Richter wirken furchteinflößend und unantastbar nur im Gerichtssaal. Besonders Väter fürchten seinen Urteilsspruch in Familienangelegenheiten. Außerhalb des Gerichtssaals ist er aber ein armseliges Würstchen. Kein Richter wird je eine Barrikade erstürmen oder gesellschaftliche Veränderungen bewirken. Das ist auch nicht ihre Aufgabe.
Der Status quo = Ruhe und Ordnung
Richter verteidigen den Status quo, sorgen für Ruhe und Ordnung, indem sie Streit beenden. Ausufernde Familienfehden und ungelöste Streitfälle bedrohen die Ordnung und die Sicherheit einer Gesellschaft. So werden beispielsweise Besitzstreitigkeiten vom Richter entschieden. Mit dem Richterspruch kann zu Unrecht erworbenes Eigentum dann mittels Polizei verteidigt werden, wenn der rechtmäßige Besitzer nicht genügend Beweise hatte, den Richter nicht überzeugen konnte oder der Dieb den Richter geschmiert hat. Es geht beim Richteramt also nicht um Gerechtigkeit, die gibt es (vielleicht) nur beim Jüngsten Gericht, sondern um den (wieder herzustellenden) Rechtsfrieden. Bürger erfahren vor dem Richter nicht Gerechtigkeit, sondern bekommen ein Urteil. Diese bittere Tatsache mussten bereits ungezählte Trennungsväter erfahren, die im festen Glauben vor den Richterstuhl traten, der Richter würde ihnen die von Müttern geraubten Kinder zurückgeben.
Männer (ohne Trennungserfahrung) glauben, dass sie Väterrechte haben. Sie vertrauen auf Rechtsstaat und Grundgesetz, auf die Gültigkeit von Menschenrechten. Was diese Männer nicht wissen, „das Recht“ gibt es nicht. Es gibt nur Richter, die Recht sprechen. Und dabei bewegen sich die Richter auf den Schienen, die Politik, Behördengewohnheiten und gesellschaftliche Vorurteile gelegt haben. Das trifft ganz besonders im Familienrecht zu. Die Praxis in der Rechtsprechung erklärt sich durch die feministische Diskurshoheit in den westlichen Gesellschaften und dem politischen Willen zur Besserstellung der Frauen. Richter sind in diesem Sinne eben keine unabhängige Instanz, sondern Bestandteil der Staatsräson.
„Die bundesdeutschen Familienrichter – sie sind die Türhüter in Kafkas Parabel. Sie sprechen nicht Recht, sie verwehren es.“[1]
Die bundesdeutschen Familienrichter – sie sind die Türhüter in Kafkas Parabel. Sie sprechen nicht Recht, sie verwehren den Bürgern, sich selbst Recht zu verschaffen. So sehr es im öffentlichen Raum sinnvoll ist, das Faustrecht durch einen Rechtsstaat zu ersetzen, so bizarr ist das im privaten Bereich. Dort hat ein (staatlicher) Richter eigentlich nichts verloren, der private Raum der Familie ist nach Art. 6 Abs. 1 GG zu schützen. Die Einrichtung von Familiengerichten ist ein Verfassungsbruch, weil sie die Autonomie der Familie verletzt. Dem ging die Abschaffung des Familienoberhaupts voraus, angeblich weil es mit der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht vereinbar ist; in Wirklichkeit ging es darum, einen staatlichen Richter an seine Stelle zu setzen.[2] Weil der Schutz der Familie ein sehr hohes verfassungsrechtliches Gut ist (Grundrechtekatalog), ist der staatliche Eingriff nur in schwerwiegenden Fällen legitim. So lässt sich ein Eingriff des Staates in das Erziehungsrecht der Eltern nur bei schwerwiegender Kindeswohlgefährdung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ableiten. Mit einer großzügigen Interpretation des Begriffs Kindeswohlgefährdung werden Autonomie und Schutz der Familie weiter untergraben. Es ist nachvollziehbar, wenn das Umgangsrecht der Eltern bei Gewalt und körperlicher Vernachlässigung eingeschränkt wird, weil das dem Schutz des Kindes dient. Wenn der Richter aber einem Vater das Umgangsrecht abspricht, weil die Mutter das so will, und dies mit Kindeswohl bzw. Kindeswohlgefährdung begründet, dann steht dahinter die gesellschaftliche Überzeugung, das Kind sei der „Besitz“ der Mutter. Der Familienrichter macht dann genau das, was er im Studium gelernt hat: Besitzverhältnisse klären.
Staatliches Gesetz passt nicht zur Lösung familiaren Streits
Es steht einem (staatlichen) Richter eigentlich nicht zu, in das komplizierte Beziehungsgeflecht einer Familie einzugreifen und dort Recht zu sprechen. Erstens wird der Richter dafür nicht ausgebildet, zweitens ist er damit als Außenstehender auch hoffnungslos überfordert, eine angemessene Lösung zu finden, und drittens wird durch die staatliche Einmischung bewirkt, dass aus familiären Bindungen Rechtsbeziehungen gemacht werden.[3] Kein Richter kann eine gescheiterte Mann-Frau-Beziehung heilen (er ist dafür auch eine denkbar ungeeignete Instanz, die nicht zur Befriedung, sondern eher zur Eskalation beiträgt), sondern er kann nur Streit beenden, und das brutalst möglich. Das liegt nicht in der Person des Richters, sondern in der Aufgabe seines Amtes. Wenn ein Richter dem Vater sein Kind vorenthält und allein der Mutter zuspricht, dann tut er das, weil er das in seiner juristischen Ausbildung gelernt hat (er wurde ja nicht zum Sozialarbeiter oder Familientherapeuten ausgebildet) und zweitens setzt er so die ihm vom Staat zugewiesene Aufgabe um, Streit zu beenden.[4] Die sexistische Einseitigkeit dieser Entscheidungen ist in der gesellschaftlichen Überzeugung begründet, dass ein Kind zu der Mutter gehört und der feministischen Definitionshoheit, dass ein Mann immer der Täter und eine Mutter immer das Opfer ist. Männer in familienrechtlichen Verfahren begreifen nicht, dass der Rechtsweg ungeeignet ist, daran etwas zu ändern.
Die Ausgangslage ist immer die gleiche. Ein Vater kehrt nach Hause zurück und sieht, dass die Frau fort ist und die Kinder entführt hat – manchmal zu Verwandten, manchmal zum neuen Liebhaber, manchmal ins Frauenhaus. Der Vater mag das Ende der Ehe hinnehmen, doch nicht den Verlust der Kinder.
Die Illusion von Rechtsstaat und Gerechtigkeit
Der Vater denkt, dass es Gesetze gibt, die einzuhalten sind, wie etwa § 235 StGB. Das Kind sei nicht Besitz der Mutter, das mitgenommen werden könne wie ein Koffer. Männer begreifen in dieser Situation zwei wesentliche Dinge nicht, sie haben ein unzureichendes Gesellschafts- und Staatsverständnis. Erstens gibt es gewisse Gesetze, die dafür vorgesehen sind nur gegen Männer, nicht aber gegen Frauen angewandt zu werden.[5] Männer glauben, das würde gegen die Gleichheit vor dem Gesetz verstoßen. Sie meinen, dass Männer und Frauen in Deutschland gleichberechtigt seien und niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden dürfte.[6] Diese Männer haben nicht mitbekommen, dass sich in der Gesellschaft eine Überzeugung breit gemacht hat, die Frauen per se überall benachteiligt sieht und deswegen die (natürlich nur positiv zu verstehende) Diskriminierung von Männern akzeptiert. Durch diese ungleiche Behandlung soll wohl eine Art „Höhere Gleichheit“ erreicht werden. Zweitens hat der deutsche Staat gewisse Aufgabenverteilungen festgelegt. Kinder sind Eigentum der Mutter (auch wenn offiziell das niemand so ausdrücken würde). Sie hat für die Erziehung zu sorgen, der Mann für deren finanzielle Absicherung. Richter haben zu garantieren, dass das Staatsgetriebe immer rund läuft und müssen deshalb dafür sorgen, dass kein Zahnrädchen aus der Reihe tanzt. Auch vor Arbeitsgerichten hat noch kein zu Unrecht gekündigter Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle zurückbekommen. Wer begriffen hat, dass Richter nicht für Gerechtigkeit, sondern für die Beendigung von Streit zuständig sind, versteht die Lösung. Der Arbeitsrichter versüßt einem unrechtmäßig gekündigten Zahnrädchen mit einer Abfindung das Leben und sorgt dafür, dass die Wirtschaft ungestört weiter funktioniert. Das juristische Prinzip lautet also nicht, eine Lösung zu finden auf der Basis von Recht, Gesetz und Wahrheit, sondern einen Streit zu beenden unter Berücksichtigung von Zeitgeist und der Kostensituation für Staat und Gesellschaft. Dagegen anzuklagen ist ebenso absurd wie Don Quijotes Kampf gegen die Windmühlen. Wenn also Väter in meist totaler Verkennung dieser Gegebenheit um ihre Kinder kämpfen, freut sich die HelferInnenindustrie und verschafft Anwälten und Gutachtern sichere Einnahmequellen. Kaum ein Anwalt wird über das sinnlose Geldverbrennen aufklären, das wäre erstens schädlich für das eigene Geschäft und zweitens will das kaum ein verzweifelter Vater wirklich hören.
