Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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3.1.5.1. Die Richter

Richter wirken furchteinflößend und unantastbar nur im Gerichts­saal. Besonders Väter fürchten seinen Urteils­spruch in Familien­angelegen­heiten. Außerhalb des Gerichts­saals ist er aber ein armseliges Würstchen. Kein Richter wird je eine Barrikade erstürmen oder gesell­schaft­liche Verände­rungen bewirken. Das ist auch nicht ihre Aufgabe.


zurückDer Status quo = Ruhe und Ordnung

Richter verteidigen den Status quo, sorgen für Ruhe und Ordnung, indem sie Streit beenden. Ausufernde Familien­fehden und ungelöste Streit­fälle bedrohen die Ordnung und die Sicherheit einer Gesellschaft. So werden beispielsweise Besitz­streitig­keiten vom Richter entschieden. Mit dem Richter­spruch kann zu Unrecht erworbenes Eigentum dann mittels Polizei verteidigt werden, wenn der recht­mäßige Besitzer nicht genügend Beweise hatte, den Richter nicht überzeugen konnte oder der Dieb den Richter geschmiert hat. Es geht beim Richteramt also nicht um Gerechtigkeit, die gibt es (vielleicht) nur beim Jüngsten Gericht, sondern um den (wieder her­zu­stellenden) Rechts­frieden. Bürger erfahren vor dem Richter nicht Gerechtigkeit, sondern bekommen ein Urteil. Diese bittere Tatsache mussten bereits ungezählte Trennungs­väter erfahren, die im festen Glauben vor den Richter­stuhl traten, der Richter würde ihnen die von Müttern geraubten Kinder zurückgeben.

Männer (ohne Trennungs­erfahrung) glauben, dass sie Väter­rechte haben. Sie vertrauen auf Rechtsstaat und Grundgesetz, auf die Gültigkeit von Menschen­rechten. Was diese Männer nicht wissen, „das Recht“ gibt es nicht. Es gibt nur Richter, die Recht sprechen. Und dabei bewegen sich die Richter auf den Schienen, die Politik, Behörden­gewohnheiten und gesell­schaft­liche Vorurteile gelegt haben. Das trifft ganz besonders im Familienrecht zu. Die Praxis in der Recht­sprechung erklärt sich durch die feministische Diskurs­hoheit in den westlichen Gesellschaften und dem politischen Willen zur Besser­stellung der Frauen. Richter sind in diesem Sinne eben keine unabhängige Instanz, sondern Bestandteil der Staats­räson.

„Die bundes­deutschen Familien­richter – sie sind die Türhüter in Kafkas Parabel. Sie sprechen nicht Recht, sie verwehren es.“ [1]

Die bundes­deutschen Familien­richter – sie sind die Türhüter in Kafkas Parabel. Sie sprechen nicht Recht, sie verwehren den Bürgern, sich selbst Recht zu verschaffen. So sehr es im öffentlichen Raum sinnvoll ist, das Faustrecht durch einen Rechtsstaat zu ersetzen, so bizarr ist das im privaten Bereich. Dort hat ein (staatlicher) Richter eigentlich nichts verloren, der private Raum der Familie ist nach Art. 6 Abs. 1 GG zu schützen. Die Einrichtung von Familien­gerichten ist ein Verfassungs­bruch, weil sie die Autonomie der Familie verletzt. Dem ging die Abschaffung des Familien­ober­haupts voraus, angeblich weil es mit der Gleich­berechtigung von Mann und Frau nicht vereinbar ist; in Wirklichkeit ging es darum, einen staatlichen Richter an seine Stelle zu setzen.[2] Weil der Schutz der Familie ein sehr hohes verfassungs­rechtliches Gut ist (Grund­rechte­katalog), ist der staatliche Eingriff nur in schwer­wiegenden Fällen legitim. So lässt sich ein Eingriff des Staates in das Erziehungs­recht der Eltern nur bei schwer­wiegender Kindes­wohl­gefährdung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ableiten. Mit einer groß­zügigen Inter­pretation des Begriffs Kindes­wohl­gefährdung werden Autonomie und Schutz der Familie weiter untergraben. Es ist nachvollziehbar, wenn das Umgangs­recht der Eltern bei Gewalt und körperlicher Vernachlässigung eingeschränkt wird, weil das dem Schutz des Kindes dient. Wenn der Richter aber einem Vater das Umgangsrecht abspricht, weil die Mutter das so will, und dies mit Kindeswohl bzw. Kindes­wohl­gefährdung begründet, dann steht dahinter die gesell­schaft­liche Über­zeugung, das Kind sei der „Besitz“ der Mutter. Der Familien­richter macht dann genau das, was er im Studium gelernt hat: Besitz­verhältnisse klären.

zurückStaatliches Gesetz passt nicht zur Lösung familiaren Streits

Es steht einem (staatlichen) Richter eigentlich nicht zu, in das komplizierte Beziehungs­geflecht einer Familie einzugreifen und dort Recht zu sprechen. Erstens wird der Richter dafür nicht ausgebildet, zweitens ist er damit als Außen­stehender auch hoffnungslos überfordert, eine angemessene Lösung zu finden, und drittens wird durch die staatliche Einmischung bewirkt, dass aus familiären Bindungen Rechts­beziehungen gemacht werden.[3] Kein Richter kann eine gescheiterte Mann-Frau-Beziehung heilen (er ist dafür auch eine denkbar ungeeignete Instanz, die nicht zur Befriedung, sondern eher zur Eskalation beiträgt), sondern er kann nur Streit beenden, und das brutalst möglich. Das liegt nicht in der Person des Richters, sondern in der Aufgabe seines Amtes. Wenn ein Richter dem Vater sein Kind vorenthält und allein der Mutter zuspricht, dann tut er das, weil er das in seiner juristischen Ausbildung gelernt hat (er wurde ja nicht zum Sozial­arbeiter oder Familien­therapeuten ausgebildet) und zweitens setzt er so die ihm vom Staat zugewiesene Aufgabe um, Streit zu beenden.[4] Die sexistische Einseitigkeit dieser Entscheidungen ist in der gesell­schaft­lichen Über­zeugung begründet, dass ein Kind zu der Mutter gehört und der feministischen Definitions­hoheit, dass ein Mann immer der Täter und eine Mutter immer das Opfer ist. Männer in familien­rechtlichen Verfahren begreifen nicht, dass der Rechtsweg ungeeignet ist, daran etwas zu ändern.

