Stellen (Jugendamt, etc.) ihnen gewogen bleiben. Die staatlichen Stellen werden ihrerseits Eltern „mit Problemen“ groß­zügig an die Helfer­Innen­industrie verweisen. Weder staatliche Stellen noch die Helfer­Innen­industrie werden also die Verantwortung für die Traumatisierung von Kindern und die Zerstörung von Familien übernehmen und die Schuld letztlich den Eltern zuschieben.

Wer als Vater oder Mutter schlau ist, der meidet deshalb staatliche Stellen und die Helfer­Innen­industrie. Es ist die Verantwortung der Eltern, ihre Kinder davor zu schützen, von den Mühlen der Familien­zerstörer zermahlen zu werden.

Die Macht und die Qualität von Gutachten in familien­rechtlichen Verfahren

Gutachten sind oft ein mächtiges Mittel in gerichtlichen Verfahren. Und Gutachten sind ein lukratives Geschäft, das kein Gutachter leichtfertig aufs Spiel setzt. Er will ja auch künftig beauftragt werden. Häufig werden Gutachten zur so genannten „Erziehungs­fähigkeit“ der Eltern in Auftrag gegeben. Einen solchen Auftrag müsste jeder seriöse Gutachter umgehend zurückweisen, weil es weder in der Psychologie noch in der Pädagogik wissen­schaftliche Kriterien und Mess­instrumente für „Erziehungs­fähig­keit“ gibt. Solche Gutachten entscheiden oft über das Schicksal des Kindes und seiner Familie, ungeachtet der Qualitäts­kriterien für gerichtliche Gutachten. Betroffene müssen sich dann aufwändig gegen solche Gutachten zur Wehr setzen – was ihre finanziellen und fachlichen Kenntnisse und Möglichkeiten nur selten zulassen.

Wenn ein Energie­versorger ein Sach­verständigen­gutachten zur Sicherheit von Atom­kraft­werken im Zusammenhang der Verlängerung der Laufzeiten in Auftrag gibt, werden logisch denkende Menschen diesem Gutachten ein gewisses Misstrauen entgegen bringen. Ein ähnliches gesundes Misstrauen wäre bei Gutachten in Sorge- und Umgangs­rechts­verfahren auch angebracht. Psychologische Gutachten werden vom Gericht, oft im Zusammen­wirken mit dem Jugendamt, in Auftrag gegeben. Neben den „Fachleuten“ des Jugendamtes wird so noch ein weiterer „Fachmann“ mit gewaltigem Einfluss ins Spiel gebracht. Auch hier herrscht der Mythos von der angeblichen Objektivität und Fachkompetenz. Welcher milliarden­schwere Markt hier entstanden ist und was das für Familien bedeuten kann, hat Michael G. Möhnle beispielhaft beschrieben. Wirtschaftliche Interessen vermischen sich hier mit (angeblicher) Fachkompetenz zu einem Brei, der über Wohl und Wehe von Kindern und ihren Eltern entscheidet. Für viele betroffene Familien ist dieser Aspekt von zentraler Bedeutung. Gutachten sind gerade dann von unschätzbarem Wert für Jugendämter und Gerichte, wenn es darum geht Entscheidungen nicht nur gegen die Eltern, sondern auch gegen den Kindeswillen zu fällen und wenn es um kleine Kinder geht. Der Kindeswillen wird vom Jugendamt in der Regel nur dann respektiert, wenn er dem Jugendamts­willen entspricht.[14]

Wie schon angedeutet, gibt es unter den psychologischen Sachverständigen und Gutachtern viele Scharlatane! Prof. Uwe Jopt bringt es so auf den Punkt:

„Es gibt keine andere Tätigkeit, ich kenne jedenfalls keine andere, wo Sie soviel Narrenfreiheit haben, wie in der Psychologischen Begutachtung. Es kommt keiner und zieht Sie für Ihre Fehler, so Sie die denn tun, zur Rechenschaft!“ [15]

Wichtiges Material zur Gutachter-Problematik



[1] a b c Uwe Jopt: „Gutachter ernannt – Gefahr gebannt? Psychologische Sachverständige entscheiden für den Familien­richter, aber …“, Zeitschrift "ex" – 6/Juni 1995, Seiten 20-26
[2] »Spiegel«-Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen im Interview: Vergewaltigungsvorwurf: »Kachelmann ist längst ruiniert«, 20 Minuten Online am 15. Juni 2010
[3] „Die Staats­anwalt­schaft Mannheim hat nach Informationen des Magazins ‚Der Spiegel‘ im Fall Jörg Kachelmann (51) einen Gutachter bestellt, um die Expertise einer anderen, aber ebenfalls eigenen Sach­verständigen zu entkräften und eine Haft­entlassung des TV-Wetter­moderators zu verhindern.“ „Die Bremer Psychologin Luise Greuel […] kam zu dem Ergebnis, dass die Aussage des vermeintlichen Opfers zu stark mit Mängeln behaftet sei, um mit der für ein Gerichts­verfahren notwendigen Zuverlässigkeit die geschilderten Erlebnisse einer Vergewaltigung belegen zu können. Ein Gutachten, mit dem die Verteidiger Kachelmanns gute Chancen hätten, eine Entlassung ihres Mandanten aus der U-Haft zu erreichen! Deshalb beauftragte die Staats­anwalt­schaft Mannheim einen zweiten Sachverständigen, um ihre eigene Gutachterin zu widerlegen.“ [Genauso machen es Kinder, wenn sie bei „Mensch ärgere Dich nicht“ solange würfeln, bis sie eine Sechs werfen.] Staats­anwalt widerlegt eigene Gutachterin, BILD-Zeitung am 19. Juni 2010
[4] Gert Postel – Wie ein Postbote die Psychiatrie überführt …
[5] a b Michael G. Möhnle: „Familien in Gefahr – Kinder in Not. Wie Gutachter, Richter, Jugendämter und Verfahrens­pfleger unsere Familien zerstören“, 17. Juli 2008 HTML-Dokument PDF-Dokument (Milliarden-Markt, Gutachten-Abzocke, Verflechtungen von Jugendamt, Verfahrens­pfleger, Gutachter)
[6] Melanie Langen: Phantasietitel eines Gutachters
[7] Monika Armand: Pseudowissenschaft in familiengerichtlichen Gutachten oder: Die Probleme psychologischer Gutachten bei erziehungswissen­schaftlichen Fragestellungen, Brainlogs am 12. Oktober 2008
[8] Monika Armand: Kindes­miss­handlung durch Jugendämter & Co., Brainlogs am 23. Januar 2009
[9] Kinderklau-Blog: Wie es den Kindern im Heim geht, 5. Januar 2009
[10] Monika Armand: Staatlich verordnete Kindes­miss­handlung. Alltag in Kinderheimen, Brainlogs am 8. Januar 2009
[11] Monika Armand: Umgangsverbote. Zum Wohle des Kindes, oder?, Brainlogs am 2. Januar 2009
[12] Kinderklau-Blog: Unwahrer Tatsachenvortrag durch Mitarbeiter des Jugendamtes Osnabrück, 23. November 2008
[13] Ursula O.-Kodjoe und Dr. jur. Peter Koeppel: The Parental Alienation Syndrome (PAS)
[14] Jugendamtskritik: Familien­gericht und Gutachter
[15] WGvdL-Forum: Das sind wahre Heerscharen von Schmarotzern, Referatsleiter 408 am 29. Januar 2011 – 21:13 Uhr