Und so ziehen die Väter, Don Quijote gleich, voller Vertrauen in die eigene Sache in sinnlose Rechtsstreits. Irgendwann sind sie dann vom System so gedemütigt, geschreddert, zerschlagen – ohne das Kind zurückbekommen zu haben –, dass sie reif sind für die Depression oder den Alkohol. Der Vater merkt zu spät, dass er mit seinem Kampf – er meint aus verständlichen Gründen, das seinen Kindern schuldig zu sein – nur die Taschen der Anwälte und die Gerichtskassen gefüllt hat, ohne etwas zu erreichen. So werden diese Väter zu Außenseitern und, wenn sie nicht aufgeben wollen, als Querulanten gebrandmarkt. Kämpfende Männer gleichen dem „Ritter von der traurigen Gestalt“: Sie entsprechen nicht der Norm. Die Norm sieht das Kind bei der Mutter und den Mann bei der Arbeit. Die Norm sind Trennungsväter, die Unterhalt zahlen und Umgang erflehen. Die Norm ist, als Vater klein beigeben, wenn Gerichte und Behörden die Kinder bei einer Scheidung der Mutter zusprechen. Die Norm ist, dass der Vater den Kampf aufgibt und versucht, sich „den Kummer über den Verlust seiner Kinder wegtherapieren zu lassen“.
Die Entsorgung der Väter
Spätestens wenn sie als Störenfried wahrgenommen werden, weil sie sich nicht abwimmeln lassen, laufen Väter Gefahr, selber zum Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen zu werden. Vätern, die von ihren Kindern nicht lassen wollen, werden kriminalisiert oder man attestiert ihnen „psychopathische Neigungen“. Das wiederum gibt dem Richter Gelegenheit, den Umgangsboykott der Mutter zu rechtfertigen, der somit auf „berechtigter Angst vor dem Mann“ beruht. Das Gewaltschutzgesetz wird ins Feld geführt, wenn der Vater weiterhin das Unrecht, beispielsweise in Briefen an die Mutter, beklagt. Spätestens wenn dem kämpfenden Vater ein Urteil zugestellt wird, das ihm Geldstrafe von 500.000 Mark androht, sollte er weiterhin versuchen, Kontakt zur Mutter seines Sohnes aufzunehmen, muss er vor dem übermächtigen System kapitulieren.
Der Richter kann darauf vertrauen, dass sich das Problem des lästigen Vaters irgendwann von alleine gelöst haben wird. Wer sollte ihn auch gefährden? Richter unterstehen keiner Kontrolle, müssen sich auch vor niemanden für ihre Rechtsprechung verantworten. Sie sind einfach über alles erhaben. Der einzige, der eine Entscheidung eines Richters anfechten kann, ist selbst ein Richter, jedoch einer höheren Instanz, z. B. dem Oberlandesgericht angehörig. Befangenheitsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden kann er einfach aussitzen, weil er das gesamte staatliche System hinter sich weiß. Irgendwann wird er verkünden: „Um Schaden vom Kind abzuwenden, sollte der Umgang mit dem Vater ruhen, bis sich die elterlichen Verhältnisse normalisiert haben.“ Der betroffene Vater sollte das nicht persönlich nehmen. Die Rädchen des Staatsbetriebes müssen laufen und dabei ist es wirklich unerheblich, ob ein Vater sein Sorgerecht verliert oder nicht. Was bedeutet schon, global gesehen, die kleine Klage eines Vaters auf sein persönliches Recht? Soviel wie ein Sack Reis, der in China umfällt! Täglich werden Menschen in Kriegen getötet, die nichts für den Krieg können und ihn nie wollten. Der sinnlose Irakkrieg forderte Hunderttausende Zivilisten und Tausende Soldaten als Opfer, und trotzdem geht er weiter. Genauso werden in Deutschland täglich mehr als hundert Väter entsorgt und das Leben geht weiter, als sei nichts geschehen.
Vor einer Verhandlung telefonieren Richter immer mit den Anwälten, die Fäden sind bereits gezogen und die Details ausgehandelt, noch bevor der Vater den Gerichtssaal betritt. Für den Mann, der naiverweise an eine faire Verhandlung glaubt, wird noch ein kleines „Bauerntheater“ aufgeführt, um den Schein zu wahren, die Gerichtskosten und das Anwaltshonorar zu rechtfertigen. Männer haben bis heute nicht begriffen, dass sie mit ihrem Geld nur eine Justizmaschinerie mit vielen Angestellten und AnwältInnen finanzieren und dass sie dieses Geld und ihre Energie besser investieren, eine Gegenöffentlichkeit zum Feminismus aufzubauen und familienpolitische Alternativen zu erarbeiten.
Die Unantastbarkeit der Mutter
Feministische Lobby-Arbeit hat Frauen juristisch so stark gemacht. Alleinerziehende Mütter wurden zum Tabuthema und somit unantastbar gegenüber der Justiz. Richter wollen keinen Stress, also warum sollten sie Mütter mit Zwangsgeldmaßnahmen und dem Entzug des Sorgerechts drohen oder gar diese anwenden? Es sieht so aus, als ob die Richter in Deutschland Angst vor der feministisch unterwanderten Gesellschaft haben.[7]
Eine Mutter muss also nur lange genug blocken, dann bekommt sie die richterliche Lizenz dafür, ihr Kind als Unterhaltsgeisel einzusetzen und in der Folge den Mann sorgenfrei abzuzocken. Diese Verknüpfung von „Zeitgeist und Rechtsprechung“ hat Wolfgang Zeidler, Präsident des Bundesverfassungsgerichts, präzise umrissen:
„In den konkreten Fragen ihres individuellen Lebensschicksals von meist existentieller Bedeutung begegnen die Menschen einer von der gnadenlosen Härte abstrakter Ideologien geprägten Rechtsordnung. So werden sie in ihrem ureigensten Privatbereich zum Spielball und Opfer des jeweils staatlich verordneten ‚Zeitgeistes‘. Seine Flüchtigkeit hüllt sich in den trügerisch tarnenden Mantel der Wahrheit mit Absolutheitsanspruch.“
Richter müssen für ihr Tun keinerlei Verantwortung übernehmen, weil sie als unabhängig gelten und sie niemandem Rechenschaft schuldig sind. Außerdem delegieren sie Verantwortung, indem sie Jugendamt und Gutachter „befragen“. In dem Bermudadreieck zwischen Richter, Jugendamt und Gutachter verschwindet die Verantwortung für die Familienzerstörung und der Vater steht desillusioniert dazwischen.
Feministische Kommentatorinnen verhöhnen diese verzweifelten Männer noch, indem sie in Talkshows lässig dazu auffordern, doch „den Hass“ und „die Feindseligkeit“ zu unterlassen, denn „so komme man doch nicht weiter“. Und staatliche alimentierte Frauenbeauftragte werden weiterhin die Öffentlichkeit darüber aufklären, dass das Problem der gestörten Geschlechterbeziehungen doch darin läge, dass Männer sich weigerten, Hausarbeiten zu übernehmen.[1]
Das Vorstehende macht nachvollziehbar, warum Familienrichter wie Hans-Christian Prestien in Potsdam, die sich um die Familie als Ganzes kümmern, Exoten sind und Ausnahmen bleiben werden. Es entspricht weder der Ausbildung von Richtern noch der Persönlichkeitsstruktur derer, die für gewöhnlich eine Richterlaufbahn einschlagen. Ein weiteres Problem ist, dass ein nicht unwesentlicher Prozentsatz von Familienrichtern Feministinnen sind, wie die Richterin am OLG München und stellv. Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstages, Isabell Götz. Diese sorgen dafür, dass in Deutschland das Unterhaltsmaximierungsprinzip angewendet wird.
Die Unantastbarkeit des Richters
Die Volksweisheit, wonach eine Krähe einer anderen kein Auge aushackt, ist bekannt. Aus diesem Grund sind Befangenheitsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden stumpfe Waffen, weil auch Richter ihre KollegInnen nicht hängen lassen. Es ist zwar ein offenes Geheimnis, dass Frauen häufiger als Männer straffrei bleiben oder bei Verurteilungen mit geringerem Strafmaß davonkommen[5], doch wird das kein amtierender Richter je offen zugeben. Die Tatsache, dass ein ehemaliger Richter dies in einer Fachzeitschrift zugegeben hat, ist eine kleine Sensation:
„Ich bin in Strafverfahren gegen Frauen immer wieder in Schwierigkeiten geraten und habe mich deshalb jeweils gefragt, welche Strafe würde ich gegen einen Mann bei derselben Anklage verhängen und auf diese Strafe alsdann abzüglich eines ‚Frauenrabatts‘ erkannt. […] Ähnlich scheinen es auch meine Kollegen zu handhaben. […] Ein Frauenrabatt ist gerechtfertigt, weil es Frauen im Leben schwerer haben und Strafen deshalb bei ihnen härter wirken.“ (Ulrich Vultejus [8])
Das Bekenntnis des ehemaligen Richters Prof. Vultejus zur gewohnheitsmäßigen geschlechtsspezifischen Rechtsbeugung offenbarte die Tatsache einer geschlechtsbezogenen Zwei-Klassen-Justiz in Deutschland. Diese Äußerung ist sehr ernst zu nehmen und es ist zu fragen, inwieweit Richter, die weniger unabhängig urteilen als Vultejus es tat, dem gesellschaftlichen Erwartungsdruck nach Frauen-Besserstellung nachgeben.