Die Ausgangslage ist immer die gleiche. Ein Vater kehrt nach Hause zurück und sieht, dass die Frau fort ist und die Kinder entführt hat – manchmal zu Verwandten, manchmal zum neuen Liebhaber, manchmal ins Frauenhaus. Der Vater mag das Ende der Ehe hinnehmen, doch nicht den Verlust der Kinder.

zurückDie Illusion von Rechtsstaat und Gerechtigkeit

Der Vater denkt, dass es Gesetze gibt, die einzuhalten sind, wie etwa § 235 StGB. Das Kind sei nicht Besitz der Mutter, das mitgenommen werden könne wie ein Koffer. Männer begreifen in dieser Situation zwei wesentliche Dinge nicht, sie haben ein unzureichendes Gesellschafts- und Staats­verständnis. Erstens gibt es gewisse Gesetze, die dafür vorgesehen sind nur gegen Männer, nicht aber gegen Frauen angewandt zu werden.[5] Männer glauben, das würde gegen die Gleichheit vor dem Gesetz verstoßen. Sie meinen, dass Männer und Frauen in Deutschland gleich­berechtigt seien und niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden dürfte.[6] Diese Männer haben nicht mitbekommen, dass sich in der Gesellschaft eine Über­zeugung breit gemacht hat, die Frauen per se überall benachteiligt sieht und deswegen die (natürlich nur positiv zu verstehende) Diskriminierung von Männern akzeptiert. Durch diese ungleiche Behandlung soll wohl eine Art „Höhere Gleichheit“ erreicht werden. Zweitens hat der deutsche Staat gewisse Aufgaben­verteilungen festgelegt. Kinder sind Eigentum der Mutter (auch wenn offiziell das niemand so ausdrücken würde). Sie hat für die Erziehung zu sorgen, der Mann für deren finanzielle Absicherung. Richter haben zu garantieren, dass das Staats­getriebe immer rund läuft und müssen deshalb dafür sorgen, dass kein Zahn­rädchen aus der Reihe tanzt. Auch vor Arbeits­gerichten hat noch kein zu Unrecht gekündigter Arbeit­nehmer seine Arbeitsstelle zurückbekommen. Wer begriffen hat, dass Richter nicht für Gerechtigkeit, sondern für die Beendigung von Streit zuständig sind, versteht die Lösung. Der Arbeits­richter versüßt einem unrecht­mäßig gekündigten Zahn­rädchen mit einer Abfindung das Leben und sorgt dafür, dass die Wirtschaft ungestört weiter funktioniert. Das juristische Prinzip lautet also nicht, eine Lösung zu finden auf der Basis von Recht, Gesetz und Wahrheit, sondern einen Streit zu beenden unter Berücksichtigung von Zeitgeist und der Kosten­situation für Staat und Gesellschaft. Dagegen anzuklagen ist ebenso absurd wie Don Quijotes Kampf gegen die Windmühlen. Wenn also Väter in meist totaler Verkennung dieser Gegebenheit um ihre Kinder kämpfen, freut sich die HelferInnen­industrie und verschafft Anwälten und Gutachtern sichere Einnahme­quellen. Kaum ein Anwalt wird über das sinnlose Geld­verbrennen aufklären, das wäre erstens schädlich für das eigene Geschäft und zweitens will das kaum ein verzweifelter Vater wirklich hören.

Und so ziehen die Väter, Don Quijote gleich, voller Vertrauen in die eigene Sache in sinnlose Rechtsstreits. Irgendwann sind sie dann vom System so gedemütigt, geschreddert, zerschlagen – ohne das Kind zurückbekommen zu haben –, dass sie reif sind für die Depression oder den Alkohol. Der Vater merkt zu spät, dass er mit seinem Kampf – er meint aus verständlichen Gründen, das seinen Kindern schuldig zu sein – nur die Taschen der Anwälte und die Gerichts­kassen gefüllt hat, ohne etwas zu erreichen. So werden diese Väter zu Außen­seitern und, wenn sie nicht aufgeben wollen, als Querulanten gebrandmarkt. Kämpfende Männer gleichen dem „Ritter von der traurigen Gestalt“: Sie entsprechen nicht der Norm. Die Norm sieht das Kind bei der Mutter und den Mann bei der Arbeit. Die Norm sind Trennungs­väter, die Unterhalt zahlen und Umgang erflehen. Die Norm ist, als Vater klein beigeben, wenn Gerichte und Behörden die Kinder bei einer Scheidung der Mutter zusprechen. Die Norm ist, dass der Vater den Kampf aufgibt und versucht, sich „den Kummer über den Verlust seiner Kinder wegtherapieren zu lassen“.

zurückDie Entsorgung der Väter

Spätestens wenn sie als Störenfried wahrgenommen werden, weil sie sich nicht abwimmeln lassen, laufen Väter Gefahr, selber zum Gegenstand gerichtlicher Ausein­ander­setzungen zu werden. Vätern, die von ihren Kindern nicht lassen wollen, werden kriminalisiert oder man attestiert ihnen „psycho­pathische Neigungen“. Das wiederum gibt dem Richter Gelegenheit, den Umgangs­boykott der Mutter zu rechtfertigen, der somit auf „berechtigter Angst vor dem Mann“ beruht. Das Gewalt­schutz­gesetz wird ins Feld geführt, wenn der Vater weiterhin das Unrecht, beispielsweise in Briefen an die Mutter, beklagt. Spätestens wenn dem kämpfenden Vater ein Urteil zugestellt wird, das ihm Geldstrafe von 500.000 Mark androht, sollte er weiterhin versuchen, Kontakt zur Mutter seines Sohnes aufzunehmen, muss er vor dem übermächtigen System kapitulieren.