Die Besserstellung der Frau durch den Richter
Die Erkenntnis, dass Frauen von Gerichten bevorzugt werden, ist nicht neu. Bereits Ende der 1980er-Jahre hatten Stuttgarter Forscher festgestellt, dass Hauptverhandlungen gegen Frauen viel öfter mit Verfahrenseinstellung endeten und dass die Strafen bei identischen Delikten für sie in der Regel weit geringer ausfielen. Studien aus dem angelsächsischen Raum bestätigten den Befund. „Männer bekommen längere Strafen für dieselben Delikte“, weiß der US-amerikanische Rechtsanwalt Marc Angelucci und beruft sich unter anderem auf eine kalifornische Studie anhand von 181197 Straftaten.[9]
Warren Farrell schreibt „Frauen, die einen vorsätzlichen Mord begangen haben, können zwölf mildernde Umstände geltend machen, die vielfach zur Folge haben, dass die Anklage fallengelassen oder erheblich eingeschränkt wird. […] Jeder einzelne mildernde Umstand verletzt daher die in der Verfassung garantierte Gleichheit vor dem Gesetz. Alle zwölf zusammen sind der schlagende Beweis, dass in unserem Rechtssystem mit zweierlei Maß gemessen wird. Diese Doppelmoral in der Rechtsprechung wird unserem Rechtssystem auf Jahrzehnte hinaus weiter großen Schaden zufügen und die Entscheidung unserer Kinder beeinflussen, ob sie sich auf eine Ehe einlassen oder nicht.“ [10]
Zu den zwölf mildernde Umstände, die nur für Frauen gelten
„Die unschuldige Frau“
Das prämienstrukturelle Syndrom (Biologie als Schicksal)
Der Ehemann, der zum Einlenken bereit ist
Das „Syndrom der geschlagenen Frau“ – Ein Fall von „Erlernter Hilflosigkeit“
„Die depressive Mutter“: Wochenbett, Depression und Trotzalter
„Mütter töten nicht“
„Kinder brauchen ihre Mutter“
„Vater ist schuld“, Verständnis für die Mutter
„Das Kind gehört mir, ich kann ihm alles zumuten“
Absprachen zugunsten der Frau
Die Svengali-Strategie
Dinge dir einen Mörder und mache dir selbst die Finger nicht schmutzig
gibt Farrell noch viele Beispiele zu Mörderinnen und gerichtlichen Freisprüchen.[10] Er beschreibt das „weibliche Glaubwürdigkeitsprinzip“ als Tendenz, Frauen für glaubwürdig zu halten als Männer, weil sie als die grundsätzlich unschuldigeren von beiden gelten. Der Grundsatz der „unschuldigen Frau“ soll allein zwölf mildernden Umständen zugrunde liegen. Der Glaube an die prinzipielle Unschuld der Frau findet sich auch in den Schriften Alice Schwarzers, wenn sie davon schreibt, dass Frauen zu 100 % Opfer und Männer zu 100 % Täter sind.[11] Diese Überzeugung lässt sich also tatsächlich in der Rechtspraxis nachweisen.
Wie tief das Scheidungsgesetz von 1976 in das sozialethische Gefüge eingegriffen und wie sehr es den Vater zur auswechselbaren Zahlgröße gemacht hat, dokumentiert ein Düsseldorfer Richterspruch aus jüngster Zeit: Eine Frau hatte während ihrer Ehe eine Affäre mit einem anderen Mann und ein Kind mit diesem gezeugt. Kurze Zeit darauf hatte sie sich von ihrem Ehemann getrennt, ihn aber in dem Glauben gelassen, das Kind sei von ihm. Jahrelang nahm er das Kind für sein eigenes und zahlte, jahrelang wurde auch das Kind über die wahre Identität seines Vaters getäuscht. Bis der Betrug der Frau aufflog.
Als der betrogene Vater Sühne für dieses Unrecht verlangte und zumindest auf Rückerstattung des Unterhalts klagte, wurde er abgewiesen. Doch nicht das alleine ist der Skandal, sondern die Begründung des Richters. Er mochte eine „sittenwidrigschädigende Handlung“ in dem Verhalten der Frau nicht erkennen.
Noch einmal: Eine Ehebrecherin hatte ihr Kind und zwei Männer jahrelang über die wahre Vateridentität getäuscht und Unterhalt vom falschen, offenbar finanzkräftigeren Partner erschlichen. Doch sie hat sich nach den neuen Spielregeln „nicht sittenwidrig“ verhalten.[12] Fazit: Väter sind buchstäblich austauschbar geworden.
Die Erhabenheit des Richters über Recht und Gesetz
Im Fall Görgülü hatte ein in Deutschland lebender Türke in Straßburg geklagt, weil ihm die deutsche Justiz das Sorgerecht für seinen Sohn verweigerte, den die ledige Mutter gegen seinen Willen zur Adoption freigegeben hatte. Der Menschenrechtsgerichtshof verurteilte Deutschland im Februar 2004 wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Schutz der Familie. Dennoch lebt der heute sieben Jahre alte Junge weiter bei einer Pflegefamilie. Es ist nicht nur so, dass das Jugendamt den Vater bei der Adoptionsfreigabe einfach übergangen hat, es ignorierte in der Folge auch die eindeutige Entscheidung des Menschenrechtsgerichtshof. Der 14. Senat des OLG Naumburg vertrat trotzdem die Ansicht, dass die Urteile des EuGMR in Deutschland nicht berücksichtigt werden müssen und entzog Kazim Görgülü erneut das Sorgerecht und verbot den Umgang mit seinem Sohn. Somit deckten die Richter das Vorgehen des Jugendamtes, das den Vater für immer aus dem Leben seines Sohnes verbannt sehen wollte. Weder geltendes Recht noch Entscheide von Menschenrechtsgerichtshof und Verfassungsgericht beeindruckten die Richter.[13]
Selbst wenn ein Vater sich das Recht auf Umgang erkämpft hat, kann die Kindesmutter jederzeit völlig gefahrlos und ohne jegliche Konsequenzen den Umgang verweigern. Die Gerichte schreiten gegen diesen Rechtsbruch nicht ein:
„Wenn die Mutter nicht will und einlenkt, dann können wir halt auch nichts tun.“
Kaum ein Richter in Deutschland ist bereit, gegen eine umgangsverweigernde Mutter ernsthaft vorzugehen. Theoretisch kann sie zu hohen Geldstrafen und sogar zu Haftstrafen mit automatischem Verlust des Sorgerechts verurteilt werden. Aber das hat in Deutschland bisher noch kein Richter gewagt. Anders im Ausland. In unseren Nachbarländern Frankreich, Belgien und in Großbritannien sind schon einige Mütter wegen wiederholter Umgangsverweigerung ins Gefängnis gekommen.[7]
Richter Schrader vom Amtsgericht Moosbach erfindet die zur Verurteilung führende Straftat:[14]
„Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht "kriminell" nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie "par Ordre de Mufti" gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen. […] In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor "meinesgleichen".“ (Frank Fahsel, Fellbach [15])
Richter machen sich ihr eigenes Gesetz
Richter sind ihre eigenen Gesetzgeber. Viele Menschen wissen das nicht, dabei ist es in einer handelsüblichen Taschenbuchausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches für jedermann nachlesbar:
„Der Richter ist […] befugt, rechtsschöpferisch tätig zu werden, also Rechtsregeln zu entwickeln, die über das geschriebene Gesetz hinausgehen.“ [16]
Das erste Beispiel für rechtsschöpferische Richter, also einer Recht setzenden Justiz, ist die „Düsseldorfer Tabelle“ zu nennen. Dabei wird hinter verschlossenen Türen und ohne demokratische Kontrolle die Transferhöhe von Männern zu Frauen festgesetzt. Der Einwand, dass Frauen auch Unterhalt an ihre Exmänner zahlen, gilt nicht. Erstens zahlen nur sehr wenige Frauen Unterhalt, zweitens geht die Justiz sehr nachsichtig mit unterhaltspflichtigen Frauen um, wie im Abschnitt Unterhalt gezeigt wird, und drittens ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung umgehend geändert wird, sobald eine nennenswerte Zahl von Frauen Unterhalt zahlen müsste.
Ein aktuelles Beispiel ist das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene neue Unterhaltsgesetz. Die Politik hat erkannt, dass geschiedene Männer beruhigt werden müssen, von denen nicht wenige (als so genannter Mangelfall) durch Scheidung pleite gehen oder zumindest am Existenzminimum leben. Und so hat der Gesetzgeber zumindest die Illusion für Männer geschaffen, dass die extensiven Unterhaltspflichten zumindest beschränkt und Frauen auf ein Mindestmaß Eigenverantwortung verpflichtet werden. Erika Andreß, Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts, sieht aber in erster Linie Benachteiligungen für Frauen und Kinder durch das Gesetz.[17] Sie könnte deshalb das Gesetz in Bezug auf den Schutz von Frauen und Kindern als „lückenhaft“ ansehen. Und als Richterin, das kann dem Zitat oben entnommen werden, darf sie „rechtsschöpferisch“ tätig werden. In einer Gesprächsrunde im Deutschlandradio wurde Isabell Götz, Richterin am OLG München und stellv. Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstages, sehr konkret, wie Familienrichter die vom Gesetzgeber genannten Unterhaltszeitraum von drei Jahren verlängern können, „aus Gründen, die in der Person des Kindes oder in der Person der Mutter liegen“.[18] Konkrete Beispiele für „schöpferische“ Urteile finden sich im Abschnitt Unterhaltsmaximierungsprinzip.
Richter agieren im rechtsfreien Raum
Noch nie ist ein Richter in Deutschland wegen Rechtsbeugung verurteilt worden. Selbst im Fall Görgülü ist das nicht passiert, obwohl es dort offensichtlich war wie nie. Deutsche Richter decken sich gegenseitig, dieses Problem ist in Zusammenhang mit den Nazi-Richtern bekannt. Und so müssen Väter und unterhaltspflichtige Männer wie im Hamsterrad die Gerichte rauf und runter klagen. Es ist dabei sehr unsicher, ob sie am Ende gewinnen, sicher ist nur, dass sie bei dem Versuch Recht zu bekommen, den Verlust ihres Vermögens riskieren. Sehr zur Freude der Juristen übrigens, denen dadurch eine nicht versiegende Geldquelle geschaffen wurde.
Verlust der Privatheit: Familienangelegenheiten wurden vor ein staatliches Tribunal (Familiengericht) gezerrt.
Entmündigung der Familie: Der Staat verhindert durch seine Intervention, dass Familien ihre Angelegenheiten selbst regeln.
Eskalierung durch Rechtsbeugung: Durch die Rechtsprechung an Amtsgerichten und Oberlandesgerichten werden Familienangelegenheiten bis vor Bundesgerichte gebracht.
Manipulation der Familie: Die Rechtsbeugung durch Familienrichter, der lange Instanzenweg und eine unklare Gesetzeslage bieten unendlich viele Möglichkeiten der Manipulation. Verfahren können verschleppt werden, Gutachten manipuliert, Gesetze verdreht und Väter kalt gestellt werden.
Konkurrenzloser Staat: Die Familie ist als Konkurrenz zum Anspruch des Staates, die Untertanen oder Bürger einzeln an sich zu binden, ausgeschaltet.
Fazit: Im deutschen Familienrecht ist die Rechtssicherheit genau so wenig vorhanden wie in einem korrupten Dritte-Welt-Land.
„Den Vorsitz bei deutschen Gerichten haben immer die Angehörigen der kriminellen Vereinigung! Denn bisher ist noch kein deutscher Richter hinter Gitter gewandert. Daher ist Fakt, dass die Richter sich gegenseitig decken, weil es unmöglich ist, dass unter der Berufsgruppe Richter kein einziger Krimineller ist. Der Fall Görgülü vom Naumburger Gerichtshof steht hierbei nicht allein repräsentativ für die gesamte Kaste der Unantastbaren.“ [19]
Ein anderes Beispiel, das zeigt wie wenig deutschen Richter an Recht und Gesetz liegt, hat mit der Unart deutscher Jugendämter zu tun, die ihre Macht bisweilen dazu missbrauchen, Vätern und Müttern in zweisprachigen Familien verbieten, mit ihren Kindern eine andere Sprache als Deutsch zu sprechen. Das verstößt zwar gegen Art. 2 GG und auch gegen internationale Menschenrechte, das interessiert aber deutsche Jugendämter nicht. Beispielsweise hatte das Jugendamt in Bergedorf 2003 während eines Sorgerechtsstreits betreuten Umgang mit den Töchtern nur unter einer Bedingung gestattet, dass der polnische Vater mit den zweisprachig erzogenen Mädchen nur Deutsch spricht. Seit Jahren klagte er deshalb gegen die Stadt. Die Mädchen leben mit der Mutter inzwischen in Wien, haben ihren Vater länger als ein Jahr nicht gesehen und Polnisch sprechen sie auch nicht mehr. Der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht wies die Klage gegen die Stadt Hamburg mit dem lapidaren Hinweis ab, er „lasse es dahingestellt, ob es ‚amtswidrig‘ war, den Vater zu zwingen, mit seinen Töchtern Deutsch zu sprechen“. Sicher sei aber, dass dies keine Geldentschädigung rechtfertigen würde. [20]
Richter im Urteil ihrer Kollegen
Es ist zwar noch nie vorgekommen, dass Richter andere Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt haben, im Ruhestand scheint aber so manchem Richter das Gewissen zu quälen und sie äußern sich zu ihrem Berufsstand. So räumt Wolfgang Neskovic, ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof, mit dem Mythos von der hohen Moral der Richter auf:
„Der Tiefschlaf richterlicher Selbstzufriedenheit wird selten gestört. Kritik von Prozessparteien, Anwälten und Politikern prallt an einem Wall gut organisierter und funktionierender Selbstimmunisierungsmechanismen ab. Die Kritik von Anwälten und Prozessparteien wird regelmäßig als einseitig zurückgewiesen, die von Journalisten mangels Fachkompetenz nicht ernst genommen und die von Politikern als Angriff auf die richterliche Unabhängigkeit denunziert. Es ist ein Phänomen unserer Mediendemokratie, dass ein Berufsstand, der über eine so zentrale politische, soziale und wirtschaftliche Macht verfügt wie die Richterschaft, sich so erfolgreich dem Prüfstand öffentlicher Kritik entzogen hat. […] Die Rechtsprechung ist schon seit langem konkursreif. Sie ist teuer, nicht kalkulierbar und zeitraubend. Nur noch 30 Prozent der Bevölkerung haben volles Vertrauen zur Justiz. Der Lotteriecharakter der Rechtsprechung, das autoritäre Gehabe, die unverständliche Sprache und die Arroganz vieler Richter(innen) im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger schaffen Misstrauen und Ablehnung. […] Die Verwaltungsgerichte, insbesondere die Oberverwaltungsgerichte, entscheiden im Zweifel für den Staat und gegen den Bürger. Manche Oberverwaltungsgerichte […] haben sich zu einer Wagenburg der Obrigkeit entwickelt. […] Das Fortbildungsinteresse von Richtern ist schwach ausgeprägt und nur dann zu fördern, wenn ein ‚anständiges‘ Beiprogramm die Mühseligkeit der Fortbildung versüßt. Insbesondere sozialwissenschaftlichen, psychologischen und kriminologischen Erkenntnissen begegnet die Richterschaft in ihrer überwiegenden Mehrheit mit erschreckender Ignoranz und greift stattdessen lieber auf Alltagsweisheiten und Stammtischwahrheiten zurück. Das berufliche Fortkommen hat einen hohen Stellenwert und prägt im Wege des vorauseilenden Gehorsams die Inhalte der Entscheidungspraxis. Eine hohe Erledigungsziffer gilt im Kollegenkreis immer noch als Nachweis besonderer Befähigung. Eine Kritik in einer Fachzeitschrift wird allemal ernster genommen als die von Prozessparteien. Die Aufhebung eines Urteils durch die höhere Instanz wird als tadelnde ‚Schulnote‘ missverstanden. Nicht wenige Richterkollegen beurteilen den Wert ihrer richterlichen Arbeit nach der Anzahl ihrer Aufhebungen. […] Bei den Obergerichten hat Bismarck bis heute gesiegt. Die Sonderrichter im Dritten Reich sind mit demselben Qualifikationsbegriff groß geworden wie die Richter von heute. In der Personalförderung wird immer noch der Rechtstechnokrat und Paragraphenreiter bevorzugt, der mit einem konservativen Staatsverständnis ausgestattet, wendig und anpassungsfähig, mit schwach ausgeprägtem Rückgrat an seiner Karriere bastelt. Der Richtertyp hingegen, der menschlich empfindsam und unabhängig sein Amt wahrnimmt, der sich sozial engagiert und sich dazu bekennt, hat in der Personalpolitik wenig Chancen.“ [21]
Bürger sollten sich darüber Gedanken machen, ob sie diesem Berufsstand erlauben wollen, in familiaren Angelegenheiten Entscheidungen von großer Tragweite für ihr persönliches Leben zu treffen.
Das Richteramt ist auch darauf ausgerichtet gewesen, abgeschlossene Vorgänge in der Vergangenheit (Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Mord) zu beurteilen und darüber Recht zu sprechen. Der Richter ist aber systematisch ungeeignet, Entscheidungen für die Zukunft zu treffen. Zum einen sind Beurteilungen für die Zukunft sind aber immer spekulativ und nicht so objektivierbar, wie Tatbestände aus der Vergangenheit. Zum anderen wird dem Bürger ein beträchtlicher Teil seiner Souveränität und selbstbestimmten Lebens genommen.
Der Eingriff in die Privatsphäre wiegt umso schwerer, als der Richter nicht neutrale Partei ist. Die Institution der Familie befindet sich in Konkurrenz zum Staat, der die Ordnungsmacht auch in der Familie für sich beansprucht. Und wenn nun Familienangelegenheiten vor Gericht verhandelt werden, dann ist der Richter parteilich zugunsten des Staates. Das war zu Bismarcks Zeiten so, dass war in der Zeit des Nationalsozialismus so und das ist jetzt in der Zeit des Feminalsozialismus ebenso. Die Unterhaltsrechtsprechung (siehe Unterhaltsmaximierungsprinzip) ist deshalb auch von der Leitlinie geprägt, dass die Geldbörse des Mannes belastet und das Staatssäckel möglichst entlastet wird. Im Familienrecht hat sich der Rechtsgrundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ in den Grundsatz „Im Zweifel für die Frau“ gewandelt.
Ohne in Richterschelte verfallen zu wollen kann wohl festgestellt werden, dass Richter – von bewundernswerten Beispielen abgesehen, welche die Regel bestätigen – nicht als Verteidiger der Familien auftreten. Mit der Familienrechtsreform hat der Gesetzgeber die Ehe zu einer beliebigen Veranstaltung gemacht, aus der jeder jederzeit aussteigen kann, der will. Das Familienrecht wurde zum Auslöser und das Sozialhilferecht zum Zwischenfinanzierungsinstrument für Ehezerstörungen gemacht.[22] Die Richter tun de facto nichts anderes, als diese politische Agenda abzuarbeiten.
Richterliche Ausbildung
Während eines Jurastudiums wird kein angehender Jurist zum Familienrichter ausgebildet. Er eignet sich irgendwas – vermutlich nicht das Richtige – an und entscheidet dann nach der herrschenden Meinung. Oder er verlässt sich auf zweifelhafte Gutachter, die auch kein Konzept haben. Das, was dabei herauskommt, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kinderfeindlich und familienzerstörend.