Der Richter kann darauf vertrauen, dass sich das Problem des lästigen Vaters irgendwann von alleine gelöst haben wird. Wer sollte ihn auch gefährden? Richter unterstehen keiner Kontrolle, müssen sich auch vor niemanden für ihre Recht­sprechung verantworten. Sie sind einfach über alles erhaben. Der einzige, der eine Entscheidung eines Richters anfechten kann, ist selbst ein Richter, jedoch einer höheren Instanz, z. B. dem Ober­landes­gericht angehörig. Befangen­heits­anträge und Dienst­aufsichts­beschwerden kann er einfach aussitzen, weil er das gesamte staatliche System hinter sich weiß. Irgendwann wird er verkünden: „Um Schaden vom Kind abzuwenden, sollte der Umgang mit dem Vater ruhen, bis sich die elterlichen Verhältnisse normalisiert haben.“ Der betroffene Vater sollte das nicht persönlich nehmen. Die Rädchen des Staats­betriebes müssen laufen und dabei ist es wirklich unerheblich, ob ein Vater sein Sorgerecht verliert oder nicht. Was bedeutet schon, global gesehen, die kleine Klage eines Vaters auf sein persönliches Recht? Soviel wie ein Sack Reis, der in China umfällt! Täglich werden Menschen in Kriegen getötet, die nichts für den Krieg können und ihn nie wollten. Der sinnlose Irakkrieg forderte Hunderttausende Zivilisten und Tausende Soldaten als Opfer, und trotzdem geht er weiter. Genauso werden in Deutschland täglich mehr als hundert Väter entsorgt und das Leben geht weiter, als sei nichts geschehen.

Vor einer Verhandlung telefonieren Richter immer mit den Anwälten, die Fäden sind bereits gezogen und die Details ausgehandelt, noch bevor der Vater den Gerichts­saal betritt. Für den Mann, der naiverweise an eine faire Verhandlung glaubt, wird noch ein kleines „Bauern­theater“ aufgeführt, um den Schein zu wahren, die Gerichts­kosten und das Anwalts­honorar zu rechtfertigen. Männer haben bis heute nicht begriffen, dass sie mit ihrem Geld nur eine Justiz­maschinerie mit vielen Angestellten und AnwältInnen finanzieren und dass sie dieses Geld und ihre Energie besser investieren, eine Gegen­öffentlichkeit zum Feminismus aufzubauen und familien­politische Alternativen zu erarbeiten.

zurückDie Unantastbarkeit der Mutter

Feministische Lobby-Arbeit hat Frauen juristisch so stark gemacht. Allein­erziehende Mütter wurden zum Tabuthema und somit unantastbar gegenüber der Justiz. Richter wollen keinen Stress, also warum sollten sie Mütter mit Zwangsgeld­maßnahmen und dem Entzug des Sorgerechts drohen oder gar diese anwenden? Es sieht so aus, als ob die Richter in Deutschland Angst vor der feministisch unterwanderten Gesellschaft haben.[7]

Eine Mutter muss also nur lange genug blocken, dann bekommt sie die richterliche Lizenz dafür, ihr Kind als Unterhaltsgeisel einzusetzen und in der Folge den Mann sorgenfrei abzuzocken. Diese Verknüpfung von „Zeitgeist und Recht­sprechung“ hat Wolfgang Zeidler, Präsident des Bundes­verfassungs­gerichts, präzise umrissen:

„In den konkreten Fragen ihres individuellen Lebens­schicksals von meist existentieller Bedeutung begegnen die Menschen einer von der gnadenlosen Härte abstrakter Ideologien geprägten Rechts­ordnung. So werden sie in ihrem ureigensten Privat­bereich zum Spielball und Opfer des jeweils staatlich verordneten ‚Zeitgeistes‘. Seine Flüchtigkeit hüllt sich in den trügerisch tarnenden Mantel der Wahrheit mit Absolutheits­anspruch.“

Richter müssen für ihr Tun keinerlei Verantwortung übernehmen, weil sie als unabhängig gelten und sie niemandem Rechenschaft schuldig sind. Außerdem delegieren sie Verantwortung, indem sie Jugendamt und Gutachter „befragen“. In dem Bermuda­dreieck zwischen Richter, Jugendamt und Gutachter verschwindet die Verantwortung für die Familien­zerstörung und der Vater steht desillusioniert dazwischen.

Feministische Kommentatorinnen verhöhnen diese verzweifelten Männer noch, indem sie in Talkshows lässig dazu auffordern, doch „den Hass“ und „die Feindseligkeit“ zu unterlassen, denn „so komme man doch nicht weiter“. Und staatliche alimentierte Frauen­beauftragte werden weiterhin die Öffentlichkeit darüber aufklären, dass das Problem der gestörten Geschlechter­beziehungen doch darin läge, dass Männer sich weigerten, Hausarbeiten zu übernehmen.[1]

Das Vorstehende macht nachvollziehbar, warum Familien­richter wie Hans-Christian Prestien in Potsdam, die sich um die Familie als Ganzes kümmern, Exoten sind und Ausnahmen bleiben werden. Es entspricht weder der Ausbildung von Richtern noch der Persönlich­keits­struktur derer, die für gewöhnlich eine Richter­laufbahn einschlagen. Ein weiteres Problem ist, dass ein nicht unwesentlicher Prozentsatz von Familien­richtern Feministinnen sind, wie die Richterin am OLG München und stellv. Vorsitzende des Deutschen Familien­gerichts­tages, Isabell Götz. Diese sorgen dafür, dass in Deutschland das Unter­halts­maximierungs­prinzip angewendet wird.