Leistungsträger, die Opfer einer Scheidung werden, haben es besonders schwer. Sie glauben zum einen, in einem Rechtsstaat zu leben und unterstellen zum anderen, dass Familienrichter dank einer guten Ausbildung so professionell arbeiten wie sie als Leistungsträger. Sitzen sie dann aber vor einer Richterin, die im Unterhaltsverfahren Verbindlichkeiten in der Gewinn- und Verlustrechnung sucht, dann ist es oft schon zu spät.
Familienrichter müssen Juristen sein, um Paragraphen richtig anwenden, Ökonomen, um eine sachgerechte wirtschaftliche Trennung vollziehen, Pädagogen und Psychologen, um sachgerecht familiäre Beziehungen beurteilen und das Wohl des Kindes erkennen zu können. Eine anwendungsorientierte Ausbildung außerhalb des juristischen Paralleluniversums findet praktisch nicht statt. Eine Weiterbildungspflicht gibt es für Richter nicht. Würde sich ein Familienrichter trotzdem auf eigene Initiative so weitergebilden, dass er Umsatz nicht für einen Tanzschritt hält, hätte er aber kaum noch Zeit, professionelle Arbeit abzuliefern. Selbst ein motivierter und gutwilliger Familienrichter kann heute Scheidungen nur noch am Fließband abwickeln, weil seine Kollegen die Scheidung für leistungsunwillige, konsumorientierte Ehepartner (Unterhaltsschmarotzer) äußerst attraktiv gemacht haben.[23]
Den Familienrichtern bleibt als Ausweg die Strategie des Scheinverfahrens, wobei mit dem symbolischen Gebrauch von Anhörungsverfahren, familienpsychologische Gutachten und juristischen Beschwörungsformeln eine Rechtsstaatlichkeit simuliert und demokratische Legitimierung vorgegaukelt wird.
Rolf Lamprecht: „Kampf ums Kind. Wie Richter und Gutachter das Sorgerecht anwenden.“, Rowohlt 1982, ISBN 3-499-33019-9 (Diese Veröffentlichung, bereits zwei Jahre nach Inkrafttreten des reformierten Sorgerechtsgesetzes erschienen, bietet eine beachtenswerte Darstellung der Rechtswirklichkeit.)
[2] Der atheistische Wissenschaftler proklamiert ja nicht mit Nietzsche „Gott ist tot!“, um den Thron Gottes leer zu lassen, sondern um sich an seine Stelle zu setzen.
[4] Hier der Streit um das Kind. Die Tatsache, dass sich hinter dem Streit um das Kind etwas anderes verbirgt, hat einen Richter nicht zu interessieren.
[6] Art. 3 GG: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. […] Männer und Frauen sind gleichberechtigt. […] Niemand darf wegen seines Geschlechts […] benachteiligt oder bevorzugt werden. […]“
[11] Alice Schwarzer: „Die Täter sind zu quasi hundert Prozent männlich, und ihre Opfer zu quasi hundert Prozent weiblich.“, in: „Der große Unterschied“, S. 81; „So oder so, selbstbewusst oder bedacht, attraktiv oder unscheinbar, jung oder alt, Frauen sind Opfer. Und Männer sind Täter.“, in: „Alice im Männerland – eine Zwischenbilanz“
[16] „Bürgerliches Gesetzbuch“, 60. Auflage 2007, Beck-Texte im dtv, 3-423-05001-2; Einführung von Prof. Dr. Helmut Köhler; Letzter Abschnitt „Die Fortbildung des Gesetzes“
[17]Unterhaltsrecht: „Das Gesetz geht zu Lasten der Kinder“, Die Welt am 19. März 2009 „Das Gesetz ist eindeutig zum Nachteil der Frauen und auch der Kinder.“ „Jeder Fall ist jetzt eine Einzelfallentscheidung. Sie hängt davon ab, ob ein Kind gesund ist, ob es besonders ängstlich ist oder unter der Trennung der Eltern sehr leidet. Auch ehebedingte Nachteile sind für die Ex-Partner auszugleichen. Deshalb müssen wir uns oft mit hypothetischen Lebensläufen befassen und versuchen festzustellen, welche Karrierechancen eine Frau gehabt hätte, wenn sie nicht der Kinder wegen aus dem Beruf ausgestiegen wäre.“
3.1.5.1. Die Richter
Richter wirken furchteinflößend und unantastbar nur im Gerichtssaal. Besonders Väter fürchten seinen Urteilsspruch in Familienangelegenheiten. Außerhalb des Gerichtssaals ist er aber ein armseliges Würstchen. Kein Richter wird je eine Barrikade erstürmen oder gesellschaftliche Veränderungen bewirken. Das ist auch nicht ihre Aufgabe.
Der Status quo = Ruhe und Ordnung
Richter verteidigen den Status quo, sorgen für Ruhe und Ordnung, indem sie Streit beenden. Ausufernde Familienfehden und ungelöste Streitfälle bedrohen die Ordnung und die Sicherheit einer Gesellschaft. So werden beispielsweise Besitzstreitigkeiten vom Richter entschieden. Mit dem Richterspruch kann zu Unrecht erworbenes Eigentum dann mittels Polizei verteidigt werden, wenn der rechtmäßige Besitzer nicht genügend Beweise hatte, den Richter nicht überzeugen konnte oder der Dieb den Richter geschmiert hat. Es geht beim Richteramt also nicht um Gerechtigkeit, die gibt es (vielleicht) nur beim Jüngsten Gericht, sondern um den (wieder herzustellenden) Rechtsfrieden. Bürger erfahren vor dem Richter nicht Gerechtigkeit, sondern bekommen ein Urteil. Diese bittere Tatsache mussten bereits ungezählte Trennungsväter erfahren, die im festen Glauben vor den Richterstuhl traten, der Richter würde ihnen die von Müttern geraubten Kinder zurückgeben.
Männer (ohne Trennungserfahrung) glauben, dass sie Väterrechte haben. Sie vertrauen auf Rechtsstaat und Grundgesetz, auf die Gültigkeit von Menschenrechten. Was diese Männer nicht wissen, „das Recht“ gibt es nicht. Es gibt nur Richter, die Recht sprechen. Und dabei bewegen sich die Richter auf den Schienen, die Politik, Behördengewohnheiten und gesellschaftliche Vorurteile gelegt haben. Das trifft ganz besonders im Familienrecht zu. Die Praxis in der Rechtsprechung erklärt sich durch die feministische Diskurshoheit in den westlichen Gesellschaften und dem politischen Willen zur Besserstellung der Frauen. Richter sind in diesem Sinne eben keine unabhängige Instanz, sondern Bestandteil der Staatsräson.
Die bundesdeutschen Familienrichter – sie sind die Türhüter in Kafkas Parabel. Sie sprechen nicht Recht, sie verwehren den Bürgern, sich selbst Recht zu verschaffen. So sehr es im öffentlichen Raum sinnvoll ist, das Faustrecht durch einen Rechtsstaat zu ersetzen, so bizarr ist das im privaten Bereich. Dort hat ein (staatlicher) Richter eigentlich nichts verloren, der private Raum der Familie ist nach Art. 6 Abs. 1 GG zu schützen. Die Einrichtung von Familiengerichten ist ein Verfassungsbruch, weil sie die Autonomie der Familie verletzt. Dem ging die Abschaffung des Familienoberhaupts voraus, angeblich weil es mit der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht vereinbar ist; in Wirklichkeit ging es darum, einen staatlichen Richter an seine Stelle zu setzen.[2] Weil der Schutz der Familie ein sehr hohes verfassungsrechtliches Gut ist (Grundrechtekatalog), ist der staatliche Eingriff nur in schwerwiegenden Fällen legitim. So lässt sich ein Eingriff des Staates in das Erziehungsrecht der Eltern nur bei schwerwiegender Kindeswohlgefährdung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ableiten. Mit einer großzügigen Interpretation des Begriffs Kindeswohlgefährdung werden Autonomie und Schutz der Familie weiter untergraben. Es ist nachvollziehbar, wenn das Umgangsrecht der Eltern bei Gewalt und körperlicher Vernachlässigung eingeschränkt wird, weil das dem Schutz des Kindes dient. Wenn der Richter aber einem Vater das Umgangsrecht abspricht, weil die Mutter das so will, und dies mit Kindeswohl bzw. Kindeswohlgefährdung begründet, dann steht dahinter die gesellschaftliche Überzeugung, das Kind sei der „Besitz“ der Mutter. Der Familienrichter macht dann genau das, was er im Studium gelernt hat: Besitzverhältnisse klären.