zurückDie Unantastbarkeit des Richters

Die Volksweisheit, wonach eine Krähe einer anderen kein Auge aushackt, ist bekannt. Aus diesem Grund sind Befangen­heits­anträge und Dienst­aufsichts­beschwerden stumpfe Waffen, weil auch Richter ihre KollegInnen nicht hängen lassen. Es ist zwar ein offenes Geheimnis, dass Frauen häufiger als Männer straffrei bleiben oder bei Verurteilungen mit geringerem Strafmaß davonkommen[5], doch wird das kein amtierender Richter je offen zugeben. Die Tatsache, dass ein ehemaliger Richter dies in einer Fachzeitschrift zugegeben hat, ist eine kleine Sensation:

„Ich bin in Straf­verfahren gegen Frauen immer wieder in Schwierigkeiten geraten und habe mich deshalb jeweils gefragt, welche Strafe würde ich gegen einen Mann bei derselben Anklage verhängen und auf diese Strafe alsdann abzüglich eines ‚Frauen­rabatts‘ erkannt. […] Ähnlich scheinen es auch meine Kollegen zu handhaben. […] Ein Frauenrabatt ist gerechtfertigt, weil es Frauen im Leben schwerer haben und Strafen deshalb bei ihnen härter wirken.“ (Ulrich Vultejus [8])

Das Bekenntnis des ehemaligen Richters Prof. Vultejus zur gewohnheits­mäßigen geschlechts­spezifischen Rechts­beugung offenbarte die Tatsache einer geschlechts­bezogenen Zwei-Klassen-Justiz in Deutschland. Diese Äußerung ist sehr ernst zu nehmen und es ist zu fragen, inwieweit Richter, die weniger unabhängig urteilen als Vultejus es tat, dem gesell­schaft­lichen Erwartungsdruck nach Frauen-Besser­stellung nachgeben.

zurückDie Besserstellung der Frau durch den Richter

Die Erkenntnis, dass Frauen von Gerichten bevorzugt werden, ist nicht neu. Bereits Ende der 1980er-Jahre hatten Stuttgarter Forscher festgestellt, dass Haupt­ver­handlungen gegen Frauen viel öfter mit Verfahrens­einstellung endeten und dass die Strafen bei identischen Delikten für sie in der Regel weit geringer ausfielen. Studien aus dem angelsächsischen Raum bestätigten den Befund. „Männer bekommen längere Strafen für dieselben Delikte“, weiß der US-amerikanische Rechts­anwalt Marc Angelucci und beruft sich unter anderem auf eine kalifornische Studie anhand von 181197 Straftaten.[9]

Warren Farrell schreibt „Frauen, die einen vorsätzlichen Mord begangen haben, können zwölf mildernde Umstände geltend machen, die vielfach zur Folge haben, dass die Anklage fallen­gelassen oder erheblich eingeschränkt wird. […] Jeder einzelne mildernde Umstand verletzt daher die in der Verfassung garantierte Gleichheit vor dem Gesetz. Alle zwölf zusammen sind der schlagende Beweis, dass in unserem Rechtssystem mit zweierlei Maß gemessen wird. Diese Doppelmoral in der Recht­sprechung wird unserem Rechtssystem auf Jahrzehnte hinaus weiter großen Schaden zufügen und die Entscheidung unserer Kinder beeinflussen, ob sie sich auf eine Ehe einlassen oder nicht.“ [10]

Zu den zwölf mildernde Umstände, die nur für Frauen gelten

  1. „Die unschuldige Frau“
  2. Das prämienstrukturelle Syndrom (Biologie als Schicksal)
  3. Der Ehemann, der zum Einlenken bereit ist
  4. Das „Syndrom der geschlagenen Frau“ – Ein Fall von „Erlernter Hilflosigkeit“
  5. „Die depressive Mutter“: Wochenbett, Depression und Trotzalter
  6. „Mütter töten nicht“
  7. „Kinder brauchen ihre Mutter“
  8. „Vater ist schuld“, Verständnis für die Mutter
  9. „Das Kind gehört mir, ich kann ihm alles zumuten“
  10. Absprachen zugunsten der Frau
  11. Die Svengali-Strategie
  12. Dinge dir einen Mörder und mache dir selbst die Finger nicht schmutzig

gibt Farrell noch viele Beispiele zu Mörderinnen und gerichtlichen Freisprüchen.[10] Er beschreibt das „weibliche Glaub­würdig­keits­prinzip“ als Tendenz, Frauen für glaubwürdig zu halten als Männer, weil sie als die grundsätzlich unschuldigeren von beiden gelten. Der Grundsatz der „unschuldigen Frau“ soll allein zwölf mildernden Umständen zugrunde liegen. Der Glaube an die prinzipielle Unschuld der Frau findet sich auch in den Schriften Alice Schwarzers, wenn sie davon schreibt, dass Frauen zu 100 % Opfer und Männer zu 100 % Täter sind.[11] Diese Über­zeugung lässt sich also tatsächlich in der Rechtspraxis nachweisen.

Wie tief das Scheidungsgesetz von 1976 in das sozial­ethische Gefüge eingegriffen und wie sehr es den Vater zur auswechselbaren Zahlgröße gemacht hat, dokumentiert ein Düssel­dorfer Richter­spruch aus jüngster Zeit: Eine Frau hatte während ihrer Ehe eine Affäre mit einem anderen Mann und ein Kind mit diesem gezeugt. Kurze Zeit darauf hatte sie sich von ihrem Ehemann getrennt, ihn aber in dem Glauben gelassen, das Kind sei von ihm. Jahrelang nahm er das Kind für sein eigenes und zahlte, jahrelang wurde auch das Kind über die wahre Identität seines Vaters getäuscht. Bis der Betrug der Frau aufflog.

Als der betrogene Vater Sühne für dieses Unrecht verlangte und zumindest auf Rück­erstattung des Unterhalts klagte, wurde er abgewiesen. Doch nicht das alleine ist der Skandal, sondern die Begründung des Richters. Er mochte eine „sitten­widrig­schädigende Handlung&#147 in dem Verhalten der Frau nicht erkennen.