Staatliches Gesetz passt nicht zur Lösung familiaren Streits
Es steht einem (staatlichen) Richter eigentlich nicht zu, in das komplizierte Beziehungsgeflecht einer Familie einzugreifen und dort Recht zu sprechen. Erstens wird der Richter dafür nicht ausgebildet, zweitens ist er damit als Außenstehender auch hoffnungslos überfordert, eine angemessene Lösung zu finden, und drittens wird durch die staatliche Einmischung bewirkt, dass aus familiären Bindungen Rechtsbeziehungen gemacht werden.[3] Kein Richter kann eine gescheiterte Mann-Frau-Beziehung heilen (er ist dafür auch eine denkbar ungeeignete Instanz, die nicht zur Befriedung, sondern eher zur Eskalation beiträgt), sondern er kann nur Streit beenden, und das brutalst möglich. Das liegt nicht in der Person des Richters, sondern in der Aufgabe seines Amtes. Wenn ein Richter dem Vater sein Kind vorenthält und allein der Mutter zuspricht, dann tut er das, weil er das in seiner juristischen Ausbildung gelernt hat (er wurde ja nicht zum Sozialarbeiter oder Familientherapeuten ausgebildet) und zweitens setzt er so die ihm vom Staat zugewiesene Aufgabe um, Streit zu beenden.[4] Die sexistische Einseitigkeit dieser Entscheidungen ist in der gesellschaftlichen Überzeugung begründet, dass ein Kind zu der Mutter gehört und der feministischen Definitionshoheit, dass ein Mann immer der Täter und eine Mutter immer das Opfer ist. Männer in familienrechtlichen Verfahren begreifen nicht, dass der Rechtsweg ungeeignet ist, daran etwas zu ändern.
Die Ausgangslage ist immer die gleiche. Ein Vater kehrt nach Hause zurück und sieht, dass die Frau fort ist und die Kinder entführt hat – manchmal zu Verwandten, manchmal zum neuen Liebhaber, manchmal ins Frauenhaus. Der Vater mag das Ende der Ehe hinnehmen, doch nicht den Verlust der Kinder.
Die Illusion von Rechtsstaat und Gerechtigkeit
Der Vater denkt, dass es Gesetze gibt, die einzuhalten sind, wie etwa § 235 StGB. Das Kind sei nicht Besitz der Mutter, das mitgenommen werden könne wie ein Koffer. Männer begreifen in dieser Situation zwei wesentliche Dinge nicht, sie haben ein unzureichendes Gesellschafts- und Staatsverständnis. Erstens gibt es gewisse Gesetze, die dafür vorgesehen sind nur gegen Männer, nicht aber gegen Frauen angewandt zu werden.[5] Männer glauben, das würde gegen die Gleichheit vor dem Gesetz verstoßen. Sie meinen, dass Männer und Frauen in Deutschland gleichberechtigt seien und niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden dürfte.[6] Diese Männer haben nicht mitbekommen, dass sich in der Gesellschaft eine Überzeugung breit gemacht hat, die Frauen per se überall benachteiligt sieht und deswegen die (natürlich nur positiv zu verstehende) Diskriminierung von Männern akzeptiert. Durch diese ungleiche Behandlung soll wohl eine Art „Höhere Gleichheit“ erreicht werden. Zweitens hat der deutsche Staat gewisse Aufgabenverteilungen festgelegt. Kinder sind Eigentum der Mutter (auch wenn offiziell das niemand so ausdrücken würde). Sie hat für die Erziehung zu sorgen, der Mann für deren finanzielle Absicherung. Richter haben zu garantieren, dass das Staatsgetriebe immer rund läuft und müssen deshalb dafür sorgen, dass kein Zahnrädchen aus der Reihe tanzt. Auch vor Arbeitsgerichten hat noch kein zu Unrecht gekündigter Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle zurückbekommen. Wer begriffen hat, dass Richter nicht für Gerechtigkeit, sondern für die Beendigung von Streit zuständig sind, versteht die Lösung. Der Arbeitsrichter versüßt einem unrechtmäßig gekündigten Zahnrädchen mit einer Abfindung das Leben und sorgt dafür, dass die Wirtschaft ungestört weiter funktioniert. Das juristische Prinzip lautet also nicht, eine Lösung zu finden auf der Basis von Recht, Gesetz und Wahrheit, sondern einen Streit zu beenden unter Berücksichtigung von Zeitgeist und der Kostensituation für Staat und Gesellschaft. Dagegen anzuklagen ist ebenso absurd wie Don Quijotes Kampf gegen die Windmühlen. Wenn also Väter in meist totaler Verkennung dieser Gegebenheit um ihre Kinder kämpfen, freut sich die HelferInnenindustrie und verschafft Anwälten und Gutachtern sichere Einnahmequellen. Kaum ein Anwalt wird über das sinnlose Geldverbrennen aufklären, das wäre erstens schädlich für das eigene Geschäft und zweitens will das kaum ein verzweifelter Vater wirklich hören.
Und so ziehen die Väter, Don Quijote gleich, voller Vertrauen in die eigene Sache in sinnlose Rechtsstreits. Irgendwann sind sie dann vom System so gedemütigt, geschreddert, zerschlagen – ohne das Kind zurückbekommen zu haben –, dass sie reif sind für die Depression oder den Alkohol. Der Vater merkt zu spät, dass er mit seinem Kampf – er meint aus verständlichen Gründen, das seinen Kindern schuldig zu sein – nur die Taschen der Anwälte und die Gerichtskassen gefüllt hat, ohne etwas zu erreichen. So werden diese Väter zu Außenseitern und, wenn sie nicht aufgeben wollen, als Querulanten gebrandmarkt. Kämpfende Männer gleichen dem „Ritter von der traurigen Gestalt“: Sie entsprechen nicht der Norm. Die Norm sieht das Kind bei der Mutter und den Mann bei der Arbeit. Die Norm sind Trennungsväter, die Unterhalt zahlen und Umgang erflehen. Die Norm ist, als Vater klein beigeben, wenn Gerichte und Behörden die Kinder bei einer Scheidung der Mutter zusprechen. Die Norm ist, dass der Vater den Kampf aufgibt und versucht, sich „den Kummer über den Verlust seiner Kinder wegtherapieren zu lassen“.
Die Entsorgung der Väter
Spätestens wenn sie als Störenfried wahrgenommen werden, weil sie sich nicht abwimmeln lassen, laufen Väter Gefahr, selber zum Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen zu werden. Vätern, die von ihren Kindern nicht lassen wollen, werden kriminalisiert oder man attestiert ihnen „psychopathische Neigungen“. Das wiederum gibt dem Richter Gelegenheit, den Umgangsboykott der Mutter zu rechtfertigen, der somit auf „berechtigter Angst vor dem Mann“ beruht. Das Gewaltschutzgesetz wird ins Feld geführt, wenn der Vater weiterhin das Unrecht, beispielsweise in Briefen an die Mutter, beklagt. Spätestens wenn dem kämpfenden Vater ein Urteil zugestellt wird, das ihm Geldstrafe von 500.000 Mark androht, sollte er weiterhin versuchen, Kontakt zur Mutter seines Sohnes aufzunehmen, muss er vor dem übermächtigen System kapitulieren.
Der Richter kann darauf vertrauen, dass sich das Problem des lästigen Vaters irgendwann von alleine gelöst haben wird. Wer sollte ihn auch gefährden? Richter unterstehen keiner Kontrolle, müssen sich auch vor niemanden für ihre Rechtsprechung verantworten. Sie sind einfach über alles erhaben. Der einzige, der eine Entscheidung eines Richters anfechten kann, ist selbst ein Richter, jedoch einer höheren Instanz, z. B. dem Oberlandesgericht angehörig. Befangenheitsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden kann er einfach aussitzen, weil er das gesamte staatliche System hinter sich weiß. Irgendwann wird er verkünden: „Um Schaden vom Kind abzuwenden, sollte der Umgang mit dem Vater ruhen, bis sich die elterlichen Verhältnisse normalisiert haben.“ Der betroffene Vater sollte das nicht persönlich nehmen. Die Rädchen des Staatsbetriebes müssen laufen und dabei ist es wirklich unerheblich, ob ein Vater sein Sorgerecht verliert oder nicht. Was bedeutet schon, global gesehen, die kleine Klage eines Vaters auf sein persönliches Recht? Soviel wie ein Sack Reis, der in China umfällt! Täglich werden Menschen in Kriegen getötet, die nichts für den Krieg können und ihn nie wollten. Der sinnlose Irakkrieg forderte Hunderttausende Zivilisten und Tausende Soldaten als Opfer, und trotzdem geht er weiter. Genauso werden in Deutschland täglich mehr als hundert Väter entsorgt und das Leben geht weiter, als sei nichts geschehen.
Vor einer Verhandlung telefonieren Richter immer mit den Anwälten, die Fäden sind bereits gezogen und die Details ausgehandelt, noch bevor der Vater den Gerichtssaal betritt. Für den Mann, der naiverweise an eine faire Verhandlung glaubt, wird noch ein kleines „Bauerntheater“ aufgeführt, um den Schein zu wahren, die Gerichtskosten und das Anwaltshonorar zu rechtfertigen. Männer haben bis heute nicht begriffen, dass sie mit ihrem Geld nur eine Justizmaschinerie mit vielen Angestellten und AnwältInnen finanzieren und dass sie dieses Geld und ihre Energie besser investieren, eine Gegenöffentlichkeit zum Feminismus aufzubauen und familienpolitische Alternativen zu erarbeiten.
Die Unantastbarkeit der Mutter
Feministische Lobby-Arbeit hat Frauen juristisch so stark gemacht. Alleinerziehende Mütter wurden zum Tabuthema und somit unantastbar gegenüber der Justiz. Richter wollen keinen Stress, also warum sollten sie Mütter mit Zwangsgeldmaßnahmen und dem Entzug des Sorgerechts drohen oder gar diese anwenden? Es sieht so aus, als ob die Richter in Deutschland Angst vor der feministisch unterwanderten Gesellschaft haben.[7]
Eine Mutter muss also nur lange genug blocken, dann bekommt sie die richterliche Lizenz dafür, ihr Kind als Unterhaltsgeisel einzusetzen und in der Folge den Mann sorgenfrei abzuzocken. Diese Verknüpfung von „Zeitgeist und Rechtsprechung“ hat Wolfgang Zeidler, Präsident des Bundesverfassungsgerichts, präzise umrissen:
Richter müssen für ihr Tun keinerlei Verantwortung übernehmen, weil sie als unabhängig gelten und sie niemandem Rechenschaft schuldig sind. Außerdem delegieren sie Verantwortung, indem sie Jugendamt und Gutachter „befragen“. In dem Bermudadreieck zwischen Richter, Jugendamt und Gutachter verschwindet die Verantwortung für die Familienzerstörung und der Vater steht desillusioniert dazwischen.