Noch einmal: Eine Ehebrecherin hatte ihr Kind und zwei Männer jahrelang über die wahre Vater­identität getäuscht und Unterhalt vom falschen, offenbar finanzkräftigeren Partner erschlichen. Doch sie hat sich nach den neuen Spielregeln „nicht sittenwidrig&#147 verhalten.[12] Fazit: Väter sind buchstäblich austauschbar geworden.

zurückDie Erhabenheit des Richters über Recht und Gesetz

Im Fall Görgülü hatte ein in Deutschland lebender Türke in Straßburg geklagt, weil ihm die deutsche Justiz das Sorgerecht für seinen Sohn verweigerte, den die ledige Mutter gegen seinen Willen zur Adoption freigegeben hatte. Der Menschen­rechts­gerichts­hof verurteilte Deutschland im Februar 2004 wegen Verstoßes gegen das Grund­recht auf Schutz der Familie. Dennoch lebt der heute sieben Jahre alte Junge weiter bei einer Pflege­familie. Es ist nicht nur so, dass das Jugendamt den Vater bei der Adoptions­freigabe einfach übergangen hat, es ignorierte in der Folge auch die eindeutige Entscheidung des Menschen­rechts­gerichts­hof. Der 14. Senat des OLG Naumburg vertrat trotzdem die Ansicht, dass die Urteile des EuGMR in Deutschland nicht berücksichtigt werden müssen und entzog Kazim Görgülü erneut das Sorgerecht und verbot den Umgang mit seinem Sohn. Somit deckten die Richter das Vorgehen des Jugendamtes, das den Vater für immer aus dem Leben seines Sohnes verbannt sehen wollte. Weder geltendes Recht noch Entscheide von Menschen­rechts­gerichts­hof und Verfassungsgericht beeindruckten die Richter.[13]

Selbst wenn ein Vater sich das Recht auf Umgang erkämpft hat, kann die Kindesmutter jederzeit völlig gefahrlos und ohne jegliche Konsequenzen den Umgang verweigern. Die Gerichte schreiten gegen diesen Rechts­bruch nicht ein:

„Wenn die Mutter nicht will und einlenkt, dann können wir halt auch nichts tun.“

Kaum ein Richter in Deutschland ist bereit, gegen eine umgangs­verweigernde Mutter ernsthaft vorzugehen. Theoretisch kann sie zu hohen Geldstrafen und sogar zu Haftstrafen mit automatischem Verlust des Sorgerechts verurteilt werden. Aber das hat in Deutschland bisher noch kein Richter gewagt. Anders im Ausland. In unseren Nachbar­ländern Frankreich, Belgien und in Großbritannien sind schon einige Mütter wegen wiederholter Umgangs­verweigerung ins Gefängnis gekommen.[7]

Richter Schrader vom Amtsgericht Moosbach erfindet die zur Verurteilung führende Straftat:[14]

„Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechts­brüche und Rechts­beugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staats­anwältinnen und Staats­anwälte erleben müssen, die man schlicht "kriminell" nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie "par Ordre de Mufti" gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen. […] In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor "meines­gleichen".“ (Frank Fahsel, Fellbach [15])

Richter machen sich ihr eigenes Gesetz

Richter sind ihre eigenen Gesetzgeber. Viele Menschen wissen das nicht, dabei ist es in einer handels­üblichen Taschen­buch­ausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches für jedermann nachlesbar:

„Der Richter ist […] befugt, rechts­schöpferisch tätig zu werden, also Rechtsregeln zu entwickeln, die über das geschriebene Gesetz hinausgehen.“ [16]

Das erste Beispiel für rechts­schöpferische Richter, also einer Recht setzenden Justiz, ist die „Düssel­dorfer Tabelle“ zu nennen. Dabei wird hinter verschlossenen Türen und ohne demokratische Kontrolle die Transferhöhe von Männern zu Frauen festgesetzt. Der Einwand, dass Frauen auch Unterhalt an ihre Exmänner zahlen, gilt nicht. Erstens zahlen nur sehr wenige Frauen Unterhalt, zweitens geht die Justiz sehr nachsichtig mit unterhalts­pflichtigen Frauen um, wie im Abschnitt Unterhalt gezeigt wird, und drittens ist davon auszugehen, dass die Recht­sprechung umgehend geändert wird, sobald eine nennenswerte Zahl von Frauen Unterhalt zahlen müsste.

Ein aktuelles Beispiel ist das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene neue Unterhaltsgesetz. Die Politik hat erkannt, dass geschiedene Männer beruhigt werden müssen, von denen nicht wenige (als so genannter Mangelfall) durch Scheidung pleite gehen oder zumindest am Existenz­minimum leben. Und so hat der Gesetzgeber zumindest die Illusion für Männer geschaffen, dass die extensiven Unter­halts­pflichten zumindest beschränkt und Frauen auf ein Mindestmaß Eigen­verantwortung verpflichtet werden. Erika Andreß, Präsidentin des Hanseatischen Ober­landes­gerichts, sieht aber in erster Linie Benachteiligungen für Frauen und Kinder durch das Gesetz.[17] Sie könnte deshalb das Gesetz in Bezug auf den Schutz von Frauen und Kindern als „lückenhaft“ ansehen. Und als Richterin, das kann dem Zitat oben entnommen werden, darf sie „rechts­schöpferisch“ tätig werden. In einer Gesprächsrunde im Deutschlandradio wurde Isabell Götz, Richterin am OLG München und stellv. Vorsitzende des Deutschen Familien­gerichts­tages, sehr konkret, wie Familien­richter die vom Gesetzgeber genannten Unterhaltszeitraum von drei Jahren verlängern können, „aus Gründen, die in der Person des Kindes oder in der Person der Mutter liegen“.[18] Konkrete Beispiele für „schöpferische“ Urteile finden sich im Abschnitt Unter­halts­maximierungs­prinzip.