Feministische Kommentatorinnen verhöhnen diese verzweifelten Männer noch, indem sie in Talkshows lässig dazu auffordern, doch „den Hass“ und „die Feindseligkeit“ zu unterlassen, denn „so komme man doch nicht weiter“. Und staatliche alimentierte Frauenbeauftragte werden weiterhin die Öffentlichkeit darüber aufklären, dass das Problem der gestörten Geschlechterbeziehungen doch darin läge, dass Männer sich weigerten, Hausarbeiten zu übernehmen.[1]
Das Vorstehende macht nachvollziehbar, warum Familienrichter wie Hans-Christian Prestien in Potsdam, die sich um die Familie als Ganzes kümmern, Exoten sind und Ausnahmen bleiben werden. Es entspricht weder der Ausbildung von Richtern noch der Persönlichkeitsstruktur derer, die für gewöhnlich eine Richterlaufbahn einschlagen. Ein weiteres Problem ist, dass ein nicht unwesentlicher Prozentsatz von Familienrichtern Feministinnen sind, wie die Richterin am OLG München und stellv. Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstages, Isabell Götz. Diese sorgen dafür, dass in Deutschland das Unterhaltsmaximierungsprinzip angewendet wird.
Die Unantastbarkeit des Richters
Die Volksweisheit, wonach eine Krähe einer anderen kein Auge aushackt, ist bekannt. Aus diesem Grund sind Befangenheitsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden stumpfe Waffen, weil auch Richter ihre KollegInnen nicht hängen lassen. Es ist zwar ein offenes Geheimnis, dass Frauen häufiger als Männer straffrei bleiben oder bei Verurteilungen mit geringerem Strafmaß davonkommen[5], doch wird das kein amtierender Richter je offen zugeben. Die Tatsache, dass ein ehemaliger Richter dies in einer Fachzeitschrift zugegeben hat, ist eine kleine Sensation:
Das Bekenntnis des ehemaligen Richters Prof. Vultejus zur gewohnheitsmäßigen geschlechtsspezifischen Rechtsbeugung offenbarte die Tatsache einer geschlechtsbezogenen Zwei-Klassen-Justiz in Deutschland. Diese Äußerung ist sehr ernst zu nehmen und es ist zu fragen, inwieweit Richter, die weniger unabhängig urteilen als Vultejus es tat, dem gesellschaftlichen Erwartungsdruck nach Frauen-Besserstellung nachgeben.
Die Besserstellung der Frau durch den Richter
Die Erkenntnis, dass Frauen von Gerichten bevorzugt werden, ist nicht neu. Bereits Ende der 1980er-Jahre hatten Stuttgarter Forscher festgestellt, dass Hauptverhandlungen gegen Frauen viel öfter mit Verfahrenseinstellung endeten und dass die Strafen bei identischen Delikten für sie in der Regel weit geringer ausfielen. Studien aus dem angelsächsischen Raum bestätigten den Befund. „Männer bekommen längere Strafen für dieselben Delikte“, weiß der US-amerikanische Rechtsanwalt Marc Angelucci und beruft sich unter anderem auf eine kalifornische Studie anhand von 181197 Straftaten.[9]
Warren Farrell schreibt „Frauen, die einen vorsätzlichen Mord begangen haben, können zwölf mildernde Umstände geltend machen, die vielfach zur Folge haben, dass die Anklage fallengelassen oder erheblich eingeschränkt wird. […] Jeder einzelne mildernde Umstand verletzt daher die in der Verfassung garantierte Gleichheit vor dem Gesetz. Alle zwölf zusammen sind der schlagende Beweis, dass in unserem Rechtssystem mit zweierlei Maß gemessen wird. Diese Doppelmoral in der Rechtsprechung wird unserem Rechtssystem auf Jahrzehnte hinaus weiter großen Schaden zufügen und die Entscheidung unserer Kinder beeinflussen, ob sie sich auf eine Ehe einlassen oder nicht.“ [10]
Zu den zwölf mildernde Umstände, die nur für Frauen gelten
gibt Farrell noch viele Beispiele zu Mörderinnen und gerichtlichen Freisprüchen.[10] Er beschreibt das „weibliche Glaubwürdigkeitsprinzip“ als Tendenz, Frauen für glaubwürdig zu halten als Männer, weil sie als die grundsätzlich unschuldigeren von beiden gelten. Der Grundsatz der „unschuldigen Frau“ soll allein zwölf mildernden Umständen zugrunde liegen. Der Glaube an die prinzipielle Unschuld der Frau findet sich auch in den Schriften Alice Schwarzers, wenn sie davon schreibt, dass Frauen zu 100 % Opfer und Männer zu 100 % Täter sind.[11] Diese Überzeugung lässt sich also tatsächlich in der Rechtspraxis nachweisen.
Wie tief das Scheidungsgesetz von 1976 in das sozialethische Gefüge eingegriffen und wie sehr es den Vater zur auswechselbaren Zahlgröße gemacht hat, dokumentiert ein Düsseldorfer Richterspruch aus jüngster Zeit: Eine Frau hatte während ihrer Ehe eine Affäre mit einem anderen Mann und ein Kind mit diesem gezeugt. Kurze Zeit darauf hatte sie sich von ihrem Ehemann getrennt, ihn aber in dem Glauben gelassen, das Kind sei von ihm. Jahrelang nahm er das Kind für sein eigenes und zahlte, jahrelang wurde auch das Kind über die wahre Identität seines Vaters getäuscht. Bis der Betrug der Frau aufflog.
Als der betrogene Vater Sühne für dieses Unrecht verlangte und zumindest auf Rückerstattung des Unterhalts klagte, wurde er abgewiesen. Doch nicht das alleine ist der Skandal, sondern die Begründung des Richters. Er mochte eine „sittenwidrigschädigende Handlung“ in dem Verhalten der Frau nicht erkennen.
Noch einmal: Eine Ehebrecherin hatte ihr Kind und zwei Männer jahrelang über die wahre Vateridentität getäuscht und Unterhalt vom falschen, offenbar finanzkräftigeren Partner erschlichen. Doch sie hat sich nach den neuen Spielregeln „nicht sittenwidrig“ verhalten.[12] Fazit: Väter sind buchstäblich austauschbar geworden.
Die Erhabenheit des Richters über Recht und Gesetz
Im Fall Görgülü hatte ein in Deutschland lebender Türke in Straßburg geklagt, weil ihm die deutsche Justiz das Sorgerecht für seinen Sohn verweigerte, den die ledige Mutter gegen seinen Willen zur Adoption freigegeben hatte. Der Menschenrechtsgerichtshof verurteilte Deutschland im Februar 2004 wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Schutz der Familie. Dennoch lebt der heute sieben Jahre alte Junge weiter bei einer Pflegefamilie. Es ist nicht nur so, dass das Jugendamt den Vater bei der Adoptionsfreigabe einfach übergangen hat, es ignorierte in der Folge auch die eindeutige Entscheidung des Menschenrechtsgerichtshof. Der 14. Senat des OLG Naumburg vertrat trotzdem die Ansicht, dass die Urteile des EuGMR in Deutschland nicht berücksichtigt werden müssen und entzog Kazim Görgülü erneut das Sorgerecht und verbot den Umgang mit seinem Sohn. Somit deckten die Richter das Vorgehen des Jugendamtes, das den Vater für immer aus dem Leben seines Sohnes verbannt sehen wollte. Weder geltendes Recht noch Entscheide von Menschenrechtsgerichtshof und Verfassungsgericht beeindruckten die Richter.[13]
Selbst wenn ein Vater sich das Recht auf Umgang erkämpft hat, kann die Kindesmutter jederzeit völlig gefahrlos und ohne jegliche Konsequenzen den Umgang verweigern. Die Gerichte schreiten gegen diesen Rechtsbruch nicht ein:
Kaum ein Richter in Deutschland ist bereit, gegen eine umgangsverweigernde Mutter ernsthaft vorzugehen. Theoretisch kann sie zu hohen Geldstrafen und sogar zu Haftstrafen mit automatischem Verlust des Sorgerechts verurteilt werden. Aber das hat in Deutschland bisher noch kein Richter gewagt. Anders im Ausland. In unseren Nachbarländern Frankreich, Belgien und in Großbritannien sind schon einige Mütter wegen wiederholter Umgangsverweigerung ins Gefängnis gekommen.[7]
Richter Schrader vom Amtsgericht Moosbach erfindet die zur Verurteilung führende Straftat:[14]
Richter sind ihre eigenen Gesetzgeber. Viele Menschen wissen das nicht, dabei ist es in einer handelsüblichen Taschenbuchausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches für jedermann nachlesbar:
Das erste Beispiel für rechtsschöpferische Richter, also einer Recht setzenden Justiz, ist die „Düsseldorfer Tabelle“ zu nennen. Dabei wird hinter verschlossenen Türen und ohne demokratische Kontrolle die Transferhöhe von Männern zu Frauen festgesetzt. Der Einwand, dass Frauen auch Unterhalt an ihre Exmänner zahlen, gilt nicht. Erstens zahlen nur sehr wenige Frauen Unterhalt, zweitens geht die Justiz sehr nachsichtig mit unterhaltspflichtigen Frauen um, wie im Abschnitt Unterhalt gezeigt wird, und drittens ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung umgehend geändert wird, sobald eine nennenswerte Zahl von Frauen Unterhalt zahlen müsste.