Richter agieren im rechtsfreien Raum

Noch nie ist ein Richter in Deutschland wegen Rechts­beugung verurteilt worden. Selbst im Fall Görgülü ist das nicht passiert, obwohl es dort offensichtlich war wie nie. Deutsche Richter decken sich gegenseitig, dieses Problem ist in Zusammenhang mit den Nazi-Richtern bekannt. Und so müssen Väter und unterhalts­pflichtige Männer wie im Hamsterrad die Gerichte rauf und runter klagen. Es ist dabei sehr unsicher, ob sie am Ende gewinnen, sicher ist nur, dass sie bei dem Versuch Recht zu bekommen, den Verlust ihres Vermögens riskieren. Sehr zur Freude der Juristen übrigens, denen dadurch eine nicht versiegende Geldquelle geschaffen wurde.

Was im Familienrecht genau passiert, ist folgendes:

  1. Verlust der Privatheit: Familien­angelegen­heiten wurden vor ein staatliches Tribunal (Familien­gericht) gezerrt.
  2. Entmündigung der Familie: Der Staat verhindert durch seine Intervention, dass Familien ihre Angelegenheiten selbst regeln.
  3. Eskalierung durch Rechts­beugung: Durch die Recht­sprechung an Amtsgerichten und Ober­landes­gerichten werden Familien­angelegen­heiten bis vor Bundesgerichte gebracht.
  4. Manipulation der Familie: Die Rechts­beugung durch Familien­richter, der lange Instanzenweg und eine unklare Gesetzeslage bieten unendlich viele Möglichkeiten der Manipulation. Verfahren können verschleppt werden, Gutachten manipuliert, Gesetze verdreht und Väter kalt gestellt werden.
  5. Konkurrenzloser Staat: Die Familie ist als Konkurrenz zum Anspruch des Staates, die Untertanen oder Bürger einzeln an sich zu binden, ausgeschaltet.

Fazit: Im deutschen Familienrecht ist die Rechts­sicherheit genau so wenig vorhanden wie in einem korrupten Dritte-Welt-Land.

„Den Vorsitz bei deutschen Gerichten haben immer die Angehörigen der kriminellen Vereinigung! Denn bisher ist noch kein deutscher Richter hinter Gitter gewandert. Daher ist Fakt, dass die Richter sich gegenseitig decken, weil es unmöglich ist, dass unter der Berufsgruppe Richter kein einziger Krimineller ist.
Der Fall Görgülü vom Naumburger Gerichtshof steht hierbei nicht allein repräsentativ für die gesamte Kaste der Unantastbaren.“
[19]

Ein anderes Beispiel, das zeigt wie wenig deutschen Richter an Recht und Gesetz liegt, hat mit der Unart deutscher Jugend­ämter zu tun, die ihre Macht bisweilen dazu missbrauchen, Vätern und Müttern in zweisprachigen Familien verbieten, mit ihren Kindern eine andere Sprache als Deutsch zu sprechen. Das verstößt zwar gegen Art. 2 GG und auch gegen internationale Menschen­rechte, das interessiert aber deutsche Jugend­ämter nicht. Beispielsweise hatte das Jugendamt in Bergedorf 2003 während eines Sorge­rechts­streits betreuten Umgang mit den Töchtern nur unter einer Bedingung gestattet, dass der polnische Vater mit den zweisprachig erzogenen Mädchen nur Deutsch spricht. Seit Jahren klagte er deshalb gegen die Stadt. Die Mädchen leben mit der Mutter inzwischen in Wien, haben ihren Vater länger als ein Jahr nicht gesehen und Polnisch sprechen sie auch nicht mehr. Der Vorsitzende Richter am Ober­landes­gericht wies die Klage gegen die Stadt Hamburg mit dem lapidaren Hinweis ab, er „lasse es dahingestellt, ob es ‚amtswidrig‘ war, den Vater zu zwingen, mit seinen Töchtern Deutsch zu sprechen“. Sicher sei aber, dass dies keine Geld­ent­schädigung rechtfertigen würde. [20]

zurückRichter im Urteil ihrer Kollegen

Es ist zwar noch nie vorgekommen, dass Richter andere Richter wegen Rechts­beugung verurteilt haben, im Ruhestand scheint aber so manchem Richter das Gewissen zu quälen und sie äußern sich zu ihrem Berufsstand. So räumt Wolfgang Neskovic, ehemaliger Richter am Bundes­gerichts­hof, mit dem Mythos von der hohen Moral der Richter auf:

„Der Tiefschlaf richterlicher Selbst­zufrieden­heit wird selten gestört. Kritik von Prozess­parteien, Anwälten und Politikern prallt an einem Wall gut organisierter und funktionierender Selbst­immunisierungs­mechanismen ab. Die Kritik von Anwälten und Prozess­parteien wird regelmäßig als einseitig zurück­gewiesen, die von Journalisten mangels Fachkompetenz nicht ernst genommen und die von Politikern als Angriff auf die richterliche Unabhängigkeit denunziert. Es ist ein Phänomen unserer Medien­demokratie, dass ein Berufsstand, der über eine so zentrale politische, soziale und wirtschaftliche Macht verfügt wie die Richterschaft, sich so erfolgreich dem Prüfstand öffentlicher Kritik entzogen hat. […]
Die Recht­sprechung ist schon seit langem konkursreif. Sie ist teuer, nicht kalkulierbar und zeitraubend. Nur noch 30 Prozent der Bevölkerung haben volles Vertrauen zur Justiz. Der Lotterie­charakter der Recht­sprechung, das autoritäre Gehabe, die unverständliche Sprache und die Arroganz vieler Richter(innen) im Umgang mit dem recht­suchenden Bürger schaffen Misstrauen und Ablehnung. […] Die Verwaltungs­gerichte, insbesondere die Ober­verwaltungs­gerichte, entscheiden im Zweifel für den Staat und gegen den Bürger. Manche Ober­verwaltungs­gerichte […] haben sich zu einer Wagenburg der Obrigkeit entwickelt. […]
Das Fortbildungs­interesse von Richtern ist schwach ausgeprägt und nur dann zu fördern, wenn ein ‚anständiges‘ Beiprogramm die Mühseligkeit der Fortbildung versüßt. Insbesondere sozial­wissen­schaftlichen, psychologischen und krimino­logischen Erkenntnissen begegnet die Richterschaft in ihrer überwiegenden Mehrheit mit erschreckender Ignoranz und greift stattdessen lieber auf Alltags­weisheiten und Stamm­tisch­wahrheiten zurück. Das berufliche Fortkommen hat einen hohen Stellenwert und prägt im Wege des vorauseilenden Gehorsams die Inhalte der Entscheidungs­praxis. Eine hohe Erledigungs­ziffer gilt im Kollegenkreis immer noch als Nachweis besonderer Befähigung.
Eine Kritik in einer Fachzeit­schrift wird allemal ernster genommen als die von Prozess­parteien. Die Aufhebung eines Urteils durch die höhere Instanz wird als tadelnde ‚Schulnote‘ missverstanden. Nicht wenige Richter­kollegen beurteilen den Wert ihrer richterlichen Arbeit nach der Anzahl ihrer Aufhebungen. […]
Bei den Obergerichten hat Bismarck bis heute gesiegt. Die Sonder­richter im Dritten Reich sind mit demselben Qualifikations­begriff groß geworden wie die Richter von heute. In der Personal­förderung wird immer noch der Rechts­technokrat und Paragraphen­reiter bevorzugt, der mit einem konservativen Staats­verständnis ausgestattet, wendig und anpassungs­fähig, mit schwach ausgeprägtem Rückgrat an seiner Karriere bastelt. Der Richtertyp hingegen, der menschlich empfindsam und unabhängig sein Amt wahrnimmt, der sich sozial engagiert und sich dazu bekennt, hat in der Personal­politik wenig Chancen.“
[21]

Bürger sollten sich darüber Gedanken machen, ob sie diesem Berufsstand erlauben wollen, in familiaren Angelegen­heiten Entscheidungen von großer Tragweite für ihr persönliches Leben zu treffen.

Das Richteramt ist auch darauf ausgerichtet gewesen, abgeschlossene Vorgänge in der Vergangenheit (Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Mord) zu beurteilen und darüber Recht zu sprechen. Der Richter ist aber systematisch ungeeignet, Entscheidungen für die Zukunft zu treffen. Zum einen sind Beurteilungen für die Zukunft sind aber immer spekulativ und nicht so objektivierbar, wie Tatbestände aus der Vergangenheit. Zum anderen wird dem Bürger ein beträchtlicher Teil seiner Souveränität und selbst­bestimmten Lebens genommen.

Der Eingriff in die Privatsphäre wiegt umso schwerer, als der Richter nicht neutrale Partei ist. Die Institution der Familie befindet sich in Konkurrenz zum Staat, der die Ordnungsmacht auch in der Familie für sich beansprucht. Und wenn nun Familien­angelegen­heiten vor Gericht verhandelt werden, dann ist der Richter parteilich zugunsten des Staates. Das war zu Bismarcks Zeiten so, dass war in der Zeit des National­sozialismus so und das ist jetzt in der Zeit des Feminalsozialismus ebenso. Die Unter­halts­recht­sprechung (siehe Unter­halts­maximierungs­prinzip) ist deshalb auch von der Leitlinie geprägt, dass die Geldbörse des Mannes belastet und das Staatssäckel möglichst entlastet wird. Im Familienrecht hat sich der Rechts­grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ in den Grundsatz „Im Zweifel für die Frau“ gewandelt.

Ohne in Richterschelte verfallen zu wollen kann wohl festgestellt werden, dass Richter – von bewunderns­werten Beispielen abgesehen, welche die Regel bestätigen – nicht als Verteidiger der Familien auftreten. Mit der Familien­rechts­reform hat der Gesetzgeber die Ehe zu einer beliebigen Veranstaltung gemacht, aus der jeder jederzeit aussteigen kann, der will. Das Familienrecht wurde zum Auslöser und das Sozial­hilfe­recht zum Zwischen­finanzierungs­instrument für Ehezerstörungen gemacht.[22] Die Richter tun de facto nichts anderes, als diese politische Agenda abzuarbeiten.

zurückRichterliche Ausbildung

Während eines Jurastudiums wird kein angehender Jurist zum Familien­richter ausgebildet. Er eignet sich irgendwas – vermutlich nicht das Richtige – an und entscheidet dann nach der herrschenden Meinung. Oder er verlässt sich auf zweifelhafte Gutachter, die auch kein Konzept haben. Das, was dabei herauskommt, ist mit an Sicherheit grenzender Wahr­schein­lich­keit kinder­feindlich und familien­zerstörend.

Leistungs­träger, die Opfer einer Scheidung werden, haben es besonders schwer. Sie glauben zum einen, in einem Rechtsstaat zu leben und unterstellen zum anderen, dass Familien­richter dank einer guten Ausbildung so professionell arbeiten wie sie als Leistungs­träger. Sitzen sie dann aber vor einer Richterin, die im Unterhalts­verfahren Verbindlichkeiten in der Gewinn- und Verlust­rechnung sucht, dann ist es oft schon zu spät.

Familien­richter müssen Juristen sein, um Paragraphen richtig anwenden, Ökonomen, um eine sachgerechte wirt­schaft­liche Trennung vollziehen, Pädagogen und Psychologen, um sachgerecht familiäre Beziehungen beurteilen und das Wohl des Kindes erkennen zu können. Eine anwendungs­orientierte Ausbildung außerhalb des juristischen Parallel­universums findet praktisch nicht statt. Eine Weiter­bildungs­pflicht gibt es für Richter nicht. Würde sich ein Familien­richter trotzdem auf eigene Initiative so weitergebilden, dass er Umsatz nicht für einen Tanzschritt hält, hätte er aber kaum noch Zeit, professionelle Arbeit abzuliefern. Selbst ein motivierter und gutwilliger Familien­richter kann heute Scheidungen nur noch am Fließband abwickeln, weil seine Kollegen die Scheidung für leistungs­unwillige, konsum­orientierte Ehepartner (Unterhalts­schmarotzer) äußerst attraktiv gemacht haben.[23]

Den Familien­richtern bleibt als Ausweg die Strategie des Schein­verfahrens, wobei mit dem symbolischen Gebrauch von Anhörungs­verfahren, familien­psychologische Gutachten und juristischen Beschwörungs­formeln eine Rechts­staatlich­keit simuliert und demokratische Legitimierung vorgegaukelt wird.