Ein aktuelles Beispiel ist das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene neue Unterhaltsgesetz. Die Politik hat erkannt, dass geschiedene Männer beruhigt werden müssen, von denen nicht wenige (als so genannter Mangelfall) durch Scheidung pleite gehen oder zumindest am Existenzminimum leben. Und so hat der Gesetzgeber zumindest die Illusion für Männer geschaffen, dass die extensiven Unterhaltspflichten zumindest beschränkt und Frauen auf ein Mindestmaß Eigenverantwortung verpflichtet werden. Erika Andreß, Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts, sieht aber in erster Linie Benachteiligungen für Frauen und Kinder durch das Gesetz.[17] Sie könnte deshalb das Gesetz in Bezug auf den Schutz von Frauen und Kindern als „lückenhaft“ ansehen. Und als Richterin, das kann dem Zitat oben entnommen werden, darf sie „rechtsschöpferisch“ tätig werden. In einer Gesprächsrunde im Deutschlandradio wurde Isabell Götz, Richterin am OLG München und stellv. Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstages, sehr konkret, wie Familienrichter die vom Gesetzgeber genannten Unterhaltszeitraum von drei Jahren verlängern können, „aus Gründen, die in der Person des Kindes oder in der Person der Mutter liegen“.[18] Konkrete Beispiele für „schöpferische“ Urteile finden sich im Abschnitt Unterhaltsmaximierungsprinzip.
Noch nie ist ein Richter in Deutschland wegen Rechtsbeugung verurteilt worden. Selbst im Fall Görgülü ist das nicht passiert, obwohl es dort offensichtlich war wie nie. Deutsche Richter decken sich gegenseitig, dieses Problem ist in Zusammenhang mit den Nazi-Richtern bekannt. Und so müssen Väter und unterhaltspflichtige Männer wie im Hamsterrad die Gerichte rauf und runter klagen. Es ist dabei sehr unsicher, ob sie am Ende gewinnen, sicher ist nur, dass sie bei dem Versuch Recht zu bekommen, den Verlust ihres Vermögens riskieren. Sehr zur Freude der Juristen übrigens, denen dadurch eine nicht versiegende Geldquelle geschaffen wurde.
Was im Familienrecht genau passiert, ist folgendes:
Fazit: Im deutschen Familienrecht ist die Rechtssicherheit genau so wenig vorhanden wie in einem korrupten Dritte-Welt-Land.
Ein anderes Beispiel, das zeigt wie wenig deutschen Richter an Recht und Gesetz liegt, hat mit der Unart deutscher Jugendämter zu tun, die ihre Macht bisweilen dazu missbrauchen, Vätern und Müttern in zweisprachigen Familien verbieten, mit ihren Kindern eine andere Sprache als Deutsch zu sprechen. Das verstößt zwar gegen Art. 2 GG und auch gegen internationale Menschenrechte, das interessiert aber deutsche Jugendämter nicht. Beispielsweise hatte das Jugendamt in Bergedorf 2003 während eines Sorgerechtsstreits betreuten Umgang mit den Töchtern nur unter einer Bedingung gestattet, dass der polnische Vater mit den zweisprachig erzogenen Mädchen nur Deutsch spricht. Seit Jahren klagte er deshalb gegen die Stadt. Die Mädchen leben mit der Mutter inzwischen in Wien, haben ihren Vater länger als ein Jahr nicht gesehen und Polnisch sprechen sie auch nicht mehr. Der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht wies die Klage gegen die Stadt Hamburg mit dem lapidaren Hinweis ab, er „lasse es dahingestellt, ob es ‚amtswidrig‘ war, den Vater zu zwingen, mit seinen Töchtern Deutsch zu sprechen“. Sicher sei aber, dass dies keine Geldentschädigung rechtfertigen würde. [20]
Richter im Urteil ihrer Kollegen
Es ist zwar noch nie vorgekommen, dass Richter andere Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt haben, im Ruhestand scheint aber so manchem Richter das Gewissen zu quälen und sie äußern sich zu ihrem Berufsstand. So räumt Wolfgang Neskovic, ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof, mit dem Mythos von der hohen Moral der Richter auf:
Bürger sollten sich darüber Gedanken machen, ob sie diesem Berufsstand erlauben wollen, in familiaren Angelegenheiten Entscheidungen von großer Tragweite für ihr persönliches Leben zu treffen.
Das Richteramt ist auch darauf ausgerichtet gewesen, abgeschlossene Vorgänge in der Vergangenheit (Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Mord) zu beurteilen und darüber Recht zu sprechen. Der Richter ist aber systematisch ungeeignet, Entscheidungen für die Zukunft zu treffen. Zum einen sind Beurteilungen für die Zukunft sind aber immer spekulativ und nicht so objektivierbar, wie Tatbestände aus der Vergangenheit. Zum anderen wird dem Bürger ein beträchtlicher Teil seiner Souveränität und selbstbestimmten Lebens genommen.
Der Eingriff in die Privatsphäre wiegt umso schwerer, als der Richter nicht neutrale Partei ist. Die Institution der Familie befindet sich in Konkurrenz zum Staat, der die Ordnungsmacht auch in der Familie für sich beansprucht. Und wenn nun Familienangelegenheiten vor Gericht verhandelt werden, dann ist der Richter parteilich zugunsten des Staates. Das war zu Bismarcks Zeiten so, dass war in der Zeit des Nationalsozialismus so und das ist jetzt in der Zeit des Feminalsozialismus ebenso. Die Unterhaltsrechtsprechung (siehe Unterhaltsmaximierungsprinzip) ist deshalb auch von der Leitlinie geprägt, dass die Geldbörse des Mannes belastet und das Staatssäckel möglichst entlastet wird. Im Familienrecht hat sich der Rechtsgrundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ in den Grundsatz „Im Zweifel für die Frau“ gewandelt.
Ohne in Richterschelte verfallen zu wollen kann wohl festgestellt werden, dass Richter – von bewundernswerten Beispielen abgesehen, welche die Regel bestätigen – nicht als Verteidiger der Familien auftreten. Mit der Familienrechtsreform hat der Gesetzgeber die Ehe zu einer beliebigen Veranstaltung gemacht, aus der jeder jederzeit aussteigen kann, der will. Das Familienrecht wurde zum Auslöser und das Sozialhilferecht zum Zwischenfinanzierungsinstrument für Ehezerstörungen gemacht.[22] Die Richter tun de facto nichts anderes, als diese politische Agenda abzuarbeiten.
Richterliche Ausbildung
Während eines Jurastudiums wird kein angehender Jurist zum Familienrichter ausgebildet. Er eignet sich irgendwas – vermutlich nicht das Richtige – an und entscheidet dann nach der herrschenden Meinung. Oder er verlässt sich auf zweifelhafte Gutachter, die auch kein Konzept haben. Das, was dabei herauskommt, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kinderfeindlich und familienzerstörend.
Leistungsträger, die Opfer einer Scheidung werden, haben es besonders schwer. Sie glauben zum einen, in einem Rechtsstaat zu leben und unterstellen zum anderen, dass Familienrichter dank einer guten Ausbildung so professionell arbeiten wie sie als Leistungsträger. Sitzen sie dann aber vor einer Richterin, die im Unterhaltsverfahren Verbindlichkeiten in der Gewinn- und Verlustrechnung sucht, dann ist es oft schon zu spät.
Familienrichter müssen Juristen sein, um Paragraphen richtig anwenden, Ökonomen, um eine sachgerechte wirtschaftliche Trennung vollziehen, Pädagogen und Psychologen, um sachgerecht familiäre Beziehungen beurteilen und das Wohl des Kindes erkennen zu können. Eine anwendungsorientierte Ausbildung außerhalb des juristischen Paralleluniversums findet praktisch nicht statt. Eine Weiterbildungspflicht gibt es für Richter nicht. Würde sich ein Familienrichter trotzdem auf eigene Initiative so weitergebilden, dass er Umsatz nicht für einen Tanzschritt hält, hätte er aber kaum noch Zeit, professionelle Arbeit abzuliefern. Selbst ein motivierter und gutwilliger Familienrichter kann heute Scheidungen nur noch am Fließband abwickeln, weil seine Kollegen die Scheidung für leistungsunwillige, konsumorientierte Ehepartner (Unterhaltsschmarotzer) äußerst attraktiv gemacht haben.[23]
Den Familienrichtern bleibt als Ausweg die Strategie des Scheinverfahrens, wobei mit dem symbolischen Gebrauch von Anhörungsverfahren, familienpsychologische Gutachten und juristischen Beschwörungsformeln eine Rechtsstaatlichkeit simuliert und demokratische Legitimierung vorgegaukelt wird.
Peter Strawanza: „Ware Kind“, ISBN 3-00-024255-4, S. 65, 119, 201;
Väteraufbruch für Kinder Schwaben: „Frauenhauslüge – Ein Ratgeber für Männer und Väter“ , Seite 17f.
„So oder so, selbstbewusst oder bedacht, attraktiv oder unscheinbar, jung oder alt, Frauen sind Opfer. Und Männer sind Täter.“, in: „Alice im Männerland – eine Zwischenbilanz“
BGH zu Unterhaltsrecht: Was bekommt die Ex-Frau? Was die Kinder, Süddeutsche am 17. März 2009,
Unterhalt für Alleinerziehende: Harte Zeiten, Süddeutsche am 19. März 2009