[1] Matthias Matussek: „Die vaterlose Gesellschaft“, ISBN 3-86150-108-2 a) S. 169 b) S. 158ff.;
Peter Strawanza: „Ware Kind“, ISBN 3-00-024255-4, S. 65, 119, 201;
Väteraufbruch für Kinder Schwaben: „Frauen­haus­lüge – Ein Ratgeber für Männer und Väter“ HTML-Dokument PDF-Dokument, Seite 17f.
[2] Der atheistische Wissenschaftler proklamiert ja nicht mit Nietzsche „Gott ist tot!“, um den Thron Gottes leer zu lassen, sondern um sich an seine Stelle zu setzen.
[3] Karl Albrecht Schachtschneider hat darauf hingewiesen „Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander.“ und „Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird.“, in: „Rechtsproblem Familie“ S. 28
[4] Hier der Streit um das Kind. Die Tatsache, dass sich hinter dem Streit um das Kind etwas anderes verbirgt, hat einen Richter nicht zu interessieren.
[5] a b Vergleiche Kriminalisierung und Rechtlosigkeit des Mannes und Schutz und Straffreiheit der Frau.
[6] Art. 3 GG: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. […] Männer und Frauen sind gleich­berechtigt. […] Niemand darf wegen seines Geschlechts […] benachteiligt oder bevorzugt werden. […]“
[7] a b Väteraufbruch für Kinder Schwaben: „Frauen­haus­lüge – Ein Ratgeber für Männer und Väter“ HTML-Dokument PDF-Dokument, Seite 18
[8] Ulrich Vultejus, Richter a.D., in: „Zeitschrift für Rechtspflege“, Ausgabe 3/08 vom 11. April 2008; zitiert in Sexistinnen-Pranger: Ulrich Vultejus
[9] Michael Klonovsky: Gesellschaft: Das geschwächte Geschlecht, Focus am 4. Oktober 2008, Seite 126f.; Gesellschaft: Das geschwächte Geschlecht; Gesellschaft: Das geschwächte Geschlecht
[10] Warren Farrell: „Mythos Männermacht“, Zweitausendeins 1995, ISBN 3-86150-108-2 a) S. 304 b) S. 304-338
[11] Alice Schwarzer: „Die Täter sind zu quasi hundert Prozent männlich, und ihre Opfer zu quasi hundert Prozent weiblich.“, in: „Der große Unterschied“, S. 81;
„So oder so, selbstbewusst oder bedacht, attraktiv oder unscheinbar, jung oder alt, Frauen sind Opfer. Und Männer sind Täter.“, in: „Alice im Männerland – eine Zwischenbilanz“
[12] Dschinblog: Der Aufstand gegen die Väter
[13] VAfK: Das Tagebuch der Familie Görgülü
[14] Wie das Amtsgericht Moosbach unter Richter Schrader die zur Verurteilung führende Straftat einfach erfindet, Punkt 7, Hans Kopatsch am 14. Mai 2003
[15] Leserbrief an die Süddeutsche Zeitung vom 9. April 2008; Richter-Datenbank: Richter Frank Fahsel (Jg. 1939); RA Storr: Ein Richter im Ruhestand gesteht … tiefer Ekel
[16] „Bürgerliches Gesetzbuch“, 60. Auflage 2007, Beck-Texte im dtv, 3-423-05001-2; Einführung von Prof. Dr. Helmut Köhler; Letzter Abschnitt „Die Fortbildung des Gesetzes“
[17] Unterhaltsrecht: „Das Gesetz geht zu Lasten der Kinder“, Die Welt am 19. März 2009 „Das Gesetz ist eindeutig zum Nachteil der Frauen und auch der Kinder.“ „Jeder Fall ist jetzt eine Einzelfallentscheidung. Sie hängt davon ab, ob ein Kind gesund ist, ob es besonders ängstlich ist oder unter der Trennung der Eltern sehr leidet. Auch ehebedingte Nachteile sind für die Ex-Partner auszugleichen. Deshalb müssen wir uns oft mit hypothetischen Lebensläufen befassen und versuchen festzustellen, welche Karriere­chancen eine Frau gehabt hätte, wenn sie nicht der Kinder wegen aus dem Beruf ausgestiegen wäre.“
[18] Isabell Götz, in: „Wer profitiert vom neuen Unterhaltsrecht?“, Deutschlandradio – Kontrovers am 23. März 2009 HTML-Dokument MP3-Dokument
BGH zu Unterhaltsrecht: Was bekommt die Ex-Frau? Was die Kinder, Süddeutsche am 17. März 2009,
Unterhalt für Allein­erziehende: Harte Zeiten, Süddeutsche am 19. März 2009
[19] WGvdL-Forum: Deutsche Gerichte gibt es bereits längst nicht mehr, Antifeminist am 13. Oktober 2010 – 21:11 Uhr
[20] Vater vor Gericht erfolglos: Kein Geld für Polnisch-Verbot, Hamburger Morgenpost am 1. Juli 2011
[21] Zeitschrift für anwaltliche Praxis (ZAP), Nr. 14, vom 25. Juli 1990, S. 625; Neskovic war vom 5. Juni 1990 bis zu seiner Ernennung zum Richter am Bundes­gerichts­hof, Richter am Landgericht Lübeck.
[22] Joachim Wiesner: Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozial­ethischen und ordnungs­politischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungs­folgen- und Sorge­rechts, Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechtshandeln und Rechts­bewußt­sein in der Bundesrepublik Deutschland, 1985
[23] Die Familienhinrichter